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   BVerfG, 03.11.2015 - 2 BvR 2019/09   

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BVerfG, 03.11.2015 - 2 BvR 2019/09 (https://dejure.org/2015,36362)
BVerfG, Entscheidung vom 03.11.2015 - 2 BvR 2019/09 (https://dejure.org/2015,36362)
BVerfG, Entscheidung vom 03. November 2015 - 2 BvR 2019/09 (https://dejure.org/2015,36362)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 100 Abs 2 GG, § 90 BVerfGG, ATS USA
    Nichtannahmebeschluss: Zur Zustellung einer in den USA erhobenen, auf den Alien Tort Claims Act (juris: ATS USA) gestützten Klage durch deutsche Gerichte - hier: Erledigung der Verfassungsbeschwerde nach Abweisung der Klage durch US-Gerichte - keine Wiederholungsgefahr ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend den Vollzug der Zustellung einer vor US-Bundesgerichten erhobenen Klage im Wege der Rechtshilfe nach dem Haager Zustellungsübereinkommen von 1965; Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung, hilfsweise Unwirksamerklärung, der bereits ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Zustellung einer in den USA erhobenen, auf den Alien Tort Claims Act (juris: ATS USA) gestützten Klage durch deutsche Gerichte - hier: Erledigung der Verfassungsbeschwerde nach Abweisung der Klage durch US-Gerichte - keine Wiederholungsgefahr ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde betreffend den Vollzug der Zustellung einer vor US-Bundesgerichten erhobenen Klage im Wege der Rechtshilfe nach dem Haager Zustellungsübereinkommen von 1965; Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung, hilfsweise Unwirksamerklärung, der bereits ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zustellung einer vor US-Gerichten erhobenen Klage in Deutschland ohne Erfolg

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klage vor US-Gerichten - und die Zustellungen in Deutschland

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wenn die Verfassungsbeschwerde zur Farce wird

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zustellung von US-Sammelklagen - Verfassungsbeschwerde nicht angenommen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Zustellung einer vor US-Gerichten erhobenen Klage in Deutschland

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zustellung einer vor US-Gerichten erhobenen Klage in Deutschland ohne Erfolg

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen Zustellung einer vor US-Gerichten erhobenen Klage in Deutschland ohne Erfolg - Rechtschutzbedürfnis für Verfassungsbeschwerde nach Klageabweisung in den Vereinigten Staaten nicht mehr gegeben

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2016, 51
  • NZG 2016, 471
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (40)

  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 2247/06

    Keine Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Zustellung

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2015 - 2 BvR 2019/09
    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar bisher offengelassen, ob die Zustellung einer im Ausland anhängigen Klage nach dem HZÜ wegen eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip zu unterbleiben hätte, wenn das mit der Klage angestrebte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze des freiheitlichen Rechtsstaats, wie sie auch in internationalen Menschenrechtsübereinkommen verankert sind, verstieße (vgl. BVerfGE 91, 335 ; 108, 238 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; 14, 202 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Januar 2013 - 2 BvR 2805/12 -, juris, Rn. 13).

    Damit dient das Übereinkommen wichtigen Belangen des Gemeinwohls, die geeignet sind, einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 91, 335 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; 14, 202 ).

    So hat es entschieden, dass eine auf Strafschadensersatz nach US-amerikanischem Recht ( punitive or exemplary damages ) gerichtete Klage nicht von vornherein gegen unverzichtbare rechtsstaatliche Grundsätze verstößt (vgl. BVerfGE 91, 335 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Januar 2013 - 2 BvR 2805/12 -, juris, Rn. 14).

    Dies schließt grundsätzlich auch die Zustellung von Klagen mit ein, die in für die deutsche Rechtsordnung unbekannten Verfahrensarten erhoben worden sind (vgl. BVerfGE 108, 238 ; BVerfGK 11, 312 ).

    Zwar kann ein solches Verfahren in Richtung einer "Ausforschung" des Gegners ausgestaltet werden (vgl. Hay, US-amerikanisches Recht, 5. Auflage 2011, S. 70), die reine Möglichkeit verstößt aber im Verfahren der Klagezustellung nicht gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung (vgl. BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ).

