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   BVerfG, 03.05.2018 - 2 BvR 463/17   

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BVerfG, 03.05.2018 - 2 BvR 463/17 (https://dejure.org/2018,13600)
BVerfG, Entscheidung vom 03.05.2018 - 2 BvR 463/17 (https://dejure.org/2018,13600)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Mai 2018 - 2 BvR 463/17 (https://dejure.org/2018,13600)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 2 GG; § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG; § 2 Abs. 3 StGB; Art. 14 MAR
    Keine Ahndungslücke durch Verweisung einer Blankettstrafnorm des Wertpapierhandelsgesetzes auf eine zunächst noch nicht anwendbare Vorschrift der unionsrechtlichen Marktmissbrauchsverordnung (Insiderhandel; Bestimmtheitsgebot; Analogieverbot; Wortlaut als äußerste Grenze ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Strafbarkeitslücke durch Verweisung auf eine noch nicht anwendbare europäische Verordnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 Abs 1 GG, Art 103 Abs 2 GG, Art 14 Buchst a EUV 596/2014, Art 30 Abs 1 UAbs 2 EUV 596/2014, Art 39 Abs 1 EUV 596/2014
    Nichtannahmebeschluss: keine Verletzung des strafrechtlichen Analogieverbots (Art 103 Abs 2 GG) durch Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Insiderhandels gem § 38 Abs 3 Nr 1 WpHG idF vom 30.06.2016 in einem "Altfall", mithin bei Tatbegehung vor dem 02.07.2016 - keine Verletzung ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer
  • Betriebs-Berater

    Keine Strafbarkeitslücke bei Insiderhandel und Marktmanipulation

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: keine Verletzung des strafrechtlichen Analogieverbots (Art 103 Abs 2 GG) durch Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Insiderhandels gem § 38 Abs 3 Nr 1 WpHG idF vom 30.06.2016 in einem "Altfall", mithin bei Tatbegehung vor dem 02.07.2016 - keine Verletzung ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Kapitalmarktstrafrecht: Ahndbarkeit von Insiderhandel und Marktmanipulation nach Änderung des WpHG durch das 1. FiMaNoG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: keine Verletzung des strafrechtlichen Analogieverbots (Art 103 Abs 2 GG) durch Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Insiderhandels gem § 38 Abs 3 Nr 1 WpHG idF vom 30.06.2016 in einem "Altfall", mithin bei Tatbegehung vor dem 02.07.2016 - keine Verletzung ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Strafbarkeitslücke bei Insiderhandel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Strafbarkeitslücke durch Verweisung auf eine noch nicht anwendbare europäische Verordnung

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Strafbarkeitslücke bei Insiderhandel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Strafbarkeitslücke im WpHG - durch Verweisung auf eine noch nicht anwendbare europäische Verordnung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Strafbarkeitslücke durch Verweisung auf eine noch nicht anwendbare europäische Verordnung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Keine Strafbarkeitslücke bei Insiderhandel

  • versr.de (Kurzinformation)

    Keine Strafbarkeitslücke durch Verweisung auf eine noch nicht anwendbare europäische Verordnung

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Keine Straflosigkeit für vor dem 3. Juli 2016 begangene und noch nicht rechtskräftig abgeurteilte Straftaten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Rechtsprechung zum strafbaren Insiderhandel mit Grundgesetz vereinbar

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Rechtsprechung zum strafbaren Insiderhandel mit Grundgesetz vereinbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 3091
  • ZIP 2017, 173
  • ZIP 2018, 1126
  • StV 2019, 16
  • WM 2018, 1097
  • BB 2018, 1551
  • NZG 2018, 831
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2018 - 2 BvR 463/17
    Art. 103 Abs. 2 GG enthält ein striktes Bestimmtheitsgebot für die Gesetzgebung sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (vgl. BVerfGE 14, 174 ; 73, 206 ; 75, 329 ; 126, 170 ; 130, 1 ; 143, 38 ).

    Der Gesetzgeber und nicht der Richter ist zur Entscheidung über die Strafbarkeit berufen (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 92, 1 ; 126, 170 ).

