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   BVerfG, 03.11.1994 - 2 BvR 342/94   

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BVerfG, 03.11.1994 - 2 BvR 342/94 (https://dejure.org/1994,7132)
BVerfG, Entscheidung vom 03.11.1994 - 2 BvR 342/94 (https://dejure.org/1994,7132)
BVerfG, Entscheidung vom 03. November 1994 - 2 BvR 342/94 (https://dejure.org/1994,7132)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82

    Offensichtlichkeitsentscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1994 - 2 BvR 342/94
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 65, 76 [95 f.]; 71, 276 [296]) kann eine Asylklage nur dann als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 32 Abs. 6 AsylVfG a.F. bzw. des § 78 Abs. 1 AsylVfG n.F. abgewiesen werden, wenn - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG ) - an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) sich die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt.

    Den sich hieraus ergebenden Mindestanforderungen, die der wirksamen Durchsetzung der materiellen Asylrechtsverbürgung in einem dafür geeigneten Verfahren (vgl. BVerfGE 65, 76 [94]) und der Sicherung des von Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich auch geschützten vorläufigen Bleiberechts des Asylsuchenden dienen und die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärken sollen (vgl. BVerfGE 65, 76 [96]; 71, 276 [293]), ist durch die Neuregelung des Asylgrundrechts sowie des Asylverfahrensrechts nicht die Grundlage entzogen worden (vgl. Kammerbeschlüsse vom 25. April 1994 - 2 BvR 2002/93 - [NVwZ aktuell 1994, Beil. 6, 41 zu Heft 8/94] und vom 9. August 1994 - 2 BvR 2576/93 -).

    Unter welchen Gesichtspunkten der abstrakte verfassungsrechtliche Maßstab im konkreten Fall angewandt wird und worauf das Verwaltungsgericht das "Offensichtlichkeitsurteil" bei den zur Entscheidung anstehenden Sachverhaltskomplexen jeweils stützen will, muß in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar und deutlich zum Ausdruck kommen (vgl. BVerfGE 65, 76 [95 f.]; 71, 276 [293 f.]; 76, 143 [162]; vgl. auch Kammerbeschluß vom 9. August 1994 - 2 BvR 2576/93 -).

    Bei individuell konkretisierten Beeinträchtigungen kann eine Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet unter anderem dann in Frage kommen, wenn sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als unglaubwürdig erweist (vgl. BVerfGE 65, 76 [96 f.]).

  • BVerfG, 11.12.1985 - 2 BvR 361/83

    Asylrecht - Afghanistan - Klageabweisung - Einziehung zum Wehrdienst - Politische

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1994 - 2 BvR 342/94
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 65, 76 [95 f.]; 71, 276 [296]) kann eine Asylklage nur dann als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 32 Abs. 6 AsylVfG a.F. bzw. des § 78 Abs. 1 AsylVfG n.F. abgewiesen werden, wenn - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG ) - an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) sich die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt.

    Den sich hieraus ergebenden Mindestanforderungen, die der wirksamen Durchsetzung der materiellen Asylrechtsverbürgung in einem dafür geeigneten Verfahren (vgl. BVerfGE 65, 76 [94]) und der Sicherung des von Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich auch geschützten vorläufigen Bleiberechts des Asylsuchenden dienen und die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärken sollen (vgl. BVerfGE 65, 76 [96]; 71, 276 [293]), ist durch die Neuregelung des Asylgrundrechts sowie des Asylverfahrensrechts nicht die Grundlage entzogen worden (vgl. Kammerbeschlüsse vom 25. April 1994 - 2 BvR 2002/93 - [NVwZ aktuell 1994, Beil. 6, 41 zu Heft 8/94] und vom 9. August 1994 - 2 BvR 2576/93 -).

    Unter welchen Gesichtspunkten der abstrakte verfassungsrechtliche Maßstab im konkreten Fall angewandt wird und worauf das Verwaltungsgericht das "Offensichtlichkeitsurteil" bei den zur Entscheidung anstehenden Sachverhaltskomplexen jeweils stützen will, muß in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar und deutlich zum Ausdruck kommen (vgl. BVerfGE 65, 76 [95 f.]; 71, 276 [293 f.]; 76, 143 [162]; vgl. auch Kammerbeschluß vom 9. August 1994 - 2 BvR 2576/93 -).

  • BVerfG, 09.08.1994 - 2 BvR 2576/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1994 - 2 BvR 342/94
    Den sich hieraus ergebenden Mindestanforderungen, die der wirksamen Durchsetzung der materiellen Asylrechtsverbürgung in einem dafür geeigneten Verfahren (vgl. BVerfGE 65, 76 [94]) und der Sicherung des von Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich auch geschützten vorläufigen Bleiberechts des Asylsuchenden dienen und die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärken sollen (vgl. BVerfGE 65, 76 [96]; 71, 276 [293]), ist durch die Neuregelung des Asylgrundrechts sowie des Asylverfahrensrechts nicht die Grundlage entzogen worden (vgl. Kammerbeschlüsse vom 25. April 1994 - 2 BvR 2002/93 - [NVwZ aktuell 1994, Beil. 6, 41 zu Heft 8/94] und vom 9. August 1994 - 2 BvR 2576/93 -).

