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   BVerfG, 03.06.2019 - 2 BvR 910/19   

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BVerfG, 03.06.2019 - 2 BvR 910/19 (https://dejure.org/2019,16163)
BVerfG, Entscheidung vom 03.06.2019 - 2 BvR 910/19 (https://dejure.org/2019,16163)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 (https://dejure.org/2019,16163)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Reichweite des Mitwirkungsausschlusses beziehungsweise des Ablehnungsgrundes der Vorbefassung im Hinblick auf eine Besorgnis der Befangenheit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Zur Reichweite des Mitwirkungsausschlusses bzw des Ablehnungsgrundes der Vorbefassung gem §§ 18, 19 BVerfGG - Entscheidungen des BVerfG sind gehören nicht zu den Akten der öffentlichen Gewalt iSd § 90 Abs 1 BVerfGG und sind mithin kein tauglicher ...

  • Wolters Kluwer

    Reichweite des Mitwirkungsausschlusses bzw des Ablehnungsgrundes der Vorbefassung gem §§ 18, 19 BVerfGG; Entscheidungen des BVerfG als Akte der ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Reichweite des Mitwirkungsausschlusses bzw des Ablehnungsgrundes der Vorbefassung gem §§ 18, 19 BVerfGG - Entscheidungen des BVerfG sind gehören nicht zu den Akten der öffentlichen Gewalt iSd § 90 Abs 1 BVerfGG und sind mithin kein tauglicher ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Reichweite des Mitwirkungsausschlusses bzw des Ablehnungsgrundes der Vorbefassung gem §§ 18 , 19 BVerfGG ; Entscheidungen des BVerfG als Akte der öffentlichen Gewalt iSd § 90 Abs. 1 BVerfGG ; Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Vorbefassung in der Sache

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zur Reichweite des Mitwirkungsausschlusses bzw des Ablehnungsgrundes der Vorbefassung gem §§ 18, 19 BVerfGG - Entscheidungen des BVerfG sind gehören nicht zu den Akten der öffentlichen Gewalt iSd § 90 Abs 1 BVerfGG und sind mithin kein tauglicher ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mitwirkungsausschluss des Richters wegen Vorbefassung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsbeschwerde - gegen die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

    Auszug aus BVerfG, 03.06.2019 - 2 BvR 910/19
    (a) Eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 Abs. 1 BVerfGG kann allein aus einer richterlichen Vorbefassung mit einer im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage nicht begründet werden (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 2011 - 2 BvR 1979/08 -, Rn. 8).

    Insoweit bestimmt § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG abschließend, dass die richterliche Vorbefassung mit einer Sache nur dann zum Ausschluss führt, wenn sie in einem früheren Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 3, 36 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 2011 - 2 BvR 1979/08 -, Rn. 8).

    cc) Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ).

  • BVerfG, 24.04.2019 - 2 BvR 611/19

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

    Auszug aus BVerfG, 03.06.2019 - 2 BvR 910/19
    Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner mit Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Richterablehnung verbundenen Verfassungsbeschwerde gegen den unter Mitwirkung des Richters Huber und der Richterinnen Kessal-Wulf und König ergangenen Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2019 zum Aktenzeichen 2 BvR 611/19.

    Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2019 zum Aktenzeichen 2 BvR 611/19, an dem der Richter Huber und die Richterinnen Kessal-Wulf und König mitgewirkt haben.

    Damit handelt es sich bei dem verfassungsgerichtlichen Verfahren zum Aktenzeichen 2 BvR 611/19 zwar formal um das Ausgangsverfahren.

  • BVerfG, 19.03.2013 - 1 BvR 2635/12

    Zum Mitwirkungsverbot wegen Vorbefassung in derselben Sache

    Auszug aus BVerfG, 03.06.2019 - 2 BvR 910/19
    Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 47, 105 ; 72, 278 ; 78, 331 ; 82, 30 ; 109, 130 ; 133, 163 ).

