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   BVerfG, 02.11.2016 - 1 BvR 289/15   

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https://dejure.org/2016,45287
BVerfG, 02.11.2016 - 1 BvR 289/15 (https://dejure.org/2016,45287)
BVerfG, Entscheidung vom 02.11.2016 - 1 BvR 289/15 (https://dejure.org/2016,45287)
BVerfG, Entscheidung vom 02. November 2016 - 1 BvR 289/15 (https://dejure.org/2016,45287)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 8 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG; § 163b Abs. 1 StPO; § 163c Abs. 1 StPO
    Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung bei einer Versammlung (Einkesselung einer abgegrenzten, gewalttätigen Gruppe innerhalb eines Demonstrationszuges; Versammlungsgrundrecht; strafprozessuale Zwangsmaßnahmen; individualisierter Anfangsverdacht; unverzügliche ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Identitätsfeststellung und Freiheitsentziehung im Rahmen einer Versammlung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, Art 104 Abs 2 S 2 GG, § 163b Abs 1 S 1 StPO
    Nichtannahmebeschluss: Zur Zulässigkeit polizeilicher Maßnahmen gem §§ 163b, 163c StPO gegenüber Teilnehmern einer Demonstration bei Unfriedlichkeit einer Minderheit von Versammlungsteilnehmern - ggf Entbehrlichkeit eines konkreten Tatverdachts bei Vorgehen gegen Gruppe, aus ...

  • Wolters Kluwer

    Polizeiliche Abspaltung eines Teils einer Versammlung vom restlichen Demonstrationszug; Kollektives Festhalten der hiervon betroffenen Versammlungsteilnehmer zum Zwecke der Strafverfolgung; Ergreifung repressiver Maßnahmen der Strafverfolgung gegen Teile der Versammlung; ...

  • doev.de PDF

    Identitätsfeststellung und Freiheitsentziehung im Rahmen einer Versammlung

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Zulässigkeit polizeilicher Maßnahmen gem §§ 163b, 163c StPO gegenüber Teilnehmern einer Demonstration bei Unfriedlichkeit einer Minderheit von Versammlungsteilnehmern - ggf Entbehrlichkeit eines konkreten Tatverdachts bei Vorgehen gegen Gruppe, aus ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Polizeiliche Abspaltung eines Teils einer Versammlung vom restlichen Demonstrationszug; Kollektives Festhalten der hiervon betroffenen Versammlungsteilnehmer zum Zwecke der Strafverfolgung; Ergreifung repressiver Maßnahmen der Strafverfolgung gegen Teile der Versammlung; ...

  • rechtsportal.de

    Polizeiliche Abspaltung eines Teils einer Versammlung vom restlichen Demonstrationszug; Kollektives Festhalten der hiervon betroffenen Versammlungsteilnehmer zum Zwecke der Strafverfolgung; Ergreifung repressiver Maßnahmen der Strafverfolgung gegen Teile der Versammlung; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Identitätsfeststellung und Freiheitsentziehung im Rahmen einer Versammlung

  • faz.net (Pressemeldung)

    Polizei darf auch Unschuldige einkesseln

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einkesseln erlaubt - auch bei friedlichen Demonstranten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gruppenbildung während einer Versammlung: Identitätsfeststellung auch ohne konkreten Verdacht möglich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Identitätsfeststellung und Freiheitsentziehung im Rahmen einer Versammlung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Polizeiliche Maßnahmen zur Identitätsfeststellung gegen gesamte Gruppe von Versammlungsteilnehmern zulässig - Verfassungsbeschwerde gegen Identitätsfeststellung und Freiheitsentziehung im Rahmen einer Versammlung erfolglos

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung, 17.12.2016)

    Blockupy-Polizeikessel: Mitgefangen, mitgehangen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 555
  • DÖV 2017, 256
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 02.11.2016 - 1 BvR 289/15
    Das ist Vorbedingung für die Gewährleistung der Versammlungsfreiheit als Mittel zur aktiven Teilnahme am politischen Prozess und für eine freiheitliche Demokratie unverzichtbar (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Steht kollektive Unfriedlichkeit nicht zu befürchten, ist also nicht damit zu rechnen, dass eine Demonstration im Ganzen einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder dass der Veranstalter oder sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest billigen, dann muss für die friedlichen Teilnehmer der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleiben, wenn einzelne andere Demonstranten oder eine Minderheit Ausschreitungen begehen (BVerfGE 69, 315 ).

