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   BVerfG, 02.09.2009 - 1 BvR 1997/08   

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BVerfG, 02.09.2009 - 1 BvR 1997/08 (https://dejure.org/2009,5284)
BVerfG, Entscheidung vom 02.09.2009 - 1 BvR 1997/08 (https://dejure.org/2009,5284)
BVerfG, Entscheidung vom 02. September 2009 - 1 BvR 1997/08 (https://dejure.org/2009,5284)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Ungleichbehandlung i.R.v. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG bezüglich der Belastung mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag; Vergleich von Kinder erziehenden und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit ...

  • Judicialis

    SGB XI § 55 Abs. 3; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 3; ; GG Art. 6 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung; Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung eigener Rechte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2009 - 1 BvR 1997/08
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 3. April 2001 (vgl. BVerfGE 103, 242 ff. ) festgestellt, dass es mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren ist, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden.

    Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der Gesetzgeber die Benachteiligung der beitragspflichtigen Versicherten mit Kindern gegenüber kinderlosen Versicherten solange vernachlässigen konnte, wie eine deutliche Mehrheit der Versicherten Erziehungsleistungen erbracht hat (vgl. BVerfGE 103, 242 ).

    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, § 55 Abs. 3 SGB XI sei verfassungswidrig, weil es danach ausschließlich auf die Elterneigenschaft und nicht auf tatsächlich erbrachte Erziehungsleistungen ankomme, die Beitragsbegünstigung also etwa auch im Fall des Todes des Kindes kurz nach der Geburt erhalten bleibe, fehlt jede Auseinandersetzung mit der Frage, weshalb der Gesetzgeber trotz des vom Bundesverfassungsgerichts betonten großen Spielraums bei der Ausgestaltung eines Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG entsprechenden Beitragsrechts in der sozialen Pflegeversicherung (vgl. BVerfGE 103, 242 ) mit der angegriffenen Regelung die Grenzen zulässiger Typisierung überschritten haben soll.

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2009 - 1 BvR 1997/08
    Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe dargelegt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffenen Maßnahmen verletzt werden (vgl. BVerfGE 99, 84 m.w.N.).
  • BVerfG, 20.06.1978 - 2 BvR 314/77

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2009 - 1 BvR 1997/08
    Sie ist unzulässig, wenn sie auch im Fall des Obsiegens nur zu einer Veränderung der Rechtslage zum Nachteil anderer führen kann (vgl. BVerfGE 49, 1 ).
  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2009 - 1 BvR 1997/08
    Ein solcher Nachteil liegt in Regelungen und Maßnahmen, die die Situation des behinderten Menschen wegen seiner Behinderung verschlechtern, indem ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, welche anderen offen stehen (BVerfGE 96, 288 ; 99, 341 ).
  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2009 - 1 BvR 1997/08
    Ein solcher Nachteil liegt in Regelungen und Maßnahmen, die die Situation des behinderten Menschen wegen seiner Behinderung verschlechtern, indem ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, welche anderen offen stehen (BVerfGE 96, 288 ; 99, 341 ).
  • BSG, 27.02.2008 - B 12 P 2/07 R

    Soziale Pflegeversicherung - Beitragszuschlag für kinderlose Versicherte ist auch

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2009 - 1 BvR 1997/08
    Seine gegen die Pflegekasse gerichtete Klage, mit der der Beschwerdeführer vor allem geltend machte, seine Ehefrau könne aus medizinischen Gründen keine Kinder bekommen und das KiBG bedeute eine Bestrafung und Diskriminierung Kinderloser, ist vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in allen Instanzen ohne Erfolg geblieben (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, SozR 4-3300 § 55 Nr. 2).
  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2009 - 1 BvR 1997/08
    Hierzu gehört, dass der Beschwerdeführer darlegt, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370 ).
  • BVerfG, 12.12.2023 - 1 BvR 75/22

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend Entscheidungen über die Gewährung

    Maßgebend für die Beurteilung der Rechtssatzverfassungsbeschwerde kann auch das vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzept sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Mai 2011 - 1 BvR 1502/08 -, Rn. 23), zu dessen Ermittlung die Verfassungsbeschwerde gegebenenfalls die Gesetzesmaterialien auswerten und sich mit diesen auseinandersetzen muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2009 - 1 BvR 1997/08 -, Rn. 8).
  • BVerfG, 11.06.2010 - 1 BvR 170/06

    Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtgewährung einer Hinterbliebenenrente bei

    Es würde nicht zuletzt an einer Ansprüche des Beschwerdeführers begründenden Norm fehlen (vgl. BVerfGE 18, 288 ) und damit eine Rechtslage eintreten, für dessen Erreichen der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzbedürfnis hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2009 - 1 BvR 1997/08 -, juris, Rn. 8).
  • BVerfG, 29.02.2012 - 2 BvR 368/10

    Resozialisierung; lebenslange Freiheitsstrafe; Vollzugsplan; Vollzugslockerungen;

    Soweit fehlende Auseinandersetzung mit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten rechtlichen Maßstäben als ein Begründungsmangel angesehen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juni 2009 - 2 BvR 1076/09 -, NVwZ 2009, S. 1156 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2009 - 1 BvR 1997/08 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2010 - 1 BvR 2909/08 -, juris), betrifft dies Fälle, in denen anhand der vorliegenden Rechtsprechungsmaßstäbe ein Grundrechtsverstoß - jedenfalls unabhängig von näheren Darlegungen - gerade nicht zu identifizieren und daher die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht dargetan war (für den besonderen Fall, dass der relevante verfassungsrechtliche Maßstab auf rechtlich bewertete komplexe Sachverhalte wie ein bestimmtes allgemeines Niveau des Grundrechtsschutzes Bezug nimmt, vgl. BVerfGE 102, 147 ).
  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 2909/08

    Unzureichend substantiierte Urteilsverfassungsbeschwerde - Vereinbarkeit der

    Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 101, 331 ; 102, 147 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2009 - 1 BvR 1997/08 -, juris, Rn. 5).
  • LSG Hessen, 12.01.2012 - L 8 P 42/10

    Soziale Pflegeversicherung - Beitragszuschlag für Kinderlose -

    So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluss vom 2. September 2009 (Az. 1 BvR 1997/08, Rdnr. 6 , veröff. in Juris) ausgeführt, es habe mit Urteil vom 3. April 2001 (Az. 1 BvR 1629/94) festgestellt, dass es mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren ist, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden.

    Auch hat das Bundesverfassungsgericht es nicht beanstandet, dass der Tatbestand des § 55 Abs. 3 SGB XI an das Merkmal der Kinderlosigkeit ohne Rücksicht auf deren Gründe abstellt (Nichtannahmebeschluss vom 2. September 2009, Az. 1 BvR 1997/08, Rdnr. 7, veröff. in Juris).

    Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluss vom 2. September 2009 (Az. 1 BvR 1997/08 Rdnr. 8, veröff. in Juris) festgestellt, dass die Nichtbelastung der vor dem 1. Januar 1940 geborenen Versicherten mit dem Beitragszuschlag nicht zu beanstanden sei.

    Das Bundesverfassungsgericht stellte in seinem Nichtannahmebeschluss vom 2. September 2009 (Az. 1 BvR 1997/08 Rdnr. 8, veröff. in Juris) dem Argument - § 55 Abs. 3 SGB XI sei verfassungswidrig, weil es danach ausschließlich auf die Elterneigenschaft und nicht auf tatsächlich erbrachte Erziehungsleistungen ankomme, die Beitragsbegünstigung also etwa auch im Fall des Todes des Kindes kurz nach der Geburt erhalten bleibe - den großen Spielraums des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung eines Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG entsprechenden Beitragsrechts in der sozialen Pflegeversicherung (vgl. BVerfGE 103, 242, 270) und der dabei zulässigen Typisierung entgegen.

  • LSG Baden-Württemberg, 22.03.2013 - L 4 KR 4983/10

    Generativer Beitrag - soziale Pflegeversicherung - Beitragsnachlass in

    Mit Beschluss vom 5. Juni 2009 setzte das SG das Verfahren nach Mitteilung des BVerfG, dass zum Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung und zur Beitragshöhe in der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehende Verfassungsbeschwerdeverfahren (1 BvR 1997/08, 1 BvR 2056/08; 1 BvR 2973//06, 1 BvR 2983/06, 1 BvR 3039/06) anhängig seien, aus.
  • BSG, 05.12.2017 - B 12 P 1/16 R