    Vor einer konkreten gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Beweisaufnahme hätte es außerdem weiterer Rechtshilfeentscheidungen deutscher Hoheitsträger bedurft, sodass sie durch die Klagezustellung nicht zugleich schutzlos einer Ausforschung ausgeliefert worden wäre (vgl. BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ).

    (b) Die grundsätzliche Respektierungspflicht könnte ihre Grenze zwar dort erreichen, wo das Verfahren vor den ausländischen Gerichten in einer offenkundig missbräuchlichen Art und Weise genutzt wird (vgl. BVerfGE 108, 238 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; 14, 202 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Januar 2013 - 2 BvR 2805/12 -, juris, Rn. 13).

    Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen können regelmäßig darin zu sehen sein, dass die erhobene Klageforderung jedenfalls in ihrer Höhe offensichtlich keine Grundlage hat (vgl. BVerfGE 108, 238 ), dass der Beklagte mit dem angegriffenen Verhalten offensichtlich nichts zu tun hat (vgl. BVerfGK 11, 312 ) oder dass erheblicher, auch publizistischer Druck aufgebaut wird, um den Beklagten in einen an sich ungerechtfertigten Vergleich zu zwingen (vgl. BVerfGE 108, 238 ; BVerfGK 11, 312 ).

    Bei einer nicht bezifferten Schadensersatzforderung kann deshalb allein eine Evidenzkontrolle daraufhin erfolgen, ob die noch unbezifferte Klageforderung von vornherein als aus der Luft gegriffen erscheint (vgl. BVerfGK 11, 312 ; 14, 202 ).

    Vielmehr dient erst die Zustellung dazu, eine entsprechende Überprüfung durch die US-amerikanischen Gerichte zu ermöglichen (vgl. BVerfGK 11, 312 ).

    Zwar kann durch die Ablehnung der Urteilsanerkennung nach § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nur die Vollstreckung in inländisches Vermögen verhindert werden; die Vollstreckung in ausländisches Vermögen ist aber ein Vorgang, vor dem die deutsche Rechtsordnung von vornherein weder völkerrechtlich schützen kann noch verfassungsrechtlich schützen muss (vgl. BVerfGK 11, 312 ).

  • BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 1279/94

    Punitive Damages

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2015 - 2 BvR 2019/09
    Diese Fälle schwerwiegender Grundrechtsbeeinträchtigung sind mit der hier gerügten - allein finanzielle Interessen der Beschwerdeführerin gefährdenden (vgl. BVerfGE 91, 335 ) - Zustellung einer Klage und der im Rahmen der gerichtlichen Prüfung möglicherweise unterlassenen Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG nicht vergleichbar.

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar bisher offengelassen, ob die Zustellung einer im Ausland anhängigen Klage nach dem HZÜ wegen eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip zu unterbleiben hätte, wenn das mit der Klage angestrebte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze des freiheitlichen Rechtsstaats, wie sie auch in internationalen Menschenrechtsübereinkommen verankert sind, verstieße (vgl. BVerfGE 91, 335 ; 108, 238 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; 14, 202 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Januar 2013 - 2 BvR 2805/12 -, juris, Rn. 13).

    Selbst wenn man darin einen Eingriff sieht, ist dieser grundsätzlich mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 91, 335 ).

    Damit dient das Übereinkommen wichtigen Belangen des Gemeinwohls, die geeignet sind, einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 91, 335 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; 14, 202 ).

    Bei der Abwägung ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass das Haager Zustellungsübereinkommen die Rechtsstellung von Parteien mit Sitz oder Wohnsitz in Deutschland, die in einen Zivilrechtsstreit in einem der anderen Vertragsstaaten verwickelt werden, entscheidend verbessert, indem es sicherstellt, dass diese grundsätzlich im Ausland nicht mit einem Zivilverfahren überzogen werden können, von dem sie keine Kenntnis haben (vgl. BVerfGE 91, 335 ).

