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   BVerfG, 03.07.2017 - 2 BvR 1549/16   

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BVerfG, 03.07.2017 - 2 BvR 1549/16 (https://dejure.org/2017,24366)
BVerfG, Entscheidung vom 03.07.2017 - 2 BvR 1549/16 (https://dejure.org/2017,24366)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Juli 2017 - 2 BvR 1549/16 (https://dejure.org/2017,24366)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; § 63 StGB; § 67d Abs. 2 StGB; § 67e Abs. 2 StGB
    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Nichteinhaltung der gesetzlichen Überprüfungsfrist; Sicherstellung einer rechtzeitigen Entscheidung; verfahrensrechtliche Absicherung des Freiheitsgrundrechts; Darlegung der Gründe einer Fristüberschreitung in ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unter Nichteinhaltung der Überprüfungsfrist

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 63 StGB, § 67e Abs 1 StGB
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Unbegründete Überschreitung der Überprüfungsfrist des § 67e Abs 2 StGB um ca 10 Monate hinsichtlich einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG und Art 104 Abs 1 GG

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unter Nichteinhaltung der Überprüfungsfrist; Einschränkung der Freiheit der Person aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen; Unterbringung eines ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Unbegründete Überschreitung der Überprüfungsfrist des § 67e Abs 2 StGB um ca 10 Monate hinsichtlich einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG und Art 104 Abs 1 GG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unter Nichteinhaltung der Überprüfungsfrist; Einschränkung der Freiheit der Person aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen; Unterbringung eines ...

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Unbegründete Überschreitung der Überprüfungsfrist des § 67e Abs 2 StGB um ca 10 Monate hinsichtlich einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG und Art 104 Abs 1 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Unbegründete Überschreitung der Überprüfungsfrist bei Unterbringung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 22.11.2011 - 2 BvR 1334/10

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Aussetzung zur Bewährung;

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2017 - 2 BvR 1549/16
    Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 2 und Abs. 6, § 67e StGB) dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGK 4, 176 ; 5, 67 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1615/07 -, juris, Rn. 17 und vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16).

    Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; 109, 133 ; BVerfGK 4, 176 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 -, juris, Rn. 18 und vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 15).

    Die gesetzliche Entscheidungsfrist von einem Jahr seit der letzten Überprüfungsentscheidung lässt dafür ausreichend Raum (BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16 und vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 12).

    Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 12; vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 -, juris, Rn. 19 und vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 16).

  • BVerfG, 29.11.2011 - 2 BvR 1665/10

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Fortdauerentscheidung;

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2017 - 2 BvR 1549/16
    Das gilt entsprechend für die Regelung der Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 10).

    Die Strafvollstreckungskammer kann die Aussetzungsreife der Maßregel jederzeit überprüfen; sie ist dazu jeweils spätestens vor Ablauf eines Jahres verpflichtet, § 67e Abs. 1 und 2 StGB (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 11).

    Die gesetzliche Entscheidungsfrist von einem Jahr seit der letzten Überprüfungsentscheidung lässt dafür ausreichend Raum (BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16 und vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 12).

    Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 12; vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 -, juris, Rn. 19 und vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 16).

  • BVerfG, 16.11.2004 - 2 BvR 2004/04

    Zur regelmäßigen Überprüfung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2017 - 2 BvR 1549/16
    Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 2 und Abs. 6, § 67e StGB) dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGK 4, 176 ; 5, 67 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1615/07 -, juris, Rn. 17 und vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16).

    Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; 109, 133 ; BVerfGK 4, 176 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 -, juris, Rn. 18 und vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 15).

    Zwar führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs in Unterbringungssachen, die zu einer Überschreitung der einschlägigen Fristvorgaben führt, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (BVerfGK 4, 176 ).

  • BVerfG, 30.03.2016 - 2 BvR 746/14

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Nichteinhaltung der

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2017 - 2 BvR 1549/16
    Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; 109, 133 ; BVerfGK 4, 176 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 -, juris, Rn. 18 und vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 15).

    Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 12; vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 -, juris, Rn. 19 und vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 16).

  • BVerfG, 10.10.2016 - 2 BvR 1103/16

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Nichteinhaltung der

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2017 - 2 BvR 1549/16
    Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; 109, 133 ; BVerfGK 4, 176 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 -, juris, Rn. 18 und vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 15).

    Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 12; vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 -, juris, Rn. 19 und vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 16).

  • LG Bochum, 11.02.2016 - IV StVK 32/15

    Fortdauer der Unterbringung eines Betroffenen in einem psychiatrischen

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2017 - 2 BvR 1549/16
    Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Juni 2016 und 29. März 2016 - III-4 Ws 74/16 - sowie der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 11. Februar 2016 - IV StVK 32/15 - verletzen aufgrund der Überschreitung der Überprüfungsfrist gemäß § 67e Abs. 2 StGB den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes.
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2017 - 2 BvR 1549/16
    Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; 109, 133 ; BVerfGK 4, 176 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 -, juris, Rn. 18 und vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 15).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2017 - 2 BvR 1549/16
    Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 45, 187 ; 58, 208 ).
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2017 - 2 BvR 1549/16
    Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; 109, 133 ; BVerfGK 4, 176 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 -, juris, Rn. 18 und vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 15).
  • BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2017 - 2 BvR 1549/16
    Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; 109, 133 ; BVerfGK 4, 176 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 -, juris, Rn. 18 und vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 15).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

  • BVerfG, 27.01.2005 - 2 BvR 2311/04

    Nachträgliche Sanktionierung der ohne richterliche Grundlage erfolgten

  • BVerfG, 05.05.2008 - 2 BvR 1615/07

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm GG Art 104 Abs 1 durch die Anordnung der

