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   BVerfG, 02.08.2010 - 1 BvR 2393/08, 1 BvR 2580/08, 1 BvR 2606/08   

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BVerfG, 02.08.2010 - 1 BvR 2393/08, 1 BvR 2580/08, 1 BvR 2606/08 (https://dejure.org/2010,1492)
BVerfG, Entscheidung vom 02.08.2010 - 1 BvR 2393/08, 1 BvR 2580/08, 1 BvR 2606/08 (https://dejure.org/2010,1492)
BVerfG, Entscheidung vom 02. August 2010 - 1 BvR 2393/08, 1 BvR 2580/08, 1 BvR 2606/08 (https://dejure.org/2010,1492)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Artt. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG; § 46 Abs. 4 SGB_II
    Verfassungsbeschwerden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegen den Eingliederungsbeitrag der Bundesagentur für Arbeit nach § 46 Abs. 4 SGB II unzulässig

  • Bundesverfassungsgericht

    Mangels unmittelbarer Betroffenheit unzulässige Verfassungsbeschwerde von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegen Vorschrift des § 46 Abs 4 SGB 2 über Eingliederungsbeitrag - Zudem Subsidiarität gegenüber Geltendmachung vor den Sozialgerichten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 Alt 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 Alt 2 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Mangels unmittelbarer Betroffenheit unzulässige Verfassungsbeschwerde von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegen Vorschrift des § 46 Abs 4 SGB 2 F: 2007-12-22 über Eingliederungsbeitrag - Zudem Subsidiarität gegenüber Geltendmachung vor den ...

  • Wolters Kluwer

    Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit an den Kosten für die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende; Regelungen für die Finanzierung der Arbeitsförderung nach dem Sozialgesetzbuch; Selbstbetroffenheit des Beschwerdeführers einer Verfassungsbeschwerde im ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Mangels unmittelbarer Betroffenheit unzulässige Verfassungsbeschwerde von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegen Vorschrift des § 46 Abs 4 SGB 2 F: 2007-12-22 über Eingliederungsbeitrag - Zudem Subsidiarität gegenüber Geltendmachung vor den ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Mangels unmittelbarer Betroffenheit unzulässige Verfassungsbeschwerde von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegen Vorschrift des § 46 Abs 4 SGB 2 F: 2007-12-22 über Eingliederungsbeitrag - Zudem Subsidiarität gegenüber Geltendmachung vor den ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit an den Kosten für die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende; Regelungen für die Finanzierung der Arbeitsförderung nach dem Sozialgesetzbuch; Selbstbetroffenheit des Beschwerdeführers einer Verfassungsbeschwerde im ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegen den Eingliederungsbeitrag der Bundesagentur für Arbeit nach § 46 Abs. 4 SGB II unzulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eingliederungsbeitrag der Bundesagentur für Arbeit

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Eingliederungsbeitrag: Verfassungsbeschwerde unzulässig

  • 123recht.net (Pressemeldung, 8.9.2010)

    Klage gegen Eingliederungsgelder für Arbeitslose gescheitert // Agentur für Arbeit muss weiter Milliarden an Bund abführen

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGK 17, 448
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus BVerfG, 02.08.2010 - 1 BvR 2393/08
    Eine Verfassungsbeschwerde ist, insbesondere wenn sie sich, wie hier, unmittelbar gegen ein Gesetz richtet, nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Hoheitsakt selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 102, 197 ; stRspr).

    Ein Beschwerdeführer ist jedenfalls dann selbst betroffen, wenn er Adressat der angegriffenen Maßnahme ist (vgl. BVerfGE 97, 157 ; 102, 197 ; 108, 370 ).

    Damit soll neben einer Entlastung des Bundesverfassungsgerichts erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 97, 157 ; 102, 197 ).

    Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43, 291 ; 60, 360 ), oder wenn die Anrufung der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154 ; 65, 1 ; 102, 197 ).

    c) Eine Vorabentscheidung wegen allgemeiner Bedeutung der Verfassungsbeschwerden nach § 90 Abs. 2 Satz 2 1. Alternative BVerfGG ist nicht angezeigt, da dem Vorteil einer vorherigen Befassung der Fachgerichte im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Subsidiaritätsgrundsatzes (vgl. BVerfGE 90, 128 ; 91, 294 ; 102, 197 ) nur verhältnismäßig geringe Belastungen der Beschwerdeführer durch Verweisung auf den Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegenüberstehen.

