Rechtsprechung
   BVerfG, 03.07.2019 - 1 BvR 2811/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,22146
BVerfG, 03.07.2019 - 1 BvR 2811/18 (https://dejure.org/2019,22146)
BVerfG, Entscheidung vom 03.07.2019 - 1 BvR 2811/18 (https://dejure.org/2019,22146)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Juli 2019 - 1 BvR 2811/18 (https://dejure.org/2019,22146)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,22146) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 128 Abs 1 ZPO, § 156 Abs 2 Nr 3 ZPO, § 309 ZPO
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch zivilgerichtliche Entscheidung ohne vorherige, gem §§ 128 Abs 1, 156 Abs 2 Nr 3, 495a S 2 ZPO gebotene Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs; Ablehnung einer mündlichen Verhandlung nach dem Ausscheiden eines Richters; Erstattungsfähigkeit von Arzneimittelkosten bei einer privaten Krankheitskostenversicherung

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs; Ablehnung einer mündlichen Verhandlung nach dem Ausscheiden eines Richters; Erstattungs...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch zivilgerichtliche Entscheidung ohne vorherige, gem §§ 128 Abs 1, 156 Abs 2 Nr 3, 495a S 2 ZPO gebotene Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs; Ablehnung einer mündlichen Verhandlung nach dem Ausscheiden eines Richters; Erstattungsfähigkeit von Arzneimittelkosten bei einer privaten Krankheitskostenversicherung

  • rechtsportal.de

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Recht auf Äußerung in der mündlichen Verhandlung und auf deren Durchführung durch das Gericht

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch zivilgerichtliche Entscheidung ohne vorherige, gem §§ 128 Abs 1, 156 Abs 2 Nr 3, 495a S 2 ZPO gebotene Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2919
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 08.06.2018 - 1 BvR 701/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2019 - 1 BvR 2811/18
    Hat eine mündliche Verhandlung aber von Gesetzes wegen stattzufinden, wie dies in den Fällen des § 495a Satz 2 ZPO auf Antrag einer Partei vorgeschrieben ist, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ein Recht auf Äußerung in der mündlichen Verhandlung und zugleich auf deren Durchführung durch das Gericht (vgl. BVerfGK 19, 377 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 366/15 -, Rn. 7 und vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 367/15 -, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvR 977/16 -, Rn. 7; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juni 2018 - 1 BvR 701/17 -, Rn. 7 und vom 13. Juni 2018 - 1 BvR 1040/17 -, Rn. 8).

    Sein ohne diese mündliche Verhandlung ergangenes Urteil verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juni 2018 - 1 BvR 701/17 -, Rn. 8).

    Unterbleibt eine einfachrechtlich zwingend gebotene mündliche Verhandlung, kann in aller Regel nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung der mündlichen Verhandlung eine andere Entscheidung ergangen wäre, weil die mündliche Verhandlung grundsätzlich den gesamten Streitstoff in prozess- und materiellrechtlicher Hinsicht zum Gegenstand hat und je nach Prozesslage, Verhalten der Gegenseite und Hinweisen des Gerichts zu weiterem Sachvortrag, Beweisanträgen und Prozesserklärungen führen kann, ohne dass dies im Einzelnen sicher vorhersehbar wäre (BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juni 2018 - 1 BvR 701/17 -, Rn. 9 und vom 13. Juni 2018 - 1 BvR 1040/17 -, Rn. 10).

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54

    Frauenarbeitszeit

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2019 - 1 BvR 2811/18
    a) Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht unmittelbar ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 112, 185 ; stRspr).

    Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise rechtliches Gehör gewährt werden soll (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 89, 381 ).

  • BVerfG, 13.06.2018 - 1 BvR 1040/17

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2019 - 1 BvR 2811/18
    Hat eine mündliche Verhandlung aber von Gesetzes wegen stattzufinden, wie dies in den Fällen des § 495a Satz 2 ZPO auf Antrag einer Partei vorgeschrieben ist, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ein Recht auf Äußerung in der mündlichen Verhandlung und zugleich auf deren Durchführung durch das Gericht (vgl. BVerfGK 19, 377 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 366/15 -, Rn. 7 und vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 367/15 -, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvR 977/16 -, Rn. 7; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juni 2018 - 1 BvR 701/17 -, Rn. 7 und vom 13. Juni 2018 - 1 BvR 1040/17 -, Rn. 8).

