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   BVerfG, 03.01.2002 - 2 BvR 1827/01   

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https://dejure.org/2002,3623
BVerfG, 03.01.2002 - 2 BvR 1827/01 (https://dejure.org/2002,3623)
BVerfG, Entscheidung vom 03.01.2002 - 2 BvR 1827/01 (https://dejure.org/2002,3623)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Januar 2002 - 2 BvR 1827/01 (https://dejure.org/2002,3623)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Vergütungspflicht der Energieunternehmen für Stromeinspeisung nach dem Stromeinspeisungsgesetz wegen nicht fristgerechter Beschwerdeeinlegung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde - Stromeinspeisung - Windkraftenergie - Verfassungsbeschwerde - Beschwer - Zulässigkeit - Abnahmepflicht - Offshore-Anlage

  • Judicialis

    BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § ... 93a; ; BVerfGG § 93 Abs. 3; ; EEG § 7; ; StrEsG § 2; ; StrEsG § 3; ; StrEsG § 3 Abs. 2; ; StrEsG 1998 § 1 Satz 1; ; StrEsG 1998 § 2 Satz 2; ; GG Art. 14; ; EGV Art. 93 Abs. 3; ; EGV Art. 92 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StrEsG § 3 Abs. 2

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 321
  • DVBl 2002, 548
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86

    5. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 03.01.2002 - 2 BvR 1827/01
    Nicht ausreichend ist, wenn die Beschwerdeführerin von der Bestimmung irgendwann in der Zukunft ("virtuell") betroffen sein könnte (BVerfGE 1, 97 ; 74, 297 ).

    Gegenwärtig ist die Beschwer auch, wenn sie den Normadressaten mit Blick auf seine künftige Wirkung zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder wenn klar abzusehen ist, dass und wie der Beschwerdeführer in der Zukunft von der Regelung betroffen sein wird (BVerfGE 74, 297 ; 97, 157 ; 102, 197 ).

  • BVerfG, 15.11.1960 - 2 BvR 536/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gleichheit der Wahl bei Kommunalwahlen

    Auszug aus BVerfG, 03.01.2002 - 2 BvR 1827/01
    Es kommt vielmehr darauf an, ob sich aus dieser Regelung durch die Änderung anderer Bestimmungen des Gesetzes für die Beschwerdeführerin eine neue belastende Wirkung ergibt; nur dann beginnt die Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG neu zu laufen (BVerfGE 12, 10 ; 45, 104 ; 78, 350 ).
  • BVerfG, 03.01.2002 - 2 BvR 1828/01

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Vergütungspflicht der Energieunternehmen

    Auszug aus BVerfG, 03.01.2002 - 2 BvR 1827/01
    Nach Änderung des Stromeinspeisungsgesetzes vom 7. Dezember 1990 durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 begehrt sie im Anschluss an ihre Verfassungsbeschwerde vom 25. September 1996 (2 BvR 1828/01) die Feststellung der Nichtigkeit des § 3 Abs. 2 Stromeinspeisungsgesetz (StrEsG) insoweit, als er für Strom aus Windkraft eine Vergütung vorsieht, die über die vermiedenen Kosten der Energieversorgungsunternehmen hinausgeht.
  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus BVerfG, 03.01.2002 - 2 BvR 1827/01
    Denn inzwischen steht durch die Entscheidung des EuGH vom 13. März 2001 (NVwZ 2001, S. 665) fest, dass die Regelung der Abnahme- und Vergütungspflicht keine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 92 Abs. 1 Satz 1 EGV (a.F.) darstellt, so dass eine Notifizierung nicht erforderlich ist.
  • BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus BVerfG, 03.01.2002 - 2 BvR 1827/01
    Es kommt vielmehr darauf an, ob sich aus dieser Regelung durch die Änderung anderer Bestimmungen des Gesetzes für die Beschwerdeführerin eine neue belastende Wirkung ergibt; nur dann beginnt die Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG neu zu laufen (BVerfGE 12, 10 ; 45, 104 ; 78, 350 ).
  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    § 10b EStG