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

    Auszug aus BVerfG, 02.08.2010 - 1 BvR 2393/08
    Die an einen Dritten gerichtete Norm muss darüber hinaus die Grundrechtsrechtsposition des Beschwerdeführers unmittelbar zu dessen Nachteil verändern (vgl. BVerfGE 79, 1 ), das heißt ihn direkt rechtlich und nicht nur mittelbar faktisch betreffen (vgl. BVerfGE 6, 273 ; 34, 81 ; 51, 386 ; 78, 350 ; Ruppert, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 90 Rn. 77, 80).

    Damit soll neben einer Entlastung des Bundesverfassungsgerichts erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 97, 157 ; 102, 197 ).

    Bei der Rechtsanwendung durch die sachnäheren Fachgerichte können - aufgrund besonderen Sachverstands - möglicherweise für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert werden (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 79, 1 ).

    Kann der mit dem Subsidiaritätsgrundsatz insbesondere verfolgte Zweck, eine fachgerichtliche Klärung der verfassungsrechtlich relevanten Sach- und Rechtsfragen herbeizuführen, nicht erreicht werden, ist die vorherige Anrufung der Fachgerichte gleichfalls entbehrlich (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 79, 1 ).

  • BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85

    Erziehungszeitengesetz

    Auszug aus BVerfG, 02.08.2010 - 1 BvR 2393/08
    Das gilt unabhängig davon, ob das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offen lässt oder ob ein solcher Spielraum fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 72, 39 ).

    Nach Maßgabe der Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG ist zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschriften gegebenenfalls eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 72, 39 ).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 02.08.2010 - 1 BvR 2393/08
    Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43, 291 ; 60, 360 ), oder wenn die Anrufung der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154 ; 65, 1 ; 102, 197 ).

    Kann der mit dem Subsidiaritätsgrundsatz insbesondere verfolgte Zweck, eine fachgerichtliche Klärung der verfassungsrechtlich relevanten Sach- und Rechtsfragen herbeizuführen, nicht erreicht werden, ist die vorherige Anrufung der Fachgerichte gleichfalls entbehrlich (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 79, 1 ).

  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

    Auszug aus BVerfG, 02.08.2010 - 1 BvR 2393/08
    Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch entschieden, dass ein einzelner Bürger, der eine bestimmte Verwendung des Aufkommens aus öffentlichen Abgaben für grundrechtswidrig hält, aus seinen Grundrechten keinen Anspruch auf generelle Unterlassung einer solchen Verwendung herleiten kann (vgl. BVerfGE 67, 26 ; 78, 320 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 1986 - 1 BvR 218/85 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 1994 - 1 BvR 1498/94 - ).

    Ein entsprechender grundrechtlicher Unterlassungsanspruch folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht aus den verfassungsrechtlichen Schranken einer Zwangsmitgliedschaft in einem öffentlichrechtlichen Verband am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG, soweit der Versicherte verfassungsrechtlich lediglich in seinem Vermögen als Beitragspflichtiger betroffen wird (vgl. BVerfGE 78, 320 ).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BVerfG, 02.08.2010 - 1 BvR 2393/08
    Das gilt unabhängig davon, ob das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offen lässt oder ob ein solcher Spielraum fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 72, 39 ).

    Nach Maßgabe der Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG ist zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschriften gegebenenfalls eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 72, 39 ).

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1995/94

    Saarländisches Pressegesetz

    Auszug aus BVerfG, 02.08.2010 - 1 BvR 2393/08
    Ein Beschwerdeführer ist jedenfalls dann selbst betroffen, wenn er Adressat der angegriffenen Maßnahme ist (vgl. BVerfGE 97, 157 ; 102, 197 ; 108, 370 ).

    Damit soll neben einer Entlastung des Bundesverfassungsgerichts erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 97, 157 ; 102, 197 ).

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

    Auszug aus BVerfG, 02.08.2010 - 1 BvR 2393/08
    Ein Beschwerdeführer ist jedenfalls dann selbst betroffen, wenn er Adressat der angegriffenen Maßnahme ist (vgl. BVerfGE 97, 157 ; 102, 197 ; 108, 370 ).

    Dabei muss eine rechtliche Betroffenheit vorliegen; eine nur faktische Beeinträchtigung im Sinne einer Reflexwirkung reicht nicht (vgl. BVerfGE 108, 370 ).