    So hat es entschieden, dass eine auf Strafschadensersatz nach US-amerikanischem Recht ( punitive or exemplary damages ) gerichtete Klage nicht von vornherein gegen unverzichtbare rechtsstaatliche Grundsätze verstößt (vgl. BVerfGE 91, 335 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Januar 2013 - 2 BvR 2805/12 -, juris, Rn. 14).

    Der inländische Beklagte ist nicht davor geschützt, vom amerikanischen Kläger dennoch in den Prozess hineingezogen zu werden, da das ausländische Verfahren nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 2 HZÜ auch ohne Nachweis der Zustellung durchgeführt werden kann (vgl. BVerfGE 91, 335 ).

    Dies ist der Beschwerdeführerin zumutbar (vgl. BVerfGE 91, 335 ).

    Zwar könnte sie die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in den US-amerikanischen Prozess verzögern, da die Kläger in diesem Fall auf alternative, nicht die Rechtshilfe der Bundesrepublik Deutschland erfordernde Zustellungsarten verwiesen würden, verhindern könnte sie sie aber nicht (vgl. BVerfGE 91, 335 ).

    Schließlich ist die Einbeziehung in den US-amerikanischen Prozess mittels deutscher Rechtshilfe der Beschwerdeführerin auch deshalb zuzumuten, weil ihr das amerikanische Prozessrecht Verteidigungsmöglichkeiten einräumt, ihr insbesondere ermöglicht, die fehlende internationale Zuständigkeit zu rügen (vgl. Hay, US-amerikanisches Recht, 5. Auflage 2011, S. 51) und auf eine Abweisung der Klage hinzuwirken (vgl. BVerfGE 91, 335 ).

  • BVerfG, 24.01.2007 - 2 BvR 1133/04

    Keine Verletzung von Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG, Art 12 Abs 1 GG sowie Art

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2015 - 2 BvR 2019/09
    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar bisher offengelassen, ob die Zustellung einer im Ausland anhängigen Klage nach dem HZÜ wegen eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip zu unterbleiben hätte, wenn das mit der Klage angestrebte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze des freiheitlichen Rechtsstaats, wie sie auch in internationalen Menschenrechtsübereinkommen verankert sind, verstieße (vgl. BVerfGE 91, 335 ; 108, 238 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; 14, 202 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Januar 2013 - 2 BvR 2805/12 -, juris, Rn. 13).

    Damit dient das Übereinkommen wichtigen Belangen des Gemeinwohls, die geeignet sind, einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 91, 335 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; 14, 202 ).

    So hat es entschieden, dass eine auf Strafschadensersatz nach US-amerikanischem Recht ( punitive or exemplary damages ) gerichtete Klage nicht von vornherein gegen unverzichtbare rechtsstaatliche Grundsätze verstößt (vgl. BVerfGE 91, 335 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Januar 2013 - 2 BvR 2805/12 -, juris, Rn. 14).

    Auch die Unterwerfung unter eine pre-trial discovery , ein zwischen Klageerhebung und mündlicher Verhandlung durchgeführtes Beweis- und Beweisermittlungsverfahren (vgl. auch BGHZ 118, 312 ), stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats dar (vgl. BVerfGK 10, 203 ).

    Zwar kann ein solches Verfahren in Richtung einer "Ausforschung" des Gegners ausgestaltet werden (vgl. Hay, US-amerikanisches Recht, 5. Auflage 2011, S. 70), die reine Möglichkeit verstößt aber im Verfahren der Klagezustellung nicht gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung (vgl. BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ).

    Vor einer konkreten gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Beweisaufnahme hätte es außerdem weiterer Rechtshilfeentscheidungen deutscher Hoheitsträger bedurft, sodass sie durch die Klagezustellung nicht zugleich schutzlos einer Ausforschung ausgeliefert worden wäre (vgl. BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ).

