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   BVerfG, 03.07.2007 - 1 BvR 2186/06   

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BVerfG, 03.07.2007 - 1 BvR 2186/06 (https://dejure.org/2007,1836)
BVerfG, Entscheidung vom 03.07.2007 - 1 BvR 2186/06 (https://dejure.org/2007,1836)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Juli 2007 - 1 BvR 2186/06 (https://dejure.org/2007,1836)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundesverfassungsgericht

    Teile des neuen Hufbeschlaggesetzes nichtig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufszulassungsvoraussetzungen bei der Zusammenführung mehrerer Berufe im Bereich der Hufversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 119, 59
  • DVBl 2007, 1576 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    Auszug aus BVerfG, 03.07.2007 - 1 BvR 2186/06
    Der Gesetzgeber ist insbesondere nicht gehalten, mehrere Berufe mit ähnlichen Funktionen und unterschiedlichen Ausbildungsgängen und Berufspflichten nebeneinander beizubehalten (vgl. BVerfGE 75, 246 [268]).

    Die gesetzgeberische Gestaltungsbefugnis findet jedoch Grenzen, für deren Bestimmung die Grundsätze maßgebend sind, die das Bundesverfassungsgericht für die Befugnis des Gesetzgebers entwickelt hat, im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG Berufsbilder zu fixieren (vgl. BVerfGE 75, 246 [265]).

    Deshalb ist auch bei der Vereinheitlichung mehrerer Berufe zu beachten, dass durch die Festlegung von Berufsbildern und durch das Aufstellen von subjektiven Zulassungsvoraussetzungen in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufswahlfreiheit eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 75, 246 [266 f.]).

    Danach muss die eingreifende Norm nicht nur kompetenzgemäß erlassen worden sein (vgl. BVerfGE 102, 197 [213]), sondern auch durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. BVerfGE 75, 246 [267]; - 78, 179 [193]).

    Bei der normativen Fixierung eines Berufsbilds im Wege der Vereinheitlichung mehrerer Berufe hat der Gesetzgeber auch darauf zu achten, dass er keine Regelung trifft, die sich als eine übermäßige, unzumutbare Belastung darstellt (vgl. BVerfGE 75, 246 [267]).

    Der Hufpflegerberuf wird für die Zukunft (vgl. die Übergangsregelung in § 10 Abs. 2 HufBeschlG 2006) abgeschafft und damit zu einem "auslaufenden Beruf", der von niemandem mehr gewählt werden kann (vgl. BVerfGE 75, 246 [267] für den Beruf des Vollrechtsbeistands).

    Obwohl es sich um Berufe mit teilidentischen Tätigkeitsbereichen handelt, genügen für den Huftechnikerberuf aus sachlichen Gründen deutlich andere Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen, als sie der höher qualifizierte Beruf des Hufbeschlagschmieds verlangt (vgl. zu diesem Kriterium BVerfGE 75, 246 [270]).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2007 - 1 BvR 2186/06
    aa) Für die Anerkennung einer auf Dauer angelegten und auf die Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage ausgerichteten Tätigkeit (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerfGE 7, 377 [397 ff.]) als Beruf ist nicht ausschlaggebend, ob der Gesetzgeber bereits ein entsprechendes Berufsbild vorgesehen hat (vgl. BVerfGE 97, 12 [34]).

    Eingriffe in dieses Recht sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, der auch für Maßnahmen gilt, die die Freiheit der Berufswahl betreffen (vgl. BVerfGE 7, 377 [399 ff.]; - 86, 28 [40]), nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt.

    b) Mit der Neuregelung verfolgt der Gesetzgeber - wie zur Rechtfertigung subjektiver Berufswahlbeschränkungen erforderlich (vgl. BVerfGE 7, 377 [378, 406]; stRspr) - auch das Ziel, ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut zu schützen.

    Obwohl es dort um den Schutz der menschlichen Gesundheit und damit um den Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts (vgl. BVerfGE 7, 377 [414]) geht, wurde kein Heilkundemonopol für Ärzte geschaffen.