    Auszug aus BVerfG, 03.01.2002 - 2 BvR 1827/01
    Gegenwärtig ist die Beschwer auch, wenn sie den Normadressaten mit Blick auf seine künftige Wirkung zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder wenn klar abzusehen ist, dass und wie der Beschwerdeführer in der Zukunft von der Regelung betroffen sein wird (BVerfGE 74, 297 ; 97, 157 ; 102, 197 ).
  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84

    Saarländisches Pressegesetz

    Auszug aus BVerfG, 03.01.2002 - 2 BvR 1827/01
    Es kommt vielmehr darauf an, ob sich aus dieser Regelung durch die Änderung anderer Bestimmungen des Gesetzes für die Beschwerdeführerin eine neue belastende Wirkung ergibt; nur dann beginnt die Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG neu zu laufen (BVerfGE 12, 10 ; 45, 104 ; 78, 350 ).
  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1995/94

    Reiten im Walde

    Auszug aus BVerfG, 03.01.2002 - 2 BvR 1827/01
    Gegenwärtig ist die Beschwer auch, wenn sie den Normadressaten mit Blick auf seine künftige Wirkung zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder wenn klar abzusehen ist, dass und wie der Beschwerdeführer in der Zukunft von der Regelung betroffen sein wird (BVerfGE 74, 297 ; 97, 157 ; 102, 197 ).
  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 03.01.2002 - 2 BvR 1827/01
    Allein die Tatsache, dass diese Bestimmung in den Willen des Gesetzgebers aufgenommen und bestätigt wurde, setzt die Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht erneut in Lauf (BVerfGE 80, 137 m.w.N.; stRspr).
  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51
    Auszug aus BVerfG, 03.01.2002 - 2 BvR 1827/01
    Nicht ausreichend ist, wenn die Beschwerdeführerin von der Bestimmung irgendwann in der Zukunft ("virtuell") betroffen sein könnte (BVerfGE 1, 97 ; 74, 297 ).
  • BVerfG, 03.01.2002 - 2 BvR 1828/01

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Familienlastenausgleichs hinsichtlich

    Hinzu kommt schließlich, dass nach der in der Folgeverfassungsbeschwerde aus dem Jahr 1998 (2 BvR 1827/01, dort S. 33) vertretenen Auffassung die gesetzgeberische Nachbesserungspflicht "mindestens seit 1994" offenkundig bestanden haben soll.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - 1 S 26.17

    Sonntagsöffnung 2017 in Potsdam teilweise gestoppt

    Letzteres ist hier nicht zweifelhaft (vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Januar 2002 - 2 BvR 1827/01 - juris Leitsatz 1, zu § 93 Abs. 3 BVerfGG; BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2004 - 8 CN 1.02 - BVerwGE 120, 82 ff., juris Rn. 27 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.2002 - 1 S 2114/99

    Normenkontrolle: Antragsfrist bei geänderter Neufassung einer Satzung;

    Dabei vermag die durch die Änderung einzelner Bestimmungen veranlasste Bekanntmachung der Neufassung einer Satzung die Antragsfrist hinsichtlich einer inhaltlich unverändert gebliebenen Vorschrift grundsätzlich nicht erneut in Gang zu setzen (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 47 RdNr. 251c; st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts zur Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze, vgl. zuletzt den Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 03.01.2002 - 2 BvR 1827/01 -, DVBl. 2002, 548 m.w.N.; vgl. auch Majer, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 93 RdNr. 32 m.w.N.).
  • VerfG Brandenburg, 22.11.2007 - VfGBbg 75/05

    Beschwerdebefugnis; kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit;

    Zwar gilt bei Verfassungsbeschwerden gegen Änderungsgesetze die Jahresfrist grundsätzlich nur für den geänderten Teil (BVerfGE 74, 69, 73; 80, 137, 149; BVerfG NVwZ-RR 2002, 321).
  • OVG Niedersachsen, 18.11.2020 - 2 KN 644/19

    Antragsfrist; Beschwer, neue; Fachhochschulprofessor; Lehrdeputat;

