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   BVerfG, 03.11.2005 - 1 BvR 691/03   

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https://dejure.org/2005,599
BVerfG, 03.11.2005 - 1 BvR 691/03 (https://dejure.org/2005,599)
BVerfG, Entscheidung vom 03.11.2005 - 1 BvR 691/03 (https://dejure.org/2005,599)
BVerfG, Entscheidung vom 03. November 2005 - 1 BvR 691/03 (https://dejure.org/2005,599)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von GG Art 6 Abs 2 sowie Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 durch Ablehnung der Eintragung eines Vornamens in das Geburtenbuch wegen der Gefahr der Verwechslung des Vornamens mit einem verbreiteten Familiennamen

  • Wolters Kluwer

    Eintragung des Namens "Anderson" als Vornamen in das Geburtenbuch; Tauglichkeit eines Wortes als Vornamen; Individuelle Kennzeichnungskraft bei im rechtlichen und gesellschaftlichen Verkehr als typische Familiennamen angesehen Namen; Grenzen der ...

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
    Grenzen des elterlichen Rechts zur Vornamenwahl; Zulässigkeit des Vornamens "Anderson"

  • rechtsportal.de

    GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
    Grenzen des elterlichen Rechts zur Vornamenwahl; Zulässigkeit des Vornamens "Anderson"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des Vornamens "Anderson"

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde und der Vornamenswunsch "Anderson"

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Junge darf "Anderson" heißen wenn andere, eindeutig männliche Vornamen hinzugefügt werden

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des Vornamens "Anderson"

  • 123recht.net (Pressemeldung, 15.11.2005)

    Karlsruhe gibt ungewöhnlichen Vornamen Chance

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 6, 316
  • NJW 2006, 1414
  • MDR 2006, 393
  • MDR 2006, 573
  • FamRZ 2005, 2049
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

    Ausschluß vom Doppelnamen

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2005 - 1 BvR 691/03
    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 104, 373) könne allein eine drohende Beeinträchtigung des Kindeswohls den Eingriff in das von Art. 6 Abs. 2 GG umfasste Recht der Eltern, ihrem Kind einen Vornamen zu geben, rechtfertigen.

    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zum Namensrecht im Verhältnis zum Elternrecht und zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes sind (auch hinsichtlich des Vornamens) durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 31, 194 ; 55, 171 ; 59, 360 ; 61, 358 ; 64, 180 ; 72, 122 ; 75, 201 ; 104, 373 ; 109, 256 ; BVerfGK 2, 258 ).

    aa) Das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen, umfasst auch das Recht, ihrem Kind einen Namen zu geben (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 2, 258 ).

    Dies betrifft auch die Wahl eines Vornamens, der ausschließlich der Individualität einer Person Ausdruck verleiht, den Einzelnen bezeichnet und diesen von anderen unterscheidet (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 2, 258 ).

    Diesem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind darf allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht (vgl. BVerfGE 104, 373 ; vgl. auch BVerfGE 24, 119 ; BVerfGK 2, 258 ).

    Für einen darüber hinausgehenden Eingriff in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG keine Grundlage (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 2, 258 ).

    Damit hat es entsprechend der bisher herrschenden Rechtsprechung der Fachgerichte (vgl. etwa BGHZ 29, 256 ; 30, 132 ; 73, 239 ; OLG Frankfurt, StAZ 1985, S. 106; OLG Karlsruhe, StAZ 1999, S. 298; OLG Köln, StAZ 2002, S. 43) maßgeblich auf öffentliche Belange, nicht aber auf das - eine Beschränkung des Rechts der Eltern zur Vornamenswahl allein rechtfertigende - Kindeswohl (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 2, 258 ; ihm folgend OLG Hamm, NJW-RR 2005, S. 874; StAZ 2005, S. 75) abgestellt.

    aa) Das Persönlichkeitsrecht des Kindes, welches auch das Recht auf Erhalt eines Vornamens und dessen Schutz umfasst (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 72, 155 ; 79, 51 ; 104, 373 ; 109, 256 ), steht in einem besonderen Verhältnis zum Recht seiner Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

    Die Eltern haben die Entscheidung, welchen Namen das Kind tragen soll, mithin in Ausübung der Verantwortung für das Kind zu treffen (vgl. BVerfGE 104, 373 ).

