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   BVerfG, 03.03.2021 - 2 BvR 1746/18   

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https://dejure.org/2021,5219
BVerfG, 03.03.2021 - 2 BvR 1746/18 (https://dejure.org/2021,5219)
BVerfG, Entscheidung vom 03.03.2021 - 2 BvR 1746/18 (https://dejure.org/2021,5219)
BVerfG, Entscheidung vom 03. März 2021 - 2 BvR 1746/18 (https://dejure.org/2021,5219)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    Art. 13 Abs. 1 GG; § 90 Abs. 1 BVerfGG; § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; § 102 StPO; § 105 StPO; § 152 Abs. 2 StPO; § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB; § 43 GwG
    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Durchsuchung wegen des Verdachts der Geldwäsche (Wohnungsgrundrecht; Erfordernis eines doppelten Anfangsverdachts; Herrühren des Vermögensgegenstands aus einer Katalogvortat im Sinne des Geldwäschetatbestandes; keine ...

  • Bundesverfassungsgericht

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen wegen nicht hinreichender Darlegungen zum Anfangsverdacht der Geldwäsche

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 11 GwG 2008, § 43 GwG 2017
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen verletzt bei mangelnden Darlegungen zum Anfangsverdacht (hier: Geldwäsche, § 261 StGB) das Grundrecht der Betroffenen aus Art 13 Abs 1 GG - Anfangsverdacht der Geldwäsche muss sich auch auf ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen verletzt bei mangelnden Darlegungen zum Anfangsverdacht (hier: Geldwäsche, § 261 StGB) das Grundrecht der Betroffenen aus Art 13 Abs 1 GG - Anfangsverdacht der Geldwäsche muss sich auch auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlegungen zum Anfangsverdacht einer Geldwäschehandlung i.R.d. Durchsuchung von Wohnräumen und Geschäftsräumen eines Betroffenen; Hinreichende Darlegung des Vorliegens eines Anfangsverdachts der Geldwäsche in Bezug auf eine konstitutive Vortat

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen verletzt bei mangelnden Darlegungen zum Anfangsverdacht (hier: Geldwäsche, § 261 StGB) das Grundrecht der Betroffenen aus Art 13 Abs 1 GG - Anfangsverdacht der Geldwäsche muss sich auch auf ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zu den Anforderungen an die Darlegungen zum Anfangsverdacht der Geldwäsche als Grundlage einer Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Durchsuchung von Geschäftsräumen - und die Unverletzlichkeit der Wohnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Geldwäsche-Verdachtsmeldung der Bank - und die Durchsuchungsanordnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1452
  • ZIP 2021, 843
  • WM 2021, 631
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 31.01.2020 - 2 BvR 2992/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Durchsuchung einer Wohnung wegen des

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2021 - 2 BvR 1746/18
    Erst die Vortat versieht das Geld oder den sonstigen Gegenstand, mit dem der Geldwäschetäter umgeht, mit dem Makel, der einer neutralen, sozialtypischen Handlung wie beispielsweise einer Geldzahlung das Unwerturteil der Strafbarkeit zuweist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Januar 2020 - 2 BvR 2992/14 -, Rn. 41).

    Jedoch verzichtet der Gesetzgeber in der aktuellen Fassung des § 261 StGB nicht gänzlich auf einen Vortatenkatalog und sind wesentliche Vergehen wie beispielsweise Diebstahl, Betrug und Untreue nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen von § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 StGB (Gewerbsmäßigkeit, Bandenmäßigkeit, Mitgliedschaft in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung) erfasst (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Januar 2020 - 2 BvR 2992/14 -, Rn. 42).

    Für das Vorliegen eines meldepflichtigen Verdachts ist es danach ausreichend, dass objektiv erkennbare Anhaltspunkte dafür sprechen, dass durch eine Transaktion illegale Gelder dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen oder die Herkunft illegaler Vermögenswerte verdeckt werden sollen und ein krimineller Hintergrund im Sinne des § 261 StGB nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Januar 2020 - 2 BvR 2992/14 -, Rn. 43 m.w.N.).

    Vorermittlungen zur Klärung der Frage, ob die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung strafprozessualer Zwangsmaßnahmen veranlasst ist, sind nach allgemeiner Ansicht zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Januar 2020 - 2 BvR 2992/14 -, Rn. 44 m.w.N.).

    Das Stadium des Anfangsverdachts zeichnet sich gerade dadurch aus, dass weitere Ermittlungen gegebenenfalls in Form von strafprozessualen Zwangsmaßnahmen nötig sind, weil die Tat in ihren Einzelheiten noch nicht aufgeklärt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Januar 2020 - 2 BvR 2992/14 -, Rn. 45 m.w.N.).

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2021 - 2 BvR 1746/18
    Danach muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 99, 84 ; 115, 166 ).

    Das Gewicht des Eingriffs verlangt auf konkreten Tatsachen beruhende Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (vgl. BVerfGE 44, 353 ; 115, 166 ; BVerfGK 2, 290 ; 5, 84 ).

