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BVerfG, 03.01.1980 - 2 BvR 1022/79 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Werbeverbot für Apotheker
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BVerfGE 53, 96
- NJW 1980, 633
Wird zitiert von ... (17) Neu Zitiert selbst (9)
- BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66
Ehrengerichte
Auszug aus BVerfG, 03.01.1980 - 2 BvR 1022/79
Denn der Begriff der Berufsordnung und die von ihm erfaßte Materie ist aus dem Zusammenhang des überkommenen Berufsrechts im allgemeinen (vgl. BVerfGE 26, 186 [204]) und aus dem vom Gesetzgeber vorgezeichneten Berufsbild des Apothekers in einer Weise vorgezeichnet, die es dem Satzungsgeber ermöglicht, in Wahrnehmung seiner Satzungsautonomie Regelungen für die Werbung des Apothekers aufzustellen.b) Das Verbot unangemessener und marktschreierischer Werbung in §§ 8 und 9 der Berufsordnung ist als Regelung der Berufsausübung von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 9, 213 [221]; 17, 232 [241]; 26, 186 [204]; 32, 311 [317]).
Denn bei der Ausgestaltung der Berufsordnung handelt es sich um die Konkretisierung von Pflichten, die sich unmittelbar aus der den Berufsangehörigen gestellten Aufgabe ergeben und die daher für die Betroffenen im allgemeinen ohne weiteres erkennbar sind (BVerfGE 26, 186 [204]).
- BVerfG, 13.02.1964 - 1 BvL 17/61
Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 5 ApoG
Auszug aus BVerfG, 03.01.1980 - 2 BvR 1022/79
b) Das Verbot unangemessener und marktschreierischer Werbung in §§ 8 und 9 der Berufsordnung ist als Regelung der Berufsausübung von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 9, 213 [221]; 17, 232 [241]; 26, 186 [204]; 32, 311 [317]).Eine geordnete Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln ist die vorrangige Aufgabe des Apothekers, hinter der das Streben nach Gewinn zurückzutreten hat (vgl. BVerfGE 17, 232 [238 ff.]).
- BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56
Apotheken-Urteil
Auszug aus BVerfG, 03.01.1980 - 2 BvR 1022/79
Das Grundgesetz verlangt nicht, dem Apotheker das mit dem Betrieb einer Apotheke verbundene wirtschaftliche Risiko dadurch abzunehmen, daß er von den aus vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls auferlegten Einschränkungen befreit wird (vgl. BVerfGE 7, 377 [424 ff.]).
- BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvR 53/56
Heilmittelwerbeverordnung
- BVerfG, 28.11.1973 - 1 BvR 13/67
Verfassungswidrigkeit des Verbots der Führung ordnungsgemäß im Ausland erworbener …
Auszug aus BVerfG, 03.01.1980 - 2 BvR 1022/79
Es handelt sich um eine aufgrund eines Gesetzes durch ein Selbstverwaltungsorgan geschaffene Regelung (vgl. dazu BVerfGE 33, 171 [216]; 36, 212 [216]), durch die ein übersteigertes kaufmännisches Geschäftsgebaren des Apothekers im Interesse einer funktionstüchtigen Gesundheitsfürsorge verhindert werden soll. - BVerfG, 02.05.1961 - 1 BvR 203/53
Ärztliche Pflichtaltersversorgung
Auszug aus BVerfG, 03.01.1980 - 2 BvR 1022/79
a) Die Ermächtigung zum Erlaß einer Berufsordnung (Art. 33 Abs. 2 KaG alter Fassung) schließt die vom Landesgesetzgeber übertragene Aufgabe ein, den Umfang standeswidriger Apothekenwerbung zu bestimmen (vgl. BVerfGE 12, 319 [325]; 33, 125 [159 ff.]). - BVerfG, 08.02.1972 - 1 BvR 170/71
Steinmetz
Auszug aus BVerfG, 03.01.1980 - 2 BvR 1022/79
b) Das Verbot unangemessener und marktschreierischer Werbung in §§ 8 und 9 der Berufsordnung ist als Regelung der Berufsausübung von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 9, 213 [221]; 17, 232 [241]; 26, 186 [204]; 32, 311 [317]). - BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62
Facharzt
Auszug aus BVerfG, 03.01.1980 - 2 BvR 1022/79
a) Die Ermächtigung zum Erlaß einer Berufsordnung (Art. 33 Abs. 2 KaG alter Fassung) schließt die vom Landesgesetzgeber übertragene Aufgabe ein, den Umfang standeswidriger Apothekenwerbung zu bestimmen (vgl. BVerfGE 12, 319 [325]; 33, 125 [159 ff.]). - BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65
Honorarverteilung
Auszug aus BVerfG, 03.01.1980 - 2 BvR 1022/79
Es handelt sich um eine aufgrund eines Gesetzes durch ein Selbstverwaltungsorgan geschaffene Regelung (vgl. dazu BVerfGE 33, 171 [216]; 36, 212 [216]), durch die ein übersteigertes kaufmännisches Geschäftsgebaren des Apothekers im Interesse einer funktionstüchtigen Gesundheitsfürsorge verhindert werden soll.