    Dieser Entscheidung kommt für die Persönlichkeit des Kindes deswegen besondere Bedeutung zu, weil der Name ihm verhilft, seine Identität zu finden und Individualität zu entwickeln (vgl. BVerfGE 104, 373 ).

  • BVerfG, 28.01.2004 - 1 BvR 994/98

    Zur Anzahl der Vornamen eines Kindes

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2005 - 1 BvR 691/03
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zum Namensrecht im Verhältnis zum Elternrecht und zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes sind (auch hinsichtlich des Vornamens) durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 31, 194 ; 55, 171 ; 59, 360 ; 61, 358 ; 64, 180 ; 72, 122 ; 75, 201 ; 104, 373 ; 109, 256 ; BVerfGK 2, 258 ).

    aa) Das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen, umfasst auch das Recht, ihrem Kind einen Namen zu geben (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 2, 258 ).

    Dies betrifft auch die Wahl eines Vornamens, der ausschließlich der Individualität einer Person Ausdruck verleiht, den Einzelnen bezeichnet und diesen von anderen unterscheidet (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 2, 258 ).

    Es ist zuvörderst Aufgabe der Eltern, ihrem Kind in freier gemeinsamer Wahl einen Namen zu bestimmen, den es sich selbst noch nicht geben kann, wobei sie mangels einschlägiger Bestimmungen im Namensrecht in der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei sind (BVerfGK 2, 258 ).

    Diesem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind darf allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht (vgl. BVerfGE 104, 373 ; vgl. auch BVerfGE 24, 119 ; BVerfGK 2, 258 ).

    Für einen darüber hinausgehenden Eingriff in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG keine Grundlage (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 2, 258 ).

    Damit hat es entsprechend der bisher herrschenden Rechtsprechung der Fachgerichte (vgl. etwa BGHZ 29, 256 ; 30, 132 ; 73, 239 ; OLG Frankfurt, StAZ 1985, S. 106; OLG Karlsruhe, StAZ 1999, S. 298; OLG Köln, StAZ 2002, S. 43) maßgeblich auf öffentliche Belange, nicht aber auf das - eine Beschränkung des Rechts der Eltern zur Vornamenswahl allein rechtfertigende - Kindeswohl (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 2, 258 ; ihm folgend OLG Hamm, NJW-RR 2005, S. 874; StAZ 2005, S. 75) abgestellt.

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2005 - 1 BvR 691/03
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zum Namensrecht im Verhältnis zum Elternrecht und zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes sind (auch hinsichtlich des Vornamens) durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 31, 194 ; 55, 171 ; 59, 360 ; 61, 358 ; 64, 180 ; 72, 122 ; 75, 201 ; 104, 373 ; 109, 256 ; BVerfGK 2, 258 ).

    Diesem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind darf allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht (vgl. BVerfGE 104, 373 ; vgl. auch BVerfGE 24, 119 ; BVerfGK 2, 258 ).

    aa) Das Persönlichkeitsrecht des Kindes, welches auch das Recht auf Erhalt eines Vornamens und dessen Schutz umfasst (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 72, 155 ; 79, 51 ; 104, 373 ; 109, 256 ), steht in einem besonderen Verhältnis zum Recht seiner Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

  • BGH, 28.01.2015 - XII ZR 201/13

    Anspruch des Kindes auf Auskunft über Identität des anonymen Samenspenders

    Denn es unterfällt allein der in Elternverantwortung zu treffenden Entscheidung der Eltern, die im Rahmen ihres Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG das Persönlichkeitsrecht des Kindes treuhänderisch ausüben (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 2049, 2051), wann und unter welchen Umständen sie das Kind von seiner Herkunft in Kenntnis setzen.
  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 576/07

    Verweigerung der Eintragung eines in Indien für Mädchen und Jungen gebräuchlichen

    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zum Namensrecht im Verhältnis zum Elternrecht und zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 104, 373 ; 109, 256 ; BVerfGK 2, 258 ; 6, 316 ).