    Durch den Schlusspunkt einer endgültig abschließenden Entscheidung soll ein Regress ad infinitum abgeschnitten werden (vgl. BVerfGE 133, 163 ).

    cc) Da die genannten Umstände von vornherein nicht geeignet sind, einen Mitwirkungsausschluss zu begründen, kann die Kammer unter Mitwirkung des Richters Huber und der Richterinnen Kessal-Wulf und König über die Frage des Mitwirkungsausschlusses befinden (vgl. BVerfGE 133, 163 ; Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 18 Rn. 4).

  • BVerfG, 31.08.2011 - 2 BvR 1979/08

    Zu den Voraussetzungen, unter denen die Vorbefassung eines Richters mit

    Auszug aus BVerfG, 03.06.2019 - 2 BvR 910/19
    (a) Eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 Abs. 1 BVerfGG kann allein aus einer richterlichen Vorbefassung mit einer im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage nicht begründet werden (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 2011 - 2 BvR 1979/08 -, Rn. 8).

    Insoweit bestimmt § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG abschließend, dass die richterliche Vorbefassung mit einer Sache nur dann zum Ausschluss führt, wenn sie in einem früheren Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 3, 36 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 2011 - 2 BvR 1979/08 -, Rn. 8).

  • BVerfG, 16.06.1965 - 1 BvR 124/65

    Ausschuß

    Auszug aus BVerfG, 03.06.2019 - 2 BvR 910/19
    Das gilt auch, soweit gemäß § 93b BVerfG die Kammer anstelle des Senats entscheidet (vgl. BVerfGE 7, 241 ; 18, 37 und 440; 19, 88 ).
  • BVerfG, 29.11.1951 - 1 BvR 257/51

    Keine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des BVerfG

    Auszug aus BVerfG, 03.06.2019 - 2 BvR 910/19
    Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gehören nicht zu den Akten öffentlicher Gewalt, die § 90 Abs. 1 BVerfGG meint; ihre Überprüfung unter dem Gesichtspunkt einer Grundrechtsverletzung würde dem Wesen dieser Entscheidungen widersprechen (grundlegend BVerfGE 1, 89 ; vgl. ferner BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 1990 - 2 BvR 1388/90 -, Rn. 2).
  • BVerfG, 25.10.1990 - 2 BvR 1388/90

    Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

    Auszug aus BVerfG, 03.06.2019 - 2 BvR 910/19
    Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gehören nicht zu den Akten öffentlicher Gewalt, die § 90 Abs. 1 BVerfGG meint; ihre Überprüfung unter dem Gesichtspunkt einer Grundrechtsverletzung würde dem Wesen dieser Entscheidungen widersprechen (grundlegend BVerfGE 1, 89 ; vgl. ferner BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 1990 - 2 BvR 1388/90 -, Rn. 2).
  • BVerfG, 23.01.1958 - 1 BvR 30/58

    Zulassung als Beistand - Keine Anfechtbarkeit der Beschlüsse des

    Auszug aus BVerfG, 03.06.2019 - 2 BvR 910/19
    Das gilt auch, soweit gemäß § 93b BVerfG die Kammer anstelle des Senats entscheidet (vgl. BVerfGE 7, 241 ; 18, 37 und 440; 19, 88 ).
  • BVerfG, 12.05.1964 - 2 BvR 111/64

    Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters

    Auszug aus BVerfG, 03.06.2019 - 2 BvR 910/19
    Das gilt auch, soweit gemäß § 93b BVerfG die Kammer anstelle des Senats entscheidet (vgl. BVerfGE 7, 241 ; 18, 37 und 440; 19, 88 ).
  • BVerfG, 02.01.1978 - 2 BvR 33/77

    Begriff "derselben Sache" i.S. von § 18 Abs. 1 BVerfGG

    Auszug aus BVerfG, 03.06.2019 - 2 BvR 910/19
    Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 47, 105 ; 72, 278 ; 78, 331 ; 82, 30 ; 109, 130 ; 133, 163 ).
  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 19.01.2004 - 2 BvF 1/98

    Selbstablehnung des Richters Di Fabio begründet

  • BGH, 04.02.2002 - II ARZ 1/01

    Ablehnung sämtlicher Richter eines Gerichts

  • BVerfG, 24.03.2010 - 2 BvR 2092/09

    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Fristsetzung zur Stellung von

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 602/83

    Nordhorn

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 19/84

    Verfassungswidrigkeit der Pflicht zur Errichtung von Berufsbildungsausschüssen im

