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   BVerfG, 02.07.2008 - 2 BvR 1073/06   

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https://dejure.org/2008,13292
BVerfG, 02.07.2008 - 2 BvR 1073/06 (https://dejure.org/2008,13292)
BVerfG, Entscheidung vom 02.07.2008 - 2 BvR 1073/06 (https://dejure.org/2008,13292)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Juli 2008 - 2 BvR 1073/06 (https://dejure.org/2008,13292)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG durch Anordnung der Verbringungshaft (§ 59 Abs 2 AsylVfG 1992) - Unverhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung bei Möglichkeit der sofortigen Verbringung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 104 Abs. 1; AsylVfG § 59 Abs. 2; AsylVfG § 56 Abs. 3; BVerfGG § 90 Abs. 1
    D (A), Verbringungshaft, räumliche Beschränkung, Aufenthaltsgestattung Verlassenspflicht, Freiheit der Person, Verhältnismäßigkeit, Untertauchen, Abschiebungshaft, Verfassungsbeschwerde, Zulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 2 BvR 1073/06
    Eingriffe in das Grundrecht auf Freiheit der Person müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der mit Verfassungsrang ausgestattet ist (vgl. BVerfGE 19, 342 [349]; - 20, 45 [49 f.]; - 20, 144 [148]; - 29, 312 [316]; - 35, 5 [9]; - 35, 185 [190]; - 36, 264 [270]; - 70, 297 [311]; - 90, 145 [172]; - 109, 190 [239 f.]), genügen.

    Da bei der Prüfung der Angemessenheit dem Richter eine wertende Abwägungsentscheidung obliegt, kann das Bundesverfassungsgericht diese nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen (vgl. BVerfGE 27, 211 [219]; - 70, 297 [314 f.]).

  • OLG Hamburg, 12.04.2006 - 2 Wx 47/05

    D (A), Verbringungshaft, abgelehnte Asylbewerber, räumliche Beschränkung,

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 2 BvR 1073/06
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn E ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Lerche, Schröder, Fahlbusch, Blumenauer Straße 1, 30449 Hannover - gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 12. April 2006 - 2 Wx 47/05 - hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Mellinghoff, die Richterin Lübbe-Wolff und den Richter Gerhardt am 2. Juli 2008 einstimmig beschlossen:.

    Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 12. April 2006 - 2 Wx 47/05 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, soweit das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 3. Mai 2005 - 329 T 18/05 - dahingehend abändert, dass die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen wird, soweit er die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung aufgrund der Haftanordnung vom 22. Januar 2005 bis zum Ablauf des 25. Januar 2005 begehrt.

  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 557/68

    Anrechnung einer im Ausland erlittenen Auslieferungshaft - Grundsatz der

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 2 BvR 1073/06
    b) Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302 [322]; - 29, 312 [316]).

    Eingriffe in das Grundrecht auf Freiheit der Person müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der mit Verfassungsrang ausgestattet ist (vgl. BVerfGE 19, 342 [349]; - 20, 45 [49 f.]; - 20, 144 [148]; - 29, 312 [316]; - 35, 5 [9]; - 35, 185 [190]; - 36, 264 [270]; - 70, 297 [311]; - 90, 145 [172]; - 109, 190 [239 f.]), genügen.

  • VG Berlin, 16.06.2016 - 1 K 338.14

    Ingewahrsamnahme eines Ausländers und deren zulässige Dauer; Durchsetzung der

    Die sofortige Verbringung des Klägers unter Anwendung unmittelbaren Zwangs stellte insbesondere das schonendere Mittel gegenüber einer mehrtägigen Freiheitsentziehung nach § 59 Abs. 2 AsylVfG dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2008 - 2 BvR 1073/06, juris Rn. 20).
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