    Den Strafgerichten ist es verwehrt, seine Entscheidungen zu korrigieren (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ).

    Sie müssen in Fällen, die vom Wortlaut einer Strafnorm nicht mehr gedeckt sind, daher zum Freispruch gelangen und dürfen nicht korrigierend eingreifen (vgl. BVerfGE 64, 389 ; 126, 170 ).

    Dabei ist "Analogie' nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, wobei der Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 82, 236 ; 92, 1 ; 126, 170 ).

    Für die Klärung der insoweit aufgeworfenen Fragen ist das Bundesverfassungsgericht zuständig (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 130, 1 ).

    Die Wortlautgrenze ist aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 82, 236 ; 92, 1 ; 126, 170 ; 130, 1 ).

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2018 - 2 BvR 463/17
    Art. 103 Abs. 2 GG enthält ein striktes Bestimmtheitsgebot für die Gesetzgebung sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (vgl. BVerfGE 14, 174 ; 73, 206 ; 75, 329 ; 126, 170 ; 130, 1 ; 143, 38 ).

    Dementsprechend darf die Auslegung und Anwendung der Tatbestandsmerkmale, mit denen der Gesetzgeber das unter Strafe gestellte Verhalten bezeichnet hat, nicht dazu führen, dass die dadurch bewirkte Eingrenzung der Strafbarkeit im Ergebnis wieder aufgehoben wird (BVerfGE 130, 1 ).

    Für die Klärung der insoweit aufgeworfenen Fragen ist das Bundesverfassungsgericht zuständig (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 130, 1 ).

    Die Wortlautgrenze ist aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 82, 236 ; 92, 1 ; 126, 170 ; 130, 1 ).

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2018 - 2 BvR 463/17
    Der Gesetzgeber und nicht der Richter ist zur Entscheidung über die Strafbarkeit berufen (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 92, 1 ; 126, 170 ).

    Den Strafgerichten ist es verwehrt, seine Entscheidungen zu korrigieren (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ).

    Dabei ist "Analogie' nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, wobei der Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 82, 236 ; 92, 1 ; 126, 170 ).

    Die Wortlautgrenze ist aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 82, 236 ; 92, 1 ; 126, 170 ; 130, 1 ).

  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2018 - 2 BvR 463/17
    Art. 103 Abs. 2 GG enthält ein striktes Bestimmtheitsgebot für die Gesetzgebung sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (vgl. BVerfGE 14, 174 ; 73, 206 ; 75, 329 ; 126, 170 ; 130, 1 ; 143, 38 ).

    Verweisungen in sogenannten Blankettgesetzen - hierunter fällt § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG in der ab dem 2. Juli 2016 geltenden Fassung - sind regelmäßig ein bloßer Verzicht, den Text der in Bezug genommenen Vorschriften in vollem Wortlaut in die Verweisungsnorm aufzunehmen (vgl. BVerfGE 47, 285 ; 143, 38 ); der in Bezug genommene Normtext wird in die Verweisungsnorm inkorporiert, so dass letztere autonom und unabhängig von der Bezugsnorm die Rechtsfolge bestimmt.

    Dem nationalen Gesetzgeber mag es zwar grundsätzlich verschlossen sein, im Anwendungsbereich einer Verordnung inhaltsgleiches nationales Recht zu setzen (EuGH, Urteil vom 10. Oktober 1973, Variola, C-34/73, Slg. 1973, S. 981 ; vgl. auch BVerfGE 143, 38 ).

  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2018 - 2 BvR 463/17
    Der Gesetzgeber und nicht der Richter ist zur Entscheidung über die Strafbarkeit berufen (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 92, 1 ; 126, 170 ).

    Dabei ist "Analogie' nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, wobei der Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 82, 236 ; 92, 1 ; 126, 170 ).

    Die Wortlautgrenze ist aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 82, 236 ; 92, 1 ; 126, 170 ; 130, 1 ).