  • BVerfG, 05.04.1990 - 2 BvR 413/88

    Ausschluß eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher Befassung mit der

  • BVerfG, 03.03.2004 - 2 BvR 54/04

    Zurückweisung eines Befangenheitsantrags gegen einen Verfassungsrichter - Zum

  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 698/06

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die von der Kultusministerkonferenz

  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvE 4/20

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Zweiten Senats

    Die pauschale Ablehnung von namentlich nicht genannten Richterinnen und Richtern ist ebenso unzulässig (vgl. BVerfGE 11, 1 ; 46, 200 ; 72, 51 ) wie die pauschale Ablehnung eines ganzen Spruchkörpers (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 10 m.w.N.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. November 2020 - 1 BvQ 114/20 -, Rn. 1).
  • BGH, 16.11.2023 - RiSt 1/21

    Verwerfung der Anträge auf Tatbestandsberichtigung und Ergänzung des Urteils als

    Sie enthalten lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19, juris Rn. 10 und vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19, juris Rn. 8).
  • BGH, 19.10.2022 - RiZ 2/16

    Offensichtliche Unzulässigkeit der Ablehnungsgesuche

    Sie enthalten - wie bereits die Gesuche der Antragstellerin vom 18. Februar 2022, 11. März 2022, 12. März 2022, 16. April 2022, 22. April 2022 und 29. April 2022, die die Antragstellerin im Kern offensichtlich unzulässig wiederholt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 2 BvR 1400/17, juris Rn. 4) - lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19, juris Rn. 10 und vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19, juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 13. April 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 4 mit Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 1; die gegen die zuletzt genannten Beschlüsse eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. August 2021 - 2 BvR 1335/21 - nicht zur Entscheidung angenommen).
  • BGH, 22.06.2022 - RiZ 2/16

    Besorgnis der Befangenheit der Richter; Zulassung der Tatbestandsberichtigung mit

    Sie enthalten - wie bereits die Gesuche der Antragstellerin vom 18. Februar 2022, 11. März 2022 und 12. März 2022 - lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19, juris Rn. 10 und vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 - juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 13. April 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 4 mit Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 1; die gegen die zuletzt genannten Beschlüsse eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. August 2021 - 2 BvR 1335/21 - nicht zur Entscheidung angenommen).
  • BVerfG, 22.04.2020 - 1 BvR 635/20

    Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig und Verfassungsbeschwerde nicht

    a) Ein Ablehnungsgesuch, welches lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig (BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 10).

    Gleiches gilt aufgrund der abschließenden Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG hinsichtlich einer richterlichen Vorbefassung mit einer im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage, solange diese Vorbefassung nicht in einem früheren Rechtszug erfolgte und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte (BVerfGE 131, 239 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2017 - 1 BvR 610/17 -, Rn. 7; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. November 2017 - 1 BvR 672/17 -, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 14).

    Diesem Zweck dient es jedoch nicht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 15).

  • BGH, 24.03.2022 - RiZ 2/16

    Geeignetheit der Ausführungen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit der

    Es enthält - wie bereits das Gesuch der Antragstellerin vom 18. Februar 2022 - lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19, juris Rn. 10 und vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 - juris Rn. 8; Senat, Beschluss vom 13. April 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 4 mit Beschluss vom 16. Juni 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 1; die gegen die zuletzt genannten Beschlüsse eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. August 2021 - 2 BvR 1335/21 - nicht zur Entscheidung angenommen).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 02.12.2019 - VerfGH 44/19

    Ablehnungsgesuch im Individualverfassungsbeschwerdeverfahren

    Er erfasst nur eine Tätigkeit in dem konkreten verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Ausgangsverfahren (vgl. Heusch, in: Heusch/Schönenbroicher, LV NRW, 2010, Art. 75 Rn. 78; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, juris, Rn. 4, und vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 19/84 -, BVerfGE 72, 278 = juris, Rn. 26 f., jeweils zu § 18 BVerfGG).