    Das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen, umfasst auch das Recht, diesem einen Namen zu geben (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 6, 316 ).

    Mangels einschlägiger Bestimmungen im Namensrecht sind die Eltern in der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei (BVerfGK 2, 258 ; 6, 316 ).

    Für einen darüber hinausgehenden Eingriff in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG keine Grundlage (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 2, 258 ; 6, 316 ).

    Der Entscheidung der Eltern kommt für die Persönlichkeit des Kindes deswegen Bedeutung zu, weil der Name ihm verhilft, seine Identität zu finden und seine Individualität zu entwickeln (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 6, 316 ).

  • BGH, 30.04.2008 - XII ZB 5/08

    Eignung eines bisher nur als Familienname gebräuchlichen Namens als Vorname eines

    Dort hat das Kammergericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG FamRZ 2005, 2049) klargestellt, dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl dürfe allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen drohe.

    Der Staat ist zwar in Wahrnehmung seines Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 GG) verpflichtet, das Kind vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen; für darüber hinausgehende Eingriffe in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG jedoch keine Grundlage (BVerfG FamRZ 2004, 522; FamRZ 2005, 2049, 2050).

    Die für eine Beschränkung des elterlichen Namensbestimmungsrechts notwendige Beeinträchtigung des Kindeswohls kann nicht aus allgemeinen - letztlich doch wieder an einer Ordnungsfunktion ausgerichteten (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2005, 2049, 2050) - Betrachtungen über die Tauglichkeit oder Untauglichkeit von Namensarten als Vorname hergeleitet werden.

    Auch hier ist zudem zu berücksichtigen, dass das Kind noch über zwei weitere Vornamen verfügt und deshalb die Verwendung des hier in Frage stehenden Vornamens unterlassen kann, falls dieser Name später zu vom Namensträger unerwünschten Assoziationen Anlass geben sollte (vgl. zu diesem Aspekt auch BVerfG FamRZ 2005, 2049, 2050).

  • KG, 29.03.2006 - 1 W 71/05

    Namenswahl für ein Kind: Umfangs des Elternrechts zur Vornamenswahl;

    Der Umstand, dass es sich um einen in seinem Herkunftsland gebräuchlichen Bei- oder Zwischennamen handelt, schließt es nicht aus, diesen Namen als Vornamen zu verwenden (im Anschluss an BVerfG FamRZ 2005, 2049 ff.).

    Ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen, die die Wahl des Vornamens regeln, bestehen nicht (BVerfG FamRZ 2005, 2049, 2050; BGHZ 73, 239, 241; OLG Karlsruhe, StAZ 1999, 298).

    Dem heranwachsenden Kind hilft er, seine Identität zu finden und gegenüber anderen zum Ausdruck zu bringen (BVerfG FamRZ 2002, 306, 308; FamRZ 2005, 2049, 2050; vgl. auch für den Sonderfall eines Transsexuellen BVerfG FamRZ 2006, 182, 184).

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht (BVerfG FamRZ 2002, 306, 308; FamRZ 2005, 2049, 2050).

    Auf die Gebräuchlichkeit und Geschlechtsbezogenheit eines von den Eltern gewählten Vornamens kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 2005, 2049, 2050) nur insoweit an, als das Kindeswohl beeinträchtigt sein könnte.

    So hat das Bundesverfassungsgericht (FamRZ 2005, 2049, 2050) ausgesprochen, dass es aus den allein maßgeblichen Gründen des Kindeswohls nicht zu beanstanden ist, wenn Eltern ihrem Kind den im Ausland als Nachnamen gebräuchlichen Namen "Anderson" als Vornamen - neben zwei weiteren männlichen Vornamen - geben.

