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   BVerfG, 03.09.2014 - 1 BvR 3048/13, 1 BvR 1195/14   

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https://dejure.org/2014,32442
BVerfG, 03.09.2014 - 1 BvR 3048/13, 1 BvR 1195/14 (https://dejure.org/2014,32442)
BVerfG, Entscheidung vom 03.09.2014 - 1 BvR 3048/13, 1 BvR 1195/14 (https://dejure.org/2014,32442)
BVerfG, Entscheidung vom 03. September 2014 - 1 BvR 3048/13, 1 BvR 1195/14 (https://dejure.org/2014,32442)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung von Art 5 Abs 3 S 1 durch die an einen Fachhochschullehrer gerichtete Anweisung zur Übernahme von fachbereichsfremden Lehrverpflichtungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 3 S 1 GG, § 61 Abs 1 S 2 Nr 3 HSchulG HE 2010
    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 5 Abs 3 S 1 durch die an einen Fachhochschullehrer gerichtete Anweisung zur Übernahme von fachbereichsfremden Lehrverpflichtungen

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel eines Fachhochschulprozessors gegen Verfügungen des Dekans seines Fachbereichs

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 5 Abs 3 S 1 durch die an einen Fachhochschullehrer gerichtete Anweisung zur Übernahme von fachbereichsfremden Lehrverpflichtungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel eines Fachhochschulprozessors gegen Verfügungen des Dekans seines Fachbereichs

  • rechtsportal.de

    Rechtsmittel eines Fachhochschulprozessors gegen Verfügungen des Dekans seines Fachbereichs

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 5 Abs 3 S 1 durch die an einen Fachhochschullehrer gerichtete Anweisung zur Übernahme von fachbereichsfremden Lehrverpflichtungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • neie.de (Kurzinformation)

    Lehrkoordination zulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 432
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2014 - 1 BvR 3048/13
    Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Lehrfreiheit rügte, führte es im Wesentlichen jeweils aus, die angegriffene Verfügung verletze den Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 2010 (BVerfGE 126, 1) nicht in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.

    Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, auf das er sich auch als Fachhochschullehrer berufen kann (vgl. BVerfGE 126, 1 ).

    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährt denjenigen, die in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig sind, ein Grundrecht auf freie wissenschaftliche Betätigung (vgl. BVerfGE 126, 1 m.w.N.).

    Als Abwehrrecht schützt das Grundrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt den Einzelnen einen vorbehaltlos geschützten Freiraum (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 126, 1 ).

    Kern der Wissenschaftsfreiheit ist für Hochschullehrende das Recht, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten (vgl. BVerfGE 122, 89 ; 126, 1 m.w.N.).

    a) Anweisungen gegenüber selbständig wissenschaftlich tätigen Hochschullehrerinnen und -lehrern, bestimmte Lehrveranstaltungen durchzuführen, berühren deren Recht, ihr Fach in Forschung und Lehre eigenständig zu vertreten, und damit ihre in Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Wissenschaftsfreiheit (vgl. BVerfGE 126, 1 ).

    Allerdings sind Einschränkungen der Wissenschaftsfreiheit mit Rücksicht auf kollidierendes Verfassungsrecht zulässig, wofür es einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. BVerfGE 122, 89 ; 126, 1 m.w.N.).

    Zu berücksichtigen sind auch die in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgten Grundrechtspositionen der Studierenden, da die Hochschulen nicht nur der Pflege der Wissenschaften dienen, sondern auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe haben (BVerfGE 126, 1 m.w.N.).

    Die Freiheit der Lehre für Hochschullehrerinnen und -lehrer wird insoweit auch durch ihr konkretes Amt bestimmt (vgl. BVerfGE 122, 89 ; 126, 1 ).

    Hochschullehrenden dürfen Aufgaben folglich nur im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen übertragen werden (vgl. BVerfGE 93, 85 ; 126, 1 ).

    Da die Lehre zu den dienstlichen Pflichten der Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren gehört, sind auch Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane über die inhaltliche, zeitliche und örtliche Koordination der von der Hochschule anzubietenden Lehre und über die Verteilung und Übernahme von Lehrverpflichtungen grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE 93, 85 ; 126, 1 ).

    Dabei genießt die auf Eigeninitiative und Freiwilligkeit beruhende Selbstkoordination der dem Fachbereich angehörigen Hochschullehrerinnen und -lehrer als milderes Mittel den Vorrang gegenüber der Fremdbestimmung durch die zuständigen Hochschulorgane; erst wenn eine kollegiale Einigung nicht zustande kommt, kann zur Deckung des notwendigen Lehrangebots eine einseitige Anordnung zur Durchführung der Lehrveranstaltung ergehen (vgl. BVerfGE 126, 1 ).