  • LG Frankfurt/Main, 31.10.2016 - 12 KLs 9/16

    Keine "Generalamnestie" bei Marktmanipulation (Scalping) durch das Erste

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2018 - 2 BvR 463/17
    Die dies für § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG in der ab dem 2. Juli 2016 geltenden Fassung bejahende Auslegung des Bundesgerichtshofs überschreitet die unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Blankettstraftatbeständen zu ermittelnde (so zutreffend LG Frankfurt, Beschluss vom 31. Oktober 2016 - 5/12 KLs 9/16 -, juris, Rn. 27) Wortlautgrenze nicht.

    Dem Begriff des "Verstoßes' lässt sich nicht entnehmen, dass die Verhaltensregel, gegen die verstoßen wird, bereits in dem Sinne Anwendbarkeit beanspruchen muss, dass sie ihrerseits - unabhängig von einer Bezugnahme im Rahmen einer Blankettnorm - bestimmte Rechtsfolgen zeitigt (vgl. auch LG Frankfurt, Beschluss vom 31. Oktober 2016 - 5/12 KLs 9/16 -, juris, Rn. 29).

  • BVerfG, 19.12.1991 - 2 BvR 836/85

    Verfassungsmäßigkeit der Bußgeldvorschrift der Art. 3 und 6

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2018 - 2 BvR 463/17
    Auf die Frage, ob die Bezugsnorm ihrerseits eine Rechtsfolge ausspricht und bereits oder noch "gilt', kommt es dann nicht an (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 11, 203 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 1991 - 2 BvR 836/85 -, juris, Rn. 39 und 42 f.).

    Voraussetzung einer wirksamen Inbezugnahme ist dabei lediglich, dass die in Bezug genommenen Vorschriften dem Normadressaten durch eine frühere ordnungsgemäße Veröffentlichung zugänglich sind (vgl. BVerfGE 47, 285 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 1991 - 2 BvR 836/85 -, juris, Rn. 39); die Strafbarkeit seines Verhaltens ist für den Normunterworfenen dann in gleicher Weise vorhersehbar, als wäre der Normtext in die Blankettnorm aufgenommen worden.

  • EuGH, 10.10.1973 - 34/73

    Fratelli Variola Spa / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2018 - 2 BvR 463/17
    Dem nationalen Gesetzgeber mag es zwar grundsätzlich verschlossen sein, im Anwendungsbereich einer Verordnung inhaltsgleiches nationales Recht zu setzen (EuGH, Urteil vom 10. Oktober 1973, Variola, C-34/73, Slg. 1973, S. 981 ; vgl. auch BVerfGE 143, 38 ).

    Hierdurch soll in erster Linie verhindert werden, dass durch eine nationale Normwiederholung Rechtsmaterien dem rein innerstaatlichen Recht unterworfen werden und die Mitgliedstaaten so die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs gleichsam umgehen (EuGH, Urteil vom 10. Oktober 1973, Variola, C-34/73, Slg. 1973, S. 981 ).

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2018 - 2 BvR 463/17
    Verweisungen in sogenannten Blankettgesetzen - hierunter fällt § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG in der ab dem 2. Juli 2016 geltenden Fassung - sind regelmäßig ein bloßer Verzicht, den Text der in Bezug genommenen Vorschriften in vollem Wortlaut in die Verweisungsnorm aufzunehmen (vgl. BVerfGE 47, 285 ; 143, 38 ); der in Bezug genommene Normtext wird in die Verweisungsnorm inkorporiert, so dass letztere autonom und unabhängig von der Bezugsnorm die Rechtsfolge bestimmt.

    Voraussetzung einer wirksamen Inbezugnahme ist dabei lediglich, dass die in Bezug genommenen Vorschriften dem Normadressaten durch eine frühere ordnungsgemäße Veröffentlichung zugänglich sind (vgl. BVerfGE 47, 285 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 1991 - 2 BvR 836/85 -, juris, Rn. 39); die Strafbarkeit seines Verhaltens ist für den Normunterworfenen dann in gleicher Weise vorhersehbar, als wäre der Normtext in die Blankettnorm aufgenommen worden.

