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   BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvR 2349/15   

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https://dejure.org/2016,10134
BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvR 2349/15 (https://dejure.org/2016,10134)
BVerfG, Entscheidung vom 03.05.2016 - 2 BvR 2349/15 (https://dejure.org/2016,10134)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 (https://dejure.org/2016,10134)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB; § 81g StPO
    Entnahme von Körperzellen zur molekulargenetischen Untersuchung (DNA-Analyse; Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren; Recht auf informationelle Selbstbestimmung; Begründungsanforderungen an eine Prognoseentscheidung; Abwägung im Einzelfall; erhöhter ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung einer molekulargenetische Untersuchung nach § 81g Abs. 1 Satz 1 StPO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 81g Abs 1 S 1 StPO, § 81g Abs 3 S 5 StPO
    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende Abwägung bei Anordnung einer DNA-Identitätsfeststellung (§ 81g StPO) verletzt Grundrecht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen eines Verurteilten zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren; Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende Abwägung bei Anordnung einer DNA-Identitätsfeststellung (§ 81g StPO) verletzt Grundrecht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verfahrensrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen eines Verurteilten zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren; Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters

  • rechtsportal.de

    Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen eines Verurteilten zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren; Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    DNA-Probe - und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Speicherung des DNA-Musters zur Identitätsfeststellung bedarf Wiederholungsgefahr für Straftaten von erheblicher Bedeutung - Unzulässige Anordnung einer DNA-Identitätsfeststellung bei fehlender begründeter Negativprognose

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2799
  • StV 2017, 497
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvR 2349/15
    Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen, als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 103, 21 ).

    Dabei ist stets eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung erforderlich; die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 103, 21 sowie BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2013 - 2 BvR 2392/12 -, StV 2014, S. 578 und 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, NStZ-RR 2014, S. 48 f., beide m.w.N.).

    Eine rechtliche Bindung an eine von einem anderen Gericht zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung getroffene Sozialprognose besteht zwar nicht, doch entsteht in Fällen gegenläufiger Prognosen verschiedener Gerichte regelmäßig ein erhöhter Begründungsbedarf für die nachfolgende gerichtliche Entscheidung, mit der eine Maßnahme nach § 81g StPO angeordnet wird (vgl. BVerfGE 103, 21 sowie BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, NStZ-RR 2014, S. 48 m.w.N.).

  • BVerfG, 29.09.2013 - 2 BvR 939/13

    DNA-Analyse (Entnahme von Körperzellen; molekulargenetische Untersuchung;

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvR 2349/15
    Die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendung des § 81g StPO gehalten, die Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts angemessen zu berücksichtigen (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, NStZ-RR 2014, S. 48 m.w.N.).

    Dabei ist stets eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung erforderlich; die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 103, 21 sowie BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2013 - 2 BvR 2392/12 -, StV 2014, S. 578 und 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, NStZ-RR 2014, S. 48 f., beide m.w.N.).

    Eine rechtliche Bindung an eine von einem anderen Gericht zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung getroffene Sozialprognose besteht zwar nicht, doch entsteht in Fällen gegenläufiger Prognosen verschiedener Gerichte regelmäßig ein erhöhter Begründungsbedarf für die nachfolgende gerichtliche Entscheidung, mit der eine Maßnahme nach § 81g StPO angeordnet wird (vgl. BVerfGE 103, 21 sowie BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, NStZ-RR 2014, S. 48 m.w.N.).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvR 2349/15
    Dieses Recht gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfGE 65, 1 ; 78, 77 ).
  • BVerfG, 09.03.1988 - 1 BvL 49/86

    Verfassungswidrigkeit des § 687 ZPO

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvR 2349/15
    Dieses Recht gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfGE 65, 1 ; 78, 77 ).
  • BVerfG, 02.07.2013 - 2 BvR 2392/12

    DNA-Analyse (Entnahme von Körperzellen; molekulargenetische Untersuchung;

