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   BVerfG, 03.07.2000 - 2 BvK 3/98   

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BVerfG, 03.07.2000 - 2 BvK 3/98 (https://dejure.org/2000,1377)
BVerfG, Entscheidung vom 03.07.2000 - 2 BvK 3/98 (https://dejure.org/2000,1377)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Juli 2000 - 2 BvK 3/98 (https://dejure.org/2000,1377)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht

    Landesverfassungsstreitigkeit: Anrufung des BVerfG gem GG Art 99 als Landesverfassungsgericht - Unzulässigkeit der den Haushalt des Landes Schleswig-Holstein mittelbar berührenden Volksinitiative "Schule in Freiheit" nach Verf SH Art 41 Abs 2

  • Wolters Kluwer

    Landeshaushalt - Volksinitiative - Schleswig-Holstein - Staatliche Einnahmen - Haushalt

  • Judicialis

    BVerfGG § 24; ; BVerfGG § ... 13 Nr. 10; ; VAbStG § 9 Abs. 1; ; VAbStG § 8 Abs. 3; ; VAbStG § 8 Abs. 3 Satz 1; ; VAbStG § 8 Abs. 3 Satz 3; ; VAbstG § 10 Abs. 3; ; VAbstG § 9; ; BGB § 139; ; GG Art. 6 Abs. 2; ; GG Art. 7; ; GG Art. 31; ; GG Art. 142; ; GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 99

  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Volksbegehren und Volksentscheid im Schulbereich - Änderung der Schulgesetze durch Volksentscheid zu Landes des Landes - Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Schleswig-Holsteinische Volksinitiative "Schule in Freiheit" unzulässig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Schleswig-Holsteinische Volksinitiative "Schule in Freiheit" unzulässig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    Verfassung Schleswig-Holstein Art. 41 Abs. 2
    Verbot von Volksinitiativen über den Haushalt des Landes Schleswig-Holstein

Papierfundstellen

  • BVerfGE 102, 176
  • NVwZ 2002, 67
  • DVBl 2001, 188
  • DVBl 2001, 549
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 17.09.1998 - 2 BvK 1/98

    Liegenschaftsmodell Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2000 - 2 BvK 3/98
    Stellt man zusätzlich die schwierige Haushaltslage des Landes Schleswig-Holstein im Jahr 1998 in Rechnung (vgl. BVerfGE 99, 57 ), so tritt die Problematik des Etatausgleichs und die Gefahr nicht zu schließender Deckungslücken in Folge der angestrebten Volksgesetzgebung verschärft zu Tage.

    Das gilt insbesondere, wenn man davon ausgeht, dass das theoretische Einsparungspotenzial für den schleswig-holsteinischen Gesamthaushalt 1998 nur noch 121, 8 Mio. DM beträgt (vgl. BVerfGE 99, 57 ).

  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2000 - 2 BvK 3/98
    Das ausschließliche Initiativrecht der Regierung beruht darauf, dass sie das Verfassungsorgan ist, das entsprechend seiner politischen Leitungsaufgabe - Bestimmung der Ziele der Politik, Aufstellung des Regierungsprogramms und Verwirklichung dieses Programms - auch im Bereich des Haushaltswesens als bestimmendes Organ der Exekutive dem Landtag gegenübersteht (vgl. BVerfGE 45, 1 ).
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 389/94

    Müllkonzept

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2000 - 2 BvK 3/98
    Keiner abschließenden Entscheidung bedarf die Frage, ob die Antragstellerin als andere Beteiligte im Organstreitverfahren im Sinne von Art. 44 Nr. 1 LV anzusehen ist (offen gelassen in BVerfGE 60, 175 ; 96, 231 ).
  • VerfGH Bayern, 31.03.2000 - 2-IX-00

    Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern: Faire Volksrechte im Land"