    (b) Die grundsätzliche Respektierungspflicht könnte ihre Grenze zwar dort erreichen, wo das Verfahren vor den ausländischen Gerichten in einer offenkundig missbräuchlichen Art und Weise genutzt wird (vgl. BVerfGE 108, 238 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; 14, 202 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Januar 2013 - 2 BvR 2805/12 -, juris, Rn. 13).

  • BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 1739/06

    Zulässigkeit der Zustellung einer US-amerikanischen Sammelklage auf

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2015 - 2 BvR 2019/09
    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar bisher offengelassen, ob die Zustellung einer im Ausland anhängigen Klage nach dem HZÜ wegen eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip zu unterbleiben hätte, wenn das mit der Klage angestrebte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze des freiheitlichen Rechtsstaats, wie sie auch in internationalen Menschenrechtsübereinkommen verankert sind, verstieße (vgl. BVerfGE 91, 335 ; 108, 238 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; 14, 202 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Januar 2013 - 2 BvR 2805/12 -, juris, Rn. 13).

    Damit dient das Übereinkommen wichtigen Belangen des Gemeinwohls, die geeignet sind, einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 91, 335 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; 14, 202 ).

    (b) Die grundsätzliche Respektierungspflicht könnte ihre Grenze zwar dort erreichen, wo das Verfahren vor den ausländischen Gerichten in einer offenkundig missbräuchlichen Art und Weise genutzt wird (vgl. BVerfGE 108, 238 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; 14, 202 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Januar 2013 - 2 BvR 2805/12 -, juris, Rn. 13).

    Bei einer nicht bezifferten Schadensersatzforderung kann deshalb allein eine Evidenzkontrolle daraufhin erfolgen, ob die noch unbezifferte Klageforderung von vornherein als aus der Luft gegriffen erscheint (vgl. BVerfGK 11, 312 ; 14, 202 ).

    Die Beschwerdeführerin befürchtete zwar offenbar einen Reputationsverlust, hat aber publizistischen Druck oder ein vergleichbares Verhalten seitens der Kläger nicht vorgetragen (vgl. BVerfGK 14, 202 ).

  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 1198/03

    Napster

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2015 - 2 BvR 2019/09
    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar bisher offengelassen, ob die Zustellung einer im Ausland anhängigen Klage nach dem HZÜ wegen eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip zu unterbleiben hätte, wenn das mit der Klage angestrebte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze des freiheitlichen Rechtsstaats, wie sie auch in internationalen Menschenrechtsübereinkommen verankert sind, verstieße (vgl. BVerfGE 91, 335 ; 108, 238 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; 14, 202 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Januar 2013 - 2 BvR 2805/12 -, juris, Rn. 13).

    Dies schließt grundsätzlich auch die Zustellung von Klagen mit ein, die in für die deutsche Rechtsordnung unbekannten Verfahrensarten erhoben worden sind (vgl. BVerfGE 108, 238 ; BVerfGK 11, 312 ).

    (b) Die grundsätzliche Respektierungspflicht könnte ihre Grenze zwar dort erreichen, wo das Verfahren vor den ausländischen Gerichten in einer offenkundig missbräuchlichen Art und Weise genutzt wird (vgl. BVerfGE 108, 238 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; 14, 202 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Januar 2013 - 2 BvR 2805/12 -, juris, Rn. 13).

    Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen können regelmäßig darin zu sehen sein, dass die erhobene Klageforderung jedenfalls in ihrer Höhe offensichtlich keine Grundlage hat (vgl. BVerfGE 108, 238 ), dass der Beklagte mit dem angegriffenen Verhalten offensichtlich nichts zu tun hat (vgl. BVerfGK 11, 312 ) oder dass erheblicher, auch publizistischer Druck aufgebaut wird, um den Beklagten in einen an sich ungerechtfertigten Vergleich zu zwingen (vgl. BVerfGE 108, 238 ; BVerfGK 11, 312 ).