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvR 2349/15
    Dabei ist stets eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung erforderlich; die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 103, 21 sowie BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2013 - 2 BvR 2392/12 -, StV 2014, S. 578 und 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, NStZ-RR 2014, S. 48 f., beide m.w.N.).
  • BVerfG, 14.05.2021 - 2 BvR 1336/20

    DNA-Identitätsfeststellung (Entnahme von Körperzellen zur molekulargenetischen

    Die tragfähige Prüfung, ob das Landgericht bei der Einordnung der abgeurteilten Tat als ausreichende Anlasstat, die einfachrechtlich in § 81g Abs. 3 Satz 5 StPO verankerte und von Verfassungs wegen gebotene einzelfallbezogene Prüfung (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 32; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 11) vorgenommen hat, wäre deshalb nur nach weiteren Ermittlungen möglich.

    Die verfassungsrechtliche Obliegenheit der Fachgerichte, bei Erlass einer Anordnung nach § 81g StPO alle relevanten Umstände nachvollziehbar abzuwägen und darzustellen (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 10), führt spiegelbildlich zu der Pflicht des Beschwerdeführers, alle die Entscheidung tragenden Gründe substantiiert in Zweifel zu ziehen.

    a) Die Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters greift in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfGK 15, 532 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 9), denn diese Maßnahmen berühren die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 9).

    Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen, als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 9).

    Die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendung des § 81g StPO aber gehalten, die Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 31; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 10).

    Die bedeutsamen Umstände für die Prognose, gegen den Betroffenen würden erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein, müssen auf einer zureichenden Sachaufklärung beruhen und sind in der Anordnungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen und abzuwägen (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 10).

    Einfachrechtlich umgesetzt sind diese verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Begründungstiefe von Anordnungsentscheidungen durch § 81g Abs. 3 Satz 5 StPO (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 11).

    Es bedarf einer auf den Einzelfall bezogenen Entscheidung, die auf schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruht und die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belegt; die bloße Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 10).

    Zweifelhaft erscheint allerdings, ob sich die von Verfassungs wegen geforderte nachvollziehbare Darstellung und Abwägung aller bedeutsamen Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 10) in den angegriffenen Entscheidungen findet.

    Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich insbesondere daraus, dass eine Auseinandersetzung mit dem Zeitablauf zwischen der Begehung der Anlasstaten und der Prognoseentscheidung (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 15) und mit den Gesichtspunkten, die das erkennende Gericht zur Begründung der nach § 56 Abs. 1 StGB erforderlichen positiven Sozialprognose herangezogen hat, sich den Entscheidungsgründen nicht in ausreichender Weise entnehmen lässt.

    In dem schlichten Verweis auf die "Persönlichkeit des Beschwerdeführers' dürfte diese geforderte Darstellung nicht gesehen werden können, da dieser Hinweis nicht mehr ist als eine Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, die eine negative Prognoseentscheidung nicht ausreichend tragen kann (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 10).

  • BVerfG, 29.07.2022 - 2 BvR 54/22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung mehrerer

    c) Bei der Auslegung und Anwendung des § 81b Alt. 1 StPO sind die Gerichte gehalten, die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung angemessen zu berücksichtigen (vgl. zu § 81g StPO: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 10).
  • LG Kiel, 23.03.2023 - 5 KLs 593 Js 27531/21
    Zu berücksichtigen sind insbesondere Anlasstat, Vorstrafen, Rückfallgeschwindigkeit, Prägung in Richtung bestimmter Delikte, Motivationslage bei früheren Straftaten, das Verhalten des Betroffenen in einer Bewährungszeit oder nach einem Straferlass und frühere und derzeitige Lebensumstände (vgl. BVerfG NJW 2016, 2799; BVerfGE 103, 21; BVerfG 2 BvR 2391/07; LG Hamburg StraFo 2006, 376).
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