  • BVerfG, 28.10.2008 - 1 BvR 462/06

    Wissenschaftsfreiheit in der Theologie

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2014 - 1 BvR 3048/13
    Kern der Wissenschaftsfreiheit ist für Hochschullehrende das Recht, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten (vgl. BVerfGE 122, 89 ; 126, 1 m.w.N.).

    Allerdings sind Einschränkungen der Wissenschaftsfreiheit mit Rücksicht auf kollidierendes Verfassungsrecht zulässig, wofür es einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. BVerfGE 122, 89 ; 126, 1 m.w.N.).

    Die Freiheit der Lehre für Hochschullehrerinnen und -lehrer wird insoweit auch durch ihr konkretes Amt bestimmt (vgl. BVerfGE 122, 89 ; 126, 1 ).

  • BVerfG, 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94

    Universitätsgesetz NRW

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2014 - 1 BvR 3048/13
    Hochschullehrenden dürfen Aufgaben folglich nur im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen übertragen werden (vgl. BVerfGE 93, 85 ; 126, 1 ).

    Da die Lehre zu den dienstlichen Pflichten der Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren gehört, sind auch Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane über die inhaltliche, zeitliche und örtliche Koordination der von der Hochschule anzubietenden Lehre und über die Verteilung und Übernahme von Lehrverpflichtungen grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE 93, 85 ; 126, 1 ).

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2014 - 1 BvR 3048/13
    Als Abwehrrecht schützt das Grundrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt den Einzelnen einen vorbehaltlos geschützten Freiraum (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 126, 1 ).
  • BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 18.15

    Arbeitsschutz; Bestimmtheit; Bildschirmarbeitsplatz; Dekan; Dienstherrnpflichten;

    Generell ist eine Einschränkung auf gesetzlicher Grundlage zum Schutz anderer verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen, wie etwa der Funktionsfähigkeit der Hochschule oder dem Schutz anderer Grundrechtsträger zwar möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2014 - 1 BvR 3048/13 u.a. - NVwZ 2015, 432 Rn. 10 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 24.04.2015 - 3 BV 13.834

    Beamtenrecht, Professor, Hochschullehrer, Arbeitsschutzorganisation, Universität,

    Kern der Wissenschaftsfreiheit ist für Hochschullehrende das Recht, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten (vgl. BVerfG, B.v. 3.9.2014 - 1 BvR 3048/13 - NVwZ 2015, 432 - juris Rn. 8).
  • VG Münster, 09.12.2014 - 13 K 2693/11

    Hochschule, Weisung, Dekan, Lehrveranstaltungen, Gewahrsamspflicht, Professor

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. September 2014 - 1 BvR 3048/13, 1 BvR 1195/14 -, juris, Rn. 7 ff., m. w. N.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. September 2014 - 1 BvR 3048/13, 1 BvR 1195/14 -, juris, Rn. 11.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. September 2014 - 1 BvR 3048/13, 1 BvR 1195/14 -, juris, Rn. 10.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.02.2016 - 6 Ta 241/16

    Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch - Wiedereinstellungsanspruch -

    Kern der Wissenschaftsfreiheit ist für Hochschullehrende das Recht, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten (BVerfG vom 03.09.2014 - 1 BvR 3048/13 u.a. - juris Rn. 8 = NVwZ 2015, 432).

    Vor allem müssen die Universitäten und Fachbereiche ihre Aufgaben in Lehre und Forschung erfüllen können (BVerfG vom 03.09.2014 - 1 BvR 3048/13 u.a. - Rn. 10, a.a.O.).

  • VG Münster, 15.04.2016 - 13 K 2354/14

    Disziplinarverfügung gegenüber eines Hochschulprofessors nach vorzeitigem Abbruch

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. September 2014 - 1 BvR 3048/13, 1 BvR 1195/14 -, juris, Rn. 7 ff., m. w. N.
  • VG Ansbach, 16.11.2022 - AN 2 E 22.02063

    Anordnungen eines Universitätspräsidenten betreffend die Arbeitszeit von

    Kern der Wissenschaftsfreiheit ist für Hochschullehrende das Recht, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten (vgl. BVerfG, B.v. 3.9.2014 - 1 BvR 3048/13 - juris Rn. 8).
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