Rechtsprechung
BVerfG, 03.10.1991 - 2 BvR 983/91 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlerhafte Anwendung von Präklusionsvorschriften
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 28.05.1991 - 11 S 511/90
- BVerfG, 03.10.1991 - 2 BvR 983/91
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 876/84
Rechtlich nicht mehr gerechtfertigte Auslegung eines Ersturteils durch das …
Auszug aus BVerfG, 03.10.1991 - 2 BvR 983/91
Diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 69, 145 [148] m.w.N.).Der Gesetzgeber kann das rechtliche Gehör auch im Interesse der Verfahrensbeschleunigung durch Präklusionsvorschriften begrenzen (vgl. BVerfGE 69, 145 [148 f.] m.w.N.).
- BVerfG, 21.02.1990 - 1 BvR 1117/89
Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs bei Zurückweisung neuer …
Auszug aus BVerfG, 03.10.1991 - 2 BvR 983/91
Notwendig ist stets, daß eine verfassungsrechtlich erforderliche Anhörung unterblieben ist (vgl. BVerfGE 81, 264 [273]).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Handhabung solcher Vorschriften durch das Gericht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, müssen Grundsätze rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung in die Prüfung einbezogen werden (vgl. BVerfGE 81, 264 [273] m.w.N.).
- BGH, 13.03.1980 - VII ZR 147/79
Fortführung des schriftlichen Vorverfahrens durch Setzung einer Frist zur …
Auszug aus BVerfG, 03.10.1991 - 2 BvR 983/91
Diese ist aber nur durch förmliche Zustellung zu gewinnen (vgl. BGHZ 76, 236 [239 f.]). - BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 1379/80
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlerhafte Anwendung von …
Auszug aus BVerfG, 03.10.1991 - 2 BvR 983/91
Wenn das Gericht unter diesen Umständen gleichwohl das Vorbringen eines Beteiligten wegen Fristversäumnis nicht zuläßt, schränkt es das rechtliche Gehör in einer vom Gesetz nicht mehr gedeckten Weise ein und verstößt damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 60, 1 [6]).