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   BVerfG, 03.02.2000 - 2 BvQ 2/00   

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https://dejure.org/2000,6394
BVerfG, 03.02.2000 - 2 BvQ 2/00 (https://dejure.org/2000,6394)
BVerfG, Entscheidung vom 03.02.2000 - 2 BvQ 2/00 (https://dejure.org/2000,6394)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Februar 2000 - 2 BvQ 2/00 (https://dejure.org/2000,6394)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Anordnung - Vorläufiger Rechtsschutz - Beschluß - Auslieferungshaft - Haftbefehl - Internationale Rechtshilfe

  • Judicialis

    BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 93d Abs. 2; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1; ; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2; ; BVerfGG § 92

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 15.10.1998 - 2 BvQ 32/98

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen fachgerichtliche Auslegung und

    Auszug aus BVerfG, 03.02.2000 - 2 BvQ 2/00
    Deshalb kann eine einstweilige Anordnung nicht erlassen werden, wenn in der Hauptsache eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (BVerfGE 89, 91 m.w.N.; stRspr); ebensowenig ist Raum für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn davon auszugehen ist, dass eine in dieser Sache eingelegte Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen sein wird (vgl. z.B. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Oktober 1998 - 2 BvQ 32/98 -, BayVBl 1999, S. 463).
  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 03.02.2000 - 2 BvQ 2/00
    Bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb unter anderem zu prüfen, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig ist bzw. wäre (vgl. BVerfGE 7, 175 ; 7, 367 ).
  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75

    Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen -

    Auszug aus BVerfG, 03.02.2000 - 2 BvQ 2/00
    Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 ).
  • BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90

    Umfang des Kostenerstattungsanspruchs im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 03.02.2000 - 2 BvQ 2/00
    Deshalb kann eine einstweilige Anordnung nicht erlassen werden, wenn in der Hauptsache eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (BVerfGE 89, 91 m.w.N.; stRspr); ebensowenig ist Raum für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn davon auszugehen ist, dass eine in dieser Sache eingelegte Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen sein wird (vgl. z.B. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Oktober 1998 - 2 BvQ 32/98 -, BayVBl 1999, S. 463).
  • FG Nürnberg, 25.01.2001 - I 1/00

    Einstellung der werbenden Tätigkeit; Vermietung des Betriebsgrundstückes;

    Auszug aus BVerfG, 03.02.2000 - 2 BvQ 2/00
    I 1/00 - bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen, .
  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 296/57

    Fristbeginn zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde bei gerichtlichen

    Auszug aus BVerfG, 03.02.2000 - 2 BvQ 2/00
    Zwingende Zulässigkeitsvorausetzungen für eine Verfassungsbeschwerde sind nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die Erschöpfung des Rechtsweges und nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG ein den Anforderungen an die Darlegungslast genügender hinreichend substantiierter Vortrag (vgl. BVerfGE 6, 132 ; 9, 109 ; stRspr).
  • BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52

    Gestapo

    Auszug aus BVerfG, 03.02.2000 - 2 BvQ 2/00
    Zwingende Zulässigkeitsvorausetzungen für eine Verfassungsbeschwerde sind nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die Erschöpfung des Rechtsweges und nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG ein den Anforderungen an die Darlegungslast genügender hinreichend substantiierter Vortrag (vgl. BVerfGE 6, 132 ; 9, 109 ; stRspr).
  • BVerfG, 13.11.1957 - 1 BvR 78/56

    Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen ein in Kraft

    Auszug aus BVerfG, 03.02.2000 - 2 BvQ 2/00
    Bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb unter anderem zu prüfen, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig ist bzw. wäre (vgl. BVerfGE 7, 175 ; 7, 367 ).
  • BVerfG, 14.06.2011 - 2 BvQ 21/11

    Unzulässigkeit eines eA-Antrags bei mangelnder Absicht, in der Hauptsache ein

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, sofern die zugehörige Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtsweges unzulässig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2000 - 2 BvQ 2/00 -, juris).
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