    Bei solchen Grundrechtseingriffen haben die staatlichen Organe aber die grundrechtsbeschränkenden Normen der StPO im Lichte der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit im freiheitlich demokratischen Staat auszulegen und sich bei ihren Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Da sich Gewalttätigkeiten bei Großdemonstrationen kaum jemals ganz ausschließen lassen, träfe andernfalls nahezu jeden Versammlungsteilnehmer das Risiko, allein wegen des Gebrauchmachens von der Versammlungsfreiheit - schon während der Versammlung - Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

    Auszug aus BVerfG, 02.11.2016 - 1 BvR 289/15
    Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG gebietet für jede nicht auf richterlicher Anordnung beruhende Freiheitsentziehung, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen, wobei "unverzüglich' dahin auszulegen ist, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfGE 105, 239 ).
  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

    Auszug aus BVerfG, 02.11.2016 - 1 BvR 289/15
    a) Die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Freiheit der Person, gebieten es, im fachgerichtlichen Verfahren den entscheidungserheblichen Sachverhalt hinreichend aufzuklären (vgl. BVerfGE 83, 24 ).
  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

    Auszug aus BVerfG, 02.11.2016 - 1 BvR 289/15
    Aus dem Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG lässt sich kein Anspruch auf Erweiterung des Akteninhalts herleiten (vgl. BVerfGE 63, 45 ).
  • BGH, 24.01.1984 - VI ZR 37/82

    Zulässigkeit eines Grundurteils bei mehreren in der Klage zusammengefaßten

    Auszug aus BVerfG, 02.11.2016 - 1 BvR 289/15
    Nicht genügend für den Verdacht ist die bloße Teilnahme an einer Versammlung, aus der heraus durch einzelne andere oder eine Minderheit Gewalttaten begangen werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Januar 1984 - VI ZR 37/82 -, juris, Rn. 33).
  • BVerfG, 13.12.2005 - 2 BvR 447/05

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen freiheitsentziehende Maßnahmen nach

    Auszug aus BVerfG, 02.11.2016 - 1 BvR 289/15
    Das gilt angesichts des hohen Ranges des Freiheitsgrundrechts in gleichem Maße, wenn die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme in Rede steht (vgl. BVerfGK 7, 87 ).
  • VG Hamburg, 05.06.2018 - 17 K 1823/18

    Ingewahrsamnahme eines italienischen Staatsangehörigen im Rahmen der

    Unverzüglich bedeutet, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (BVerfG, Beschl. v. 2.11.2016 - 1 BvR 289/15 - juris Rn. 22 m.w.Nw.).
  • VGH Hessen, 01.02.2017 - 8 A 2105/14

    Aufenthaltsverbot im Anschluss an eine zum Teil unfriedliche Großdemonstration

    Im Nichtannahmebeschluss vom 2. November 2016 -1 BvR 289/15 - juris Rn. 15 über Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen des Amts- und Landgerichts Frankfurt a. M., nach denen die polizeiliche Abspaltung eines Teils des Blockupy-Aufzugs 2013 und das kollektive Festhalten der hiervon betroffenen Versammlungsteilnehmer zum Zwecke der Strafverfolgung ihre Grundlage in §§ 163b, 163c StPO finden, hat das BVerfG ausgeführt, dass niemand allein wegen des Gebrauchmachens von der Versammlungsfreiheit - schon während der Versammlung - Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt werden darf, da sich Gewalttätigkeiten bei Großdemonstrationen kaum jemals ganz ausschließen lassen.

    Hierzu hat das BVerfG in seinem Nichtannahmebeschluss vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 - juris Rn. 15 zur Zulässigkeit strafprozessualer Maßnahmen ausgeführt, die Notwendigkeit eines auf den konkreten Versammlungsteilnehmer bezogenen Verdachts schließe es nicht aus, auch gegen eine ganze Gruppe von Versammlungsteilnehmern nach § 163 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO vorzugehen, wenn sich aus deren Gesamtauftreten ein Verdacht auch gegenüber den einzelnen Mitgliedern der Gruppe ergebe und das Vorgehen die übrigen Versammlungsteilnehmer so weit wie möglich ausspare.

    Die Instanzgerichte hatten dies bejaht, was vom BVerfG im Nichtannahmebeschluss vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 - juris Rn. 19 wie folgt gebilligt worden ist:.

