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   BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 296/88   

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BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 296/88 (https://dejure.org/1992,101)
BVerfG, Entscheidung vom 02.12.1992 - 1 BvR 296/88 (https://dejure.org/1992,101)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Dezember 1992 - 1 BvR 296/88 (https://dejure.org/1992,101)
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Arbeitssachliche Beratungshilfe

Art. 3 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (7)

  • DFR

    Gewerkschaftliche Beratungshilfe

  • openjur.de

    Gewerkschaftliche Beratungshilfe

  • Wolters Kluwer

    Arbeitsrechtlich Beratungshilfe - Ausschluß - Gleichheitsgebot

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit der Versagung von Beratungshilfe in Arbeitssachen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beratungshilfe: Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 88, 5
  • NJW 1993, 2093 (Ls.)
  • ZIP 1993, 286
  • MDR 1993, 477
  • NZA 1993, 427
  • WM 1993, 772
  • BB 1993, 795
  • DB 1993, 284
  • AnwBl 1993, 194
  • Rpfleger 1993, 204
 
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Wird zitiert von ... (99)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 296/88
    Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers geht am weitesten, wenn er Lebenssachverhalte verschieden behandelt und die Betroffenen sich durch eigenes Verhalten auf die unterschiedliche Regelung einstellen können (vgl. BVerfGE 55, 72 [89]).

    Die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 82, 126 [146]).

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 296/88
    Dagegen sind ihm um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheiten auswirkt (vgl. BVerfGE 82, 126 [146]) und je weniger der Einzelne nachteilige Folgen durch eigenes Verhalten vermeiden kann.

    Die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 82, 126 [146]).

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 296/88
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich aus der in Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Freiheit, einer Koalition fernzubleiben (vgl. BVerfGE 84, 212 [224]), ein allgemeiner Grundsatz herleiten läßt, daß Leistungen aus öffentlichen Mitteln nicht mit der Erwägung versagt werden dürfen, Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen böten entsprechende Leistungen an.
  • BVerfG, 18.12.1974 - 1 BvR 430/65

    Arbeitnehmerkammern

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 296/88
    Zwar gehört die außergerichtliche Beratung von Mitgliedern ebenso wie die Vertretung im gerichtlichen Verfahren zu den traditionellen Tätigkeitsbereichen der Gewerkschaften und ist als koalitionsmäßige Betätigung durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt (vgl. BVerfGE 38, 281 [306]).
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund, die von auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 88, 5 ; 88, 87 ; 105, 73 ; 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 122, 1 ; 122, 210 ; 123, 111 ; 126, 400 ; 127, 224 ; 129, 49 ; 130, 52 ; 130, 240 ; 131, 239 ; 135, 126 ; stRspr).
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfGE 88, 5 ; 88, 87 ; 101, 54 ).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfGE 75, 108 ; stRspr des Zweiten Senats, z.B. BVerfGE 93, 319 ; 93, 386 ; 101, 275 ; 103, 310 ; vgl. auch aus der Rechtsprechung des Ersten Senats BVerfGE 88, 5 ; 88, 87 ; 90, 226 ).

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06

    Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss des Ersten Senats vom 2. Dezember 1992 (BVerfGE 88, 5) festgestellt hatte, dass § 2 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 BerHG in seiner ursprünglichen Fassung insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar war, als Beratungshilfe nicht in Angelegenheiten gewährt wurde, für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig sind, erweiterte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Beratungshilfe mit dem Gesetz zur Änderung des Beratungshilfegesetzes und anderer Gesetze vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2323) um das Arbeits- und Sozialrecht.

    Die Frage, ob aus den Verfassungsprinzipien, die den Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit tragen, eine Pflicht zur Angleichung der Stellung Unbemittelter an die Bemittelter auch für den außergerichtlichen Rechtsschutz hergeleitet werden kann, hat das Bundesverfassungsgericht hingegen bisher ausdrücklich offengelassen (vgl. BVerfGE 88, 5 sowie BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07 -, NJW-RR 2007, S. 1369).

    Die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 82, 126 ; 87, 1 ; 88, 5 ; 100, 195 ; 117, 272 ).

    Gemessen hieran kann die gesetzliche Differenzierung zwischen sozialrechtlichen Angelegenheiten, für die Beratungshilfe gewährt wird, und steuerrechtlichen, die davon ausgenommen sind, selbst dann keinen Bestand haben, wenn man sie - wie es die auf die verschiedenen Rechtsgebiete abstellende Regelung in § 2 Abs. 2 BerHG nahelegt (vgl. allerdings BVerfGE 88, 5 ) - als Unterscheidung zwischen Sachgruppen versteht, bei der die Bindungen des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz grundsätzlich weniger streng sind als bei der Unterscheidung zwischen Personengruppen.

    Vergleichbare Erwägungen haben ihn zur Nichtaufnahme des Arbeits- und des Sozialrechts in die Beratungshilfe veranlasst (vgl. dazu BVerfGE 88, 5 ).

    Aus diesem Grund hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 2. Dezember 1992 die entsprechende Verweisung auf die Beratungsmöglichkeiten in Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberverbänden nicht zum Ausschluss der Beratungshilfe in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten genügen lassen (BVerfGE 88, 5 ).

    Es kann dahinstehen, ob und inwieweit sich der Gesetzgeber - abgesehen von der vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig befundenen Ausklammerung der Angelegenheiten des Arbeitsrechts (vgl. BVerfGE 88, 5) - mit der Nichtberücksichtigung des Sozialrechts und des Steuerrechts bei der Beratungshilfe im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Pauschalierung gehalten hat.

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