  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

    Auszug aus BVerfG, 02.08.2010 - 1 BvR 2393/08
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fallen in der Sozialversicherung vermögensrechtliche Positionen, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und zudem der Existenzsicherung dienen, in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 69, 272 ; 76, 220 ; 112, 368 ).
  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

    Auszug aus BVerfG, 02.08.2010 - 1 BvR 2393/08
    Mithin wird beispielsweise die Anwartschaft auf das Arbeitslosengeld von der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie umfasst, weil der Versicherte durch seine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung eine nicht unerhebliche Eigenleistung erbracht hat (vgl. BVerfGE 72, 9 ; 74, 203 ; 92, 365 ).
  • BVerfG, 18.04.1984 - 1 BvL 43/81

    Eintrittspflicht der Krankenkasse für medizinisch nicht notwendigen

  • BVerfG, 18.05.1982 - 1 BvR 602/78

    Beitragsfreie Krankenversicherung

  • BVerfG, 30.04.1986 - 1 BvR 218/85
  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

  • BVerfG, 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83

    Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 11.05.2005 - 1 BvR 368/97

    Ostrenten: Verfassungsbeschwerden erfolglos

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 15/83

    Verfassungswidrigigkeit des § 120 Abs. 1 AFG

  • BSG, 29.01.1998 - B 12 KR 35/95 R

    Rentenversicherung - Höhe - Beitragssatz - Fremdlasten - "versicherungsfremde

  • BVerfG, 22.10.1980 - 1 BvR 262/80

    Kündigungsschutz für werdende Mütter bei Versäumung der Anzeigefrist

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvR 458/58

    Rechtswegerschöpfung bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 6/00 R

    Krankenkasse - Zahlung - Risikostrukturausgleich - Versicherter - Beitragshöhe -

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

  • BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56

    Gesamtdeutsche Volkspartei

  • BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71

    Wahlgleichheit

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84

    § 10b EStG

  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

    Bei der Rechtsanwendung durch die sachnäheren Fachgerichte können aufgrund besonderen Sachverstands möglicherweise für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert werden (vgl. StGH, Beschluss vom 19.8.2013 - 1 VB 65/13 -, Juris Rn. 5; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2.8.2010 - 1 BvR 2393/08 u.a. -, Juris Rn. 32 m.w.N.).
  • BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvR 2292/13

    Verfassungsbeschwerde gegen "Dritten Weg" im kirchlichen Arbeitsrecht unzulässig

    Es muss gerade die angefochtene Norm und nicht eine andere Maßnahme des Staates oder eines Dritten sein, die die Betroffenheit des Beschwerdeführers bewirkt (BVerfGK 17, 448 ).
  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Doch ist eine Verfassungsbeschwerde nur gegen denjenigen Akt öffentlicher Gewalt zulässig, der die geltend gemachte Grundrechtsverletzung bewirkt (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2010 - 1 BvR 2393/08 u.a. -, juris Rn. 19, 30).
  • BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 10/11 R

    Arbeitslosenversicherung - Eingliederungsbeitrag - 2008 - Verfassungsmäßigkeit

    Hieraus folgt umgekehrt aber, dass als in diesem Sinne zwar außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehende Dritte, aber gleichwohl an ihm "Beteiligte" (zu diesem Begriff vgl BVerfGE 75, 108, 157, 157 f = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 4, 11 f) neben Versicherten auch Arbeitgeber - im Hinblick auf ihre Verpflichtung zur Beitragstragung und -zahlung - verfassungsrechtliche Einwendungen aus dem Versicherungs- und Beitragsrechtsverhältnis erheben können (von dieser Prämisse geht auch das BVerfG aus, zB Kammerbeschluss vom 30.4.1986 - 1 BvR 218/85 - juris; ferner der - Verfassungsbeschwerden gegen den Eingliederungsbeitrag betreffende - Kammerbeschluss vom 2.8.2010 - 1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr. 1 RdNr 24 ff = juris RdNr 13, 24 ff).

    Die Annahme eines Eingriffs setzt allerdings voraus, dass - erstens - die Zahlung des Eingliederungsbeitrags aus solchen Mitteln der Beigeladenen erfolgt, die aus Beiträgen, ua der Beschäftigten, aufgebracht wurden (vgl hierzu den Kammerbeschluss des BVerfG vom 2.8.2010 - 1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr. 1 RdNr 29, im Zusammenhang mit der Prüfung eines Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht), und (bejahendenfalls) - zweitens - ein rechtlich relevanter Zusammenhang zwischen der Höhe des Beitragssatzes und den Belastungen der Beigeladenen durch den Eingliederungsbeitrag bestand.

