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   BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06   

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BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06 (https://dejure.org/2009,85)
BVerfG, Entscheidung vom 03.02.2009 - 2 BvL 54/06 (https://dejure.org/2009,85)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 (https://dejure.org/2009,85)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • DFR

    Sonderabgabe Absatzfonds

  • Bundesverfassungsgericht

    Abgabe an den Absatzfonds der Land- und Ernährungswirtschaft mit Artikel 12 Abs 1 GG iVm Art 105 und Art 110 GG unvereinbar und nichtig - zu den verfassungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit von nach dem Absatzfondsgesetz (AbsFondsG) von Unternehmen der Landwirtschaft und der Ernährungswirtschaft erhobenen Abgaben mit Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 105 und Art. 110 GG; Anforderungen an eine zulässige Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion und deren ...

  • Judicialis

    AbsatzfondsG § 1; ; AbsatzfondsG § 2 Abs. 1; ; AbsatzfondsG § 2 Abs. 2; ; AbsatzfondsG § 2 Abs. 3; ; AbsatzfondsG § 2 Abs. 4; ; AbsatzfondsG § 2 Abs. 6; ; AbsatzfondsG § 10 Abs. 1;... ; AbsatzfondsG § 10 Abs. 2; ; AbsatzfondsG § 10 Abs. 3; ; AbsatzfondsG § 10 Abs. 4; ; AbsatzfondsG § 10 Abs. 5; ; AbsatzfondsG § 10 Abs. 6; ; AbsatzfondsG § 11; ; AbsatzfondsG § 12; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 100 Abs. 1; ; GG Art. 105; ; GG Art. 110

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Rechtfertigung von Sonderabgaben mit Finanzierungszweck

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwendung einer Sonderabgabe

  • datenbank.nwb.de

    Abgabe an den Absatzfonds der Land- und Ernährungswirtschaft verfassungswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Abgabe an den Absatzfonds der Land- und Ernährungswirtschaft mit dem Grundgesetz nicht vereinbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Absatzfonds der Land- und Ernährungswirtschaft

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Abgabe an Absatzfonds der Land-/Ernährungswirtschaft verfassungswidrig

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Zwangsabgabe für CMA verfassungswidrig

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Abgabe an den Absatzfonds der Land- und Ernährungswirtschaft mit dem Grundgesetz nicht vereinbar

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 70, 105 GG
    Absatzfondsabgabe verfassungswidrig

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 122, 316
  • NVwZ 2009, 641
  • DVBl 2009, 375
  • DÖV 2009, 295
 
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Wird zitiert von ... (135)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95

    Regelung über Pflichtbeitrag zum Solidarfonds Abfallrückführung nichtig

    Auszug aus BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06
    Nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt (vgl. BVerfGE 110, 370 ; 113, 128 ) handelt es sich entgegen der gesetzlichen Terminologie auch nicht um einen Beitrag, denn die Abgabe wird nicht für die potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung oder Leistung (vgl. BVerfGE 113, 128 ) erhoben, sondern dient der Finanzierung einer allgemeinen Absatzförderung im Wege staatlich organisierter "Selbsthilfe" (vgl. BVerfGE 82, 159 ).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt BVerfGE 113, 128 m.w.N.) ergeben sich aus den Begrenzungs- und Schutzfunktionen der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) Grenzen auch für die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben und insbesondere für die Erhebung von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, die der Gesetzgeber in Wahrnehmung einer ihm zustehenden Sachkompetenz außerhalb der Finanzverfassung nach den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG erhebt.

    Zudem ist der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts hinreichend zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 93, 319 ; 108, 1 ; 108, 186 ; 110, 370 ; 113, 128 ).

    Wegen dieser Gefährdungen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen sowie des parlamentarischen Budgetrechts unterliegen Sonderabgaben engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr; vgl. BVerfGE 55, 274 ; 108, 186 m.w.N.; 113, 128 ).

    Die Erfüllung dieser Merkmalsgruppe in ihrem Zusammenspiel bildet zugleich den entscheidenden Rechtfertigungsgrund für eine zu der Gemeinlast der Steuern hinzutretende Sonderlast und sichert so die Wahrung verhältnismäßiger Belastungsgleichheit (BVerfGE 113, 128 ).

    Diese finanzielle Inanspruchnahme für die staatliche Aufgabenwahrnehmung, die durch hoheitliche Entscheidung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt, stellt sich aus der Sicht des Abgabepflichtigen nicht nur als eine rechtfertigungsbedürftige, zur Steuer hinzutretende Sonderbelastung, sondern auch als Verkürzung seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar (vgl. BVerfGE 111, 191 ; 113, 128 ) und bedarf auch insoweit besonderer Rechtfertigung.

    Der weite gesetzgeberische Gestaltungsraum bei wirtschaftspolitischer Zielsetzung und Instrumentenwahl, den das Bundesverfassungsgericht für belastende Regelungen der Berufsausübung stets anerkannt hat, kann nicht auch für die Rechtfertigung des Einsatzes von Sonderabgaben mit Finanzierungszweck Geltung beanspruchen, denn dies stünde in deutlichem Widerspruch zum Vorrang des Finanzierungsinstruments der Steuer gegenüber der Sonderabgabe, für deren Einsatz stets sachliche Gründe von besonderem Gewicht zu fordern sind (vgl. nur BVerfGE 110, 370 ; 113, 128 ).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06
    Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung im Jahr 1990 (BVerfGE 82, 159) bereits festgestellt, dass es sich bei der in § 10 Abs. 1 AbsFondsG geregelten Abgabe um eine Sonderabgabe handele.

    Wie der Zweite Senat bereits in seiner Entscheidung zum Absatzfondsgesetz aus dem Jahr 1990 (vgl. BVerfGE 82, 159 ) ausgeführt hat, ist die Abgabe nach § 10 AbsFondsG keine Steuer, denn sie wird nicht als Gemeinlast auferlegt; den Abgabepflichtigen wird vielmehr als einer bestimmten Gruppe von Wirtschaftsunternehmen wegen einer besonderen Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe eine spezielle Finanzierungsverantwortung zugewiesen.

    Nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt (vgl. BVerfGE 110, 370 ; 113, 128 ) handelt es sich entgegen der gesetzlichen Terminologie auch nicht um einen Beitrag, denn die Abgabe wird nicht für die potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung oder Leistung (vgl. BVerfGE 113, 128 ) erhoben, sondern dient der Finanzierung einer allgemeinen Absatzförderung im Wege staatlich organisierter "Selbsthilfe" (vgl. BVerfGE 82, 159 ).

    Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden (BVerfGE 75, 108 ; vgl. aus der ständigen Rechtsprechung näher BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 82, 159 ).

    Allerdings bildet die deutsche Land- und Ernährungswirtschaft eine in der europäischen Rechtsordnung vorstrukturierte Gruppe (Art. 32 ff. EG; vgl. zu Art. 39 ff. EWGV bereits BVerfGE 82, 159 ; aus dem Sekundärrecht etwa Verordnung Nr. 2826/2000 des Rates vom 19. Dezember 2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt, Abl. EG Nr. L 328, S. 2, in der Fassung der Verordnung Nr. 2060/2004 des Rates vom 22. November 2004 zur Änderung der Verordnung Nr. 2702/1999 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern und der Verordnung Nr. 2826/2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt, Abl. EG Nr. L 357, S. 3).