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84

    Schubart

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2018 - 2 BvR 463/17
    Dabei ist "Analogie' nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, wobei der Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 82, 236 ; 92, 1 ; 126, 170 ).

    Die Wortlautgrenze ist aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 82, 236 ; 92, 1 ; 126, 170 ; 130, 1 ).

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

  • BVerfG, 18.09.2008 - 2 BvR 1817/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zu einem Bußgeld wegen

  • BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 15/62

    Gesetzesgebundenheit im Strafrecht

  • BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 1136/03

    Zur Anordnung des dinglichen Arrests im Strafverfahren

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 200/81

    Auslegung des Waffenrechts vor dem Hintergrund des Grundsatzes "nulla poena sine

  • BGH, 08.08.2018 - 2 StR 210/16

    Marktmanipulation (keine Ahndungslücke bzw. Generalamnestie durch vorzeitige

    Der Senat teilt die vom Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 2018 - 2 BvR 463/17, ZIP 2018, 1126 ff. und vom 13. Juni 2018 - 2 BvR 375/17, 2 BvR 1785/17, WM 2018, 1251) als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehene Auslegung der §§ 38 Abs. 3 Nr. 1, 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG in der Fassung des 1. FiMaNoG durch den 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 10. Januar 2017 - 5 StR 532/16, BGHSt 62, 13 ff.).

    Eine Bezugnahme auf sie zur Begründung nationaler Verhaltensgebote und -verbote wurde damit zwanglos möglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2018 - 2 BvR 463/17, Rn. 24 f., ZIP 2018, 1126, 1129; aA Szesny, BB 2017, 515, 517).

    (a) Der Gesetzgeber hat in den §§ 38, 39 WpHG in der Fassung des 1. FiMaNoG die Regelungstechnik der Verweisung gewählt, die regelmäßig allein den Verzicht bedeutet, den Text der in Bezug genommenen Vorschriften in ihrem vollen Wortlaut in die Verweisungsnorm aufzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2018 - 2 BvR 463/17, ZIP 2018, 1126, 1128).

    Auf die Frage, ob die Bezugsnorm ihrerseits eine Rechtsfolge ausspricht oder bereits oder noch "gilt', kommt es nicht an (BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2018 - 2 BvR 463/17, aaO mwN).

    Eine wirksame Bezugnahme setzt voraus, dass die in Bezug genommenen Vorschriften den Normadressaten durch Veröffentlichung bekannt gemacht worden sind (BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2018 - 2 BvR 463/17, aaO).

    Der Strafgesetzgeber, der von Rechts wegen nicht gehindert ist, zur Umschreibung strafbaren Verhaltens auf einen Rechtsakt zu verweisen, der nicht mehr existiert, ist von Rechts wegen auch nicht gehindert, auf eine Rechtsvorschrift Bezug zu nehmen, die gegenüber dem einzelnen Normadressaten noch keine unmittelbare Geltung entfaltet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2018 - 2 BvR 463/17, aaO).

    Der Gesetzeswortlaut steht mithin einer Auslegung der §§ 38, 39 WpHG nicht entgegen, dass sie auch vor dem 3. Juli 2016 begangene Verstöße gegen die in der MAR enthaltenen Gebote und Verbote erfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2018 - 2 BvR 463/17, juris Rn. 25; aA Möllers/Herz, WuB 2017, 309, 312; Gaede, wistra 2017, 41, 43 ff.; Rothenfußer/Jäger, NJW 2016, 2689, 2691; Wessing/Janssen, EWiR 2017, 165, 166; Bülte/Wick, ZWH 2017, 318, 320).

    cc) Die Auslegung der §§ 38, 39 WpHG dahin, dass der Gesetzgeber die MAR mit dem 1. FiMaNoG im Inland bereits zum 2. Juli 2016 und damit vorzeitig in Kraft gesetzt hat, gerät nicht in Konflikt mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2018 - 2 BvR 463/17, ZIP 2018, 1126, 1128; aA Gaede, wistra 2017, 41, 44 f.; Rossi NJW 2017, 966, 969; Bergmann/Vogt, NZWiSt 2017, 146, 150 f.).