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2000 - 2 BvK 3/98
    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof und der Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen halten haushaltswirksame Gesetzentwürfe, die das Volk einbringt, für unzulässig, wenn sie auf den Gesamtbestand des Haushalts Einfluss nehmen, damit das Gleichgewicht des gesamten Haushalts stören, zu einer Neuordnung des Gesamtgefüges zwingen und zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Budgetrechts des Parlaments führen (vgl. BayVerfGH, BayVBl 1977, S. 143 ; DVBl 1995, S. 419 ; NVwZ-RR 2000, S. 401 ; BremStGH, NVwZ 1998, S. 388 ; NordÖR 1998, S. 297 ).
  • StGH Bremen, 11.05.1998 - St 3/97

    Zur Frage, ob Volksbegehren und Volksentscheide mit Art.70 Abs.2 BremLV und § 9

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2000 - 2 BvK 3/98
    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof und der Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen halten haushaltswirksame Gesetzentwürfe, die das Volk einbringt, für unzulässig, wenn sie auf den Gesamtbestand des Haushalts Einfluss nehmen, damit das Gleichgewicht des gesamten Haushalts stören, zu einer Neuordnung des Gesamtgefüges zwingen und zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Budgetrechts des Parlaments führen (vgl. BayVerfGH, BayVBl 1977, S. 143 ; DVBl 1995, S. 419 ; NVwZ-RR 2000, S. 401 ; BremStGH, NVwZ 1998, S. 388 ; NordÖR 1998, S. 297 ).
  • VerfGH Bayern, 17.11.1994 - 96-IX-94
    Auszug aus BVerfG, 03.07.2000 - 2 BvK 3/98
    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof und der Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen halten haushaltswirksame Gesetzentwürfe, die das Volk einbringt, für unzulässig, wenn sie auf den Gesamtbestand des Haushalts Einfluss nehmen, damit das Gleichgewicht des gesamten Haushalts stören, zu einer Neuordnung des Gesamtgefüges zwingen und zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Budgetrechts des Parlaments führen (vgl. BayVerfGH, BayVBl 1977, S. 143 ; DVBl 1995, S. 419 ; NVwZ-RR 2000, S. 401 ; BremStGH, NVwZ 1998, S. 388 ; NordÖR 1998, S. 297 ).
  • VerfGH Bayern, 15.12.1976 - 56-IX-76

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2000 - 2 BvK 3/98
    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof und der Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen halten haushaltswirksame Gesetzentwürfe, die das Volk einbringt, für unzulässig, wenn sie auf den Gesamtbestand des Haushalts Einfluss nehmen, damit das Gleichgewicht des gesamten Haushalts stören, zu einer Neuordnung des Gesamtgefüges zwingen und zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Budgetrechts des Parlaments führen (vgl. BayVerfGH, BayVBl 1977, S. 143 ; DVBl 1995, S. 419 ; NVwZ-RR 2000, S. 401 ; BremStGH, NVwZ 1998, S. 388 ; NordÖR 1998, S. 297 ).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.06.1981 - VerfGH 19/80

    Ablehnung der Zulassung der Listenauslegung für ein Volksbegehren verworfen

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2000 - 2 BvK 3/98
    In der Sache ähnlich entscheidet der Nordrhein-Westfälische Verfassungsgerichtshof, der Volksbegehren über Finanzfragen nach Art. 68 Abs. 1 Satz 4 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen als unzulässig beurteilt, wenn der Schwerpunkt des Gesetzentwurfs in der Anordnung von Einnahmen oder Ausgaben liegt, die den Staatshaushalt wesentlich beeinflussen (vgl. NRWVerfGH, NVwZ 1982, S. 188 ).
  • BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82

