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   BVerfG, 03.07.2019 - 2 BvR 824/15, 2 BvR 825/15   

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BVerfG, 03.07.2019 - 2 BvR 824/15, 2 BvR 825/15 (https://dejure.org/2019,20505)
BVerfG, Entscheidung vom 03.07.2019 - 2 BvR 824/15, 2 BvR 825/15 (https://dejure.org/2019,20505)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Juli 2019 - 2 BvR 824/15, 2 BvR 825/15 (https://dejure.org/2019,20505)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden der Republik Argentinien gegen nicht erfolgte Vorlagen gemäß Art. 100 Abs. 2 GG im Zusammenhang mit argentinischer Staatsschuldenkrise

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 25 GG, Art 100 Abs 2 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 38 Abs 1 Buchst b IGHSta
    Nichtannahmebeschluss: Keine Vorlagepflicht nach Art 100 Abs 2 GG zur Frage der Existenz eines Erfüllungsverweigerungsrechts wegen Staatsnotstandes hinsichtlich Staatsschulden gegenüber privaten Gläubigern - keine Heranziehung einzelner insolvenzrechtlicher Grundsätze gem ...

  • doev.de PDF

    Zur Vorlagepflicht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine Vorlagepflicht nach Art 100 Abs 2 GG zur Frage der Existenz eines Erfüllungsverweigerungsrechts wegen Staatsnotstandes hinsichtlich Staatsschulden gegenüber privaten Gläubigern - keine Heranziehung einzelner insolvenzrechtlicher Grundsätze gem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Berufen der Staaten gegenüber privaten Gläubigern auf ein völkerrechtliches Leistungsverweigerungsrecht der Forderungen i.R.d. Akzeptanz eines Umschuldungsangebot durch die überwiegende Mehrheit der Gläubiger aufgrund einer Staatsfinanzkrise durch ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Keine Vorlagepflicht nach Art 100 Abs 2 GG zur Frage der Existenz eines Erfüllungsverweigerungsrechts wegen Staatsnotstandes hinsichtlich Staatsschulden gegenüber privaten Gläubigern - keine Heranziehung einzelner insolvenzrechtlicher Grundsätze gem ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden der Republik Argentinien wegen nicht erfolgter Vorlagen im Zusammenhang mit argentinischer Staatsschuldenkrise

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden der Republik Argentinien gegen nicht erfolgte Vorlagen gemäß Art. 100 Abs. 2 GG im Zusammenhang mit argentinischer Staatsschuldenkrise

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde nicht angenommen: Argentinien muss Altschulden begleichen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden der Republik Argentinien wegen nicht erfolgter Vorlagen im Zusammenhang mit argentinischer Staatsschuldenkrise

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2761
  • ZIP 2019, 1472
  • WM 2019, 1438
  • NZG 2019, 1228
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 08.05.2007 - 2 BvM 1/03

    Völkerrechtliche Notstandseinrede

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2019 - 2 BvR 824/15
    aa) Nach der sogenannten Notstandsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2007 (BVerfGE 118, 124 ff.) kenne das Völkerrecht weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten.

    Es bestehe auch keine Eindeutigkeit im Sinne einer Evidenz aufgrund der Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2007 (BVerfGE 118, 124 ff.).

    Schließlich können sich objektiv ernstzunehmende Zweifel daraus ergeben, dass es keine einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zu den vorgelegten Fragen gibt und die Judikatur internationaler Gerichte nicht in für die Vorlagefragen entscheidender Weise Stellung nimmt (vgl. BVerfGE 118, 124 ).

    An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 118, 124 ).

    (1) Aufgrund des Beschlusses des Zweiten Senats vom 8. Mai 2007 (BVerfGE 118, 124 ff.) durfte der Bundesgerichtshof zu Recht davon ausgehen, dass keine ernstzunehmenden Zweifel daran bestehen, dass die behauptete allgemeine Regel des Völkerrechts zur Zeit dieses Beschlusses nicht existierte.