    Nach gefestigter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung setzt allein die Tatsache, dass eine bestehende Bestimmung anlässlich einer gesetzlichen Neuregelung in den Willen des Gesetzgebers aufgenommen und mit identischem Wortlaut bestätigt wurde, die Frist für eine Verfassungsbeschwerde nicht erneut in Lauf (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 12.10.2011 - 2 BvR 236/08 u.a. -, NJW 2012, 833, juris Rn. 168; Beschl. v. 3.1.2002 - 2 BvR 1827/01 -, NVwZ-RR 2002, 321, juris Rn. 3; HessStGH, Beschl. v. 29.1.1993 - P.St. 1158 e.V. -, NVwZ-RR 1993, 654, 55 f., juris Rn. 41 ff.).
  • OVG Brandenburg, 14.07.2004 - 2 D 2/02

    Normenkontrolle einer Wasserversorgungsgebührensatzung, Antragsbefugnis,

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn die unverändert gebliebene Regelung durch die Änderung einen erweiterten Anwendungsbereich mit neuer belastender Wirkung erhalten hat oder sonst die unveränderte Bestimmung für den Betroffenen eine rechtlich stärker belastende Wirkung als bisher verursacht und deshalb quasi einen "neuen Inhalt" gewonnen hat (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 3. Januar 2002 - 2 BvR 1827/01 - NVwZ-RR 2002, 321; BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2003, - 1 BvR 646/02 - NVwZ 2004, 96 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 20.08.2008 - 5 D 24/06

    Normenkontrolle; Antragsfrist; Änderungssatzung; Unterlassen des Normgebers;

    Es entspricht gefestigter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass allein die Tatsache, dass eine bestehende Bestimmung anlässlich einer gesetzlichen Neuregelung in den Willen des Gesetzgebers aufgenommen und mit identischem Wortlaut bestätigt wurde, die Frist für eine Verfassungsbeschwerde oder Grundrechtsklage nicht erneut in Lauf setzt (vgl. z. B. BVerfG, Beschl. v. 3.1.2002 - 2 BvR 1827/01 -, zitiert nach juris; Beschl. v. 6.6.1989, BVerfGE 80, 137, 149; HessStGH, Beschl. v. 29.1.1993, NVwZ-RR 1993, 654, 655 f.).
  • VGH Hessen, 27.01.2010 - 5 C 2723/07

    Friedhofsunterhaltungsgebühr

    Sie ist grundsätzlich nicht selbstständig angreifbar und vermag auch die Frist für einen Normenkontrollantrag nicht erneut auszulösen (BVerfG, Beschluss vom 3. Januar 2002 - 2 BvR 1827/01 -, NVwZ-RR 2002, 321 = DVBl 2002, 548; BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2004 - 8 CN 1/02 -, NVwZ 2004, 620; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 1 S 2114/99 -, Juris mit weiteren Nachweisen).
  • VerfG Brandenburg, 25.09.2002 - VfGBbg 72/02

    Beschwerdefrist; Fristversäumung; Gemeindegebietsreform

    Daß die Regelung jetzt - nochmals - in ein Änderungsgesetz eingeflossen ist, setzt für sich allein die Frist des § 51 Abs. 2 VerfGGBbg nicht erneut in Lauf (vgl. zu § 93 Abs. 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz zuletzt: BVerfG, NVwZ-RR 2002, 321 = DVBl 2002, 548; zuvor etwa BVerfGE 80, 137, 149 = NJW 1989, 2525 m.w.N.).
  • LG Kiel, 05.10.2004 - 16 O 110/03

    Anspruch auf Rückzahlung von Entgelten für Stromlieferungen; Rechtsgrund für

    Die Vereinbarkeit der Gesetze mit dem Europarecht wurde durch den Europäischen Gerichtshof erst mit Urteil vom 13.01.2001 festgestellt (C-379/98, Slg. I 2001, 242 = EuZW 2001, 242 [EuGH 13.03.2001 - C 379/98] ), die Vereinbarkeit mit deutschem Verfassungsrecht durch das Bundesverfassungsgerichts sogar erst mit Beschluss vom 03.01.2002 ( 2 BvR 1827/01 , NVwZ-RR 2002, 321).
  • VerfG Brandenburg, 25.09.2002 - VfGBbg 67/02

    Begründungserfordernis; Beschwerdefrist; Fristversäumung; Gemeindegebietsreform

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