  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Altenpflege

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2007 - 1 BvR 2186/06
    Das Schulrecht als Teil der Kulturhoheit der Länder steht nicht in Frage, wenn - wie hier - der Ausbildungsweg festgelegt wird, welcher der Berufszulassung vorausgehen muss (vgl. BVerfGE 106, 62 [132]).

    Unterschiedliche Ausbildungs- und Zulassungsvoraussetzungen können im deutschen Wirtschaftsgebiet störende Grenzen aufrichten, sie können eine Ballung oder Ausdünnung des Nachwuchses in bestimmten Regionen bewirken, sie können das Niveau der Ausbildung beeinträchtigen und damit erhebliche Nachteile für die Chancen des Nachwuchses sowie für die Berufssituation im Gesamtstaat begründen (vgl. BVerfGE 106, 62 [147]).

    Unter Berücksichtigung der dem Gesetzgeber verbleibenden Prärogative für Konzept und Ausgestaltung des Gesetzes (vgl. BVerfGE 106, 62 [149]) kann mithin die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht verneint werden.

  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2007 - 1 BvR 2186/06
    Der Eingriff sei auch verhältnismäßig, weil das Bundesverfassungsgericht einen gewissen Überschuss an Ausbildungsanforderungen für zulässig gehalten habe, nicht jedoch eine unzumutbare Überqualifikation (unter Hinweis auf BVerfGE 13, 97 [117]; - 54, 301 [330]; - 73, 301 [320]).

    Dem Gesetzgeber verbleibt in jedem Fall ein Spielraum, weil er zur Typisierung gezwungen ist und auf dieser Grundlage von durchschnittlich gerechtfertigten Qualifikationserfordernissen ausgehen darf (vgl. BVerfGE 13, 97 [117]).

    Voraussetzung für die Akzeptanz einer überschießenden Qualifikation ist aber, dass die Regelung im Ganzen nicht zu einer Verzerrung der überkommenen und tatsächlich bestehenden Verhältnisse im Bereich der betroffenen Berufe führt (vgl. BVerfGE 13, 97 [117 f.]).

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2007 - 1 BvR 2186/06
    Wird der Gesetzgeber zur Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit tätig, so gibt ihm die Verfassung bei der Prognose und Einschätzung der in den Blick genommenen Gefährdung einen Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfGE 77, 84 [106]; - 110, 141 [157 f.]; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Dezember 2006 - 1 BvR 2576/04 -, NJW 2007, S. 979 [980] m. w. N.).

    Der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers ist erst dann überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfGE 110, 141 [157 f.] m. w. N.).

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2007 - 1 BvR 2186/06
    Wird der Gesetzgeber zur Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit tätig, so gibt ihm die Verfassung bei der Prognose und Einschätzung der in den Blick genommenen Gefährdung einen Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfGE 77, 84 [106]; - 110, 141 [157 f.]; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Dezember 2006 - 1 BvR 2576/04 -, NJW 2007, S. 979 [980] m. w. N.).

    Auf eine derart strenge Überwachung kann der Gesetzgeber jedoch nicht verwiesen werden, weil sie mit einem hohen Kostenaufwand verbunden wäre, den er als unzumutbar ansehen durfte (vgl. BVerfGE 77, 84 [110 f.]; - 81, 70 [91 f.]).

  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2007 - 1 BvR 2186/06
    Der Eingriff sei auch verhältnismäßig, weil das Bundesverfassungsgericht einen gewissen Überschuss an Ausbildungsanforderungen für zulässig gehalten habe, nicht jedoch eine unzumutbare Überqualifikation (unter Hinweis auf BVerfGE 13, 97 [117]; - 54, 301 [330]; - 73, 301 [320]).

    (1) Es verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn von einem Berufsbewerber Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden, die in keinem Verhältnis zu der geplanten Tätigkeit stehen (vgl. BVerfGE 54, 301 [330 f.] m. w. N.).

  • BVerfG, 01.07.1986 - 1 BvL 26/83

    Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Anforderungen an die Zulassung zum

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2007 - 1 BvR 2186/06
    Der Eingriff sei auch verhältnismäßig, weil das Bundesverfassungsgericht einen gewissen Überschuss an Ausbildungsanforderungen für zulässig gehalten habe, nicht jedoch eine unzumutbare Überqualifikation (unter Hinweis auf BVerfGE 13, 97 [117]; - 54, 301 [330]; - 73, 301 [320]).