    Startbahn West

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2000 - 2 BvK 3/98
    Keiner abschließenden Entscheidung bedarf die Frage, ob die Antragstellerin als andere Beteiligte im Organstreitverfahren im Sinne von Art. 44 Nr. 1 LV anzusehen ist (offen gelassen in BVerfGE 60, 175 ; 96, 231 ).
  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2000 - 2 BvK 3/98
    Parlamentsbeschlüsse werden mit der Abstimmung verbindlich (vgl. BVerfGE 70, 324 ; Seifert/Hömig, GG, Kommentar, 6. Aufl., Art. 42 Rn. 2).
  • VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 35/04

    Versagung der Zulassung des Volksbegehrens "Schluss mit dem Berliner

    Daher komme dem Begriff "Landeshaushalt" in Art. 62 Abs. 5 VvB ein über die förmliche Haushaltsgesetzgebung hinausgehender materieller Gehalt zu; er erstrecke sich - wie dies auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 3. Juli 2000 (BVerfGE 102, 176 ff.) zu Art. 41 Abs. 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein entschieden habe - jedenfalls auf solche finanzwirksamen Gesetze, die eine Störung des Gleichgewichts des gesamten Haushalts bewirkten und durch die der Haushaltsgesetzgeber zu einer Neuordnung des Gesamtgefüges gezwungen werde.

    Zur Frage der Reichweite dieses Haushaltsvorbehalts hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Eigenschaft als Landesverfassungsgericht für Schleswig-Holstein nach Art. 99 GG am 3. Juli 2000 festgestellt (BVerfGE 102, 176 ff.): Das Verbot von Volksinitiativen über den Haushalt des Landes schließe alle Initiativen für Gesetze aus, die gewichtige staatliche Einnahmen oder Ausgaben auslösten und damit den Haushalt des Landes wesentlich beeinflussten.

    Bbg. zu Bd. 12, 114 f.; Rux, DVBl. 2001, 549 und LKV 2002, 252 ; offengelassen vom VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ).

    Denn der Regelung des Art. 76 Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992 diente die 1990 in die Verfassung des Landes Schleswig-Holstein aufgenommene Vorschrift des Art. 41 Abs. 2 als Vorbild (hierzu vgl. VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ), und nach der Auffassung des Sonderausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtags sollten Entscheidungen "über den Haushalt" sowie über Dienstbezüge, Steuern, Abgaben und Gebühren wegen der Budgethoheit des Parlaments und im Interesse der Leistungsfähigkeit des Staates und seiner Verwaltung nicht zum Gegenstand eines Volksentscheides gemacht werden dürfen (hierzu vgl. BVerfGE 102, 176 ).

    Der Verfassungsgerichtshof ist jedoch der Ansicht, dass der Haushaltsvorbehalt des Art. 62 Abs. 5 VvB der Sicherung der Budgethoheit des Parlaments, d. h. des Rechts der parlamentarischen Mehrheit auf Kontrolle und Gestaltung der Einnahmen und Ausgaben des Landes, dient (zur Maßgeblichkeit dieses Schutzzwecks vgl. BVerfGE 102, 176 : "Etathoheit des Landtags"; s. ferner BayVerfGH 47, 276 ; VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ; BremStGH, LVerfGE 6, 123 ; ThürVerfGH, ThürVBl.

    Durch Respektierung des parlamentarischen Budgetrechts in wesentlichen Fragen schließt der Haushaltsvorbehalt Normsetzungsverfahren aus, die der strukturellen Komplexität haushaltsrelevanter Entscheidungen nicht genügen (so für das schleswig-holsteinische Verfassungsrecht BVerfGE 102, 176 ).

    Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass haushaltswirksame Entscheidungen komplexer Natur seien, die ein plebiszitäres "Ja" oder "Nein" weitgehend ausschlössen (BVerfGE 102, 176 ; so auch ThürVerfGH, ThürVBl. 2002, 31 ; ferner BayVerfGHE 29, 244 ; BremStGH, LVerfGE 6, 123 ; SächsVerfGH, NVwZ 2003, 472 ; diese Bedenken werden auch von zahlreichen Stimmen in der Literatur geteilt, vgl. etwa Birk/Wernsmann, DVBl. 2000, 669 ; v. Danwitz, DÖV 1992, 601 ; Krafczyk, a. a. O., S. 120 ff.; Zschoch, NVwZ 2003, 438 ; Magen, in: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 3. Aufl. 2000, Art. 62 Rn. 5, weist darauf hin, dass es sich bei den in Art. 62 Abs. 5 VvB genannten Bereichen um solche mit weit reichenden finanziellen Planungen handele, die durch einen erfolgreichen Volksentscheid durcheinander gebracht würden, so dass die Planungssicherheit insbesondere hinsichtlich des Landeshaushalts gefährdet wäre).

    Vor diesem Hintergrund würde es dem Volksgesetzgeber schwer fallen, die finanzielle Tragweite von Entscheidungen in vollem Umfang zu ermessen (BVerfGE 102, 176 ).

    Anknüpfend an die - bereits oben genannten - allgemeinen Kriterien der Erheblichkeit ist dazu eine wertende Gesamtbetrachtung erforderlich, in deren Rahmen die finanziellen Auswirkungen nach verschiedenen (quantitativen und qualitativen) Aspekten zu gewichten sind (vgl. BVerfGE 102, 176 ; BayVerfGH 29, 244 und 47, 276 ; VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ; BremStGH, LVerfGE 6, 123 ; ThürVerfGH, ThürVBl. 2002, 31 ).

    In diesem Zusammenhang ist danach zu unterscheiden, welche Einnahmen- und Ausgabenwirkung ein Volksbegehren hat, ausgehend von der absoluten bzw. abstrakten (vgl. BayVerfGH 47, 276 ) oder der relativen Höhe des Ausgabenbetrages (vgl. BayVerfGH 29, 244 bezogen auf die Gesamthaushaltssumme; VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 , BVerfGE 102, 176 bezogen auf die Gesamtsumme des betroffenen Einzelplans, wobei das BVerfG ferner auf die Notwendigkeit eines Ausgleichs außerhalb des betroffenen (Bildungs-)Etats abstellt; BremStGH, LVerfGE 6, 123 bezogen auf die durch das Volksbegehren betroffenen Ausgabentitel).

    Ferner sind Dauer und Disponibilität der Belastung (BVerfGE 102, 176 ; BayVerfGH 29, 244 ; VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ; BremStGH, LVerfGE 6, 123 ; ThürVerfGH, ThürVBl. 2002, 31 ), Sachgehalt und Wertigkeit des Anliegens (VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ) und der Zusammenhang mit konkreten haushaltspolitischen Entscheidungen des Parlaments (VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ) zu berücksichtigen, und es ist darauf abzustellen, ob sich die Einnahmen- oder Ausgabenwirkung nach der Regelungsabsicht, dem Schwerpunkt oder der Hauptwirkung des Gesetzes oder der Unmittelbarkeit der finanziellen Folgen als Regelungsgegenstand des Gesetzes darstellt (NRW-VerfGH, NVwZ 1982, 188 ; vgl. ferner Sondervotum Preuß/Rinken zum Urteil des BremStGH vom 11. Mai 1998, LVerfGE 8, 271 ).

    Das Bundesverfassungsgericht stellt für die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall eine finanzwirksame Gesetzgebung vorliegt, u. a. auf die Art und zeitliche Dauer der von einem volksinitiierten Gesetzentwurf ausgehenden finanziellen Belastungen ab (BVerfGE 102, 176 ).

    Insoweit soll es darauf ankommen, ob ein vom Volk eingebrachter Gesetzentwurf den von der Regierung aufgestellten und in die Beratungen des Haushaltsgesetzgebers gegebenen Haushaltsplanentwurf für das jeweils nächste Jahr oder die zeitlich weiter ausgreifende Haushaltsplanung, durch die bestimmte Haushaltseckwerte zukünftiger Haushalte festgelegt werden, beeinträchtigt (BVerfGE 102, 176 ).

