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   BVerfG, 03.04.2019 - 2 BvQ 28/19   

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BVerfG, 03.04.2019 - 2 BvQ 28/19 (https://dejure.org/2019,8322)
BVerfG, Entscheidung vom 03.04.2019 - 2 BvQ 28/19 (https://dejure.org/2019,8322)
BVerfG, Entscheidung vom 03. April 2019 - 2 BvQ 28/19 (https://dejure.org/2019,8322)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Überlassung öffentlicher Einrichtungen zur Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 21 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 30 KomVerfG ND
    Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer eA bzgl der Überlassung öffentlicher Einrichtungen zur Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung: mangelnde Erfolgsaussichten in der Hauptsache - fehlender Anspruch ortsfremder Organisationen auf Überlassung öffentlicher ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch der NPD auf Überlassung von städtischen Einrichtungen; Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zur Europawahl mit Live-Musik

  • rewis.io

    Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer eA bzgl der Überlassung öffentlicher Einrichtungen zur Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung: mangelnde Erfolgsaussichten in der Hauptsache - fehlender Anspruch ortsfremder Organisationen auf Überlassung öffentlicher ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch der NPD auf Überlassung von städtischen Einrichtungen; Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zur Europawahl mit Live-Musik

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer eA bzgl der Überlassung öffentlicher Einrichtungen zur Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung: mangelnde Erfolgsaussichten in der Hauptsache - fehlender Anspruch ortsfremder Organisationen auf Überlassung öffentlicher ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überlassung öffentlicher Einrichtungen für eine Wahlkampfveranstaltung

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Überlassung kommunaler Einrichtungen an Parteien für den Wahlkampf

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Überlassung kommunaler Einrichtungen an Parteien für den Wahlkampf

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1593
  • NVwZ-RR 2019, 537
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 26.08.2016 - 2 BvQ 46/16

    Eilantrag der NPD auf Verpflichtung des Landes Berlin zur Überlassung einer

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2019 - 2 BvQ 28/19
    Der verfassungsrechtliche Bezug ist unter Rückgriff auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe herzustellen (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 99, 84 ; 101, 331 ; 123, 186 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2016 - 2 BvQ 46/16 -, Rn. 5).

    Das Recht auf Chancengleichheit der Parteien ist verletzt, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung einer Partei verweigert, obwohl er sie anderen Parteien einräumt oder eingeräumt hat (vgl. BVerfGK 10, 363 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2016 - 2 BvQ 46/16 -, Rn. 7).

    Dabei ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Würdigung der Beweisaufnahme und die tatsächlichen Feststellungen zu überprüfen, soweit hierbei keine Willkür erkennbar ist (vgl. BVerfGE 4, 294 ; 34, 384 ; BVerfGK 10, 363 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2016 - 2 BvQ 46/16 -, Rn. 8).

  • BVerfG, 07.03.2007 - 2 BvR 447/07

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Nutzung eines Raumes in einem städtischen

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2019 - 2 BvQ 28/19
    Das Recht auf Chancengleichheit der Parteien ist verletzt, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung einer Partei verweigert, obwohl er sie anderen Parteien einräumt oder eingeräumt hat (vgl. BVerfGK 10, 363 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2016 - 2 BvQ 46/16 -, Rn. 7).

    Dabei ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Würdigung der Beweisaufnahme und die tatsächlichen Feststellungen zu überprüfen, soweit hierbei keine Willkür erkennbar ist (vgl. BVerfGE 4, 294 ; 34, 384 ; BVerfGK 10, 363 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2016 - 2 BvQ 46/16 -, Rn. 8).

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2019 - 2 BvQ 28/19
    Dabei kann dahinstehen, ob oder in welchem Umfang der Antragsteller eine den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung vorzulegen hat, es muss aber - wie bei der Begründung einer Verfassungsbeschwerde selbst - deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme die bezeichneten Grundrechte verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 99, 84 ; 115, 166 ).

    Der verfassungsrechtliche Bezug ist unter Rückgriff auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe herzustellen (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 99, 84 ; 101, 331 ; 123, 186 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2016 - 2 BvQ 46/16 -, Rn. 5).

  • BVerfG, 14.10.2010 - 2 BvR 1744/10

    Ablehnung des Erlasses einer eA wegen unzureichender Substantiierung des

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2019 - 2 BvQ 28/19
    Dies setzt einen hinreichend substantiierten und schlüssigen Vortrag des die Rechtsverletzung enthaltenden Vorgangs voraus, damit das Bundesverfassungsgericht die genannten erforderlichen Prüfungen selbständig vornehmen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. August 2004 - 1 BvQ 36/04 -, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2010 - 2 BvR 1744/10 -, Rn. 1).
  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 473/60