    Sein Eingreifen ist nur geboten, wenn die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts (§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO) als Anlass für die strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 95, 96 ; 115, 166 ; BVerfGK 5, 25 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2020 - 2 BvR 1188/18 -, Rn. 43).

  • BVerfG, 27.06.2018 - 2 BvR 1562/17

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde von Rechtsanwälten einer international tätigen

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2021 - 2 BvR 1746/18
    Dem entspricht die Befugnis zur Geltendmachung des Grundrechts im Verfassungsbeschwerdeverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1562/17 -, Rn. 38).

    Es bedarf daher substantiierten Vortrags dazu, warum die persönliche Privatsphäre der natürlichen Person von der Durchsuchung berührt und die natürliche Person in ihrem eigenen Wohnungsgrundrecht betroffen sein soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1562/17 -, Rn. 39).

  • BVerfG, 14.11.2023 - 1 BvR 1498/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde eines auf der EU-Sanktionsliste gelisteten

    Wer Träger des Grundrechts des Art. 13 Abs. 1 GG ist, entscheidet sich daher nicht nach der Eigentumslage, sondern grundsätzlich danach, wer Nutzungsberechtigter der Wohnung ist (vgl. insoweit BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2017 - 2 BvR 1562/17-, Rn. 38, und vom 3. März 2021 - 2 BvR 1746/18 -, Rn. 50) und diese auch tatsächlich zu privaten Wohnzwecken selbst nutzt (vgl. Kunig/Berger, in: von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 13 Rn. 20 m.w.N.).

    Jedenfalls bei nicht eindeutigen Besitzverhältnissen bedarf es substantiierten Vortrags dazu, warum die persönliche Privatsphäre einer natürlichen Person von der Durchsuchung berührt und sie in ihrem eigenen Wohnungsgrundrecht betroffen sein soll (vgl. zu Diensträumen BVerfGE 103, 142 ; vgl. zu Geschäftsräumen BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1562/17 -, Rn. 39, und vom 3. März 2021 - 2 BvR 1746/18 -, Rn. 50).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2022 - 4 B 1864/21

    Abstandsgebot; Aktive; Duldung; Anhaltspunkte für eine Straftat;

    vgl. zum Vorliegen "zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte" nach § 152 Abs. 2 StPO: BGH, Urteil vom 21.4.1988 - III ZR 255/86 -, juris, Rn. 17; BVerfG, Beschlüsse vom 3.3.2021 - 2 BvR 1746/18 -, juris, Rn. 58 f., vom 31.1.2020 - 2 BvR 2992/14 -, juris, Rn. 42 ff., und vom 8.3.2004 - 2 BvR 27/04 -, juris, Rn. 21; Diemer, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 152 Rn. 7 f. Zu § 41 OWiG vgl. Seith, in: Gassner, OWiG, 2. Aufl. 2020, § 41 Rn. 3, m. w. N.; Lampe, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 41 Rn. 3.
  • BVerfG, 19.04.2023 - 2 BvR 2180/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Durchsuchung wegen des Verdachts

    Das Stadium des Anfangsverdachts zeichnet sich gerade dadurch aus, dass weitere Ermittlungen gegebenenfalls in Form von strafprozessualen Zwangsmaßnahmen nötig sind, weil die Tat in ihren Einzelheiten noch nicht aufgeklärt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Januar 2020 - 2 BvR 2992/14 -, Rn. 40 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Mai 2020 - 2 BvQ 26/20 -, Rn. 32; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. März 2021 - 2 BvR 1746/18 -, Rn. 56 ff.).
  • BVerfG, 19.04.2023 - 2 BvR 2069/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Verletzung des Rechts auf die

    Das Stadium des Anfangsverdachts zeichnet sich gerade dadurch aus, dass weitere Ermittlungen gegebenenfalls in Form von strafprozessualen Zwangsmaßnahmen nötig sind, weil die Tat in ihren Einzelheiten noch nicht aufgeklärt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Januar 2020 - 2 BvR 2992/14 -, Rn. 40 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Mai 2020 - 2 BvQ 26/20 -, Rn. 32; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. März 2021 - 2 BvR 1746/18 -, Rn. 56 ff.).
  • VerfGH Saarland, 23.03.2022 - Lv 18/21
    Das Gewicht des Eingriffs verlangt daher auf konkreten Tatsachen be- ruhende Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermu- tungen hinausreichen (vgl. BVerfG Beschl. v. 03.03.2021 - 2 BvR 1746/18 - NZWiSt 2021, 319 m.w.N.; Beschl. v. 29.07.2020 - 2 BvR 1324/15 BeckRS 2020, 20135; Beschl. v. 20.11.2019 - 2 BvR 31/19 und 886/19 NJW 2020, 384 m.w.N.; Beschl.v. 26.05.1976 2 BvR 294/76 NJW 1976, 1735; Verfassungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg Beschl.v. 10.04.2019 1 VB 52/18 BeckRS 2019, 6851).
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