  • VerfG Brandenburg, 20.09.2001 - VfGBbg 57/00

    Volksinitiative; Sondervotum; Haushaltsvorbehalt

    a) Entgegen der Auffassung von Landtag und Landesregierung spricht nicht schon die sprachliche Fassung ("Initiativen zum Landeshaushalt") für die Erstreckung des Haushaltsvorbehalts auch auf solche Gesetze, die den Landeshaushalt auch nur mittelbar beeinflussen (ebenso BVerfG, Beschluß vom 3. Juli 2000 - 2 BvK 3/98 -, BVerfGE 102, 176, 185, zum Verbot von Volksinitiativen über den Haushalt des Landes gemäß Art. 41 Abs. 2 SchlHVerf).

    Es mag zutreffen, daß der Begriff des Haushaltsplans i.S. von Art. 73 Abs. 4 WRV in der Praxis überwiegend weit ausgelegt und dahin verstanden wurde, daß er jedes Gesetzesvorhaben erfaßte, das wegen der damit verbundenen Einnahmen oder Ausgaben den Staatshaushalt wesentlich beeinflußte (vgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom 3. Juli 2001 - 2 BvK 3/98 -, BVerfGE 102, 176, 185, mit Hinweis u.a. auf Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.8.1919, 14. Aufl. 1933, Art. 73 Anm. 10).

    Wegen der Budgethoheit des Parlaments und im Interesse der Leistungsfähigkeit des Staates und seiner Verwaltung sollten nach Auffassung des dortigen Landtags-Sonderausschusses Entscheidungen "über den Haushalt" sowie über Dienstbezüge, Steuern, Abgaben und Gebühren nicht zum Gegenstand eines Volksentscheids gemacht werden dürfen (vgl. hierzu im einzelnen die Darstellung in dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2001, a.a.O., S. 185 f.).

    Die Verfassungsrechtslage in Brandenburg ist vielmehr offener: Für das Land Brandenburg trifft es nicht zu, daß der Haushaltsvorbehalt einen eigenständigen Gehalt vollständig verlöre, wenn man ihn auf die förmliche Haushaltsgesetzgebung beschränken würde (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Juli 2000 - 2 BvK 3/98 -, a.a.O., S. 187, zum Verbot von Volksinitiativen über den Haushalt des Landes gemäß Art. 41 Abs. 2 SchlHVerf).

    Soweit geltend gemacht wird, daß jegliche in wesentlicher Weise haushaltswirksame Volksgesetzgebung in das austarierte Zusammenwirken von Regierung und Landtag bei der Aufstellung und Feststellung des Haushalts und damit in die so geartete Verantwortung für das Budget eingreife (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Juli 2000, a.a.O., S. 187), ergeben sich hieraus ebenfalls keine zwingenden Gesichtspunkte für eine ausdehnende Auslegung des Haushaltsvorbehalts.

    (1) Zweck der Beschränkung der Volksgesetzgebung durch Art. 76 Abs. 2 LV ist die Sicherung der Budgethoheit des Landtages (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Juli 2000, a.a.O., S. 187).

    (2) Das erkennende Gericht folgt damit aber nicht etwa zugleich der Auffassung, daß der Zweck des Haushaltsvorbehalts (auch) darin bestehe, die Leistungsfähigkeit des Staates und seiner Verwaltung vor Eingriffen durch den Volksgesetzgeber zu sichern (so aber BVerfG, Beschluß vom 3. Juli 2000, a.a.O., S. 187).

    Für die Frage, ob sich haushaltswirtschaftlich gewichtige Ausgaben (oder Minderausgaben) mit Auswirkungen auf das Gesamtgefüge des Haushalts ergeben, kommt es außer auf die Beträge als solche auf Art und Dauer der finanziellen Belastung an (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Juli 2000, a.a.O., S. 190; ähnlich BayVerfGH, DVBl. 1995, 419, 425 f.; BremStGH, LVerfGE 6, 123, 149; NRWVerfGH, NVwZ 1982, 188, 189).