  • KG, 30.06.2009 - 1 W 93/07

    Vornamenswahl für ein Kind: Schranken des Elternrechts

    Ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen, die die Wahl des Vornamens regeln, bestehen nicht (BVerfG FamRZ 2005, 2049, 2050; FamRZ 2009, 294 ff; BGHZ 73, 239, 241; OLG Karlsruhe, StAZ 1999, 298; Senat, KGR Berlin 2006, 715 ff).

    Dem heranwachsenden Kind hilft er, seine Identität zu finden und gegenüber anderen zum Ausdruck zu bringen (BVerfG FamRZ 2002, 306, 308; FamRZ 2005, 2049, 2050; Senat a.a.O.).

    Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind darf allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht (BVerfG FamRZ 2002, 3006, 3008; FamRZ 2005, 2049, 2050; FamRZ 2009, 294 f.; Senat a.a.O.).

    Auf die Gebräuchlichkeit und Geschlechtsbezogenheit eines von den Eltern gewählten Vornamens kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 2005, 2049, 2050) nur insoweit an, als das Kindeswohl beeinträchtigt sein könnte.

    Erforderlich ist eine Abwägung zwischen dem geschützten Interesse der Eltern, für ihr Kind einen Vornamen zu bestimmen, und einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls (BVerfG FamRZ 2005, 2049, 2050).

  • OLG Frankfurt, 03.05.2011 - 20 W 284/10

    Zulässigkeit des weiblichen Vornamens "Bock"

    Dies beruht darauf, dass der Staat in Wahrnehmung seines Wächteramtes berechtigt und verpflichtet ist, das Kind vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 2049 und NJW 2009, 663).

    Eine andere Einschätzung würde letztlich eine Rückkehr zu der früheren an einer sozialen Ordnungsfunktion ausgerichteten Betrachtung der Tauglichkeit von Namensarten als Vornamen bedeuten, die das Bundesverfassungsgericht jedenfalls bei der Verwendung neben weiteren und unzweifelhaft als Vornamen zu identifizierenden Vornamen als grundgesetzwidrig eingestuft hat (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 2049 und BGH NJW 2008, 2500).

    Denn der Bundesgerichtshof hat es in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des Landgerichts durchaus als berücksichtigungsfähig angesehen, dass das Kind noch über zwei weitere Vornamen verfügt und deshalb die Verwendung des hier in Rede stehenden dritten Vornamens unterlassen kann, falls die Befürchtung besteht, er könnte Anlass zu Hänseleien, Belästigungen oder Behinderungen geben (vgl. BGH NJW 2009, 663 und BVerfG FamRZ 2005, 2049/2050).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2016 - 16 A 754/14

    Klagebefugnis; Elternrecht; Vater eines nichtehelichen Kindes; Nicht

    vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 -, BVerfGE 104, 373 = juris, Rn. 43, Kammerbeschlüsse vom 3. November 2005 - 1 BvR 691/03 -, NJW 2006, 1414 = juris, Rn. 14, und vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 576/07 -, NJW 2009, 663 = juris, Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 -, StAZ 2003, 240 = juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2004 - 8 A 945/04 -.

    Das Personensorgerecht (§ 1626 Abs. 1, § 1631 BGB), das auch das Recht der Eltern umfasst, ihrem Kind einen Namen zu geben, vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 -, BVerfGE 104, 373 = juris, Rn. 41; Kammerbeschlüsse vom 3. November 2005 - 1 BvR 691/03 -, NJW 2006, 1414 = juris, Rn. 14, und vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 576/07 -, NJW 2009, 663 = juris, Rn. 12, hat gemäß § 1626a Abs. 3 BGB die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes, sofern nicht ein Fall des § 1626a Abs. 1 BGB vorliegt, also die Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen, sie einander heiraten oder ihnen das Familiengericht die Sorge gemeinsam überträgt.

  • OLG Karlsruhe, 07.08.2013 - 11 Wx 7/13

    Vornamenswahl für ein Kind: Wahl des Familiennamens der Mutter als dritter

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen, auch das Recht, diesem einen Namen zu geben (vgl. BVerfGE 104, 373 ff.; BVerfGK 6, 316 [319].