    Das Bundesverfassungsgericht hat 1990 die Fortschreibung der Lagebeurteilungen aus der Zeit der parlamentarischen Beratungen zum Absatzfondsgesetz gebilligt, wonach sich der Absatz deutscher land- und ernährungswirtschaftlicher Waren vor dem Hintergrund eines verschärften innergemeinschaftlichen Wettbewerbs nur durch koordinierte Anstrengungen im Gemeinsamen Markt behaupten könne (vgl. BVerfGE 82, 159 ).

    Es hat dazu den Agrarbericht 1989 (BTDrucks 11/3968) herangezogen (BVerfGE 82, 159 ).

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

    Auszug aus BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06
    Nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt (vgl. BVerfGE 110, 370 ; 113, 128 ) handelt es sich entgegen der gesetzlichen Terminologie auch nicht um einen Beitrag, denn die Abgabe wird nicht für die potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung oder Leistung (vgl. BVerfGE 113, 128 ) erhoben, sondern dient der Finanzierung einer allgemeinen Absatzförderung im Wege staatlich organisierter "Selbsthilfe" (vgl. BVerfGE 82, 159 ).

    Zudem ist der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts hinreichend zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 93, 319 ; 108, 1 ; 108, 186 ; 110, 370 ; 113, 128 ).

    Der weite gesetzgeberische Gestaltungsraum bei wirtschaftspolitischer Zielsetzung und Instrumentenwahl, den das Bundesverfassungsgericht für belastende Regelungen der Berufsausübung stets anerkannt hat, kann nicht auch für die Rechtfertigung des Einsatzes von Sonderabgaben mit Finanzierungszweck Geltung beanspruchen, denn dies stünde in deutlichem Widerspruch zum Vorrang des Finanzierungsinstruments der Steuer gegenüber der Sonderabgabe, für deren Einsatz stets sachliche Gründe von besonderem Gewicht zu fordern sind (vgl. nur BVerfGE 110, 370 ; 113, 128 ).

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06
    Zudem ist der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts hinreichend zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 93, 319 ; 108, 1 ; 108, 186 ; 110, 370 ; 113, 128 ).

    Wegen dieser Gefährdungen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen sowie des parlamentarischen Budgetrechts unterliegen Sonderabgaben engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr; vgl. BVerfGE 55, 274 ; 108, 186 m.w.N.; 113, 128 ).

    Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (vgl. BVerfGE 108, 186 ).

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06
    Wegen dieser Gefährdungen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen sowie des parlamentarischen Budgetrechts unterliegen Sonderabgaben engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr; vgl. BVerfGE 55, 274 ; 108, 186 m.w.N.; 113, 128 ).

    Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden (BVerfGE 75, 108 ; vgl. aus der ständigen Rechtsprechung näher BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 82, 159 ).

  • EuGH, 05.11.2002 - C-325/00

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06
    Die Möglichkeiten hierzu hält das vorlegende Gericht unter Hinweis auf die sogenannte Werbeleitlinie der Kommission (Abl. EG Nr. C 252/03 vom 12. September 2001, S. 5 ff.) sowie insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 5. November 2002 (Rs. C-325/00, Slg. 2002, I-9977) wegen der zunehmend weiten Auslegung des Art. 28 EG für zu gering, um von einer Gruppennützigkeit der Aufkommensverwendung auszugehen.

    Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Verwendung des CMA-Gütesiegels in der bisherigen Form festgestellt hatte (EuGH, Urteil vom 5. November 2002, Rs. C-325/00, Slg. 2002, I-9977), blieb die Ersetzung dieses Kennzeichens durch das herkunftsneutrale QS-Zeichen, das auch anderen als deutschen Produzenten zugänglich ist, ohne erkennbare Auswirkungen ebenso wie die im Herbst 2002 eröffnete und unter besonderer Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben gestaltete Kampagne "Deutschland hat GesCMAck", bei der zum Teil auf die Nennung der Herkunft der Produkte vollständig verzichtet wurde mit der Erwartung, der Adressat werde die Herkunft "zwischen den Zeilen" herauslesen.

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

    Auszug aus BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06
    Diese finanzielle Inanspruchnahme für die staatliche Aufgabenwahrnehmung, die durch hoheitliche Entscheidung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt, stellt sich aus der Sicht des Abgabepflichtigen nicht nur als eine rechtfertigungsbedürftige, zur Steuer hinzutretende Sonderbelastung, sondern auch als Verkürzung seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar (vgl. BVerfGE 111, 191 ; 113, 128 ) und bedarf auch insoweit besonderer Rechtfertigung.
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06
    Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden (BVerfGE 75, 108 ; vgl. aus der ständigen Rechtsprechung näher BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 82, 159 ).
  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Investitionshilfegesetz

    Auszug aus BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06
    Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden (BVerfGE 75, 108 ; vgl. aus der ständigen Rechtsprechung näher BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 82, 159 ).
  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06
    Zudem ist der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts hinreichend zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 93, 319 ; 108, 1 ; 108, 186 ; 110, 370 ; 113, 128 ).
  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • BVerfG, 11.04.1967 - 1 BvL 25/64

    Verfassungswidrigkeit des § 6 Rabattgesetzes

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • VG Köln, 18.05.2006 - 13 K 2230/05
  • EuGH, 21.04.2005 - C-207/03

    Novartis u.a. - Patentrecht - Arzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat für

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Das Grundgesetz steht deren Erhebung nicht entgegen; es kennt keinen abschließenden Kanon zulässiger Abgabentypen (vgl. BVerfGE 113, 128 ; 122, 316 ; 123, 132 ; 137, 1 ).

    Die kompetenzrechtliche Einordnung einer Abgabe als Steuer oder nichtsteuerliche Abgabe richtet sich nicht nach ihrer gesetzlichen Bezeichnung, sondern nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt (vgl. BVerfGE 108, 1 ; 108, 186 ; 110, 370 ; 113, 128 ; 122, 316 ; 124, 348 ; 137, 1 ).

  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

    Für Sonderabgaben mit Finanzierungszweck gilt: Der Gesetzgeber darf sich einer solchen Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (vgl. zuletzt BVerfGE 108, 186 ; 110, 370 ; 113, 128 ; 122, 316 ; 123, 132 ; 124, 235 ; 124, 348 ; stRspr).

    Die Gruppe muss zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck in einer Beziehung spezifischer Sachnähe stehen, aufgrund deren ihr eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann (vgl. BVerfGE 124, 348 ; 124, 235 ; 123, 132 ; 122, 316 ; 113, 128 ; 110, 370 ; 108, 186 , m.w.N.; stRspr).

    Das Abgabenaufkommen muss außerdem gruppennützig verwendet werden (vgl. BVerfGE 124, 348 ; 124, 235 ; 123, 132 ; 122, 316 ; 113, 128 ; 110, 370 ; 108, 186 , m.w.N.).

    Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (vgl. BVerfGE 108, 186 ; 110, 370 ; 122, 316 ; 123, 132 ; 124, 235 ; 124, 348 ) und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen (vgl. BVerfGE 110, 370 ; 124, 235 ; 124, 348 ).

    Die Gruppenhomogenität muss von einer Art sein, die geeignet ist, einen rechtfertigenden Zusammenhang mit einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen für die Wahrnehmung der Aufgabe herzustellen (vgl. BVerfGE 122, 316 ; s. auch bereits BVerfGE 82, 159 ).

    Dies wird mit dem Erfordernis einer "spezifischen" Sachnähe und einer damit zusammenhängenden "besonderen", "spezifischen" Finanzierungsverantwortung der abgabebelasteten Gruppe (vgl. zuletzt BVerfGE 122, 316 ; 123, 132 ; 124, 235 ; 124, 348 ) zum Ausdruck gebracht.

    Erforderliche Sachnähe und Finanzierungsverantwortung lassen sich hier praktisch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe - das heißt: mit der Gruppennützigkeit der Mittelverwendung - begründen (vgl. BVerfGE 122, 316 ; 123, 132 ).

    Der die Abgabe rechtfertigende Gruppennutzen muss hier evident sein (vgl. BVerfGE 122, 316 ; 123, 132 ).

    Vielmehr kann die Zugriffsebene hier nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten bestimmt werden (vgl. zur Zulässigkeit der Belastung lediglich der auf der marktengsten Verwertungsstufe angesiedelten "Flaschenhalsbetriebe" mit einer Absatzförderungsabgabe BVerfGE 82, 159 ; die Abgabe wurde später aus anderen Gründen aufgrund veränderter Umstände als verfassungswidrig qualifiziert, vgl. BVerfGE 122, 316 ).

    Auch an der gebotenen haushaltsrechtlichen Dokumentation (vgl. BVerfGE 108, 186 ; 110, 370 ; 122, 316 ; 123, 132 ; 124, 235 ; 124, 348 ) fehlt es für das Streitjahr 2004 nicht.

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Die Einordnung der Abgabe richtet sich nicht nach ihrer gesetzlichen Bezeichnung, sondern nach ihrem tatbestandlich bestimmten, materiellen Gehalt (BVerfGE 108, 1 ; 108, 186 ; 110, 370 ; 113, 128 ; 122, 316 ; 124, 348 ; 137, 1 ).

    Dies steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, soweit dieses in mehreren Entscheidungen ein allgemeines Abgabenerfindungsrecht des Staates verneint hat (BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 78, 249 ; 93, 319 ; 108, 1 ; 108, 186 ; 113, 128 ; 122, 316 ; 123, 132 ).

    Das betraf unter anderem eine Berufsausbildungsabgabe zur Förderung des Angebots an Ausbildungsplätzen (BVerfGE 55, 274 ), eine rückzahlbare Abgabe zur Wohnungsbauförderung (BVerfGE 67, 256 ), eine Abschöpfungsabgabe zur Rückabwicklung fehlgeleiteter Subventionen (BVerfGE 78, 249 ), Entgelte für Wasserentnahmen (BVerfGE 93, 319 ), Rückmeldegebühren an Universitäten (BVerfGE 108, 1 ), eine Abgabe zur Finanzierung von Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege (BVerfGE 108, 186 ), eine Abgabe zur Finanzierung der Kosten staatlicher Abfallrückführung (BVerfGE 113, 128 ), eine Abgabe von Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft nach dem Absatzfondsgesetz (BVerfGE 122, 316 ) und eine Sonderabgabe zur Holzabsatzförderung (BVerfGE 123, 132 ).

    Die hierbei angelegten strengen Maßstäbe hat das Bundesverfassungsgericht deshalb mit dem Hinweis auf die Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung gerechtfertigt (vgl. zuletzt BVerfGE 122, 316 ; 123, 132 ), um eine Erweiterung der Abgabenbelastung der Bürger unter Rückgriff auf die allgemeinen Sachkompetenzen der Art. 70 ff. GG unter Umgehung der Finanzverfassung zu verhindern.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.2010 - 8 A 10246/10

    Winzer müssen Abgabe für Deutschen Weinfonds zahlen

    Diese für alle nichtsteuerlichen Abgaben geltenden Grenzen hat das Bundesverfassungsgericht für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion kürzlich noch einmal bestätigt und zugleich präzisiert (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - "CMA-Pflichtabgabe" -, BVerfGE 122, 316 und juris Rn. 99 f.; Beschluss vom 12. Mai 2009 - "Holzabsatzfonds" -, BVerfGE 123, 132 und juris Rn. 58; Beschluss vom 16. September 2009 - "BaFin-Umlage" -, BVerfGE 124, 235 und juris Rn. 20).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht dabei eine besonders enge Verbindung zwischen der spezifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zum Zweck der Abgabenerhebung, einer daraus ableitbaren Finanzierungsverantwortung und der gruppennützigen Verwendung des Abgabenaufkommens: Sind Sachnähe zum Zweck der Abgabenerhebung und Finanzierungsverantwortung der belasteten Gruppe der Abgabepflichtigen gegeben, so wirkt die zweckentsprechende Verwendung des Abgabeaufkommens zugleich gruppennützig und entlastet so die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe, was den entscheidenden Rechtfertigungsgrund für die zur Steuer hinzutretende Sonderlast bildet und zugleich die Wahrung verhältnismäßiger Belastungsgleichheit sichert (vgl. insbesondere BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 101, m.w.N.).

    Keinem Zweifel unterliegt zunächst, dass der Gesetzgeber mit der Abgabe einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck verfolgt (vgl. dazu z.B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, BVerfGE 82, 159, 179 und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 100).

    Ausreichend ist auch die Vorstrukturierung einer Gruppe in der europäischen Rechtsordnung, wie das Bundesverfassungsgericht dies für die deutsche Land- und Ernährungswirtschaft aufgrund der einheitlichen Erfassung des gesamten Wirtschaftszweiges durch Sonderregelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts angenommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 183 f. und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Eine Differenzierung innerhalb der Weinwirtschaft - etwa nach Produkten, Produktionsstufen oder Vermarktungsinteressen - ist nicht geboten; das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr für den Bereich der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft eine übergreifende Betrachtung des gesamten Wirtschaftszweiges ausdrücklich gebilligt (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 182 ff. und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Dem Gesetzgeber steht bei der Entscheidung, an welcher Stelle der Produktions- und Vermarktungskette er mit der Abgabenerhebung ansetzt, grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (davon geht ersichtlich auch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., aus, da es die Homogenität der Gruppe der Land- und Ernährungswirtschaft bejaht hat, ohne dass es insoweit darauf ankam, an welcher Stelle der Produktions- und Vermarktungskette die Abgabepflicht ansetzte).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt die Homogenität einer Gruppe eine Sonderabgabe nur, wenn sie sich aus einer spezifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zu der zu finanzierenden Aufgabe ergibt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 180 und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103; s.a. BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 34).

