Rechtsprechung
BVerfG, 02.11.1992 - 1 BvR 555/89 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unbeachtlichkeit des standesrechtlichen Verbots der Erwirkung eines Versäumnisurteils gegen eine anwaltlich vertretene Partei ohne vorherige Ankündigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Rechtsanwalt - Standesrecht - Versäumnisurteil - Kein Gewohnheitsrecht
Verfahrensgang
- AGH Baden-Württemberg, 21.04.1989 - BV (A) 1/89
- BVerfG, 02.11.1992 - 1 BvR 555/89
Papierfundstellen
- AnwBl 1993, 34
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81
Standesrichtlinien
Auszug aus BVerfG, 02.11.1992 - 1 BvR 555/89
a) Die Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts (RichtlRA) bilden, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171 [184]) festgestellt hat, keine ausreichende Grundlage für Einschränkungen der anwaltlichen Berufsausübung. - BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 163/56
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausschließung eines Verteidigers
Auszug aus BVerfG, 02.11.1992 - 1 BvR 555/89
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar wiederholt anerkannt, daß auch vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht geeignet sein kann, die anwaltliche Berufsausübung wirksam zu regeln (BVerfGE 15, 226 [233]; 34, 293 [303]). - BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72
Ensslin-Kassiber
Auszug aus BVerfG, 02.11.1992 - 1 BvR 555/89
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar wiederholt anerkannt, daß auch vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht geeignet sein kann, die anwaltliche Berufsausübung wirksam zu regeln (BVerfGE 15, 226 [233]; 34, 293 [303]).
- OLG Köln, 06.05.1993 - 18 U 33/93
RECHTSANWALT STANDESRICHTLINIE VERSÄUMNISURTEIL PARTEIINTERESSE
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (im Anschluß an seine Entscheidung NJW 1988, 194 niederlegt in NJW 1991, 121 und ANWBl 1993, 34; vgl. neuerdings ebenso NJW 1993, 121) wie auch des BGH (NJW 1991, 42) berechtigen standesrechtliche Richtlinien einen Rechtsanwalt nicht, darauf zu vertrauen, sein den Prozeßgegner vertretender Kollege werde kein Versäumnisurteil beantragen.Soweit das Bundesverfassungsgericht (vgl. erneut jenen Beschluß im ANWBl 1993, 34) für eine Übergangszeit (ab Mitte 1987) Einschränkungen in der anwaltlichen Berufsausübung durch standesrechtliche Richtlinien für noch zulässig gehalten hat, so doch nur dann, sofern dies zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege "unerläßlich" ist; § 23 RichtlRA, der bei drohendem Versäumnisurteil einen solchen Hinweis an den die Gegenseite vertretenden Anwaltskollegen für geboten erachtet hat, ist nach dem vorzitierten Beschluß, auf dessen weitere Begründung verwiesen werden kann, für eine funktionsfähige Rechtspflege gerade nicht unerläßlich.