    DM zugrunde gelegt hat (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Juli 2001, a.a.O., S. 190 f.), kann für sich allein nicht den Ausschlag geben.

    aa) Anders als das Bundesverfassungsgericht, das im Beschluß des Zweiten Senats vom 3.7.2000 (2 BvK 3/98, BVerfGE 102, 176 ff.) eine Volksinitiative unter Berücksichtigung der schwierigen Haushaltslage des Landes Schleswig-Holstein erst ab einem bestimmten Prozentsatz des Gesamthaushalts für unzulässig hält, findet sich in der in dieser Sache vorliegenden Mehrheitsentscheidung hierzu keine konkrete Angabe.

  • VerfG Hamburg, 22.04.2005 - HVerfG 5/04

    Rangverhältnis der parlamentarischen und der Volksgesetzgebung

    Dabei wurde der Begriff des Haushaltsplanes überwiegend dahingehend verstanden, dass er alle Gesetze erfasste, die wegen ihres wesentlichen geldlichen Charakters den Haushaltsplan betrafen (vgl. BVerfGE 102 S. 176, 185).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Schleswig-Holstein betreffenden Entscheidung vom 3. Juli 2000 (BVerfGE 102 S. 176 ff.) die Bestimmung von Art. 41 Abs. 2 der Schleswig-Holsteinischen Landesverfassung, nach der Volksinitiativen über den Haushalt des Landes unzulässig sind, weit ausgelegt.

    Unter Hinweis auf die Weimarer Reichsverfassung und die Entstehungsgeschichte der Volksgesetzgebung in Schleswig-Holstein hat das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung des Finanztabus dann angenommen, wenn eine Störung des Gleichgewichts des gesamten Haushaltes vorliege, durch die der Haushaltsgesetzgeber zu einer Neuordnung des Gesamtgefüges gezwungen werde (BVerfGE 102 S. 176, 188 f.).

    In diesem Zusammenhang ist der vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu der Schleswig-Holsteinischen Verfassungslage betonte Gesichtspunkt der Notwendigkeit, die Leistungsfähigkeit von Staat und Verwaltung zu sichern, mit heranzuziehen (BVerfGE 102 S. 176, 187).

    Das in der Rechtsprechung als einschränkendes Kriterium benannte Argument der Kompliziertheit von Haushaltsentscheidungen (BVerfGE 102 S. 176, 187), das haushaltswirksame Entscheidungen für die Volksgesetzgebung als zu komplex bewertet, sodass ein plebiszitäres Ja oder Nein weitgehend ausgeschlossen sei, ist nach Auffassung des Gerichtes ebenfalls nicht geeignet, die Reichweite des Ausschlusskataloges zu beschreiben.

  • VerfG Brandenburg, 15.03.2024 - VfGBbg 36/20

    Volksinitiative; Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichts; vorbeugende abstrakte

    Eine Auslegung des Antrags im Sinne der Einleitung eines Organstreits scheidet ungeachtet der Frage aus, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Antragstellerin insoweit als "andere Beteiligte" nach § 12 Nr. 1 VerfGGBbg beteiligtenfähig sein könnte (bis zum Abschluss des Volksgesetzgebungsverfahrens angenommen von HambVerfG, vgl. Urteile vom 15. Dezember 2004 ‌- 6/04 -,‌ Rn. 37, und vom 27. April 2007 ‌- 3/06 -,‌ Rn. 81 ff., juris; offen gelassen von BVerfG, Beschlüsse vom 24. März 1982 ‌- 2 BvH 2/82 -,‌ Rn. 103, juris, und vom 3. Juli 2000 ‌- 2 BvK 3/98 -,‌ BVerfGE 102, 176, 183, Rn. 77, www.bverfg.de).
  • VerfGH Bayern, 04.04.2008 - 8-IX-08