    Unterbleibt eine einfachrechtlich zwingend gebotene mündliche Verhandlung, kann in aller Regel nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung der mündlichen Verhandlung eine andere Entscheidung ergangen wäre, weil die mündliche Verhandlung grundsätzlich den gesamten Streitstoff in prozess- und materiellrechtlicher Hinsicht zum Gegenstand hat und je nach Prozesslage, Verhalten der Gegenseite und Hinweisen des Gerichts zu weiterem Sachvortrag, Beweisanträgen und Prozesserklärungen führen kann, ohne dass dies im Einzelnen sicher vorhersehbar wäre (BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juni 2018 - 1 BvR 701/17 -, Rn. 9 und vom 13. Juni 2018 - 1 BvR 1040/17 -, Rn. 10).

  • AG Flensburg, 23.10.2018 - 65 C 22/16
    Auszug aus BVerfG, 03.07.2019 - 1 BvR 2811/18
    Das Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 23. Oktober 2018 - 65 C 22/16 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Damit wird der Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 9. November 2018 - 65 C 22/16 - gegenstandslos.

  • BGH, 25.02.1953 - II ZR 172/52

    Auswahl des Sachverständigen durch das Gericht

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2019 - 1 BvR 2811/18
    Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob Art. 103 Abs. 1 GG, der als Prozessgrundrecht sicherstellen soll, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht (vgl. BVerfGE 50, 32 ), noch im Hinblick auf die Auswahl des Sachverständigen verletzt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - VI ZR 305/15 -, Rn. 13; BAG, Urteil vom 20. Oktober 1970 - 2 AZR 497/69 -, Rn. 24 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 25. Februar 1953 - II ZR 172/52 -, NJW 1953, S. 659 f.).
  • BVerfG, 25.06.2015 - 1 BvR 367/15

    Hat eine mündliche Verhandlung von Gesetzes wegen stattzufinden, begründet der

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2019 - 1 BvR 2811/18
    Hat eine mündliche Verhandlung aber von Gesetzes wegen stattzufinden, wie dies in den Fällen des § 495a Satz 2 ZPO auf Antrag einer Partei vorgeschrieben ist, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ein Recht auf Äußerung in der mündlichen Verhandlung und zugleich auf deren Durchführung durch das Gericht (vgl. BVerfGK 19, 377 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 366/15 -, Rn. 7 und vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 367/15 -, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvR 977/16 -, Rn. 7; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juni 2018 - 1 BvR 701/17 -, Rn. 7 und vom 13. Juni 2018 - 1 BvR 1040/17 -, Rn. 8).
  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2019 - 1 BvR 2811/18
    a) Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht unmittelbar ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 112, 185 ; stRspr).
  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1819/10

    Ungerechtfertigtes Übergehen eines Beweisangebots in Zivilprozess verletzt

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2019 - 1 BvR 2811/18
    Mit der Entscheidung der Kammer über die Verfassungsbeschwerde bezüglich des angegriffenen Urteils des Amtsgerichts vom 23. Oktober 2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 9. November 2018 über die Anhörungsrüge gegenstandslos (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1819/10 -, Rn. 13).
  • BVerfG, 02.03.2017 - 2 BvR 977/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend eine unterlassene Durchführung der

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2019 - 1 BvR 2811/18
    Hat eine mündliche Verhandlung aber von Gesetzes wegen stattzufinden, wie dies in den Fällen des § 495a Satz 2 ZPO auf Antrag einer Partei vorgeschrieben ist, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ein Recht auf Äußerung in der mündlichen Verhandlung und zugleich auf deren Durchführung durch das Gericht (vgl. BVerfGK 19, 377 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 366/15 -, Rn. 7 und vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 367/15 -, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvR 977/16 -, Rn. 7; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juni 2018 - 1 BvR 701/17 -, Rn. 7 und vom 13. Juni 2018 - 1 BvR 1040/17 -, Rn. 8).
  • BAG, 20.10.1970 - 2 AZR 497/69