    So müsste der Gesetzgeber im Hinblick hierauf gezwungenermaßen von einer (noch) weitergehenden Beitragssatzsenkung in diesem Jahr abgesehen haben (vgl hierzu BVerfG Kammerbeschluss vom 2.8.2010 - 1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr. 1 RdNr 30, im Zusammenhang mit der Prüfung unmittelbarer rechtlicher Betroffenheit der Beitragszahler) und müsste beispielsweise eine "Rückzahlung" des Eingliederungsbeitrags an die Beigeladene beitragsrechtlich unmittelbar zu einer Weitergabe dieses Vorteils an die Beitragszahler führen.

    Anlässlich seines Kammerbeschlusses vom 2.8.2010 (1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr. 1 RdNr 24 ff) hat das BVerfG den von ihm für das Recht der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entwickelten Grundsatz sodann auch für das Arbeitsförderungsrecht als maßgebend erachtet.

    Die gezahlten Beiträge selbst stellen jedoch keine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte vermögensrechtliche Position der Beitragszahler dar; insbesondere sind sie ihnen nach Zahlung der Beiträge (an die Beigeladene) nicht (mehr) individuell zugeordnet (vgl hierzu BVerfG Kammerbeschluss vom 2.8.2010 - 1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr. 1 RdNr 28) .

  • BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 5/10 R

    Bundesagentur für Arbeit - Erstattung eines Aussteuerungsbetrages an den Bund in

    Die Annahme eines Eingriffs setzt allerdings voraus, dass - erstens - die Zahlung des Aussteuerungsbetrags aus solchen Mitteln der Beigeladenen zu 1. erfolgte, die aus Beiträgen, ua des Klägers, aufgebracht wurden (vgl hierzu den - Verfassungsbeschwerden gegen den den Aussteuerungsbetrag seit dem Jahr 2008 ersetzenden Eingliederungsbeitrag betreffenden - Kammerbeschluss des BVerfG vom 2.8.2010 - 1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr. 1 RdNr 29, im Zusammenhang mit der Prüfung eines Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht), und (bejahendenfalls) - zweitens - ein rechtlich relevanter Zusammenhang zwischen der Höhe des Beitragssatzes und den Belastungen der Beigeladenen zu 1. durch den Aussteuerungsbetrag bestand.

    So müsste der Gesetzgeber im Hinblick hierauf gezwungenermaßen den Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung im Jahr 2005 beibehalten bzw von einer Beitragssatzsenkung in diesem Jahr abgesehen haben (vgl hierzu BVerfG Kammerbeschluss vom 2.8.2010 - 1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr. 1 RdNr 30, im Zusammenhang mit der Prüfung unmittelbarer rechtlicher Betroffenheit der Beitragszahler) und müsste beispielsweise eine "Rückzahlung" des Aussteuerungsbetrags an die Beigeladene zu 1. beitragsrechtlich unmittelbar zu einer Weitergabe dieses Vorteils an die Beitragszahler führen.

    Anlässlich seines Kammerbeschlusses vom 2.8.2010 (1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr. 1 RdNr 24 ff) hat das BVerfG den von ihm für das Recht der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entwickelten Grundsatz sodann auch für das Arbeitsförderungsrecht als maßgebend erachtet.

    Die von den Versicherten gezahlten Beiträge selbst stellen jedoch keine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte vermögensrechtliche Position der Beitragszahler dar; insbesondere sind sie ihnen nach Zahlung der Beiträge (an die Beigeladene zu 1.) nicht (mehr) individuell zugeordnet (vgl hierzu BVerfG Kammerbeschluss vom 2.8.2010 - 1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr. 1 RdNr 28) .