    Soziale Pflegeversicherung - Beitragszuschlag für Kinderlose - nichteheliche

    Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 6 Abs. 1 GG ist daher in Bezug auf die Ausgestaltung des Beitragsrechts der sPV erst dann verletzt, wenn der Gesetzgeber die Grenzen zulässiger Typisierung überschreitet (vgl BVerfG Beschluss vom 2.9.2009 - 1 BvR 1997/08 - SozR 4-3300 § 55 Nr. 3 RdNr 9) .
  • BSG, 05.05.2010 - B 12 KR 14/09 R

    Pflegeversicherung - Pflicht eines kinderlosen Beschäftigten in einer

    Für die vom BVerfG geforderte beitragsrechtliche Kompensation des Vorteils kinderloser Versicherter in der SPV hat der Gesetzgeber allerdings nicht die Beiträge der Versicherten mit Kindern reduziert, sondern die Beiträge für Kinderlose um 0, 25 % erhöht (vgl hierzu allgemein Urteil des Senats vom 27.2.2008 - B 12 P 2/07 R - BSGE 100, 77 = SozR 4-3300 § 55 Nr. 2; nachgehend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2.9.2009 - 1 BvR 1997/08) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2011 - L 31 R 925/10

    Beitragszuschlag; soziale Pflegeversicherung; Kinderlosigkeit aus medizinischen

    Im Übrigen habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluss vom 02. September 2009 (1 BvR 1997/08) nochmals ausdrücklich auf den von ihm in der Entscheidung vom 03. April 2001 "betonten großen Spielraum bei der Ausgestaltung des Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG entsprechenden Beitragsrechts in der sozialen Pflegeversicherung" hingewiesen.

    Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in einem Nichtannahmebeschluss vom 02. September 2009 (1 BvR 1997/08) darauf hingewiesen habe, dass der Tatbestand des § 55 Abs. 3 SGB XI nicht an die Behinderung, sondern an das Merkmal der Kinderlosigkeit ohne Rücksicht auf deren Gründe anknüpfe, unterfalle sie anders als der Kläger im damaligen Verfahren dem personellen Schutzbereich des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen könne auf das BSG-Urteil vom 27. Februar 2008 (B 12 P 2/07 R) und auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 03. April 2001 (1 BvR 1629/94) und 02. September 2009 (1 BvR 1997/08) Bezug genommen werden.

  • BVerfG, 24.10.2011 - 1 BvR 732/11

    Unzureichende Substantiierung einer Urteilsverfassungsbeschwerde

    Eine substantiierte Begründung im Sinne der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG erfordert jedoch, dass die Beschwerdeführer hinreichend deutlich und insbesondere anhand der vom Bundesverfassungsgericht geklärten verfassungsrechtliche Maßstäbe darlegen, inwieweit ihre Grundrechte durch die angegriffenen Maßnahmen verletzt werden (vgl. BVerfGE 99, 84 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Dezember 2007 - 1 BvR 2697/07 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2009 - 1 BvR 1997/08 -, juris, Rn. 5).
  • LSG Bayern, 25.03.2019 - L 20 P 35/18

    Pflegeversicherung: Beitragszuschlag für Versicherte bei ungewollter

  • BVerfG, 30.12.2012 - 1 BvR 502/09

    Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 4 Abs 3, Abs 4 PaßG (sog "biometrischer

  • BVerfG, 05.08.2022 - 1 BvR 2329/21

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen abgelehnten Wiederaufnahmeantrag

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.01.2012 - L 27 P 59/09

    Zuschlag - Kinderlose

  • BVerfG, 12.08.2014 - 2 BvR 1698/12

    Zwangsmedikation eines untergebrachten Betreuten auf Grundlage von § 1906 BGB aF

  • LSG Baden-Württemberg, 08.06.2011 - L 5 R 2803/09
  • BSG, 23.06.2010 - B 12 P 2/09 B
  • BSG, 13.05.2020 - B 12 KR 89/19 B

    Erhebung eines Beitragszuschlags für kinderlose Versicherte in der sozialen

  • BSG, 18.05.2010 - B 12 P 1/09 B

    Sozialbeitragspflicht betrieblicher Altersbezüge nicht zu umgehen // Auch auf

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2009 - L 15 P 21/07
  • LSG Baden-Württemberg, 02.02.2011 - L 4 P 2767/09
  • LSG Baden-Württemberg, 08.09.2015 - L 9 R 1948/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.01.2010 - L 15 P 37/06
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.01.2010 - L 15 P 46/06
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