    Volksbegehren Transrapid

    Diese Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der meisten anderen Landesverfassungsgerichte zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen (BVerfG vom 3.7.2000 = BVerfGE 102, 176 zur Rechtslage in Schleswig-Holstein; VerfGH Berlin vom 22.11.2005; VerfG Brandenburg vom 20.9.2001 = LVerfGE 12, 119; StGH Bremen vom 17.6.1997 = NVwZ 1998, 388; vom 11.5.1998 = LVerfGE 8, 203; vom 14.2.2000 = NVwZ-RR 2001, 1; VerfG Hamburg vom 3.3.2005 = NVwZ-RR 2006, 370; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 26.6.1981 = NVwZ 1982, 188; VerfGH Saarland vom 23.1.2006 für alle finanzwirksamen Gesetze; VerfGH Thüringen vom 19.9.2001 = LKV 2002, 83; a. A. VerfGH Sachsen vom 11.7.2002 = LVerfGE 13, 315 zum Ausschluss von Volksbegehren bei "Abgaben-, Besoldungs- und Haushaltsgesetzen").

    Es erscheint der Bedeutung einer Verfassungsnorm jedoch nicht angemessen, wenn ihr bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten eine rein deklaratorische Wirkung beigemessen wird (vgl. VerfGH 29, 244/267; 47, 276/303; vgl. auch BVerfGE 102, 176/187).

  • VerfGH Thüringen, 19.09.2001 - VerfGH 4/01

    Volksgesetzgebung; Haushaltsvorbehalt

    Nach den von der Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundes und der Länder einhellig entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfG, BayVBl. 2001, 174; BayVerfGH, BayVBl. 2000, 397 [399]; BayVerfGH, BayVBl. 1995, 205 [206]; BayVerfGH, BayVBl. 1977, 143 [150]; BremStGH, NVwZ 1998, 388; ähnlich NRWVerfGH, NVwZ 1982, 188 [189]) ist - auf Thüringen übertragen - ein budgetrelevantes Volksbegehren nur dann mit dem Verbot des Art. 82 Abs. 2 ThürVerf unvereinbar, wenn es gewichtige staatliche Einnahmen oder Ausgaben auslöst und den Landeshaushalt wesentlich beeinflußt.
  • VerfGH Sachsen, 11.07.2002 - 91-VI-01

    Zulässigkeit des Volksantrages betreffend den "Entwurf eines Gesetzes zur

    So hat der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen den - im Vergleich der Länderverfassungen - weiten Begriff der Finanzfragen in Art. 68 Abs. 1 S. 4 Verf NRW eher einengend dahingehend ausgelegt, dass darunter in der Regel nicht schon ein Gesetz falle, das finanzielle Auswirkungen mit sich bringe, etwa durch die Einführung neuer Schulen oder Ausbildungsstätten, sondern jedes Gesetz, dessen Schwerpunkt in der Anordnung von Einnahmen und Ausgaben des Landes liege, die den Staatshaushalt wesentlich beeinflussen (VerfGHNRW NVwZ 1982, 188, 189; nur unvollständig wiedergegeben in BVerfGE 102, 176, 189).

    Das Bundesverfassungsgericht hat für die SchleswigHolsteinische Verfassung, die in Art. 41 Abs. 2 auf "Initiativen über den Haushalt des Landes" abstellt, in Rekonstruktion von Entstehungsgeschichte, Systematik und Sinn und Zweck der dortigen Regelung auf eine materielle und damit eher weite Interpretation abgestellt (BVerfGE 102, 176, 184 ff.).

  • VerfGH Thüringen, 05.12.2007 - VerfGH 47/06

    Volksbegehren "Für eine bessere Famlienpolitik in Thüringen"

    Diese setzt zunächst voraus, dass volksinitiierte Gesetzentwürfe änderbar sind (BVerfG, B.v. 03.07.2000, 2 BvK 3/98, BVerfGE 102, 176 [191 f.]) ("formelle Abänderungsmöglichkeit").

    Einer solchen Herangehensweise steht das in der Mehrheitsentscheidung zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen, wonach der den Gegenstand eines Volksbegehrens bildende Gesetzentwurf nicht in einen (unzulässigen) haushaltswirksamen und einen (zulässigen) budgetunabhängigen Teil aufteilbar ist (BVerfG, B.v. 03.07.2000, 2 BvK 3/98, BVerfGE 102, 176 (191 f.)).

  • VerfG Schleswig-Holstein, 06.12.2019 - LVerfG 2/18

    Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid -

    (Beschluss vom 29. Oktober 2018 - LVerfG 1/18 -, NordÖR 2018, 529 ff. = SchlHA 2018, 466 ff = BeckRS 2018, 27258, Juris Rn. 4; dies voraussetzend: BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2000 - 2 BvK 3/98 -, BVerfGE 102, 176 ff., Juris Rn. 67).

    (vgl. dazu schon BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2000 - 2 BvK 3/98 -, BVerfGE 102, 176 ff., Juris Rn. 90).

  • VerfG Schleswig-Holstein, 24.09.2021 - LVerfG 1/18

    Volksinitiative Für die Durchsetzung des Bürgerwillens bei der Regionalplanung

    (Urteil vom 6. Dezember 2019 - LVerfG 2/18 -, NordÖR 2019, 183 ff. = NVwZ 2020, 228 ff. = SchlHA 2019, 206 ff. = ZfWassR 2020, 68 ff. = ZUR 2020, 170 ff. = BeckRS 2019, 30748, Juris Rn. 55; Beschluss vom 29. Oktober 2018 - LVerfG 1/18 -, NordÖR 2018, 529 ff. = SchlHA 2018, 466 ff. = BeckRS 2018, 27258, Juris Rn. 4; dies voraussetzend: BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2000 - 2 BvK 3/98 -, BVerfGE 102, 176 ff., Juris Rn. 67).
  • VerfGH Bayern, 22.10.2012 - 57-IX-12

    Zulassung eines auf Abschaffung von Studienbeiträgen gerichteten Volksbegehrens

  • VerfGH Thüringen, 06.09.2017 - VerfGH 1/17

    Entscheidung im Verfahren über die Zulässigkeit des Volksbegehrens

  • VerfGH Baden-Württemberg, 18.05.2020 - 1 GR 24/19

    Unzulässigkeit des "Volksbegehrens über gebührenfreie Kitas" - Zu den

  • VerfGH Saarland, 23.01.2006 - Lv 3/05

    Antrag auf Zulassung des finanzwirksamen Volksbegehrens "Rettet die Grundschulen

  • StGH Niedersachsen, 23.10.2001 - StGH 2/00

    Zulässigkeit eines Volksbegehrens; Korrektur einer vom Parlament beschlossenen

  • VerfG Schleswig-Holstein, 29.10.2018 - LVerfG 1/18

    Aussetzung eines gem § 9 Abs 1 VAbstG SH, § 53 Abs 1 VerfGG SH eingeleiteten

  • VerfG Hamburg, 04.12.2020 - HVerfG 4/20

    Volksbegehren für ein "Gesetz zur Streichung der Schuldenbremse aus der

  • VerfG Hamburg, 12.07.2023 - HVerfG 12/20

    Volksbegehren "Hamburg soll Grundeinkommen testen!" ist nicht durchzuführen -

  • OLG Stuttgart, 14.01.2010 - 202 EnWG 38/09

    Anpassung der Erlösobergrenzen für ein Elektrizitätsverteilernetz:

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.10.2018 - LVerfG 1/18

    Aussetzung eines gem § 9 Abs 1 VAbstG SH, § 53 Abs 1 VerfGG SH eingeleiteten

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