    Die Angehörigen der Gruppe müssen der Aufgabe evident näher stehen als jede andere Gruppe oder die Gesamtheit aller Steuerzahler; dies hat das Bundesverwaltungsgericht für die Unternehmen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft im Hinblick auf die Förderung des Absatzes und der Verwertung land- und ernährungswirtschaftlicher Produkte ohne weiteres schon deshalb bejaht, weil es um den Absatz ihrer eigenen Produkte ging (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind rechtlich vorstrukturierte Abgrenzbarkeit einer Gruppe und besondere Sachnähe für sich genommen noch nicht ohne weiteres geeignet, eine spezielle Finanzierungsverantwortung im Hinblick auf eine staatliche organsierte Absatzförderung von land- und ernährungswirtschaftlichen Produkten zu begründen; vielmehr müssen Gruppenhomogenität und Sachnähe inhaltlich derart qualifiziert sein, dass sie geeignet sind, einen rechtlichen Zusammenhang mit einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen für die Wahrnehmung der Aufgabe herzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O., Rn. 104).

    Lässt sich vielmehr eine Finanzierungsverantwortung der mit der Sonderabgabe belasteten Abgabepflichtigen nur mit Zweck und Wirkung wirtschaftspolitisch motivierter staatlicher Fördermaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, so muss der durch die Abgabe zu finanzierende und sie rechtfertigende Gruppennutzen evident sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 108).

    Denn die finanzielle Inanspruchnahme für eine staatliche Aufgabenwahrnehmung, die durch hoheitliche Entscheidung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt, stellt sich aus der Sicht des Abgabepflichtigen nicht nur als eine rechtfertigungsbedürftige, zur Steuer hinzutretende Sonderbelastung, sondern auch als augenfällige Verkürzung seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf daher auch insoweit besonderer Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 105).

    Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts kann sich in solchen Konstellationen der erforderliche greifbare Gruppennutzen vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegen zu wirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders treffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten; als solche Beeinträchtigungen kommen Nachteile im transnationalen Wettbewerb grundsätzlich in Betracht (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 110).

    Dabei stellt das Gericht maßgeblich auf die Außenhandelsbilanz in dem einschlägigen Wirtschaftssektor ab, lässt aber etwa ein vergleichsweise moderates Außenhandelsdefizit nicht genügen, um auf beträchtliche Nachteile der Deutschen Agrar- und Ernährungswirtschaft als Wettbewerber innerhalb der Europäischen Gemeinschaft schließen zu können (vgl. Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 111; s. a. Beschluss vom 12. Mai 2009, a.a.O., Rn. 65).

    Andererseits ist hervorzuheben, dass das Bundesverfassungsgericht es ausreichen lässt, wenn der greifbare Gruppennutzen plausibel begründet wird (vgl. insbes. Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 110).

    Zwar spricht, wie das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben hat, nicht per se eine Vermutung für einen "Mehrwert" staatlich organisierter im Vergleich zur privatwirtschaftlichen Werbung (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 109).

    Die Geeignetheit der Tätigkeit des Deutschen Weinfonds zur Kompensation der spezifischen Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb ist damit - wie vom Bundesverfassungsgericht lediglich gefordert (vgl. insbesondere das Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 110) - hinreichend plausibel begründet.

    Sind die Sachnähe der abgabebelasteten Gruppe zum Zweck der Abgabe und die Finanzierungsverantwortung zu bejahen, so wirkt die zweckentsprechende Verwendung des Abgabeaufkommens zugleich gruppennützig, entlastet die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner nämlich von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 101, m.w.N.).

    Wie das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben hat, stellt sich die finanzielle Inanspruchnahme für eine staatliche Aufgabenwahrnehmung, die - wie hier - durch hoheitliche Entscheidung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt, aus der Sicht der Abgabepflichtigen nicht nur als eine rechtfertigungsbedürftige, zur Steuer hinzutretende Sonderbelastung, sondern auch als Verkürzung seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf deshalb auch insoweit einer besonderen Rechtfertigung; denn gerade bei einer abgabenfinanzierten Absatzförderung durch ein staatliches Gemeinschaftsmarketing kann die finanzielle Inanspruchnahme für solche Werbemaßnahmen auch als Schmälerung des eigenen unternehmerischen Werbeetats angesehen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 105).

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 22.10

    Filmförderung; Filmförderungsanstalt; Filmabgabe; Filmbeiträge; Kinowirtschaft;

    Das Bundesverfassungsgericht unterwirft Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion in ständiger Rechtsprechung (beispielsweise Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 m.w.N.) unter Hinweis auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung, die den Abgabepflichtigen neben der Steuerpflicht aufgebürdeten Zusatzbelastungen und das Budgetrecht des Parlaments strengen Anforderungen, die gewährleisten sollen, dass sie gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben.

    Vielmehr geht es um eine zwangsweise durchgeführte Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber dieser Gruppe zugedacht hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 ).

    Lässt sich - wie hier - eine Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen praktisch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, so bedarf es zur Rechtfertigung der Abgabe der Feststellung eines "evidenten" Gruppennutzens (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 ).

    Der erforderliche greifbare Gruppennutzen kann sich vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 ).

    Denn unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit kommt die Sonderabgabe vor allem der Steuer nahe, weil sie - insofern nicht anders als die Steuer - "voraussetzungslos", d.h. ohne individuelle Gegenleistung erhoben wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 ; BVerwG, Beschluss vom 3. August 2007 - BVerwG 6 B 33.07 - Buchholz 451.61 KWG Nr. 22 Rn. 12).

    Denn Sonderabgaben werden - ebenso wie Steuern - "voraussetzungslos", d.h. unabhängig von einer individuellen Gegenleistung erhoben (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 ).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - 8 A 10882/10

    Winzer und Kellereien müssen Abgabe für Weinwerbung zahlen

    Diese für alle nichtsteuerlichen Abgaben geltenden Grenzen hat das Bundesverfassungsgericht für Sonderabgaben mit Finan­zierungsfunktion kürzlich noch einmal bestätigt und zugleich präzisiert (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - "CMA-Pflichtabgabe" -, BVerfGE 122, 316 und juris Rn. 99 f.; Beschluss vom 12. Mai 2009 - "Holzabsatzfonds" -, BVerfGE 123, 132 und juris Rn. 58; Beschluss vom 16. September 2009 - "BaFin-Umlage" -, BVerfGE 124, 235 und juris Rn. 20).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht dabei eine be­sonders enge Verbindung zwischen der spezifischen Sachnähe der Abgabe­pflichtigen zum Zweck der Abgabenerhebung, einer daraus ableitbaren Finanzie­rungsverantwortung und der gruppennützigen Verwendung des Abgaben­auf­kommens: Sind Sachnähe zum Zweck der Abgabenerhebung und Finanzie­rungs­verantwortung der belasteten Gruppe der Abgabepflichtigen gegeben, so wirkt die zweckentsprechende Verwendung des Abgabeaufkommens zugleich gruppennützig und entlastet so die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe, was den ent­scheidenden Rechtfertigungsgrund für die zur Steuer hinzutretende Sonder­last bildet und zugleich die Wahrung verhältnismäßiger Belastungsgleichheit sichert (vgl. insbesondere BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 101, m.w.N.).

    Keinem Zweifel unterliegt zunächst, dass der Gesetzgeber mit der Abgabe einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck verfolgt (vgl. dazu z.B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, BVerfGE 82, 159, 179 und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 100).