  • BVerfG, 14.02.1979 - 1 BvR 924/78

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde im Auslieferungsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2015 - 2 BvR 2019/09
    Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder - in bestimmten Fällen - jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht (vgl. BVerfGE 12, 311 ; 15, 126 ; 21, 139 ; 33, 247 ; 50, 244 ; 91, 125 ; 104, 220 ; 119, 309 ; stRspr).

    Lediglich ausnahmsweise kann in Einzelfällen dennoch ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen sein (vgl. BVerfGE 50, 244 ).

    Dabei reicht die allein aus der Kostenentscheidung herrührende Beschwer nicht aus, um ein Rechtsschutzbedürfnis für die verfassungsrechtliche Prüfung der gesamten Gerichtsentscheidung und deren Aufhebung zu begründen (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 39, 276 ; 50, 244 ; 75, 318 , a)).

    Vielmehr bejaht das Bundesverfassungsgericht den Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses nur, wenn der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein anerkennenswertes Interesse an der Feststellung hat, dass die angegriffene Maßnahme nicht verfassungsgemäß war, wenn ein tiefgreifender und besonders schwerwiegender Grundrechtseingriff vorlag oder wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und ein schwerwiegender Grundrechtseingriff gerügt wird (vgl. BVerfGE 50, 244 ; 91, 125 ; 96, 27 ; 97, 298 ; 103, 44 ).

    Ist durch nachträglich eingetretene Umstände die in der Hauptsacheentscheidung möglicherweise begründete Grundrechtsverletzung des Beschwerdeführers entfallen, so ist es grundsätzlich nicht mit den Funktionen der Verfassungsbeschwerde vereinbar, nur wegen der mittelbaren Auswirkung der Nebenentscheidung über die Kosten das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu eröffnen und das Bundesverfassungsgericht mit der Prüfung der Hauptsacheentscheidung zu belasten, die für sich gesehen den Beschwerdeführer nicht mehr beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 39, 276 ; 50, 244 ; 75, 318 ).

  • BVerfG, 09.01.2013 - 2 BvR 2805/12

    Zustellung einer in den USA erhobenen, ua auf Schadensersatz (treble damages)

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2015 - 2 BvR 2019/09
    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar bisher offengelassen, ob die Zustellung einer im Ausland anhängigen Klage nach dem HZÜ wegen eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip zu unterbleiben hätte, wenn das mit der Klage angestrebte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze des freiheitlichen Rechtsstaats, wie sie auch in internationalen Menschenrechtsübereinkommen verankert sind, verstieße (vgl. BVerfGE 91, 335 ; 108, 238 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; 14, 202 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Januar 2013 - 2 BvR 2805/12 -, juris, Rn. 13).

    So hat es entschieden, dass eine auf Strafschadensersatz nach US-amerikanischem Recht ( punitive or exemplary damages ) gerichtete Klage nicht von vornherein gegen unverzichtbare rechtsstaatliche Grundsätze verstößt (vgl. BVerfGE 91, 335 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Januar 2013 - 2 BvR 2805/12 -, juris, Rn. 14).

    (b) Die grundsätzliche Respektierungspflicht könnte ihre Grenze zwar dort erreichen, wo das Verfahren vor den ausländischen Gerichten in einer offenkundig missbräuchlichen Art und Weise genutzt wird (vgl. BVerfGE 108, 238 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; 14, 202 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Januar 2013 - 2 BvR 2805/12 -, juris, Rn. 13).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2015 - 2 BvR 2019/09
    Vielmehr bejaht das Bundesverfassungsgericht den Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses nur, wenn der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein anerkennenswertes Interesse an der Feststellung hat, dass die angegriffene Maßnahme nicht verfassungsgemäß war, wenn ein tiefgreifender und besonders schwerwiegender Grundrechtseingriff vorlag oder wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und ein schwerwiegender Grundrechtseingriff gerügt wird (vgl. BVerfGE 50, 244 ; 91, 125 ; 96, 27 ; 97, 298 ; 103, 44 ).

    Bei derart schwerwiegenden Grundrechtseingriffen hat das Bundesverfassungsgericht ein durch Art. 19 Abs. 4 GG geschütztes Rechtsschutzbedürfnis in Fällen angenommen, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanz kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).