    Mißbrauch des Ablehnungsrechts - Voraussetzungen für die Annahme eines

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2019 - 2 BvQ 28/19
    Vielmehr ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren und nicht zuletzt auch im Verfahren betreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG nur zu prüfen, ob das Gericht Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers oder Antragstellers verletzt hat (vgl. BVerfGE 11, 343 ; 79, 372 ).
  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 621/72

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung des Besuchs- und Briefverkehrs von

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2019 - 2 BvQ 28/19
    Dabei ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Würdigung der Beweisaufnahme und die tatsächlichen Feststellungen zu überprüfen, soweit hierbei keine Willkür erkennbar ist (vgl. BVerfGE 4, 294 ; 34, 384 ; BVerfGK 10, 363 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2016 - 2 BvQ 46/16 -, Rn. 8).
  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2019 - 2 BvQ 28/19
    Der verfassungsrechtliche Bezug ist unter Rückgriff auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe herzustellen (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 99, 84 ; 101, 331 ; 123, 186 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2016 - 2 BvQ 46/16 -, Rn. 5).
  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2019 - 2 BvQ 28/19
    Dabei kann dahinstehen, ob oder in welchem Umfang der Antragsteller eine den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung vorzulegen hat, es muss aber - wie bei der Begründung einer Verfassungsbeschwerde selbst - deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme die bezeichneten Grundrechte verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 99, 84 ; 115, 166 ).
  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2019 - 2 BvQ 28/19
    Inhaltlich verlangt der Grundsatz der Chancengleichheit, dass jeder Partei grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im gesamten Wahlverfahren eingeräumt werden (vgl. BVerfGE 120, 82 ), und sichert damit den freien Wettbewerb der Parteien und die Teilnahme an der politischen Willensbildung.
  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2019 - 2 BvQ 28/19
    Dabei kann dahinstehen, ob oder in welchem Umfang der Antragsteller eine den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung vorzulegen hat, es muss aber - wie bei der Begründung einer Verfassungsbeschwerde selbst - deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme die bezeichneten Grundrechte verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 99, 84 ; 115, 166 ).
  • BVerfG, 05.10.1955 - 1 BvR 103/52

    Versetzung in den Ruhestand nach Art. 132 GG

  • BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00

    Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

  • BVerfG, 31.08.2004 - 1 BvQ 36/04

    Keine Aussetzung des Sofortvollzugs einer die weitere Nutzung eines Grundstücks

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • BVerfG, 18.11.2020 - 2 BvR 477/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Amtshaftungsansprüchen

    Eine verfassungsgerichtliche Kontrolle findet zum anderen statt, wenn die Fachgerichte übersehen haben, dass bei Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Grundrechte zu beachten sind, wenn deren Schutzbereich unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt wird (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 101, 361 ; 106, 28 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. April 2019 - 2 BvQ 28/19 -, Rn. 8).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.12.2019 - VerfGH 35/19

    Normenkontrolle zur Abschaffung der Stichwahl und zur Wahlbezirkseinteilung

    Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt, dass jeder Partei, jeder Wählergruppe und ihren Wahlbewerbern und -bewerberinnen grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im gesamten Wahlverfahren und damit gleiche Chancen bei der Verteilung der Sitze eingeräumt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u. a. -, BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 50; Beschlüsse vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, BVerfGE 146, 327 = juris, Rn. 60, und vom 3. April 2019 - 2 BvQ 28/19 -, KommJur 2019, 212 = juris, Rn. 7; VerfGH NRW, Urteile vom 26. Mai 2009 - VerfGH 2/09 -, OVGE 52, 280 = juris, Rn. 81, und vom 21. November 2017 - VerfGH 21/16 -, NWVBl. 2018, 147 = juris, Rn. 37).
  • OVG Niedersachsen, 08.06.2022 - 10 ME 75/22

    Einrichtung, kommunale; Einrichtung, öffentliche; Landesparteitag;

    § 5 Abs. 1 PartG setzt diese verfassungsrechtlichen Vorgaben um, indem er bestimmt, dass bei der Gestattung der Nutzung öffentlicher Einrichtungen alle politischen Parteien gleichbehandelt werden sollen (BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 3.4.2019 - 2 BvQ 28/19 -, juris Rn. 7; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.3.2007 - 2 BvR 447/07 -, juris Rn. 3).

    Das Recht auf Chancengleichheit der Parteien ist jedoch verletzt, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung einer Partei verweigert, obwohl er sie anderen Parteien einräumt oder eingeräumt hat (BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 3.4.2019 - 2 BvQ 28/19 -, juris Rn. 7; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.3.2007 - 2 BvR 447/07 -, juris Rn. 3).