- BVerfG, 04.11.2015 - 2 BvR 282/13
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Preisregulierung bei …
Auch auf die Vereinbarkeit der Arzneimittelpreisregulierung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die hierzu bestehende reichhaltige Rechtsprechung (vgl. nur BVerfGE 17, 232 ; 53, 96 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 1990 - 1 BvR 1418/90, 1 BvR 1442/90 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2002 - 1 BvR 1385/01 -, juris) geht die Verfassungsbeschwerde nicht ein.Auch hat es festgestellt, dass eine geordnete Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln die vorrangige Aufgabe des Apothekers ist, hinter der das Streben nach Gewinn zurückzutreten hat (vgl. BVerfGE 17, 232 ; 53, 96 ).
- BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88
Apothekenwerbung
Einschränkungen bei der Werbung seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 53, 96) zulässig. - BVerwG, 22.08.1985 - 3 C 49.84
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen - Apotheker - Berufsordnung - Werbung
Nach Maßgabe dessen schließt eine pauschale landesgesetzliche Ermächtigung zum Erlaß einer Berufsordnung die Aufgabe, den umfang standeswidriger Apothekenwerbung zu bestimmen, zulässigerweise ein, weil es sich insoweit weder um statusbildende, noch um ähnlich stark eingreifende Regelungen handelt (BVerfGE 53, 96 [97 f.]; BVerwG…, Urteil vom 16. Juni 1983 - BVerwG 3 C 79.81 - a.a.O.).Interesse einer funktionsgerechten Gesundheitsfürsorge zu verhindern, entspricht dabei sachgemäßen und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls (BVerfGE 53, 96 [98]).
Denn, wie schon dargelegt, kann ein solches Werbeverhalten des Apothekers auf diesem Sektor eine Entwicklung dahin einleiten, daß der Apotheker seine ihm vom Gesetz zugewiesene Aufgabe der Arzneimittelversorgung nicht mehr vorrangig wahrnimmt, sondern sich zunehmend einträglicheren Geschäften mit dem Randsortiment zuwendet (vgl. amtl. Begründung zu § 12 Apothekenbetriebsordnung a.a.O. und BVerfGE 53, 96 [98]).
Daß andererseits für Apotheken ein existenzgefährdender Konkurrenzdruck aufgrund massiver Werbung und durch Billigangebote anderer Geschäfte als Apotheken auf dem Sektor des Randsortiments entstehen kann, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht in bezug auf die in der Berufsordnung enthaltenen Wettbewerbsverbote nicht zu beanstanden (BVerfGE 53, 96 [98 f.]).
- BVerfG, 02.02.2017 - 2 BvR 787/16
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Auch auf die Vereinbarkeit der Arzneimittelpreisregulierung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die hierzu bestehende reichhaltige Rechtsprechung (vgl. nur BVerfGE 17, 232 ; 53, 96 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 1990 - 1 BvR 1418/90, 1 BvR 1442/90 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2002 - 1 BvR 1385/01 -, juris) geht die Verfassungsbeschwerde nicht ein. - VGH Baden-Württemberg, 05.12.1988 - 9 S 2730/86
Werbeverbot für Apotheken
Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze des sogenannten Parlamentsvorbehalts sind dadurch nicht verletzt (vgl. BVerfGE 53, 96, 97; BVerwGE 67, 261, 266; 72, 73, 76; siehe auch Senatsbeschluß vom 27.3.1985, VBlBW 1985, 303).Es ist höchstrichterlich anerkannt, daß es sich bei den Wettbewerbsverboten für Angehörige freier Berufe und vornehmlich auch für Apotheker um Regelungen lediglich der Berufsausübung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG und nicht um Zulassungsbeschränkungen handelt (so für Ärzte BVerfGE 71, 162/173 sowie 183/196; Normenkontrollbeschluß des Senats vom 27.3.1985, VBlBW 1985, 303; so ausdrücklich für Apotheker BVerfGE 53, 96/98; BVerwGE 67, 261, 266; 72, 73, 79).
