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   BVerfG, 03.07.1995 - 2 BvR 1379/95   

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https://dejure.org/1995,2252
BVerfG, 03.07.1995 - 2 BvR 1379/95 (https://dejure.org/1995,2252)
BVerfG, Entscheidung vom 03.07.1995 - 2 BvR 1379/95 (https://dejure.org/1995,2252)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Juli 1995 - 2 BvR 1379/95 (https://dejure.org/1995,2252)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mißbräuchliche Verfassungsbeschwerde gegen Halterkostenbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mißbrauchsgebühr - Substanzlosigkeit - Verfassungsbeschwerde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1273
  • NJ 1995, 585
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 05.12.1994 - 2 BvR 2434/94

    Mißbrauchsgebühr bei einer substanzlosen Verfassungsbeschwerde -

    Auszug aus BVerfG, 03.07.1995 - 2 BvR 1379/95
    a) Dabei ist davon auszugehen, daß es die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen (vgl. BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], NJW 1992, S. 1952 f.; NJW 1995, S. 1418 ; [3. Kammer des Zweiten Senats], NJW 1993, S. 384 ).

    Dabei ist von einem Rechtsanwalt, der das Mandat zur Führung eines Prozesses vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, zu verlangen, daß er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 88, 382 [384]), die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Verfassungsfragen prüft (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1995, S. 1418 ) und die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt.

    Das Bundesverfassungsgericht muß es nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben in dieser Weise durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden, indem es mit substanzlosen Verfassungsbeschwerden leichtfertig überzogen wird und schließlich auch Grundrechtsschutz nicht mehr gewähren kann, wenn dies angezeigt ist (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1995, S. 1418 ).

  • BVerfG, 08.11.1988 - 1 BvR 1527/87

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Anforderungen an Mieterhöhungsverlangen

    Auszug aus BVerfG, 03.07.1995 - 2 BvR 1379/95
    Zur Substantiierung der Gehörsrüge (Art. 303 Abs. 1 GG ) hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, daß er den Verstoß bereits mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht ordnungsgemäß gerügt und damit alle prozessual zulässigen Mittel ausgeschöpft hat, den behaupteten Gehörsverstoß zu heilen (vgl. BVerfGE 79, 80 [83 f.]; stRspr).
  • BVerfG, 16.12.1991 - 2 BvR 1608/91

    Verfassungsbeschwerde - Mißbrauchsgebühr - Voraussetzungen der Festsetzung

    Auszug aus BVerfG, 03.07.1995 - 2 BvR 1379/95
    a) Dabei ist davon auszugehen, daß es die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen (vgl. BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], NJW 1992, S. 1952 f.; NJW 1995, S. 1418 ; [3. Kammer des Zweiten Senats], NJW 1993, S. 384 ).
  • BVerfG, 26.08.1992 - 2 BvR 1321/92

    Mißbräuchliche Verfassuhngsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 03.07.1995 - 2 BvR 1379/95
    a) Dabei ist davon auszugehen, daß es die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen (vgl. BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], NJW 1992, S. 1952 f.; NJW 1995, S. 1418 ; [3. Kammer des Zweiten Senats], NJW 1993, S. 384 ).
  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 397/87

    Begriff der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 03.07.1995 - 2 BvR 1379/95
    Dabei ist von einem Rechtsanwalt, der das Mandat zur Führung eines Prozesses vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, zu verlangen, daß er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 88, 382 [384]), die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Verfassungsfragen prüft (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1995, S. 1418 ) und die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt.
  • BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvR 2718/93

    Offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde - Mißbrauchsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 03.07.1995 - 2 BvR 1379/95
    Mißbräuchlich im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde danach u.a. dann eingelegt, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muß (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Dezember 1994, 2 BvR 2718/93 und 2 BvR 2721/93, Umdruck S. 2; Mellinghoff in: Umbach/Clemens, Mitarbeiterkommentar BVerfGG , § 34 Rn. 72 m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2017 - L 20 SO 46/16

    SGB-XII -Leistungen; Übernahme von Bestattungskosten; Unzumutbarkeit der

    Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung ist anzunehmen, wenn die Weiterführung des Rechtsstreits von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 2 BvR 1255/02; Beschluss vom 03.07.1995 - 2 BvR 1379/95).
  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 915/04

    Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen eine familiengerichtliche

    a) Ein Missbrauch liegt unter anderem vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. nur BVerfG, NJW 1996, S. 1273 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2001, 1 BvR 104/01).

    Dabei ist von einem Rechtsanwalt, der das Mandat zur Führung eines Prozesses vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, zu verlangen, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie auseinander setzt (vgl. BVerfGE 88, 382 ), die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt (vgl. BVerfG, NJW 1996, S. 1273 ) und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.07.2016 - L 34 AS 2443/15

    Auferlegung von Verschuldenskosten bei missbräuchlicher Rechtsverfolgung

    Eine Missbräuchlichkeit kann etwa dann angenommen werden, wenn das Klagebegehren offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und seine (Weiter-) Verfolgung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG 19. Dezember 2002 - 2 BvR 1255/02 - in juris Rn. 3; BVerfG 03. Juli 1995 - 2 BvR 1379/95 - in juris Rn. 10 zur entsprechenden Vorschrift des § 34 Abs. 2 BVerfGG).

    Von einem rechtskundigen Bevollmächtigten, insbesondere einem Rechtsanwalt, ist zu verlangen, dass er sich mit der Rechtsmaterie auseinandersetzt, die Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen prüft und die Erfolgsaussichten eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält (BVerfG, Beschlüsse vom 03. Juli 1995 - 2 BvR 1379/95 - NJW 1996, 1273 und vom 17. Januar 2013 - 1 BvR 1578/12 - LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2010 - L 22 LW 1/09 - in juris).

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