    Der Entscheidung der Eltern kommt für die Persönlichkeit des Kindes deswegen Bedeutung zu, weil der Name ihm verhilft, seine Identität zu finden und seine Individualität zu entwickeln (vgl. BVerfGE 104, 373 ff.; BVerfGK 6, 316 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2013 - 16 E 343/12

    Öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen

    vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 -, juris, Rdnr. 41 ff. (= BVerfGE 104, 373), und Kammerbeschluss vom 3. November 2005 - 1 BvR 691/03 -, juris, Rdnr. 14 (= NJW 2006, 1414); Götz, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, Einf v § 1616 Rdnr. 9; Schwer, in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2011, § 1616 Rdnr. 5.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2002, a. a. O. Rdnr. 43, und Kammerbeschluss vom 3. November 2005, a. a. O.; v. Sachsen Gessaphe, a. a. O., Vor § 1616 Rdnr. 7 und Nach § 1618 Rdnr. 1.

  • OLG Karlsruhe, 12.08.2013 - 11 Wx 15/12

    Personenstandssache: Eintragung eines ergänzenden Zusatzes zur Großschreibweise

    (3) Gemessen an denen vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zum Recht der Eltern bei der Vornamenswahl für ihre Kinder (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 294 ff.; BVerfG FamRZ 2005, 2049) bestehen für die vorliegende Namenswahl eines gebräuchlichen türkischen Vornamens keine Bedenken hinsichtlich deren Zulässigkeit.

    Das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Recht der Eltern, ihrem Kind einen Namen zu geben (vgl. BVerfGE 104, 373 ff.; BVerfG FamRZ 2005, 2049 ff.) wird dadurch nicht beeinträchtigt.

  • OLG München, 01.02.2007 - 31 Wx 113/06

    Unwirksamer geschlechtsneutraler Name eines Mädchens mit indischem Vater

  • OLG Karlsruhe, 19.01.2006 - 11 Wx 140/05

    Vornamenseintrag im Geburtenbuch: "Anderson" für einen Knaben

  • OLG Köln, 19.03.2010 - 16 Wx 5/10

    Berichtigung einer Unrichtigkeit des Geburtenregisters hinsichtlich des Vornamens

  • VerfGH Sachsen, 25.11.2005 - 86-IV-05
  • OLG Düsseldorf, 18.01.2011 - 25 Wx 28/10

    Anerkennung einer äthiopischen Adoptionsentscheidung

  • LG Bonn, 13.06.2006 - 4 T 202/06
  • OLG München, 31.08.2023 - 31 Wx 77/23

    Berichtigung des Personenstandsregisters bei abgeschlossenem Eintrag des

  • OLG Brandenburg, 24.08.2021 - 5 W 74/21

    Gegenstandswert der notariellen Beurkundung eines Kaufvertrages über Waldflächen

  • OLG Düsseldorf, 18.05.2012 - 3 Wx 78/12
  • OLG Düsseldorf, 20.01.2021 - 3 Wx 165/19
  • OLG Karlsruhe, 08.07.2010 - 11 Wx 113/09

    Anerkennung einer ausländischen Adoption

  • VG Minden, 21.02.2007 - 2 K 2498/05
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - 5 M 61.14

    Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Namensänderung; Vorname; kurdischer-; türkische

  • KG, 23.09.2010 - 1 W 168/10

    Adoption: Anerkennung einer ausländischen gerichtlichen Erklärung über eine

  • AG Berlin-Schöneberg, 23.01.2015 - 71 III 315/14
  • AG Berlin-Charlottenburg, 19.12.2005 - 209 C 1015/05

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Verletzung des postmortalen

  • AG Gießen, 26.09.2007 - 22 III 30/07

    Personenstandsrecht: Eintragungsfähigkeit von "Mika" als alleiniger männlicher

  • AG Berlin-Schöneberg, 12.09.2006 - 70 III 110/06

    Wohl des Kindes bei der Vornamenswahl

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