    Art. 30 Abs. 1 Unterabsatz 2 MAR spricht im Übrigen von "Verstößen' gegen einzelne Artikel der MAR vor dem 3. Juli 2016 und belegt damit, dass gegen einzelne Artikel noch vor dem Geltungsbeginn verstoßen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2018, juris Rn. 25, ZIP 2018, 1126, 1129).

  • OLG Oldenburg, 16.04.2021 - 1 Ws 71/21

    Verstoß gegen "alte" Vorschriften des AWG; Anwendung des

    Insofern lasse sich auch die höchstrichterliche (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2017 - 5 StR 532/16, BGHSt 62, 13 = NJW 2017, 966) wie verfassungsgerichtliche (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.05.2018 - 2 BvR 463/17, NJW 2018, 3091) Rechtsprechung, wonach es auf die Frage, ob die Bezugsnorm ihrerseits eine Rechtsfolge ausspreche und bereits noch gelte, nicht ankomme, hier nicht in Ansatz bringen.

    Denn eine solche Verweisung bedeutet rechtlich regelmäßig nur den Verzicht, den Text der in Bezug genommenen Vorschriften in vollem Wortlaut in die Verweisungsnorm aufzunehmen (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.1978 - 1 BvR 786, 793/70, 168/71, 95/73, NJW 1978, 1475 ; Beschluss vom 19.12.1991 - 2 BvR 836/85, NVwZ-RR 1992, 521; Beschluss vom 21.09.2016 - 2 BvL 1/15, BVerfGE 143, 38 = NJW 2016, 3648 ; Beschluss vom 03.05.2018 - 2 BvR 463/17, NJW 2018, 3091 jew. m.w.N.).

    Denn die Annahme, dass die Maßstäbe des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 01.01.2017 - 5 StR 532/16, BGHSt 62, 13 = NJW 2017, 966) sich auch auf die vorliegende Konstellation einer nicht mehr gültigen Bezugsnorm übertragen lassen, findet ihre Stütze bereits in der jenen Beschluss bestätigenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 03.05.2018 - 2 BvR 463/17, NJW 2018, 3091 [Herv. d. Senat]), in welcher ausgeführt wird, dass es auf die Frage, ob die Bezugsnorm ihrerseits eine Rechtsfolge ausspricht und bereits oder noch "gilt", nicht ankommt.

    aaa) Erforderlich ist somit zunächst, dass die in Bezug genommenen Vorschriften dem Normadressaten durch eine frühere ordnungsgemäße Veröffentlichung zugänglich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.1978 - 1 BvR 786, 793/70, 168/71, 95/73, NJW 1978, 1475 ; Beschluss vom 19.12.1991 - 2 BvR 836/85, NVwZ-RR 1992, 521; BVerfG, Beschluss vom 29.04.2010 - 2 BvR 871/04, 2 BvR 414/08, BVerfGK 17, 273, zit. n. juris Rn. 40; Beschluss vom 21.09.2016 - 2 BvL 1/15, BVerfGE 143, 38 = NJW 2016, 3648 ; Beschluss vom 03.05.2018 - 2 BvR 463/17, NJW 2018, 3091 ).

  • BVerfG, 13.06.2018 - 2 BvR 375/17

    Keine Ahndungslücke durch Verweisung einer Blankettstrafnorm des

    Die gegen die A. GmbH ergangene Verfallsanordnung war später Gegenstand einer unter dem Aktenzeichen 2 BvR 463/17 geführten Verfassungsbeschwerde.

    Insbesondere verstößt die Annahme des Bundesgerichtshofs, es sei durch das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz am 2. Juli 2016 keine Ahndungslücke für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Wertpapierhandelsgesetz entstanden, nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 2018 - 2 BvR 463/17 -, Rn. 17 ff.).