  • BVerfG, 22.05.2018 - 1 BvR 1728/12

    Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt für die

    Wenngleich Beitragszahler und Versicherte keinen Anspruch auf eine bestimmte Mittelverwendung hätten, folge aus einem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2010 - 1 BvR 2393/08 u.a. -, BVerfGK 17, 448) im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass die Verwendung von Mitteln aus dem Beitragsaufkommen nicht mehr in jedem Fall und ausnahmslos ohne Bedeutung für Grundrechte der Beitragszahler sei, sondern zumindest darauf überprüft werden könne, "ob äußerste Grenzen überschritten" worden seien (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

    Dem steht der Grundsatz, dass sich aus den Grundrechten kein Anspruch eines Mitglieds eines öffentlich-rechtlichen Zwangsverbandes auf die generelle Unterlassung einer bestimmten Mittelverwendung ergibt (vgl. BVerfGE 67, 26 und 78, 320 sowie BVerfGK 17, 448 ), nicht entgegen.

  • BVerfG, 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08

    Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerden gegen Novellierung des

    Nach Maßgabe der Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG ist dabei von diesen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschriften gegebenenfalls eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 72, 39 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2010 - 1 BvR 2393/08 u.a. -, ZFSH/SGB 2010, S. 591 ).

    Kann der mit dem Subsidiaritätsgrundsatz insbesondere verfolgte Zweck, eine fachgerichtliche Klärung der verfassungsrechtlich relevanten Sach- und Rechtsfragen herbeizuführen, nicht erreicht werden, ist die vorherige Anrufung der Fachgerichte gleichfalls entbehrlich (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 79, 1 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2010 - 1 BvR 2393/08 u.a. -, ZFSH/SGB 2010, S. 591 ).

  • BVerfG, 20.05.2019 - 2 BvR 649/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtgewährung von Zuschüssen an eine

    Auch die vom Beschwerdeführer geäußerte Auffassung, er (sein Fall) liege "in den nächsten Jahren so sinnlos wie kostenträchtig vor den Verwaltungsgerichten", begründet allenfalls einen Nachteil allgemeiner Natur, wie er sich durch die Rechtsverfolgung im Prozess ergeben kann, der aber keine vorzeitige Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht rechtfertigt (vgl. BVerfGE 1, 69 f.; 8, 222 ; BVerfGK 17, 448 ).
  • StGH Baden-Württemberg, 19.08.2013 - 1 VB 65/13

    Zurückweisung einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde gegen geräteunabhängigen

    Er muss daher grundsätzlich den Vollzug des Fachgesetzes abwarten oder einen Vollzugsakt herbeiführen und hiergegen dann den fachgerichtlichen Rechtsweg beschreiten (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 74, 69 - Juris Rn. 17; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, Juris Rn. 4; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2.8.2010 - 1 BvR 2393/08 u.a. -, Juris Rn. 32).

    Nach Maßgabe der Voraussetzungen des Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LV in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 GG ist zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschriften gegebenenfalls eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs einzuholen (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2.8.2010 - 1 BvR 2393/08 u.a. -, Juris Rn. 32 m.w.N.).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 29.04.2020 - VGH B 26/20

    Verfassungsbeschwerden und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur

    Nach dem verfassungsprozessualen Gebot materieller Subsidiarität muss sich der Beschwerdeführer aber auch bei ihn unmittelbar - ohne weiteren Vollzugsakt - betreffenden Normen vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln bemühen, zunächst die Fachgerichte mit der von ihm beanstandeten Norm zu befassen (vgl. entspr. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. August 2010 - 1 BvR 2393/08 -, juris Rn. 32; Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 90 Rn. 306, 505).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.10.2015 - VGH N 29/14

    Normenkontrollanträge gegen Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs

  • VGH Bayern, 13.01.2014 - 7 BV 13.1397

    Klagebefugnis der "Ultimate Fighting Championship" (UFC) gegen medienrechtliche

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.04.2020 - VGH B 25/20

    Verfassungsbeschwerde zur "Maskenpflicht" in Rheinland-Pfalz erfolglos

  • VerfGH Thüringen, 07.03.2018 - VerfGH 1/14

    Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen §§ 24, 25 Abs. 4 Nr. 3, § 29 Thüringer

  • StGH Baden-Württemberg, 17.07.2014 - 1 VB 38/14

    Erschöpfung des Rechtsweges i.R.e. Klage auf Zulassung zum Studium der

  • VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 66-IV-13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen des Sächsischen

  • LSG Bayern, 25.02.2010 - L 10 AL 296/07

    Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage des Verwaltungsrates der BA gegen

  • SG Darmstadt, 19.01.2011 - S 10 KR 253/09

    Arbeitslosenversicherung - Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2015 - L 4 KR 520/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2011 - L 4 KR 560/10
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