Es wird vielmehr auch zu Recht angenommen, daß über eine unangemessene Werbung für das Randsortiment und einen sich hieraus ergebenden Konkurrenzkampf der Apotheker untereinander eine Entwicklung dahin eingeleitet werden kann, daß der Apotheker seine ihm vom Gesetz zugewiesene Aufgabe der Arzneimittelversorgung nicht mehr vorrangig wahrnimmt, sondern sich zunehmend einträglicheren Geschäften mit dem Randsortiment zuwendet (vgl. zu den sich aus einer übertriebenen Werbung ergebenden Gefahren BVerwGE 72, 73, 78 f. sowie BVerfGE 53, 96, 98 f.).
- BVerfG, 31.03.2016 - 2 BvR 929/14
Verfassungsbeschwerde bzgl. Geltung des deutschen Arzneimittelpreisrechts für …
Auch auf die Vereinbarkeit der Arzneimittelpreisregulierung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die hierzu bestehende reichhaltige Rechtsprechung (vgl. nur BVerfGE 17, 232 ; 53, 96 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 1990 - 1 BvR 1418/90, 1 BvR 1442/90 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2002 - 1 BvR 1385/01 -, juris) geht die Verfassungsbeschwerde nicht ein. - BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvL 25/84
Selbstbedienung bei Arzneimitteln
Dabei kann mit dem vorlegenden Gericht davon ausgegangen werden, daß der Normgeber ein übersteigertes kaufmännisches Geschäftsgebaren des Apothekers im Interesse einer funktionstüchtigen Gesundheitsfürsorge verhindern und einer Geschäftsgestaltung entgegenwirken darf, die der Apotheke den Charakter eines "Drugstore" geben würde (vgl. dazu den Nichtannahmebeschluß BVerfGE 53, 96 zum Verbot marktschreierischer Werbung). - BGH, 11.02.1999 - I ZR 18/97
Verkaufsschütten vor Apotheken - GG - Gleichbehandlung; GG - Berufsfreiheit
Der Gesetzgeber darf zwar ein übersteigertes kaufmännisches Werbeverhalten des Apothekers im Interesse einer funktionstüchtigen Gesundheitsvorsorge verhindern (vgl. BVerfGE 53, 96, 98 f.; 75, 166, 182). - BVerwG, 16.06.1983 - 3 C 79.81
Beachtung von Wettbewerbsverboten nach der Berufsordnung für Apotheker der …
Die landesgesetzliche Ermächtigung zum Erlaß einer Berufsordnung (hier in § 26 HeilberG NW) schließt auch die vom Landesgesetzgeber übertragene Aufgabe ein, den Umfang standeswidriger Apothekenwerbung zu bestimmen (BVerfGE 53, 96 [BVerfG 03.01.1980 - 2 BvR 1022/79] [97 f.]).Auch unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in die Berufsfreiheit bestehen danach keine grundsätzlichen Bedenken, daß der Landesgesetzgeber die Apothekerkammer in der Frage eines standesgemäßen Werbeverhaltens des Apothekers zur Normsetzung in der Form einer Berufsordnung ermächtigt hat (vgl. BVerfGE 53, 96 [BVerfG 03.01.1980 - 2 BvR 1022/79] [98]).
- BAG, 14.09.1994 - 4 AZR 761/93
Apotheken- und Einzeltarifverträge; Fachlicher Geltungsbereich der Tarifverträge …
Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, für das Selbstbedienungsverbot der Apothekenbetriebsordnung, das auf einer wirksamen gesetzlichen Ermächtigung beruhe, reichten gesundheitspolitische Erwägungen aus, die darauf abzielten, i. S. des Leitbildes vom Apotheker in seiner Apotheke "für die Kunden sicherzustellen, daß sie in Apotheken von pharmazeutischem Fachpersonal bedient würden" (vgl. insoweit BVerfGE 17, 232, 238 ff.; ähnlich BVerfGE 53, 96). - BVerwG, 24.10.1985 - 7 C 55.84
Verbot politischer Vermerke - Aufschriftseite von Postsendungen - …
- OLG München, 21.05.1992 - 29 U 4201/91
Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung …
- BGH, 20.01.1983 - I ZR 13/81
Kaufmannseigenschaft eines Apothekers
- VGH Hessen, 12.12.1991 - 11 UE 1488/89
Erfordernis des Abgeschlossenseins der Offizin einer Apotheke - Frist für die …
- BGH, 13.05.1985 - AnwSt (R) 1/85
Werbewirksame Symbole - Anwaltliche Berufs- und Standespflichten - …
- VGH Hessen, 08.09.1992 - 11 UE 611/91
Räumliche Abtrennung zwischen den Betriebsräumen einer Apotheke zu anderweitig …
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.06.1987 - 10 C 43/86
Vereinbarkeit eines Werbeverbots für Apotheker mit höherrangigem Recht; …