    So hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner sogenannten Notstandsentscheidung von 2007 entschieden, dass es keine allgemeine Regel des Völkerrechts gebe, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtige, die Erfüllung unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand "zeitweise" zu verweigern (vgl. BVerfGE 118, 124 ).

    (Erst) wenn sich eine entsprechende Verfestigung anhand völkerrechtlicher Kriterien nachweisen lasse, könnten sie dem Völkergewohnheitsrecht oder den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuzuordnen sein (vgl. BVerfGE 118, 124 ).

  • BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96

    DDR-Botschafter

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2019 - 2 BvR 824/15
    a) Das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter kann auch durch eine unterlassene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG verletzt werden (vgl. BVerfGE 18, 441 ; 64, 1 ; 96, 68 ; BVerfGK 9, 211 ).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG bereits dann geboten, wenn das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf objektiv ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch keine Zweifel haben (vgl. BVerfGE 23, 288 ; 64, 1 ; 75, 1 ; 96, 68 ), die völkerrechtliche Zweifelsfrage für den Ausgangsrechtsstreit entscheidungserheblich ist (vgl. BVerfGE 4, 319 ; 15, 25 ) und die angegriffene Entscheidung auf der unterbliebenen Vorlage beruht (vgl. nur BVerfGE 109, 13 ).

    Objektiv ernstzunehmende Zweifel bestehen schon dann, wenn das Gericht von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfGE 23, 288 ; 64, 1 ; 96, 68 ).

    Eine allgemeine Regel des Völkergewohnheitsrechts im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Buchstabe b IGH-Statut ist eine Regel, die von einer gefestigten Praxis zahlreicher, aber nicht notwendigerweise aller Staaten ("consuetudo" oder "usus") in der Überzeugung einer völkerrechtlichen Verpflichtung ("opinio iuris sive necessitatis") getragen wird (vgl. BVerfGE 46, 342 ; 66, 39 ; 92, 277 ; 96, 68 ; 117, 141 ; Cremer, in: HStR XI, 3. Aufl. 2013, § 235 Rn. 11).

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2019 - 2 BvR 824/15
    a) Das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter kann auch durch eine unterlassene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG verletzt werden (vgl. BVerfGE 18, 441 ; 64, 1 ; 96, 68 ; BVerfGK 9, 211 ).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG bereits dann geboten, wenn das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf objektiv ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch keine Zweifel haben (vgl. BVerfGE 23, 288 ; 64, 1 ; 75, 1 ; 96, 68 ), die völkerrechtliche Zweifelsfrage für den Ausgangsrechtsstreit entscheidungserheblich ist (vgl. BVerfGE 4, 319 ; 15, 25 ) und die angegriffene Entscheidung auf der unterbliebenen Vorlage beruht (vgl. nur BVerfGE 109, 13 ).

    Objektiv ernstzunehmende Zweifel bestehen schon dann, wenn das Gericht von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfGE 23, 288 ; 64, 1 ; 96, 68 ).

    Weiterhin können objektiv ernstzunehmende Zweifel vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht diesbezügliche Fragen in einer früheren Entscheidung ausdrücklich offen gelassen hat (vgl. BVerfGE 64, 1 ).

  • BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvR 544/63

    Kriegsfolgelasten II

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2019 - 2 BvR 824/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG bereits dann geboten, wenn das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf objektiv ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch keine Zweifel haben (vgl. BVerfGE 23, 288 ; 64, 1 ; 75, 1 ; 96, 68 ), die völkerrechtliche Zweifelsfrage für den Ausgangsrechtsstreit entscheidungserheblich ist (vgl. BVerfGE 4, 319 ; 15, 25 ) und die angegriffene Entscheidung auf der unterbliebenen Vorlage beruht (vgl. nur BVerfGE 109, 13 ).