  • OLG Braunschweig, 03.07.2019 - 1 Ss OWi 87/19

    Taschenrechner mit elektronischen Bauteilen als elektronisches Gerät im Sinne der

    Art. 103 Abs. 2 GG, wonach jede Rechtsanwendung, die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, verboten und der Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Mai 2018 - 2 BvR 463/17, Rn. 21, zitiert nach juris).
  • BGH, 04.06.2019 - 1 StR 585/17

    Insiderhandel; Urteilbegründung (Anforderungen an ein freisprechendes Urteil)

    bb) Die Unrechtskontinuität ist auch nach erstmaliger Inbezugnahme des Art. 14 Buchstabe a der europäischen Marktmissbrauchsverordnung durch § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG aF, normiert durch das Erste Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz - 1. FiMaNoG) vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514), gewahrt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Mai 2018 - 2 BvR 463/17; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 5 StR 532/16, BGHSt 62, 13, 14 ff.).
  • BGH, 21.04.2021 - 3 StR 225/20

    Anwendbarkeit des Markenstrafrechts nach Wegfall des in Bezug genommenen

    Zudem kommt es nicht darauf an, ob die Bezugsnorm bereits oder noch gilt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 u.a., BVerfGE 8, 274, 302 f.; vom 23. März 1982 - 2 BvL 13/79, BVerfGE 60, 135, 158 ff.; vom 3. Mai 2018 - 2 BvR 463/17, NJW 2018, 3091 Rn. 24 ff.; BGH, Beschlüsse vom 20. November 2013 - 1 StR 544/13, NJW 2014, 1029; vom 10. Januar 2017 - 5 StR 532/16, NJW 2017, 966 Rn. 8; vom 8. August 2018 - 2 StR 210/16, BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 20 Rn. 21 f.; Erbs/Kohlhaas/Kaiser, Strafrechtliche Nebengesetze, 210. EL, § 143a MarkenG Rn. 2a; LK/Dannecker/Schuhr, StGB, 13. Aufl., § 1 Rn. 146 f.; MüKoStGB/Maske-Reiche, 3. Aufl., § 143a Rn. 2; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 143a Rn. 2; zum Verweis auf eine nichtige Norm s. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 1960 - 2 BvL 7/60, BVerfGE 11, 203, 218).
  • OLG Hamm, 10.08.2020 - 5 RBs 259/20
    Art. 103 Abs. 2 GG, wonach jede Rechtsanwendung, die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, verboten und der Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Mai 2018 - 2 BvR 463/17, Rn. 21, zitiert nach juris).
  • LG Hamburg, 14.11.2018 - 608 KLs 3/17
    Im Hinblick auf die Änderungen durch das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz bestand auch zu keinem Zeitpunkt eine Ahndungslücke, die über das Meistbegünstigungsprinzip des § 2 Abs. 3 StGB die Annahme von Straffreiheit nach sich zöge (BGH, Beschl. v. 8. August 2018 - 2 StR 210/16 -, Rn. 5 ff.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 3. Mai 2018 - 2 BvR 463/17).
  • OLG Karlsruhe, 27.09.2018 - 2 Rb 5 Ss 625/18

    Zulässigkeit des Verbrennens pflanzlicher Abfälle auf eigenem Grundstück in

    Die Rechtslage ist damit vergleichbar, dass das deutsche Bundesrecht bei einer Änderung des Rechts der Europäischen Union nicht angepasst wird (vgl. hierzu OLG Hamburg VRS 112, 478; Beschluss vom 23.10.1987 - 3 Ss 25/87 OWi -, juris; OLG Köln NJW 1988, 657; BayObLG VRS 74, 227; zur Frage einer Ahndungslücke betreffend Insiderhandel und Marktmanipulation allerdings BGHSt 62, 13 = NStZ 2017, 234 mit krit. Anm. Pananis [das BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.05.2018 - 2 BvR 463/17 -, juris, hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da kein Verstoß gegen das Analogieverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG vorliege]).
  • OLG Hamm, 10.08.2020 - 5 RBs 295/20

    Taschenrechner, Memory-Funktion, elektronisches Gerät

    Art. 103 Abs. 2 GG, wonach jede Rechtsanwendung" die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, verboten und der Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Mai 2018 - 2 BvR 463/17, Rn. 21, zitiert nach juris).
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