    Bejaht wurde dies für den Fall der Wohnungsdurchsuchung aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung (vgl. BVerfGE 96, 27 ), den Fall der Abschiebehaft (vgl. BVerfGE 104, 220 ; 105, 239 ) oder bei erledigtem polizeilichem Unterbindungsgewahrsam (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 1997 - 2 BvR 126/91 -, EuGRZ 1997, S. 374; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 1999 - 2 BvR 804/97 -, NJW 1999, S. 3773) und bei der vorläufigen gerichtlich angeordneten Unterbringung psychisch auffälliger Personen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 1998 - 2 BvR 978/97 -, NJW 1998, S. 2432).

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2015 - 2 BvR 2019/09
    Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder - in bestimmten Fällen - jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht (vgl. BVerfGE 12, 311 ; 15, 126 ; 21, 139 ; 33, 247 ; 50, 244 ; 91, 125 ; 104, 220 ; 119, 309 ; stRspr).

    Bei derart schwerwiegenden Grundrechtseingriffen hat das Bundesverfassungsgericht ein durch Art. 19 Abs. 4 GG geschütztes Rechtsschutzbedürfnis in Fällen angenommen, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanz kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).

    Bejaht wurde dies für den Fall der Wohnungsdurchsuchung aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung (vgl. BVerfGE 96, 27 ), den Fall der Abschiebehaft (vgl. BVerfGE 104, 220 ; 105, 239 ) oder bei erledigtem polizeilichem Unterbindungsgewahrsam (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 1997 - 2 BvR 126/91 -, EuGRZ 1997, S. 374; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 1999 - 2 BvR 804/97 -, NJW 1999, S. 3773) und bei der vorläufigen gerichtlich angeordneten Unterbringung psychisch auffälliger Personen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 1998 - 2 BvR 978/97 -, NJW 1998, S. 2432).

  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2015 - 2 BvR 2019/09
    Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder - in bestimmten Fällen - jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht (vgl. BVerfGE 12, 311 ; 15, 126 ; 21, 139 ; 33, 247 ; 50, 244 ; 91, 125 ; 104, 220 ; 119, 309 ; stRspr).

    Dabei reicht die allein aus der Kostenentscheidung herrührende Beschwer nicht aus, um ein Rechtsschutzbedürfnis für die verfassungsrechtliche Prüfung der gesamten Gerichtsentscheidung und deren Aufhebung zu begründen (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 39, 276 ; 50, 244 ; 75, 318 , a)).

    Ist durch nachträglich eingetretene Umstände die in der Hauptsacheentscheidung möglicherweise begründete Grundrechtsverletzung des Beschwerdeführers entfallen, so ist es grundsätzlich nicht mit den Funktionen der Verfassungsbeschwerde vereinbar, nur wegen der mittelbaren Auswirkung der Nebenentscheidung über die Kosten das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu eröffnen und das Bundesverfassungsgericht mit der Prüfung der Hauptsacheentscheidung zu belasten, die für sich gesehen den Beschwerdeführer nicht mehr beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 39, 276 ; 50, 244 ; 75, 318 ).

  • BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96

    DDR-Botschafter

  • BVerfG, 15.12.2008 - 2 BvR 2495/08

    Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen

  • BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/74

    ZVS

  • BVerfG, 01.10.2008 - 1 BvR 2733/04

    Nach Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig Verfassungsbeschwerde zur

  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 1113/85

    Sachverständiger

  • BGH, 04.06.1992 - IX ZR 149/91

    Vollstreckbarerklärung eines US-Schadensersatzurteils

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1243/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten zum Zwecke der Strafverfolgung ( USA;

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

  • BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvR 544/63

    Kriegsfolgelasten II

  • BVerfG, 30.10.1962 - 2 BvM 1/60

    Jugoslawische Militärmission

  • BVerfG, 20.09.2006 - 2 BvR 1421/00

    Keine Grundrechtsverletzung durch Zustellung einer Klage gem dem Haager

  • BVerfG, 03.11.1955 - 2 BvM 1/55

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG

  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 26.06.1997 - 2 BvR 126/91

    Weitere Entscheidungen zur Zulässigkeit von Beschwerden gegen richterliche

  • BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94

    'extra-radio'