    Eine Vorbefassung, die diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann damit für sich allein nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, juris, Rn. 14, und vom 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06 u. a. -, BVerfGE 133, 377 = juris, Rn. 71; VerfGH SN, Beschluss vom 29. November 2018 - Vf. 78-IV-18 -, juris, Rn. 6).

  • BGH, 24.02.2022 - RiZ 2/16

    Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig; Befassung von Mitgliedern eines

    Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19, juris Rn. 10 und vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19, juris Rn. 8; Senat, Beschlüsse vom 13. April 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 4 und vom 16. Juni 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 1; die gegen die zuletzt genannten Beschlüsse eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. August 2021 - 2 BvR 1335/21 - nicht zur Entscheidung angenommen).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.02.2022 - VerfGH 104/20

    Begründete Selbstablehnung eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs

    Er erfasst nur eine Tätigkeit in dem konkreten verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Ausgangsverfahren (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - VerfGH 44/19.VB-3, NVwZ 2020, 232 = juris, Rn. 6; Heusch, in: Heusch/Schönenbroicher, LV NRW, 2. Auflage 2020, Art. 75 Rn. 124; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19, juris, Rn. 4, und vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 19/84, BVerfGE 72, 278 = juris, Rn. 26 f., jeweils zu § 18 BVerfGG).

    Eine Vorbefassung, die diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann damit für sich allein nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - VerfGH 44/19.VB-3, NVwZ 2020, 232 = juris, Rn. 9; BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19, juris, Rn. 14, und vom 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06 u. a., BVerfGE 133, 377 = juris, Rn. 71; VerfGH SN, Beschluss vom 29. November 2018 - Vf. 78-IV-18, juris, Rn. 6).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.02.2022 - VerfGH 149/21

    Begründete Selbstablehnung eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs

    Er erfasst nur eine Tätigkeit in dem konkreten verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Ausgangsverfahren (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - VerfGH 44/19.VB-3, NVwZ 2020, 232 = juris, Rn. 6; Heusch, in: Heusch/Schönenbroicher, LV NRW, 2. Auflage 2020, Art. 75 Rn. 124; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19, juris, Rn. 4, und vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 19/84, BVerfGE 72, 278 = juris, Rn. 26 f., jeweils zu § 18 BVerfGG).

    Eine Vorbefassung, die diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann damit in der Regel für sich allein nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - VerfGH 44/19.VB-3, NVwZ 2020, 232 = juris, Rn. 9; BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19, juris, Rn. 14, und vom 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06 u. a., BVerfGE 133, 377 = juris, Rn. 71; VerfGH SN, Beschluss vom 29. November 2018 - Vf. 78-IV-18, juris, Rn. 6).

  • VerfGH Bayern, 07.11.2019 - 47-VI-18

    Unbegründete Besorgnis wegen Befangenheit - Richter nicht vom Verfahren

  • VerfGH Bayern, 08.11.2019 - 77-VI-18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde nach einem Klageerzwingungsantrag

  • BVerfG, 18.02.2020 - 2 BvR 2082/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ernennung zum Richter des

  • BVerfG, 09.03.2022 - 1 BvR 125/22

    Verwerfung von Ablehnungsgesuchen als unzulässig und Nichtannahme der

  • BVerfG, 17.08.2021 - 2 BvR 28/21

    Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs und Nichtannahme

  • BVerfG, 12.01.2022 - 2 BvR 2236/21

    Verwerfung von offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchen und Nichtannahme

  • BVerfG, 23.02.2022 - 1 BvR 124/22

    Nichtannahmebeschluss: Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen

  • BVerfG, 02.11.2020 - 1 BvQ 114/20

    Ablehnungsgesuch und Eilantrag erfolglos

  • BVerfG, 23.02.2022 - 1 BvR 161/22

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

  • BVerfG, 23.02.2022 - 1 BvR 132/22

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

  • BVerfG, 23.02.2022 - 1 BvR 131/22

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.2021 - VerfGH 64/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

  • BVerfG, 11.03.2022 - 1 BvR 133/22

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

  • BVerfG, 17.08.2022 - 2 BvQ 66/22

    Offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch und erfolgloser Eilantrag

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.2021 - VerfGH 60/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.2021 - VerfGH 45/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.2021 - VerfGH 57/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

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