Rechtsprechung
BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2670/03 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
- Bundesverfassungsgericht
Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze gem §§ 5, 6 SGB 5 für die Jahre 2003 und 2004 - derzeit keine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerin (Rechtsreferendarin) feststellbar
- Wolters Kluwer
Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze für die Versicherungsfreiheit von Arbeitern und Angestellten; Gegenwärtige Betroffenheit in den als verletzt gerügten Grundrechten als Voraussetzung einer Verfassungsbeschwerde; Zwang zu einer später nicht mehr korrigierbaren ...
- Judicialis
GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 2; ; GG Art. 3 Abs. 3 Satz 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz; Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 2004, 1859
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85
Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des …
Auszug aus BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2670/03
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde sind in der Begründung substantiiert darzulegen (vgl. BVerfGE 79, 1 ). - BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1995/94
Saarländisches Pressegesetz
Auszug aus BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2670/03
Von einer gegenwärtigen Betroffenheit geht das Bundesverfassungsgericht aber auch dann aus, wenn das Gesetz die Normadressaten mit Blick auf seine künftig eintretende Wirkung zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder wenn klar abzusehen ist, dass und wie der Beschwerdeführer in der Zukunft von der Regelung betroffen sein wird (vgl. BVerfGE 97, 157 m.w.N.). - BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51
Hinterbliebenenrente I
Auszug aus BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2670/03
Eine gegenwärtige Betroffenheit ist dann gegeben, wenn die Rechtsnorm ihre Wirkung auf den Beschwerdeführer aktuell und nicht nur irgendwann in der Zukunft ("virtuell") entfaltet (vgl. BVerfGE 1, 97 ; stRspr).
- BSG, 27.10.2023 - B 1 KR 15/22 B In einem strukturell vergleichbaren Kontext hat das BVerfG dagegen die gegenwärtige Betroffenheit einer Beschwerdeführerin verneint, die sich gegen die Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung gewandt hat, weil nicht abzuschätzen sei, ob überhaupt und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin durch die Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze beschwert sein werde (BVerfG vom 3.3.2004 - 1 BvR 2670/03 - SozR 4-2500 § 6 Nr. 6).