  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

  • BVerfG, 10.05.1998 - 2 BvR 978/97

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Beschlüsse in einer Unterbringungssache, die

  • BVerfG, 03.02.1999 - 2 BvR 804/97

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Verwerfung der Beschwerde wegen sog

  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

  • BVerfG, 14.11.1962 - 1 BvR 987/58

    Staatsbankrott

  • BVerfG, 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03

    Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zur Bildung einer

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07

    Gerichtsfernsehen

  • BVerfG, 18.04.1961 - 1 BvR 389/56

    Verfassungsmäßigkeit der Wehrdienstnovelle

  • BVerfG, 11.12.2013 - 2 BvR 1373/12

    Strafvollzug (Antrag auf Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt;

  • BVerfG, 02.03.2011 - 2 BvR 576/09

    Nichtannahmebeschluss: Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach Erledigung des im

  • BGH, 31.10.2018 - I ZB 2/15

    Aufhebung eines Schiedsspruchs: Aufhebungsgrund des Fehlens einer

    Diese Norm lässt nach der Systematik des Grundgesetzes und der Entscheidungspraxis des Bundesverfassungsgerichts eine Vorlage nur zu, wenn ernsthafte Zweifel an der Bedeutung oder der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts bestehen (BVerfG [Kammer], EuGRZ 2016, 54, 60 Rn. 53; NJW 2012, 293, 295 [juris Rn. 27], jeweils mwN).
  • BVerfG, 10.05.2023 - 2 BvR 390/21

    Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche

    Der verfassungsgerichtliche Rechtsschutz ist damit nicht mehr notwendig, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung abzuwehren oder zu beseitigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 2015 - 2 BvR 2019/09 -, Rn. 21).
  • BVerfG, 27.02.2024 - 2 BvR 637/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde nach Erledigung des Rechtsschutzziels und

    Der verfassungsgerichtliche Rechtsschutz ist damit nicht mehr notwendig, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung abzuwehren oder zu beseitigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 2015 - 2 BvR 2019/09 -, Rn. 21).

    Eine rein theoretische Möglichkeit einer Wiederholung reicht dafür nicht, ohne dass irgendwelche Anhaltspunkte benannt werden oder ins Auge fallen, die für eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Realisierung dieser Möglichkeit sprechen (vgl. BVerfGE 81, 138 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2011 - 2 BvR 576/09 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2013 - 2 BvR 1373/12 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 2015 - 2 BvR 2019/09 -, Rn. 26).

  • BVerfG, 12.03.2019 - 1 BvR 2535/16

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Voraussetzungen eines Fortbestehens des

    a) Erledigt sich eine Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des mit ihr verfolgten Rechtsschutzziels, ist die Verfassungsbeschwerde mangels Rechtsschutzinteresses regelmäßig unzulässig (vgl. BVerfGE 116, 69 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Oktober 2008 - 1 BvR 2733/04, 1 BvR 2782/04 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 2015 - 2 BvR 2019/09 -, NJOZ 2016, S. 465 ; Hellmann, in: Barczak, BVerfGG, § 90 Rn. 260).

    Dies ist dann der Fall, wenn die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung andernfalls unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint oder wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder die gegenstandlos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 110, 177 ; BVerfGK 17, 512 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 2015 - 2 BvR 2019/09 -, NJOZ 2016, S. 465 ).

    Denn die aus der Kostenentscheidung herrührende Beschwer reicht nicht aus, um ein Rechtsschutzbedürfnis für die verfassungsrechtliche Überprüfung der gesamten Gerichtsentscheidung und deren Aufhebung zu begründen (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 50, 244 ; 75, 318 ; 85, 109 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 2015 - 2 BvR 2019/09 -, NJOZ 2016, S. 465 ).

