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   BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 1508/07   

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https://dejure.org/2007,13309
BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 1508/07 (https://dejure.org/2007,13309)
BVerfG, Entscheidung vom 02.10.2007 - 2 BvR 1508/07 (https://dejure.org/2007,13309)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Oktober 2007 - 2 BvR 1508/07 (https://dejure.org/2007,13309)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 93a Abs. 2 BVerfGG; § 132 Abs. 2 StPO; § 138 Abs. 1 Satz 3 GVG
    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (Zwischenentscheidung ohne gegenwärtigen Nachteil; GSSt 1/06); Nichtannahmebeschluss

  • Wolters Kluwer

    Mögliche Bedeutungslosigkeit eines Beschlusses für eine Entscheidung des erkennenden Senats trotz zunächst angenommener Entscheidungserheblichkeit; Unmittelbare Rechtswirkungen erzeugende Rechtsanwendung als Sache des erkennenden Senats; Rechtschutzbedürfnis für die ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 90 Abs. 1; GVG § 138
    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung eines Großen Senats eines Bundesgerichts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 761/67

    Keine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine Entscheidung des Großen Senats

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 1508/07
    Die unmittelbar gegen eine Entscheidung des Großen Senats eines Bundesgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil dem Beschwerdeführer durch diese Entscheidung kein gegenwärtiger Nachteil entsteht (vgl. BVerfGE 31, 55 ).

    Der Beschluss des Großen Senats dient ausschließlich dem Zweck, den Inhalt des einfachen Rechts abstrakt festzustellen, während die unmittelbare Rechtswirkungen erzeugende Rechtsanwendung Sache des erkennenden Senats ist (vgl. BVerfGE 31, 55 ; Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht, 3. Aufl. 1999, § 138 GVG Rn. 6; Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, 14. Ergänzungslieferung 2007, § 11 Rn. 79).

    Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschluss für die Entscheidung des erkennenden Senats trotz zunächst angenommener Entscheidungserheblichkeit keine Bedeutung erlangt (vgl. BverfGE 31, 55 ; Hannich, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl. 2003, § 138 GVG Rn. 11).

    Es bleibt einem Beschwerdeführer unbenommen, mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Endentscheidung (auch) eine Grundrechtsverletzung zu rügen, die seiner Ansicht nach auf der durch den Großen Senat bindend festgestellten Rechtsauslegung beruht (vgl. BVerfGE 31, 55 ).

  • BVerfG, 03.10.2001 - 2 BvR 1198/01

    Vollständig aufhebende und zurückverweisende Revisionsentscheidung als

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 1508/07
    Dem Beschwerdeführer entsteht durch die angegriffene Entscheidung auch kein endgültiger Nachteil, der in Anwendung der für Zwischenentscheidungen entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Oktober 2001 - 2 BvR 1198/01 -, NStZ-RR 2002, S. 45 f.) ihre Anfechtbarkeit gebieten würde.
  • OLG Hamburg, 01.11.1982 - 1 Ss 47/82
    Auszug aus BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 1508/07
    Bis zur Entscheidung über die Revision kann diese - gegebenenfalls nach Zustimmung des Gegners (vgl. § 303 Satz 1 StPO) - zurückgenommen werden (vgl. Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 1. November 1982 - 1 Ss 47/82 -, MDR 1983, S. 154; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. 2007, § 302 Rn. 6 m. w. N.; Ruß, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl. 2003, § 302 Rn. 4).
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