    Ausreichend ist auch die Vorstrukturierung einer Gruppe in der europäischen Rechtsordnung, wie das Bundesverfassungsgericht dies für die deutsche Land- und Ernährungswirtschaft aufgrund der einheitlichen Erfassung des gesamten Wirtschaftszweiges durch Sonderregelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts angenommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 183 f. und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Eine Differenzierung innerhalb der Weinwirtschaft - etwa nach Produkten, Produktionsstufen oder Vermarktungsinteressen - ist nicht geboten; das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr für den Bereich der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft eine übergreifende Betrachtung des gesamten Wirt­schaftszweiges ausdrücklich gebilligt (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 182 ff. und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Dem Gesetzgeber steht bei der Ent­scheidung, an welcher Stelle der Produktions- und Vermarktungskette er mit der Abgabenerhebung ansetzt, grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (da­von geht ersichtlich auch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., aus, da es die Homogenität der Gruppe der Land- und Ernährungs­wirtschaft bejaht hat, ohne dass es insoweit darauf ankam, an welcher Stelle der Produktions- und Vermarktungskette die Abgabepflicht ansetzte).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. September 2010, a.a.O., Rn. 40 ff., bereits ausgeführt hat, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keiner völligen Interessengleich­heit der Abgabepflichtigen, sondern der Gesetzgeber darf bei geringfügigen oder nur in besonderen Fällen auftretenden Ungleichheiten typisierend vorgehen; ins­besondere ist eine Differenzierung innerhalb der Weinwirtschaft - etwa nach Pro­dukten, Produktionsstufen oder Vermarktungsinteressen - nicht geboten, nach­dem das Bundesverfassungsgericht für den Bereich der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft eine übergreifende Betrachtung des gesamten Wirtschafts­zweiges ausdrücklich gebilligt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 182 ff., und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt die Homogenität einer Gruppe eine Sonderabgabe nur, wenn sie sich aus einer spe­zifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zu der zu finanzierenden Aufgabe ergibt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 180 und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103; s.a. BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 34).

    Die Angehörigen der Gruppe müssen der Auf­gabe evident näher stehen als jede andere Gruppe oder die Gesamtheit aller Steuerzahler; dies hat das Bundesverwaltungsgericht für die Unternehmen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft im Hinblick auf die Förderung des Absatzes und der Verwertung land- und ernährungswirtschaftlicher Produkte ohne weiteres schon deshalb bejaht, weil es um den Absatz ihrer eigenen Produkte ging (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind rechtlich vorstrukturierte Abgrenzbarkeit einer Gruppe und besondere Sachnähe für sich genommen noch nicht ohne weiteres geeignet, eine spezielle Finanzierungsver­antwortung im Hinblick auf eine staatliche organsierte Absatzförderung von land- und ernährungswirtschaftlichen Produkten zu begründen; vielmehr müssen Gruppenhomogenität und Sachnähe inhaltlich derart qualifiziert sein, dass sie ge­eignet sind, einen rechtlichen Zusammenhang mit einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen für die Wahrnehmung der Auf­gabe herzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O., Rn. 104).

    Lässt sich vielmehr eine Finanzierungs­verant­wortung der mit der Sonderabgabe belasteten Abgabepflichtigen nur mit Zweck und Wirkung wirtschaftspolitisch motivierter staatlicher Fördermaßnahmen zu­gunsten der belasteten Gruppe begründen, so muss der durch die Abgabe zu finanzierende und sie rechtfertigende Gruppennutzen evident sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 108).

    Denn die finanzielle Inanspruch­nahme für eine staatliche Aufgabenwahrnehmung, die durch hoheitliche Entschei­dung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt, stellt sich aus der Sicht des Abgabepflichtigen nicht nur als eine rechtfertigungsbedürftige, zur Steuer hinzutretende Sonderbelastung, sondern auch als augenfällige Ver­kürzung seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf daher auch insoweit besonderer Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 105).

    Nach Ansicht des Bundesverfassungsge­richts kann sich in solchen Konstellationen der erforderliche greifbare Gruppen­nutzen vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppen­an­gehörigen besonders treffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten; als solche Beeinträchtigungen kommen Nachteile im transnationalen Wettbewerb grundsätzlich in Betracht (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 110).

    Dabei stellt das Bundesverfassungsgericht maßgeblich auf die Außenhandelsbilanz in dem einschlägigen Wirtschaftssektor ab, lässt aber etwa ein vergleichsweise moderates Außenhandelsdefizit nicht genügen, um auf beträchtliche Nachteile der Deutschen Agrar- und Ernährungswirtschaft als Wett­bewerber innerhalb der Euro­päischen Gemeinschaft schließen zu können (vgl. Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 111; s. a. Beschluss vom 12. Mai 2009, a.a.O., Rn. 65).

    Andererseits ist hervorzuheben, dass das Bundesverfassungs­gericht es ausreichen lässt, wenn der greifbare Gruppennutzen plausibel begründet wird (vgl. insbes. Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 110).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - 8 A 10927/10

    Verfassungs- und Europarechtskonformität der Abgabe an den Deutschen Weinfonds

    Diese für alle nichtsteuerlichen Abgaben geltenden Grenzen hat das Bundesverfassungsgericht für Sonderabgaben mit Finan­zierungsfunktion kürzlich noch einmal bestätigt und zugleich präzisiert (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - "CMA-Pflichtabgabe" -, BVerfGE 122, 316 und juris Rn. 99 f.; Beschluss vom 12. Mai 2009 - "Holzabsatzfonds" -, BVerfGE 123, 132 und juris Rn. 58; Beschluss vom 16. September 2009 - "BaFin-Umlage" -, BVerfGE 124, 235 und juris Rn. 20).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht dabei eine be­sonders enge Verbindung zwischen der spezifischen Sachnähe der Abgabe­pflichtigen zum Zweck der Abgabenerhebung, einer daraus ableitbaren Finanzie­rungsverantwortung und der gruppennützigen Verwendung des Abgaben­auf­kommens: Sind Sachnähe zum Zweck der Abgabenerhebung und Finanzie­rungs­verantwortung der belasteten Gruppe der Abgabepflichtigen gegeben, so wirkt die zweckentsprechende Verwendung des Abgabeaufkommens zugleich gruppennützig und entlastet so die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe, was den ent­scheidenden Rechtfertigungsgrund für die zur Steuer hinzutretende Sonder­last bildet und zugleich die Wahrung verhältnismäßiger Belastungsgleichheit sichert (vgl. insbesondere BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 101, m.w.N.).

    Keinem Zweifel unterliegt zunächst, dass der Gesetzgeber mit der Abgabe einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck verfolgt (vgl. dazu z.B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, BVerfGE 82, 159, 179 und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 100).