    Sachverständiger - Auswahl im richterlichen Ermessen - Tatsachengericht -

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2019 - 1 BvR 2811/18
    Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob Art. 103 Abs. 1 GG, der als Prozessgrundrecht sicherstellen soll, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht (vgl. BVerfGE 50, 32 ), noch im Hinblick auf die Auswahl des Sachverständigen verletzt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - VI ZR 305/15 -, Rn. 13; BAG, Urteil vom 20. Oktober 1970 - 2 AZR 497/69 -, Rn. 24 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 25. Februar 1953 - II ZR 172/52 -, NJW 1953, S. 659 f.).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

  • BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 158/78

    Fristbeginn zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde - Verletzung des Anspruchs auf

  • BGH, 31.05.2016 - VI ZR 305/15

    Berufung im Arzthaftungsprozess: Gehörsverletzung bei unzureichender

  • BVerfG, 25.06.2015 - 1 BvR 366/15

    Hat eine mündliche Verhandlung von Gesetzes wegen stattzufinden, begründet der

  • BVerfG, 05.04.2012 - 2 BvR 2126/11

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch

  • BVerfG, 28.12.2023 - 1 BvR 2033/23

    Mangels Darlegungen zur Rechtswegerschöpfung und Aufzeigens einer möglichen

    aa) (1) Zwar kommt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG in Betracht, wenn von Gesetzes wegen eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat, diese aber tatsächlich nicht durchgeführt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2019 - 1 BvR 2811/18 -, Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.04.2021 - 9 A 8.19

    Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen vorsitzenden Richter wegen

    Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung lässt sich auch nicht unmittelbar aus dem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG ableiten (stRspr des BVerfG, vgl. etwa Kammerbeschluss vom 3. Juli 2019 - 1 BvR 2811/18 - NJW 2019, 2919 Rn. 9).
  • BVerfG, 10.06.2021 - 1 BvR 1997/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen Substantiierungsmangels - jedoch

    Sofern aber eine mündliche Verhandlung stattfindet oder von Gesetzes wegen stattzufinden hat, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG das Recht eines Verfahrensbeteiligten, sich in dieser Verhandlung zu äußern (vgl. BVerfGE 42, 364 ; BVerfGK 19, 377 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. April 2012 - 2 BvR 2126/11 -, Rn. 20 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 366/15 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juni 2018 - 1 BvR 1040/17 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2019 - 1 BvR 2811/18 -, juris, Rn. 9).
  • BVerwG, 28.02.2022 - 9 A 12.21

    Herleitung der Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis einer Befangenheit aus

    Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung lässt sich auch nicht unmittelbar aus dem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG ableiten (stRspr des BVerfG, vgl. etwa Kammerbeschluss vom 3. Juli 2019 - 1 BvR 2811/18 - NJW 2019, 2919 Rn. 9).
  • BGH, 21.04.2022 - I ZB 36/21

    Schiedsverfahren: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei fehlerhafter Ablehnung

    Die mündliche Verhandlung hat grundsätzlich den gesamten Streitstoff in prozess- und materiell-rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand und kann je nach Prozesslage, Verhalten der Gegenseite und Hinweisen des Gerichts zu weiterem Sachvortrag, Beweisanträgen und Prozesserklärungen führen, ohne dass dies im Einzelnen sicher vorhersehbar wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2019 - 1 BvR 2811/18, juris Rn. 12 mwN; vgl. auch MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1047 Rn. 3 und 10).
  • OLG Hamm, 20.12.2022 - 26 U 15/22

    Haftung des behandelnden Psychiaters wegen unterbliebener Verhinderung eines

    Art. 103 Abs. 1 GG begründet in Verbindung mit § 128 Abs. 1 ZPO einen Anspruch der Parteien auf eine mündliche Verhandlung "vor dem erkennenden Gericht" (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 3. Juli 2019, 1 BvR 2811/18, juris).
  • VGH Bayern, 30.07.2020 - 8 ZB 20.1288

    Straßenrechtliche Anordnung zur Beseitigung von Pflanzen auf einem Grundstück

    Demnach ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise rechtliches Gehör gewährt werden soll (BVerfG, B.v. 3.7.2019 - 1 BvR 2811/18 - NJW 2019, 2919 = juris Rn. 9; BVerwG, B.v. 30.7.2009 - 5 B 107.08 u.a. - juris Rn. 3).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2022 - 4 E 337/22

    Erinnerung gegen den Kostenansatz i.R.e. Anhörungsrüge

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.7.2019 - 1 BvR 2811/18 -, juris, Rn. 9, m. w. N.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht