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   BVerfG, 03.02.2021 - 2 BvQ 97/20   

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https://dejure.org/2021,1215
BVerfG, 03.02.2021 - 2 BvQ 97/20 (https://dejure.org/2021,1215)
BVerfG, Entscheidung vom 03.02.2021 - 2 BvQ 97/20 (https://dejure.org/2021,1215)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Februar 2021 - 2 BvQ 97/20 (https://dejure.org/2021,1215)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloser Eilantrag zum Übereinkommen zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der EU

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, GII210003
    Erfolgloser Eilantrag zum Übereinkommen zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der EU - Unzulässigkeit des Antrags mangels Darlegung der Möglichkeit einer Rechtsverletzung bzw eines Rechtsschutzbedürfnisses

  • rewis.io

    Erfolgloser Eilantrag zum Übereinkommen zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der EU - Unzulässigkeit des Antrags mangels substantiierter Darlegung, dass die Ratifikation jenes Übereinkommens einen schweren Nachteil iSd § 32 Abs ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfolgloser Eilantrag zum Übereinkommen zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der EU; Unzulässigkeit des Antrags mangels Darlegung der Möglichkeit einer Rechtsverletzung bzw eines Rechtsschutzbedürfnisses

  • rechtsportal.de

    Erfolgloser Eilantrag zum Übereinkommen zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der EU; Unzulässigkeit des Antrags mangels Darlegung der Möglichkeit einer Rechtsverletzung bzw eines Rechtsschutzbedürfnisses

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgloser Eilantrag zum Übereinkommen zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der EU - Unzulässigkeit des Antrags mangels substantiierter Darlegung, dass die Ratifikation jenes Übereinkommens einen schweren Nachteil iSd § 32 Abs ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgloser Eilantrag zum Übereinkommen zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der EU

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den EU-Mitgliedstaaten

Sonstiges

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2360
  • NVwZ 2021, 561
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (62)

  • BVerfG - 2 BvR 557/19 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 03.02.2021 - 2 BvQ 97/20
    Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs sind Gegenstand der von der Antragstellerin erhobenen Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 557/19.

    Ihr drohten durch die Ratifikation der Übereinkunft vom 5. Mai 2020 erhebliche Nachteile, weil sie damit um den möglichen Erfolg ihrer Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 557/19 gebracht werde.

    In der Sache ergäben sich für die Bundesrepublik Deutschland keine objektiven Nachteile, wenn die Ratifizierung des Abkommens so lange aufgeschoben würde, bis das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 557/19 entschieden habe.

    Die Unwirksamkeit der im Verfahren 2 BvR 557/19 streitgegenständlichen Schiedsvereinbarung ergebe sich bereits aus dem A.-Urteil des Europäischen Gerichtshofs selbst und werde durch das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 5. Mai 2020 nicht berührt.

    Im Übrigen fehle der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis, weil für ihre im Verfahren 2 BvR 557/19 streitgegenständliche Rechtsposition allein die vertragliche Einigung zwischen dem Königreich der Niederlande und der Slowakischen Republik über die Aufhebung des bilateralen Investitionsschutzabkommens maßgeblich sei, nicht die Ratifikation des Übereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland.

    Im Falle des Verfahrens 2 BvR 557/19, für das die Antragstellerin negative Auswirkungen befürchtet, geht es um ein bilaterales Investitionsschutzabkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Slowakischen Republik.

    b) Die Antragstellerin setzt sich auch nicht damit auseinander, weshalb die Inkraftsetzung der Übereinkunft vom 5. Mai 2020 durch das deutsche Zustimmungsgesetz ihre Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 2 BvR 557/19 faktisch ins Leere laufen lassen sollte.

    In der Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 2 BvR 557/19 rügt sie die Verletzung ihrer Rechte durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2018 und 24. Januar 2019 und behauptet, durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. März 2018 von einem Ultra-vires-Akt betroffen zu sein.

    Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich allerdings nicht, weshalb der Bundesgerichtshof auf Grund des Übereinkommens vom 5. Mai 2020 den ursprünglichen Schiedsspruch vom 7. Dezember 2012 erneut aufheben müsste, sollte die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 2 BvR 557/19 erfolgreich sein.

    c) Der Antrag enthält auch keinerlei Vortrag zu der Frage, inwiefern das deutsche Zustimmungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. Mai 2020 überhaupt zivilprozessuale Auswirkungen für ein etwaiges erneutes Verfahren vor dem Bundesgerichtshof hätte, sollten die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2018 und 24. Januar 2019 im Verfahren 2 BvR 557/19 durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben werden.

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Auszug aus BVerfG, 03.02.2021 - 2 BvQ 97/20
    Eine solche Fallgestaltung liegt insbesondere vor, wenn das Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG) zur Überprüfung gestellt wird, weil hier mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde der Eintritt einer völkerrechtlichen Bindung der Bundesrepublik Deutschland droht, die nicht mehr ohne Weiteres rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 132, 195 ; 143, 65 ; Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 5. Aufl. 2020, Rn. 1046).

    Zur Wahrung der Effektivität des Rechtsschutzes muss die verfassungsrechtliche Kontrolle daher auf den Zeitraum nach Abschluss der parlamentarischen Beratungen und vor Ausfertigung und Verkündung des Vertragsgesetzes durch den Bundespräsidenten vorverlagert werden (vgl. Lenz/Hansel, in: dies., BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 32 Rn. 23; Schneider, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 32 Rn. 46; Walter, in: ders./Grünewald, BeckOK BVerfGG, § 32 Rn. 21 ; vgl. auch BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ; 132, 195 ; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleitreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 22 ).

    Das Gesetzgebungsverfahren muss allerdings bis auf die Ausfertigung des Zustimmungsgesetzes und dessen Verkündung durch den Bundespräsidenten abgeschlossen sein (vgl. BVerfGE 1, 396 ; 24, 33 ; 112, 363 ; 123, 267 ; 132, 195 ; 134, 366 ; 142, 123 ; 153, 74 ).

    Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 121, 1 ; 122, 342 ; 131, 47 ; 132, 195 ; 140, 99 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2018 - 2 BvR 1094/18 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 2018 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 18; stRspr).

    Dieser Maßstab wird grundsätzlich noch weiter verschärft, wenn eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen in Rede steht (vgl. BVerfGE 35, 193 ; 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 143, 65 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2019 - 2 BvR 882/19 -, Rn. 16).

  • BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei

    Auszug aus BVerfG, 03.02.2021 - 2 BvQ 97/20
    Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn der Antragstellerin ohne eine vorläufige vorbeugende Regelung effektiver Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte, weil ansonsten nicht mehr korrigierbare Folgen einträten (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 134, 366 ; 150, 163 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1999 - 2 BvQ 4/99 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Oktober 2017 - 2 BvQ 66/17 -, Rn. 3).

    Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 121, 1 ; 122, 342 ; 131, 47 ; 132, 195 ; 140, 99 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2018 - 2 BvR 1094/18 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 2018 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 18; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, die Inkraftsetzung eines Gesetzes vorläufig zu unterbinden, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 140, 99 ).

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