  • BVerfG, 27.05.2020 - 2 BvR 121/14

    Aufhebung eines Parteiausschlusses unter Verkennung der insofern eingeschränkten

    Zu den Grundrechten, deren Träger die politischen Parteien sind, gehört dabei auch Art. 3 Abs. 1 GG, und zwar nicht nur in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG in Form der Chancengleichheit der Parteien (vgl. hierzu bspw. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. April 2019 - 2 BvQ 28/19 -, Rn. 7, 9; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 1006/14 -, juris, Rn. 12), sondern auch in seiner Ausprägung als Willkürverbot (vgl. BVerfGE 3, 383 ; BGHZ 154, 146 ).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 - VerfGH 63/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Termin für die Kommunalwahlen 2020 und

    Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt, dass jeder Partei, jeder Wählergruppe und ihren Wahlbewerbern und -bewerberinnen grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im gesamten Wahlverfahren und damit gleiche Chancen bei der Verteilung der Sitze eingeräumt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2014- 2 BvE 2/13 u. a., BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 50; Beschlüsse vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14, BVerfGE 146, 327 = juris, Rn. 60, und vom 3. April 2019 - 2 BvQ 28/19, KommJur 2019, 212 = juris, Rn. 7; VerfGH NRW, Urteile vom 26. Mai 2009 - VerfGH 2/09, OVGE 52, 280 = juris, Rn. 81, vom 21. November 2017 - VerfGH 21/16, NWVBl. 2018, 147 = juris, Rn. 37, und vom 20. Dezember 2019 - VerfGH 35/19, KommunalPraxis Wahlen 2020, 33 = juris, Rn. 152).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 09.11.2020 - 1 GR 101/20

    Erfordernis von 150 Unterstützungsunterschriften nach

    Dieses Recht gilt im gesamten Wahlverfahren, also nicht nur für den Wahlvorgang selbst, sondern auch für die Wahlvorbereitung und die Wahlwerbung (Staatsgerichtshof, Urteil vom 27.2.1981 - GR 1/80 -, ESVGH 31, 81, 85; vgl. auch BVerfGE 135, 259 Rn. 48 - Juris Rn. 50; BVerfGE 146, 327 Rn. 60 - Juris Rn. 60; BVerfG, Kammerbeschluss vom 3.4.2019 - 2 BvQ 28/19 -, Juris Rn. 7).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.07.2020 - VerfGH 88/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Erfordernis zur

    Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt, dass jeder Partei, jeder Wählergruppe und ihren Wahlbewerbern und -bewerberinnen grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im gesamten Wahlverfahren und damit gleiche Chancen bei der Verteilung der Sitze eingeräumt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2014- 2 BvE 2/13 u. a., BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 50; Beschlüsse vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14, BVerfGE 146, 327 = juris, Rn. 60, und vom 3. April 2019- 2 BvQ 28/19, KommJur 2019, 212 = juris, Rn. 7; VerfGH NRW, Urteile vom 26. Mai 2009 - VerfGH 2/09, OVGE 52, 280 = juris, Rn. 81, vom 21. November 2017- VerfGH 21/16, NWVBl. 2018, 147 = juris, Rn. 37, und vom 20. Dezember 2019- VerfGH 35/19, KommunalPraxis Wahlen 2020, 33 = juris, Rn. 152).
  • OVG Niedersachsen, 27.05.2022 - 10 ME 71/22

    Einwirkungsmöglichkeiten; Kommunalaufsicht; Landesparteitag; Mitwirkungsrechte;

    § 5 Abs. 1 PartG setzt diese verfassungsrechtlichen Vorgaben um, indem er bestimmt, dass bei der Gestattung der Nutzung öffentlicher Einrichtungen alle politischen Parteien gleichbehandelt werden sollen (BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 3.4.2019 - 2 BvQ 28/19 -, juris Rn. 7, und Nichtannahmebeschluss vom 7.3.2007 - 2 BvR 447/07 -, juris Rn. 3).

    Das Recht auf Chancengleichheit der Parteien ist verletzt, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung einer Partei verweigert, obwohl er sie anderen Parteien einräumt oder eingeräumt hat (BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 3.4.2019 - 2 BvQ 28/19 -, juris Rn. 7, und Nichtannahmebeschluss vom 7.3.2007 - 2 BvR 447/07 -, juris Rn. 3).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 - VerfGH 76/20

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt, dass jeder Partei, jeder Wählergruppe und ihren Wahlbewerbern und -bewerberinnen grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im gesamten Wahlverfahren und damit gleiche Chancen bei der Verteilung der Sitze eingeräumt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2014- 2 BvE 2/13 u. a., BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 50; Beschlüsse vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14, BVerfGE 146, 327 = juris, Rn. 60, und vom 3. April 2019- 2 BvQ 28/19, KommJur 2019, 212 = juris, Rn. 7; VerfGH NRW, Urteile vom 26. Mai 2009 - VerfGH 2/09, OVGE 52, 280 = juris, Rn. 81, vom 21. November 2017- VerfGH 21/16, NWVBl. 2018, 147 = juris, Rn. 37 und vom 20. Dezember 2019- VerfGH 35/19, KommunalPraxis Wahlen 2020, 33 = juris, Rn. 152).
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