    Unter welchen Gesichtspunkten der abstrakte verfassungsrechtliche Maßstab im konkreten Fall angewandt wird und worauf das Verwaltungsgericht das "Offensichtlichkeitsurteil" bei den zur Entscheidung anstehenden Sachverhaltskomplexen jeweils stützen will, muß in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar und deutlich zum Ausdruck kommen (vgl. BVerfGE 65, 76 [95 f.]; 71, 276 [293 f.]; 76, 143 [162]; vgl. auch Kammerbeschluß vom 9. August 1994 - 2 BvR 2576/93 -).

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1994 - 2 BvR 342/94
    Unter welchen Gesichtspunkten der abstrakte verfassungsrechtliche Maßstab im konkreten Fall angewandt wird und worauf das Verwaltungsgericht das "Offensichtlichkeitsurteil" bei den zur Entscheidung anstehenden Sachverhaltskomplexen jeweils stützen will, muß in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar und deutlich zum Ausdruck kommen (vgl. BVerfGE 65, 76 [95 f.]; 71, 276 [293 f.]; 76, 143 [162]; vgl. auch Kammerbeschluß vom 9. August 1994 - 2 BvR 2576/93 -).
  • BVerfG, 12.03.1992 - 2 BvR 721/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beurteilung wesentlicher Fluchtgründe

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1994 - 2 BvR 342/94
    Es überprüft jedoch, ob die fachgerichtliche Beurteilung anhand der gegebenen Begründung nachvollziehbar ist und auf einer verläßlichen Grundlage beruht (vgl. Kammerbeschlüsse vom 20. Juni 1990, - 2 BvR 1727/89 - InfAuslR 1991, 85 [88] und vom 12. März 1992, - 2 BvR 721/91 - InfAuslR 1992, 231 [233]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 25.04.1994 - 2 BvR 2002/93

    Anforderungen an die richterliche Begründungspflicht im Verfahren des vorläufigen

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1994 - 2 BvR 342/94
    Den sich hieraus ergebenden Mindestanforderungen, die der wirksamen Durchsetzung der materiellen Asylrechtsverbürgung in einem dafür geeigneten Verfahren (vgl. BVerfGE 65, 76 [94]) und der Sicherung des von Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich auch geschützten vorläufigen Bleiberechts des Asylsuchenden dienen und die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärken sollen (vgl. BVerfGE 65, 76 [96]; 71, 276 [293]), ist durch die Neuregelung des Asylgrundrechts sowie des Asylverfahrensrechts nicht die Grundlage entzogen worden (vgl. Kammerbeschlüsse vom 25. April 1994 - 2 BvR 2002/93 - [NVwZ aktuell 1994, Beil. 6, 41 zu Heft 8/94] und vom 9. August 1994 - 2 BvR 2576/93 -).
  • BVerfG, 20.06.1990 - 2 BvR 1727/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1994 - 2 BvR 342/94
    Es überprüft jedoch, ob die fachgerichtliche Beurteilung anhand der gegebenen Begründung nachvollziehbar ist und auf einer verläßlichen Grundlage beruht (vgl. Kammerbeschlüsse vom 20. Juni 1990, - 2 BvR 1727/89 - InfAuslR 1991, 85 [88] und vom 12. März 1992, - 2 BvR 721/91 - InfAuslR 1992, 231 [233]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86

    Asylerheblichkeit von Folter - Grenzen des Asylrechts bei terroristischen

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1994 - 2 BvR 342/94
    Da keine Umstände ersichtlich sind, die einen Rückschluß darauf zulassen, daß eine erneute - verfassungsgemäße - Rechtsanwendung mit Sicherheit wiederum zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen müßte (vgl. BVerfGE 35, 324 [344]; 81, 142 [155]), ist das angegriffene Urteil insgesamt (vgl. § 51 Abs. 2 Nr. 1 AuslG sowie GK- AsylVfG 1982, II § 11 Rdnr. 187) aufzuheben.
  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 368/65

    Verfassungswidrigkeit der steuerlichen ungleichbehandlung von Kapitalforderungen

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1994 - 2 BvR 342/94
    Da keine Umstände ersichtlich sind, die einen Rückschluß darauf zulassen, daß eine erneute - verfassungsgemäße - Rechtsanwendung mit Sicherheit wiederum zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen müßte (vgl. BVerfGE 35, 324 [344]; 81, 142 [155]), ist das angegriffene Urteil insgesamt (vgl. § 51 Abs. 2 Nr. 1 AuslG sowie GK- AsylVfG 1982, II § 11 Rdnr. 187) aufzuheben.
  • BVerfG, 08.03.1995 - 2 BvR 2148/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Verfahren bei der Behandlung von

    Zu diesen Mindestanforderungen zählt insbesondere, daß auf das individuelle Vorbringen des Asylbewerbers eingegangen wird und dabei die fachgerichtliche Beurteilung anhand der gegebenen Begründung nachvollziehbar ist und auf einer verläßlichen Grundlage beruht (vgl. Kammerbeschlüsse vom 20. Juni 1990 - InfAuslR 1991, S. 85 ,88, und vom 12. März 1992 - InfAuslR 1992, S. 231 ,233,; vom 3. November 1994 - 2 BvR 342/94 -).
  • VG Cottbus, 08.06.2017 - 1 L 661/16

    Aufhebung der Ablehnung der Zuerkennung des internationalen Schutzes und der

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Ablehnung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet kann dabei auch seitens des Bundesamtes ein Asylbegehren nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Sachverhalt vollständig erforscht ist, an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 -, juris Rn. 55 ff.; und Beschluss vom 3. November 1994 - 2 BvR 342/94 -, juris Rn. 15).
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