  • BVerfG, 20.11.2014 - 2 BvR 2774/12

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

  • OLG Braunschweig, 28.02.2018 - 1 Ws 260/17

    Entscheidung über die Fortdauer einer mehr als zehn Jahre vollzogenen

    Jedoch ist der Senat aufgrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gehalten, festzustellen, dass die stattgefundene Überschreitung der Prüffrist dem freiheitssichernden Gehalt des § 67e Abs. 2 StGB nicht gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017, 2 BvR 2077/14, Rn. 33, zitiert nach juris; Beschluss vom 3. Juli 2017, 2 BvR 1549/16, Rn. 29, zitiert nach juris; Beschluss vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 = NStZ-RR 2016, 389 f., 390; Beschluss vom 20. November 2014, 2 BvR 2774/12, Rn. 47, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 2 Ws 651/16 = BeckRS 2016, 125125, Rn. 12 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 4 Es 313/16 = BeckRS 2016, 19495).

    In jedem Fall sind die Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017, a.a.O., Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011, 2 BvR 1334/10; Beschluss vom 29. November 2011, 2 BvR 1665/10; beides juris), um dem Rechtsmittelgericht wie dem Bundesverfassungsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Grundrechte des Beschwerdeführers im Rahmen des Überprüfungsverfahrens angemessen berücksichtigt worden sind (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2017, 2 BvR 1549/16, a.a.O., Rn. 25).

  • KG, 21.05.2021 - 5 Ws 67/21

    Verhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung einer langjährig vollzogenen

    d) Weil die von dem Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer vertretene Rechtsansicht - die nicht der Rechtsprechung des Kammergerichts und der überwiegenden Auffassung entspricht, vgl. dazu unter III. 1. a) - jedenfalls nicht unvertretbar ist (vgl. zur Anknüpfung der Fristberechnung an den Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses: Senat, Beschluss vom 21. April 2021 - 5 Ws 61/21 -), geht der Senat für den hier zu entscheidenden Fall davon aus, dass in der bewusst später vorgenommenen Anberaumung des Anhörungstermins noch kein derart schwerwiegendes Versäumnis liegt, dass von einer Missachtung des freiheitssichernden Verfahrensrechts die Rede sein könnte (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 2 BvR 1549/16 -, juris Rn. 21; Senat, Beschluss vom 28. August 2019 - 5 Ws 150/19 -, juris Rn. 11 ff. m.w.N.).

    Weil die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG dienen und ihre (bewusste) Missachtung dieses Grundrecht verletzen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2017, a.a.O, juris Rn. 21), könnte es angesichts der oben ausgeführten - der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts entsprechenden - Maßstäbe zur Berechnung der Frist nach § 67e StGB zukünftig kaum mehr hingenommen werden, wenn sich Jahr für Jahr eine Fristüberschreitung ergäbe, die von der Kammer immer wieder mit vergleichbaren Erwägungen gerechtfertigt würde.

  • VerfGH Berlin, 24.01.2018 - VerfGH 166/16

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts (Art 8 Abs 1 S 2 VvB ) durch Anordnung der

    Die angegriffenen Beschlüsse sind jedoch nicht aufzuheben, da sie durch die Fortdauerentscheidung des Landgerichts Berlin vom 19. Juli 2017 mittlerweile prozessual überholt sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 - juris Rn. 27 und vom 3. Juli 2017 - 2 BvR 1549/16 - juris Rn. 29).
  • KG, 28.08.2019 - 5 Ws 150/19

    Bedeutung der Überprüfungsfrist nach § 67e Abs. 2 StGB

    Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 2 BvR 1549/16 -, juris Rn. 21; ebenso für die Sicherungsverwahrung BVerfG, Beschluss vom 13. August 2018 - 2 BvR 2071/16 -, juris Rn. 20).

    Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Freiheitsgrundrechts in der Fortdauerentscheidung darzulegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juli 2017 - 2 BvR 1549/16 -, juris Rn. 22, und vom 13. August 2018 - 2 BvR 2071/16 -, juris Rn. 21).

  • OLG Zweibrücken, 03.12.2018 - 1 Ws 228/18

    Fortdauer der Maßregelvollstreckung: Sachlicher Grund für die Überschreitung der

    Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (BVerfG, Beschluss vom 29.11.2011 - 2 BvR 1665/10, juris Rn. 12 und Beschluss vom 03.07.2017 - 2 BvR 1549/16, juris Rn. 21 jew. m.w.N.).
  • KG, 15.04.2021 - 5 Ws 65/21

    Anwesenheit des Wunschverteidigers bei

    Gleichwohl ist dem Einverständnis nicht jede Bedeutung abzusprechen; denn die gesetzlichen Fristvorgaben dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Freiheitsgrundrechts des Untergebrachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 2 BvR 1549/16 -, juris Rn. 21), so dass diesem zumindest in gewissen zeitlichen Grenzen zugestanden werden muss, sein Recht auf eine beschleunigte Entscheidung zurücktreten zu lassen, um zu ermöglichen, dass ihm der Verteidiger seines Vertrauens zur Seite steht.
  • KG, 21.02.2022 - 5 Ws 266/21

    Erledigungserklärung bei langandauernder Unterbringung und Schwerkriminalität

    Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 2 BvR 1549/16 -, juris Rn. 21; ebenso für die Sicherungsverwahrung BVerfG, Beschluss vom 13. August 2018 - 2 BvR 2071/16 -, juris Rn. 20; Senat, Beschluss vom 28. August 2019 - 5 Ws 150/19 -, juris Rn. 11).
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