    Objektiv ernstzunehmende Zweifel bestehen schon dann, wenn das Gericht von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfGE 23, 288 ; 64, 1 ; 96, 68 ).

  • BVerfG, 06.12.2006 - 2 BvM 9/03

    Pauschaler Verzicht auf Staatenimmunität erfasst nicht die diplomatische

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2019 - 2 BvR 824/15
    Eine allgemeine Regel des Völkergewohnheitsrechts im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Buchstabe b IGH-Statut ist eine Regel, die von einer gefestigten Praxis zahlreicher, aber nicht notwendigerweise aller Staaten ("consuetudo" oder "usus") in der Überzeugung einer völkerrechtlichen Verpflichtung ("opinio iuris sive necessitatis") getragen wird (vgl. BVerfGE 46, 342 ; 66, 39 ; 92, 277 ; 96, 68 ; 117, 141 ; Cremer, in: HStR XI, 3. Aufl. 2013, § 235 Rn. 11).
  • BVerfG, 13.12.1977 - 2 BvM 1/76

    Philippinische Botschaft

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2019 - 2 BvR 824/15
    Eine allgemeine Regel des Völkergewohnheitsrechts im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Buchstabe b IGH-Statut ist eine Regel, die von einer gefestigten Praxis zahlreicher, aber nicht notwendigerweise aller Staaten ("consuetudo" oder "usus") in der Überzeugung einer völkerrechtlichen Verpflichtung ("opinio iuris sive necessitatis") getragen wird (vgl. BVerfGE 46, 342 ; 66, 39 ; 92, 277 ; 96, 68 ; 117, 141 ; Cremer, in: HStR XI, 3. Aufl. 2013, § 235 Rn. 11).
  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2019 - 2 BvR 824/15
    Eine allgemeine Regel des Völkergewohnheitsrechts im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Buchstabe b IGH-Statut ist eine Regel, die von einer gefestigten Praxis zahlreicher, aber nicht notwendigerweise aller Staaten ("consuetudo" oder "usus") in der Überzeugung einer völkerrechtlichen Verpflichtung ("opinio iuris sive necessitatis") getragen wird (vgl. BVerfGE 46, 342 ; 66, 39 ; 92, 277 ; 96, 68 ; 117, 141 ; Cremer, in: HStR XI, 3. Aufl. 2013, § 235 Rn. 11).
  • BVerfG, 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83

    Nachrüstung

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2019 - 2 BvR 824/15
    Eine allgemeine Regel des Völkergewohnheitsrechts im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Buchstabe b IGH-Statut ist eine Regel, die von einer gefestigten Praxis zahlreicher, aber nicht notwendigerweise aller Staaten ("consuetudo" oder "usus") in der Überzeugung einer völkerrechtlichen Verpflichtung ("opinio iuris sive necessitatis") getragen wird (vgl. BVerfGE 46, 342 ; 66, 39 ; 92, 277 ; 96, 68 ; 117, 141 ; Cremer, in: HStR XI, 3. Aufl. 2013, § 235 Rn. 11).
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2019 - 2 BvR 824/15
    Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerden keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben (vgl. BVerfGE 90, 22, ; 96, 245 ; 108, 129 ; stRspr).
  • BVerfG, 30.10.1962 - 2 BvM 1/60

    Jugoslawische Militärmission

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2019 - 2 BvR 824/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG bereits dann geboten, wenn das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf objektiv ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch keine Zweifel haben (vgl. BVerfGE 23, 288 ; 64, 1 ; 75, 1 ; 96, 68 ), die völkerrechtliche Zweifelsfrage für den Ausgangsrechtsstreit entscheidungserheblich ist (vgl. BVerfGE 4, 319 ; 15, 25 ) und die angegriffene Entscheidung auf der unterbliebenen Vorlage beruht (vgl. nur BVerfGE 109, 13 ).
  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