  • VG Karlsruhe, 12.01.2017 - 3 K 141/16

    Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Umschließung (Ingewahrsamnahme) und

    Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 4 PolG bedarf es einer unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung allerdings nicht, wenn eine Prognose ergibt, dass die gerichtliche Entscheidung erst ergehen kann, wenn der Grund für den Gewahrsam wieder weggefallen ist (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Ausnahme vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 02.11.2016 - 1 BvR 289/15 -, juris Rn. 22).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2021 - 2 M 78/21

    Bauaufsichtliche Verfügung zur Beseitigung eines Protestcamps

    Steht jedoch kollektive Unfriedlichkeit nicht zu befürchten, ist also nicht damit zu rechnen, dass eine Versammlung im Ganzen einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder dass der Veranstalter oder sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest billigen, dann muss für die friedlichen Teilnehmer der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleiben, wenn einzelne andere Demonstranten oder eine Minderheit Ausschreitungen begehen (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 - juris Rn. 92; Beschluss vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 - juris Rn. 13).
  • VGH Hessen, 01.02.2017 - 8 A 2016/14

    Aufenthaltsverbot, Blockupy

    Im Nichtannahmebeschluss vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 - juris Rn. 15 über Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen des Amts-und Landgerichts Frankfurt a. M., nach denen die polizeiliche Abspaltung eines Teils des Blockupy-Aufzugs 2013 und das kollektive Festhalten der hiervon betroffenen Versammlungsteilnehmer zum Zwecke der Strafverfolgung ihre Grundlage in §§ 163b, 163c StPO finden, hat das BVerfG ausgeführt, dass niemand allein wegen des Gebrauchmachens von der Versammlungsfreiheit - schon während der Versammlung - Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt werden darf, da sich Gewalttätigkeiten bei Großdemonstrationen kaum jemals ganz ausschließen lassen.

    Hierzu hat das BVerfG in seinem Nichtannahmebeschluss vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 - juris Rn. 15 zur Zulässigkeit strafprozessualer Maßnahmen ausgeführt, die Notwendigkeit eines auf den konkreten Versammlungsteilnehmer bezogenen Verdachts schließe es nicht aus, auch gegen eine ganze Gruppe von Versammlungsteilnehmern nach § 163 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO vorzugehen, wenn sich aus deren Gesamtauftreten ein Verdacht auch gegenüber den einzelnen Mitgliedern der Gruppe ergebe und das Vorgehen die übrigen Versammlungsteilnehmer so weit wie möglich ausspare.

    Die Instanzgerichte hatten dies bejaht, was vom BVerfG im Nichtannahmebeschluss vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 - juris Rn. 19 wie folgt gebilligt worden ist: "Geht die Polizei gegen eine sich dergestalt mittels dichtgedrängter Staffelung, Sichtschutz und Vermummung vom übrigen Versammlungsgeschehen abhebende Gruppe, aus der heraus eine Vielzahl von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begangen werden, auf Grundlage des § 163b Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO vor, da sie einen Anfangsverdacht gegen alle Mitglieder dieser Gruppe als begründet ansieht und bestätigen die Fachgerichte dieses Vorgehen, verstößt dies nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben.

  • VG Aachen, 16.04.2021 - 5 K 3922/18

    Protestcamp im Hambacher Forst muss geräumt werden

    'Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. hierzu u.a. die Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 90 ff., und vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 -, BeckRS 2016, 55724 Rn. 13.

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 90 ff., und vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 -, juris Rn. 13 ff.

  • VG Aachen, 21.08.2019 - 5 L 1783/18

    Vollziehungsanordnung; Begründung; Interessenabwägung; Ordnungsverfügung;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. hierzu u.a. die Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 90 ff., und vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 -, BeckRS 2016, 55724 Rn. 13.

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 90 ff., und vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 -, juris Rn. 13 ff.

  • OLG Köln, 26.01.2021 - 7 U 94/20

    Demonstration, Versammlung, Amtshaftung, Persönlichkeitsrechtsverletzung,

    Nicht genügend für den Verdacht ist die bloße Teilnahme an einer Versammlung, aus der heraus durch einzelne andere oder eine Minderheit Gewalttaten oder andere Rechtsverstöße begangen werden (vgl. BVerfG NVwZ 2017, 555 Rn. 15).
  • VG Augsburg, 23.04.2021 - Au 8 K 20.525

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Identitätsfeststellung

    Stehen Eingriffe in die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG inmitten, haben die staatlichen Organe die grundrechtsbeschränkenden Normen der StPO im Lichte der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit im freiheitlich demokratischen Staat auszulegen und sich bei ihren Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfG, B.v. 2.11.2016 - 1 BvR 289/15 - juris Rn. 14).
  • VG Köln, 16.05.2019 - 20 K 5133/17
    Die Versammlungsfreiheit schützt grundsätzlich nicht vor der Einleitung berechtigter Strafverfolgungsmaßnahmen, denn die Teilnahme an einer Versammlung ist nur geschützt, wenn sie friedlich erfolgt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.11.2016 - 1 BvR 289/15 - juris, Rn. 14 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 03.04.2007 - 5 A 523/07 - so auch VG Köln, Urteil vom 07.12.2006 - 20 K 5345/04 - und Urteil vom 16.09.2010 - 20 K 6216/09 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2022 - 15 A 3274/20

    Behördliche Auflösung einer Versammlung auf Grundlage des § 15 Abs. 3 VersG ;

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