    Ausreichend ist auch die Vorstrukturierung einer Gruppe in der europäischen Rechtsordnung, wie das Bundesverfassungsgericht dies für die deutsche Land- und Ernährungswirtschaft aufgrund der einheitlichen Erfassung des gesamten Wirtschaftszweiges durch Sonderregelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts angenommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 183 f. und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Eine Differenzierung innerhalb der Weinwirtschaft - etwa nach Produkten, Produktionsstufen oder Vermarktungsinteressen - ist nicht geboten; das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr für den Bereich der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft eine übergreifende Betrachtung des gesamten Wirt­schaftszweiges ausdrücklich gebilligt (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 182 ff. und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Dem Gesetzgeber steht bei der Ent­scheidung, an welcher Stelle der Produktions- und Vermarktungskette er mit der Abgabenerhebung ansetzt, grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (da­von geht ersichtlich auch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., aus, da es die Homogenität der Gruppe der Land- und Ernährungs­wirtschaft bejaht hat, ohne dass es insoweit darauf ankam, an welcher Stelle der Produktions- und Vermarktungskette die Abgabepflicht ansetzte).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. September 2010, a.a.O., Rn. 40 ff., bereits ausgeführt hat, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keiner völligen Interessengleich­heit der Abgabepflichtigen, sondern der Gesetzgeber darf bei geringfügigen oder nur in besonderen Fällen auftretenden Ungleichheiten typisierend vorgehen; ins­besondere ist eine Differenzierung innerhalb der Weinwirtschaft - etwa nach Pro­dukten, Produktionsstufen oder Vermarktungsinteressen - nicht geboten, nach­dem das Bundesverfassungsgericht für den Bereich der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft eine übergreifende Betrachtung des gesamten Wirtschafts­zweiges ausdrücklich gebilligt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 182 ff., und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt die Homogenität einer Gruppe eine Sonderabgabe nur, wenn sie sich aus einer spe­zifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zu der zu finanzierenden Aufgabe ergibt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 180 und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103; s.a. BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 34).

    Die Angehörigen der Gruppe müssen der Auf­gabe evident näher stehen als jede andere Gruppe oder die Gesamtheit aller Steuerzahler; dies hat das Bundesverwaltungsgericht für die Unternehmen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft im Hinblick auf die Förderung des Absatzes und der Verwertung land- und ernährungswirtschaftlicher Produkte ohne weiteres schon deshalb bejaht, weil es um den Absatz ihrer eigenen Produkte ging (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind rechtlich vorstrukturierte Abgrenzbarkeit einer Gruppe und besondere Sachnähe für sich genommen noch nicht ohne weiteres geeignet, eine spezielle Finanzierungsver­antwortung im Hinblick auf eine staatliche organsierte Absatzförderung von land- und ernährungswirtschaftlichen Produkten zu begründen; vielmehr müssen Gruppenhomogenität und Sachnähe inhaltlich derart qualifiziert sein, dass sie ge­eignet sind, einen rechtlichen Zusammenhang mit einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen für die Wahrnehmung der Auf­gabe herzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O., Rn. 104).

    Lässt sich vielmehr eine Finanzierungs­verant­wortung der mit der Sonderabgabe belasteten Abgabepflichtigen nur mit Zweck und Wirkung wirtschaftspolitisch motivierter staatlicher Fördermaßnahmen zu­gunsten der belasteten Gruppe begründen, so muss der durch die Abgabe zu finanzierende und sie rechtfertigende Gruppennutzen evident sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 108).

    Denn die finanzielle Inanspruch­nahme für eine staatliche Aufgabenwahrnehmung, die durch hoheitliche Entschei­dung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt, stellt sich aus der Sicht des Abgabepflichtigen nicht nur als eine rechtfertigungsbedürftige, zur Steuer hinzutretende Sonderbelastung, sondern auch als augenfällige Ver­kürzung seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf daher auch insoweit besonderer Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 105).

    Nach Ansicht des Bundesverfassungsge­richts kann sich in solchen Konstellationen der erforderliche greifbare Gruppen­nutzen vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenan­gehörigen besonders treffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten; als solche Beeinträchtigungen kommen Nachteile im transnationalen Wettbewerb grundsätzlich in Betracht (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 110).

    Dabei stellt das Bundesverfassungsgericht maßgeblich auf die Außenhandelsbilanz in dem einschlägigen Wirtschaftssektor ab, lässt aber etwa ein vergleichsweise moderates Außenhandelsdefizit nicht genügen, um auf beträchtliche Nachteile der Deutschen Agrar- und Ernährungswirtschaft als Wettbewerber innerhalb der Euro­päischen Gemeinschaft schließen zu können (vgl. Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 111; s. a. Beschluss vom 12. Mai 2009, a.a.O., Rn. 65).

    Andererseits ist hervorzuheben, dass das Bundesverfassungsgericht es ausreichen lässt, wenn der greifbare Gruppennutzen plausibel begründet wird (vgl. insbes. Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 110).

  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

    Die Einordnung der Abgabe richtet sich nicht nach ihrer gesetzlichen Bezeichnung, sondern nach ihrem tatbestandlich bestimmten, materiellen Gehalt (BVerfGE 108, 1 ; 108, 186 ; 110, 370 ; 113, 128 ; 122, 316 ; 124, 348 ).

    Das Grundgesetz enthält keinen abschließenden Kanon zulässiger Abgabetypen (BVerfGE 113, 128 ; 122, 316 ; 123, 132 ).

  • BVerfG, 07.07.2020 - 2 BvR 696/12

    Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe wegen Verletzung des kommunalen

    Bezugspunkt der Art. 83 ff. GG sind die in den Bundesgesetzen geregelten Sachkompetenzen sowie die Verteilung der Sach- und der Wahrnehmungskompetenz (vgl. zur Sachkompetenz BVerfGE 93, 319 ; 101, 141 ; 102, 167 ; 104, 249 ; 108, 1 ; 108, 186 ; 113, 128 ; 119, 331 ; 122, 316 ; 123, 132 ; 126, 77 ; 135, 155 ; 139, 194 ; 145, 171 ; zur Wahrnehmungskompetenz BVerfGE 81, 310 ; 100, 249 ; 104, 249 ; 119, 331 ; 126, 77 ).
  • BVerfG, 06.05.2014 - 2 BvR 1139/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Weinabgaben auf Bundes- und Landesebene

    Durch dieses gemeinsame Interesse sind sie in der notwendigen auf den Abgabezweck bezogenen, nicht erst durch die Abgabenregelung begründeten Weise (vgl. BVerfGE 122, 316 ; BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, EuGRZ 2014, S. 98 , Rn. 123) verbunden und von anderen Gruppen abgrenzbar.

    Verfassungsrechtlich zulässige Ziele sowie mögliche positive Effekte staatlicher Werbemaßnahmen für einen bestimmten Wirtschaftszweig reichen allein für einen greifbaren Gruppennutzen zur Rechtfertigung einer Finanzierung durch Sonderabgaben statt durch Steuern nicht aus (vgl. BVerfGE 122, 316 ; 123, 132 ).

    Dies gilt auch deshalb, weil es für die Vermutung eines Mehrwerts staatlich organisierter im Vergleich mit privatwirtschaftlicher Werbung keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt (BVerfGE 122, 316 ).

    Lässt sich, wie hier, die Finanzierungsverantwortung der abgabebelasteten Gruppe praktisch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, so muss der durch die Abgabe zu finanzierende und die Abgabe rechtfertigende Gruppennutzen evident sein (vgl. BVerfGE 122, 316 ; 123, 132 ; BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, EuGRZ 2014, S. 98 , Rn. 127).

    Der erforderliche greifbare Gruppennutzen kann sich vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht, oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht, kompensiert werden könnten (BVerfGE 122, 316 ; 123, 132 ).

    Nach dem unbestrittenen Vortrag der Bundesregierung unterscheidet sich das Produkt Wein hinsichtlich der Nachfragebedingungen wesentlich von den Agrarprodukten im Allgemeinen, die Gegenstand der als verfassungswidrig beurteilten abgabefinanzierten Absatzförderung durch den Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft (vgl. BVerfGE 122, 316 ) waren.

    Entsprechende Anforderungen liegen der Rechtsprechung, nach der ein evidenter Gruppennutzen insbesondere bei Absatzförderungsabgaben - die dieses Nachweisproblem prinzipiell aufwerfen - zu verlangen ist (vgl. BVerfGE 122, 316 ; 123, 132 ; BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, EuGRZ 2014, S. 98 , Rn. 127), offensichtlich nicht zugrunde.

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 47.07

    Filmförderung; Filmförderungsanstalt; Filmabgabe; Filmbeiträge; Kinowirtschaft;

  • BVerfG, 16.09.2009 - 2 BvR 852/07

    Mindestumlage nach § 16 FinDAG verfassungsgemäß

  • BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 32.10

    Abgabe für den Deutschen Weinfonds; Aufgaben des Weinfonds; Marketing;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.02.2017 - 8 A 10578/16

    Erhebung der Jagdabgabe in Rheinland-Pfalz nicht verfassungswidrig

  • BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 5.11

    Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung

  • BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 10.11

    Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung

  • BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 11.11

    Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung

  • BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 3.11

    Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung

  • BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 6.11

    Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 23.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 24.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

  • BVerfG, 16.07.2012 - 1 BvR 2983/10

    Insolvenzsicherungsabgabe gem § 10 Abs 1, Abs 3 BetrAVG verfassungsgemäß - keine

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 25.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

  • BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 4.11

    Abgabe für den Deutschen Weinfonds; Aufgaben des Weinfonds; Marketing;

  • BVerfG, 24.11.2009 - 2 BvR 1387/04

    Die Erhebung von "Beiträgen" nach dem Einlagensicherungs- und

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 26.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

  • VG Neustadt, 10.06.2010 - 2 K 1222/09

    Weinwerbeabgaben: Klagen abgewiesen

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 27.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 28.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 29.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

  • BVerwG, 29.04.2009 - 6 C 16.08

    Studienabgabe, Studienbeitrag, Studiengebühr, Sonderabgabe,

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 30.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 5.08

    Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig

  • VG Neustadt, 10.06.2010 - 2 K 16/10

    Weinwerbeabgaben: Klagen abgewiesen

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 50.07

    Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 48.07

    Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 49.07

    Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 8.08

    Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 9.08

    Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 743/01

    Verfassungsbeschwerde gegen Abgaben an den Forstabsatzfonds / Holzabsatzfonds

  • VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 20.1124

    Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Beiträge der Bayerischen

  • VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 19.1029

    Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Beiträge der Bayerischen

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 6.08

    Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 7.08

    Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig

  • VG Berlin, 13.04.2010 - 10 K 27.09

    Zuteilung von Emissionsberechtigungen

  • VG Köln, 04.10.2010 - 13 K 8443/09

    Beitragspflicht des Betreibers einer Geflügelschlachterei zum Absatzfonds;

  • VG Köln, 28.10.2010 - 13 K 1141/10

    Erstattung eines für einen Absatzfonds geleisteten Beitrags und Bestehen einer

  • OVG Hamburg, 27.08.2010 - 1 Bf 149/09

    Das Hamburger Modell des Business Improvement District genügt den Anforderungen

  • VG Würzburg, 10.11.2010 - W 6 K 09.149

    Abgabe; Bescheid über Stabilisierungsfonds; Deutscher Weinfonds; bioenergetischer

  • VGH Bayern, 29.11.2011 - 19 BV 11.1915

    Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossen Verwaltungsverfahrens nach

  • VerfG Brandenburg, 16.12.2010 - VfGBbg 18/10

    Teils unzulässige, im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

  • VG Berlin, 13.04.2010 - 10 K 128.09

    Emissionsberechtigungen; Veräußerungskürzung bei Stromproduzenten rechtens

  • VG Berlin, 13.04.2010 - 10 K 17.09

    Zuteilung von Emissionsberechtigungen

  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.2009 - 2 S 1855/07

    Rechtsmäßigkeit der Studiengebührenerhebung in Baden-Württemberg; kein

  • VG Köln, 10.06.2010 - 13 K 5186/09

    Anspruch auf Rücknahme von bestandskräftigen belastenden Beitragsbescheiden nach

  • BVerwG, 10.10.2012 - 7 C 10.10

    Emissionshandel; Treibhausgase; Kohlendioxid; Veräußerungskürzung; Versteigerung;

  • BVerwG, 23.11.2011 - 8 C 20.10

    Kosten; Kostenposition; umlagefähig; Abgabe; Sonderabgabe; Aufgabe;

  • VG Würzburg, 10.11.2010 - W 6 K 09.209

    Weinabsatzförderungsabgabe; Abgabenbescheid; Bayerischer Weinfonds;

  • VG Koblenz, 16.12.2009 - 5 K 639/09

    Weinfondsabgabe verfassungsgemäß

  • VG Berlin, 17.03.2011 - 10 K 320.09

    Zuteilung von Emissionsberechtigungen

  • VG Magdeburg, 27.07.2016 - 3 A 138/14

    Umsatz als maßgebliches Kriterium für die Festsetzung eines

  • BVerwG, 10.10.2012 - 7 C 8.10

    Emissionshandel; Treibhausgase; Veräußerungskürzung; Versteigerung; anteilige

  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.2009 - 2 S 2833/07

    Rechtmäßigkeit der Studiengebührenerhebung in Baden-Württemberg; Gebührenpflicht

  • BGH, 01.02.2011 - EnZR 57/09

    Anspruch des Energieversorgers gegen Sondervertragskunden auf Erstattung von

  • VG Gießen, 29.09.2010 - 2 K 1417/09

    Frage der öffentlich rechtlichen Erstattung von Beiträgen nach dem

  • VGH Bayern, 29.11.2011 - 19 BV 11.1985

    Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossen Verwaltungsverfahrens nach

  • BGH, 14.03.2012 - VIII ZR 220/11

    Schadenersatzanspruch des Betreibers eines Schweinemastbetriebes gegen einen

  • VG Köln, 20.05.2021 - 8 K 3904/18

    Eigentümer von Wohnimmobilie an der Severinstraße in Köln muss nicht für

  • BVerwG, 10.10.2012 - 7 C 9.10

    Emissionshandel; Treibhausgase; Veräußerungskürzung; Versteigerung; anteilige

  • VGH Bayern, 29.11.2011 - 19 BV 11.1983

    Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossen Verwaltungsverfahrens nach

  • OVG Thüringen, 07.03.2019 - 3 ZKO 516/14

    Rückabwicklung von Beitragserhebungen nach Nichtigerklärung der Rechtsgrundlage

  • OVG Hamburg, 23.02.2010 - 3 Bf 70/09

    Universität muss Studiengebühren bei Tätigkeit in Hochschulorganen reduzieren

  • VG Ansbach, 12.05.2011 - AN 2 K 09.01555

    Verpflichtung zur Rücknahme von Verbescheidungen über die Beitragserhebung nach

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2023 - 1 LB 256/16

    Agrarmarktdaten; Recht auf Informationszugang für Personengesellschaften

  • VG München, 29.01.2015 - M 17 K 13.2314

    Anspruch auf Zahlung einer Filmabgabe

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2009 - 1 B 24.08

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelunternehmen; Jahresbeitrag 2001;

  • VG Frankfurt/Oder, 13.12.2012 - 6 K 966/10

    Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

  • VG Köln, 13.08.2015 - 8 K 969/15

    Jagdabgabe verfassungsgemäß

  • VG Gelsenkirchen, 07.05.2013 - 19 K 4576/12

    Industrie- und Handelskammer; IHK-Beitrag; Pflichtmitgliedschaft;

  • OVG Sachsen, 23.02.2010 - 1 A 646/08

    Sonderabgabe, bevorrechtigte Forderung, steuerähnliche Abgabe

  • VG Gießen, 29.09.2010 - 2 K 1414/09

    Öffentlich-rechtliche Erstattung von Beiträgen nach dem Absatzfondsgesetz

  • VG Köln, 24.06.2010 - 13 K 5847/09

    Veranlagung eines Betriebes der Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft zu den

  • VG Ansbach, 12.05.2011 - AN 2 K 11.00389

    Wiederaufgreifen des Verfahrens über die Abgabenerhebung nach dem

  • VG Köln, 30.04.2009 - 13 K 156/08

    Erhebung eines Beitrages nach dem Absatzfondsgesetz wegen des Betriebes einer

  • VG Trier, 20.01.2010 - 5 K 371/09

    Beitragserhebung durch die IHK Trier ist rechtmäßig

  • OVG Thüringen, 30.04.2015 - 3 KO 513/12

    Erhebung der Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz; Verjährung von

  • VG Oldenburg, 27.01.2011 - 12 A 837/09

    Äquivalenzprinzip; IHK-Beitrag; Mittelverwendung; Pflichtmitgliedschaft

  • VG Ansbach, 04.02.2010 - AN 4 K 09.00157

    Klage gegen einen Beitragsbescheid der Industrie- und Handelskammer

  • VG Köln, 30.04.2009 - 13 K 4793/07

    Rechtzeitigkeit des Widerspruchs gegen eine Beitragsmitteilung bei einer

  • VG Köln, 30.04.2009 - 13 K 1157/07

    Erhebung eines Beitrages nach dem Absatzfondsgesetz der deutschen Landwirtschaft

  • VG Köln, 30.04.2009 - 13 K 2293/05

    Erhebung eines Beitrages nach dem Absatzfondsgesetz bezüglich der Verpackung von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2021 - 12 B 3.20

    Heranziehung forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Umlage des

  • OVG Bremen, 14.04.2011 - 1 B 177/10

    Abgabenerhebung in Innovationsbereichen - Abgabe; aufschiebende Wirkung; Business

  • BGH, 14.03.2012 - VIII ZR 221/11

    Verkauf von Schweinen an einen Schlachthofbetreiber: Verpflichtung gegenüber dem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2010 - 20 A 1271/09

    Entrichtung von Prozesszinsen auf Rückzahlungsansprüche von Beiträgen aufgrund

  • VG Augsburg, 05.05.2011 - Au 2 K 09.86

    Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer;

  • BVerwG, 23.09.2009 - 9 B 48.09

    Qualifizierung von erlassenen Bescheiden als "Vorausleistungsbescheide" i.R.e.

  • VG Augsburg, 05.05.2011 - Au 2 K 09.824

    Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2011 - 20 A 2476/10

    Anspruch eines Inhabers von Geflügelschlachtereien auf Rückerstattung von nach

  • VGH Hessen, 11.03.2011 - 11 A 2510/10
  • BVerwG, 23.09.2009 - 9 B 59.09
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2014 - 16 A 1933/13

    Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen für die Berechnung der Höhe der Abgaben

  • LSG Baden-Württemberg, 14.03.2012 - L 5 R 1463/10
  • OVG Bremen, 14.04.2011 - 1 B 177/11
  • VG Berlin, 03.11.2009 - 1 L 294.09

    Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung zur Einlagensicherungs- und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2012 - 16 A 2991/11

    Rückabwicklung von Veranlagungen zu Beiträgen nach dem AbsFondsG

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2012 - 16 A 2975/11

    Rückabwicklung von Veranlagungen zu Beiträgen nach dem AbsFondsG

  • VG Ansbach, 01.04.2010 - AN 16 K 08.00612

    Abgabe zum Deutschen Weinfonds; keine Erstattung von Verwaltungs- und Fremdkosten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2010 - 20 A 1196/09

    Heranziehung eines Betriebsinhabers zu Beiträgen nach dem Gesetz über die

  • VG Trier, 29.01.2009 - 5 L 412/09

    Die Frage, ob die Rechtsprechung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des

  • VG Augsburg, 27.11.2012 - Au 2 K 10.519

    Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer; Beitragspflicht;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2010 - 20 A 1195/09

    Stillschweigende Annahme der Beitragsmitteilung i.S.d. Absatzfondsgesetzes

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2010 - 20 A 1194/09

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Betriebsinhabers zu Beiträgen nach dem

  • BVerwG, 23.09.2009 - 9 B 50.09
  • BVerwG, 23.09.2009 - 9 B 53.09
  • BVerwG, 23.09.2009 - 9 B 64.09
  • BVerwG, 23.09.2009 - 9 B 58.09
  • BVerwG, 23.09.2009 - 9 B 49.09
  • BVerwG, 23.09.2009 - 9 B 69.09
  • BVerwG, 23.09.2009 - 9 B 61.09
  • BVerwG, 23.09.2009 - 9 B 55.09
  • BVerwG, 23.09.2009 - 9 B 66.09
  • BVerwG, 23.09.2009 - 9 B 62.09
  • BVerwG, 23.09.2009 - 9 B 56.09
  • BVerwG, 23.09.2009 - 9 B 63.09
  • BVerwG, 23.09.2009 - 9 B 54.09
  • BVerwG, 23.09.2009 - 9 B 65.09
  • VG Schleswig, 20.09.2023 - 4 A 99/21

    Charakter und Verfassungsmäßigkeit der schleswig-holsteinischen Fischereiabgabe

  • BVerwG, 23.09.2009 - 9 B 51.09
  • BVerwG, 23.09.2009 - 9 B 52.09
  • BVerwG, 23.09.2009 - 9 B 60.09
  • BVerwG, 23.09.2009 - 9 B 67.09
  • BVerwG, 23.09.2009 - 9 B 57.09
  • BVerwG, 23.09.2009 - 9 B 68.09
  • VG Ansbach, 12.05.2011 - AN 2 K 11.00232

    Wiederaufgreifen des Verfahrens über die Abgabenerhebung nach dem

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