  • BVerfG, 07.04.1965 - 2 BvR 227/64

    AG in Zürich

  • BVerfG, 20.09.2006 - 2 BvR 799/04

    Mangels Vorlageverpflichtung gem Art 100 Abs 2 GG keine Verletzung der Garantie

  • BVerfG, 03.11.1955 - 2 BvM 1/55

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG

  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1243/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten zum Zwecke der Strafverfolgung ( USA;

  • BVerfG, 24.06.2003 - 2 BvR 685/03

    Auslieferung nach Indien

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BGH, 28.01.2021 - 3 StR 564/19

    Zur Immunität eines staatlichen Hoheitsträgers bei Kriegsverbrechen

    Eine allgemeine Regel des Völkergewohnheitsrechts im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Buchst. b IGHStatut ist eine Regel, die von einer gefestigten Praxis zahlreicher, aber nicht notwendigerweise aller Staaten ("consuetudo' oder "usus') in der Überzeugung einer völkerrechtlichen Verpflichtung ("opinio iuris sive necessitatis') getragen wird (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2019 - 2 BvR 824/15 u.a., NJW 2019, 2761 Rn. 32 mwN; vgl. auch IGH, Urteil vom 3. Februar 2012 - 1031 - Deutschland / Italien - I.C.J. Reports 2012, 99 Rn. 55).

    An ihre Feststellung sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2019 - 2 BvR 824/15 u.a., aaO Rn. 31 mwN).

  • BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 2.22

    Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und

    In diesem Bereich der zivilen pharmakologischen Forschung fehlt es zwar nicht unbedingt an übereinstimmenden Rechtsgrundsätzen, aber an der für Völkergewohnheitsrecht oder Rechtsgrundsätze des Völkerrechts notwendigen Überzeugung einer völkerrechtlichen Verpflichtung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2019 - 2 BvR 824/15 u. a. - NJW 2019, 2761 Rn. 32 f. m. w. N.).
  • BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 5.22

    Mündliche Verhandlung am 1. April 2022 in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 1 WB

    In diesem Bereich der zivilen pharmakologischen Forschung fehlt es zwar nicht unbedingt an übereinstimmenden Rechtsgrundsätzen, aber an der für Völkergewohnheitsrecht oder Rechtsgrundsätze des Völkerrechts notwendigen Überzeugung einer völkerrechtlichen Verpflichtung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2019 - 2 BvR 824/15 u. a. - NJW 2019, 2761 Rn. 32 f. m. w. N.).
  • FG Baden-Württemberg, 14.03.2019 - 3 K 2728/17

    Maßstab für die Prüfung des Vorliegens einer Steuerhinterziehung im

    Auf der Grundlage der daraufhin erlassenen Verordnung Nr. 256/2002 vom 6. Februar 2002 zur Umstrukturierung der Verbindlichkeiten und Schuldenzahlungen der argentinischen Regierung wurde der Auslandsschuldendienst ausgesetzt, um ihn neu zu ordnen (so die beiden BGH-Urteile vom 24. Februar 2015 XI ZR 47/14 und 193/14, juris; vgl. hierzu auch den begründeten Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 3. Juli 2019 2 BvR 824/15, 2 BvR 825/14 zu den beiden von der Republik Argentinien erhobenen Verfassungsbeschwerden; vgl. zur Argentinien-Krise ferner OLG Frankfurt, Urteil vom 5. Juni 2018 8 U 171/17, NZG 2018, 999, wonach der argentinische Senat und die argentinische Abgeordnetenkammer durch Gesetz Nr. 25.561 am 12. Dezember 2001 den öffentlichen Notstand auf den o.g. Gebieten erklärten und der Exekutive u.a. Befugnisse zur Umstrukturierung der Staatsschulden übertrugen, was auf der Grundlage der Verordnung Nr. 256/2002, in Kraft getreten am 9. Februar 2002, dergestalt umgesetzt wurde, dass die Beklagte u.a. Zahlungen gegenüber privaten Gläubigern einstellte.
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