    Deshalb ist ein sich in vernünftigen Grenzen haltender "Überschuss" an Ausbildungsanforderungen hinzunehmen, falls die darin liegende Freiheitsbeschränkung durch den Zuwachs an beruflichen Chancen und sozialem Ansehen aufgewogen wird (vgl. BVerfGE 73, 301 [320]).

  • BVerfG, 05.12.2006 - 1 BvR 2186/06

    Hufbeschlaggesetz

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2007 - 1 BvR 2186/06
    Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht bereits bei Erlass der einstweiligen Anordnung geprüft und bejaht (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 5. Dezember 2006, NVwZ 2007, S. 324 [325]).

    Wie das Bundesverfassungsgericht im vorliegenden Verfahren bereits in seiner Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 5. Dezember 2006, NVwZ 2007, S. 324 [325]) ausgeführt hat, könnte auch ein etwaiges Verbot für Huftechniker durch das Hufbeschlaggesetz 1940 der Annahme nicht entgegenstehen, dass deren Tätigkeit die Voraussetzungen eines Berufs erfüllt.

  • BVerfG, 29.10.1997 - 1 BvR 780/87

    Patentgebühren-Überwachung

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2007 - 1 BvR 2186/06
    aa) Für die Anerkennung einer auf Dauer angelegten und auf die Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage ausgerichteten Tätigkeit (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerfGE 7, 377 [397 ff.]) als Beruf ist nicht ausschlaggebend, ob der Gesetzgeber bereits ein entsprechendes Berufsbild vorgesehen hat (vgl. BVerfGE 97, 12 [34]).

    Von der Berufsfreiheit geschützt sind nicht nur traditionell oder gesetzlich fixierte Berufsbilder, sondern auch aufgrund der fortschreitenden technischen, sozialen oder wirtschaftlichen Entwicklung neu entstandene Berufe (vgl. BVerfGE 97, 12 [25 f.]).

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 45/92

    Räumliche Aufenthaltsbeschränkung

  • BVerfG, 02.03.1999 - 2 BvF 1/94

    Allgemeine Verwaltungsvorschriften

  • BVerfG, 31.10.2002 - 1 BvR 819/02

    Singularzulassung zum BGH

  • BVerfG, 25.06.1969 - 2 BvR 128/66

    Ingenieur

  • BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99

    Schächten

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97

    Urlaubsanrechnung

  • BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvF 1/05

    Treibhausgas-Emissionsberechtigungen

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 111/77

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Heilpraktiker von der Kassenzulassung

  • BVerfG, 04.03.1964 - 1 BvR 371/61

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 36 Abs. 2 AMG

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 298/86

    Verfassungswidrige Auslegung von § 36 Abs. 1 GewO i.S. einer konkreten

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Selbst unter der Annahme, dass im Einzelfall die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) betroffen wäre, wenn ein als verpflichtend empfundenes religiöses Gebot in Frage steht, wären die vom Landesgesetzgeber verfolgten Ziele mittels einer auf eine hinreichend konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität begrenzten Untersagungsnorm besonders gewichtige Gemeinschaftsbelange, die die Regelung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 119, 59 ).
  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Der Schutz der Berufsfreiheit ist nicht auf traditionell oder gesetzlich fixierte Berufsbilder beschränkt, sondern erfasst auch Berufe, die aufgrund der fortschreitenden technischen, sozialen oder wirtschaftlichen Entwicklung neu entstanden sind (vgl. BVerfGE 97, 12 ; 119, 59 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Januar 2016 - 1 BvR 3102/13 -, juris, Rn. 36).
  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

    Selbst unter der Annahme, dass im Einzelfall die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) betroffen wäre, wenn ein als verpflichtend empfundenes religiöses Gebot in Frage steht, wären die vom Landesgesetzgeber verfolgten Ziele der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates, der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und des Schutzes der negativen Religionsfreiheit Dritter besonders gewichtige Gemeinschaftsbelange, die die Regelung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 119, 59 ; 138, 296 ).
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