  • BGH, 23.10.2018 - VIII ZR 156/16

    Der insolvente Streitgenosse - und die Verfahrenstrennung in der

    b) Da eine Entscheidung über die Hauptsache angesichts der übereinstimmenden Erledigungserklärungen nicht mehr zu treffen ist, kommt eine Vorlage weder an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV (vgl. EuGH, Urteile vom 12. März 1998 - C-314/96, juris - Leitsatz; vom 15. Juni 1995 - C-422/93, juris Rn. 30), noch - mit Blick auf die Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs. 2 EEG 2009/2012 - eine solche nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht (vgl. BeckOK Grundgesetz/Morgenthaler, Stand: 15. August 2018, Art. 100 Rn. 21; für die Verfassungsbeschwerde vgl. BVerfG, WM 2016, 51 unter III 2 a) in Betracht.
  • LSG Bayern, 27.02.2020 - L 20 KR 306/19

    Genehmigungsfiktion - Mamillenpigmentierung durch Tätowierer

    Denn ein Rechtsmissbrauch setzt voraus, dass ein Recht in einer offenkundig missbräuchlichen Art und Weise geltend gemacht wird (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 03.11.2015, 2 BvR 2019/09); es ist also erforderlich, dass der Betroffene wider besseres Wissen oder zumindest in grob fahrlässiger Unkenntnis handelt und sein Begehren offensichtlich keine Grundlage hat.
  • BVerfG, 22.12.2022 - 1 BvR 2681/20

    Erfolgloser Antrag auf Auslagenerstattung nach Erledigung des mit der

    Zu einem fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis müssen Beschwerdeführende umfassend vortragen (vgl. BVerfGE 12, 311 ; 149, 293 ; 151, 101 ; stRspr; siehe auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 2015 - 2 BvR 2019/09 -, Rn. 21).
  • VerfGH Bayern, 15.02.2023 - 70-VI-21

    Verfassungsbeschwerde gegen vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen

    Lediglich ausnahmsweise kann in Einzelfällen dennoch ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen sein (vgl. VerfGH vom 12.1.2022 - Vf. 55-VI-21 - juris Rn. 22; BVerfG vom 26.2.2003 NVwZ-RR 2003, 465; vom 3.11.2015 - 2 BvR 2019/09 - juris Rn. 23; vom 18.11.2018 - 1 BvR 1481/18 - juris Rn. 3 f.).

    (1) Als tiefgreifende und besonders schwerwiegende Grundrechtseingriffe lassen sich vornehmlich solche Eingriffe begreifen, die schon die Verfassung unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. zu Art. 13 Abs. 2, Art. 104 Abs. 2 und 3 GG BVerfG vom 3.11.2015 - 2 BvR 2019/09 - juris Rn. 31; C. Grünewald, a. a. O., Rn. 118).

  • VerfG Brandenburg, 15.12.2017 - VfGBbg 7/17

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Rechtsschutzbedürfnis; Fortbestehen nach

    Die in der den Beschwerdeführer belastenden Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts liegende Beschwer genügt nicht, um ein Rechtsschutzbedürfnis für die verfassungsrechtliche Prüfung der gesamten Entscheidung und deren Aufhebung zu begründen (vgl. Beschluss vom 25. Februar 2011 - VfGBbg 46/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; s. auch BVerfGE 33, 247, 256 ff; BVerfG, EuGRZ 2016, 54, 57; BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2000 - 2 BvR 1730/99 -, juris Rn. 2).
  • VerfGH Sachsen, 18.05.2017 - 46-IV-17
    a) Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes - oder in bestimmten Fällen - für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 2015 - 2 BvR 2019/09 - juris Rn. 21).
  • BGH, 23.10.2018 - VIII ZR 96/16

    Heranziehung eines Unternehmens zur Zahlung der sog. EEG -Umlage hinsichtlich

  • BayObLG, 28.06.2022 - 101 Sch 120/21

    Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs für eine amerikanische

  • BVerfG, 21.12.2022 - 1 BvR 2578/21

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs nach

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