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   BVerfG, 03.11.2020 - 2 BvF 2/18   

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BVerfG, 03.11.2020 - 2 BvF 2/18 (https://dejure.org/2020,36009)
BVerfG, Entscheidung vom 03.11.2020 - 2 BvF 2/18 (https://dejure.org/2020,36009)
BVerfG, Entscheidung vom 03. November 2020 - 2 BvF 2/18 (https://dejure.org/2020,36009)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloser Antrag auf Beitritt und Anschluss an ein anhängiges Normenkontrollverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 93 Abs 1 Nr 2 GG, §§ 76 ff BVerfGG, § 65 Abs 1 BVerfGG, § 69 BVerfGG
    Zwischenentscheidung im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle: Beitritt weiterer, nicht eigenständig antragsberechtigter Mitglieder des Deutschen Bundestags zu laufendem Normenkontrollverfahren unzulässig - kein unselbständiger "Anschluss" an eingeleitetes ...

  • rewis.io

    Zwischenentscheidung im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle: Beitritt weiterer, nicht eigenständig antragsberechtigter Mitglieder des Deutschen Bundestags zu laufendem Normenkontrollverfahren unzulässig - kein unselbständiger "Anschluss" an eingeleitetes ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Zwischenentscheidung im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle: Beitritt weiterer, nicht eigenständig antragsberechtigter Mitglieder des Deutschen Bundestags zu laufendem Normenkontrollverfahren unzulässig - kein unselbständiger "Anschluss" an eingeleitetes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Kurzinformation)

    Erfolgloser Antrag auf Beitritt und Anschluss an ein anhängiges Normenkontrollverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Beitritt zum Normenkontrollverfahren - oder: die AfD darf nicht mitspielen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Normenkontrollantrag gegen Parteienfinanzierungsgesetz: Die AfD darf nicht mitmachen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolgloser Antrag auf Beitritt und Anschluss an ein anhängiges Normenkontrollverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 156, 1
  • NVwZ-RR 2021, 233
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvF 2/84

    Unzulässigkeit des Betritritts im Verfahren zur abstrakten Normenkontrolle

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2020 - 2 BvF 2/18
    a) Die Auffassung, ein Beitritt zur abstrakten Normenkontrolle sei insgesamt unstatthaft oder nur mit Zustimmung statthaft, sei auf die Senatsentscheidung vom 18. Dezember 1984 (BVerfGE 68, 346 ff.) zurückzuführen.

    Für die Erlangung der mit einem Beitritt verbundenen Rechtsstellung eines selbständigen Verfahrensbeteiligten ist vorliegend kein Raum (vgl. BVerfGE 68, 346).

    Dass eine entsprechende Regelung in §§ 76 ff. BVerfGG fehlt, spricht bereits für die Unzulässigkeit des Beitritts im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle (vgl. BVerfGE 68, 346 ).

    Demgemäß ist für die Zulassung des Beitritts einzelner Bundestagsabgeordneter zu einem bereits eingeleiteten abstrakten Normenkontrollverfahren in Analogie zu den oben genannten Regelungen, die ein eigenes Antragsrecht voraussetzen und im Übrigen lediglich die Beitrittsbefugnis von Verfassungsorganen betreffen, kein Raum (vgl. BVerfGE 68, 346 ).

    Ist das Verfahren in Gang gesetzt, sind für den weiteren Verlauf Anträge und Anregungen der Antragsteller nicht mehr erforderlich (vgl. BVerfGE 68, 346 m.w.N.).

    b) Es kann dahinstehen, ob ein gesetzlich ebenfalls nicht vorgesehener "Anschluss" an ein von einem Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG initiiertes Normenkontrollverfahren prozessual überhaupt möglich ist (offengelassen in BVerfGE 68, 346 ).

    aa) (1) Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG weisen das Antragsrecht zur Einleitung eines abstrakten Normenkontrollverfahrens nur dem dort ausdrücklich genannten Quorum zu (vgl. BVerfGE 68, 346 ; 142, 25 ).

    Sie können daher auch nur durch dieselben Bevollmächtigten vertreten werden (vgl. BVerfGE 68, 346 ; Rozek, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 76 Rn. 11 ).

  • BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14

    Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2020 - 2 BvF 2/18
    aa) (1) Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG weisen das Antragsrecht zur Einleitung eines abstrakten Normenkontrollverfahrens nur dem dort ausdrücklich genannten Quorum zu (vgl. BVerfGE 68, 346 ; 142, 25 ).

    Das Grundgesetz hat sich dafür entschieden, Abgeordneten, die bestimmte Quoren erfüllen, ohne Ansehung ihrer Zusammensetzung bestimmte Minderheitenrechte zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 142, 25 ).

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2020 - 2 BvF 2/18
    Dieses gewährleistet dem Abgeordneten, dass er eigenverantwortlich über die Wahrnehmung seines Mandats entscheiden kann (vgl. BVerfGE 118, 277 ).
  • BVerfG, 21.10.2014 - 2 BvE 5/11

    Informationsrecht der Bundestagsabgeordneten über Rüstungsexporte nach der

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2020 - 2 BvF 2/18
    Bei der Beschlussfassung über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses handelt es sich um eine Entscheidung des Plenums des Deutschen Bundestages (vgl. BVerfGE 143, 101 ; Brocker, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 44 Rn. 29 ; Waldhoff, in: ders./ Gärditz, PUAG, 2015, § 1 Rn. 52), an der alle Mitglieder kraft ihres Rechts zur Teilhabe an parlamentarischen Entscheidungen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG mitwirken können (vgl. allgemein BVerfGE 130, 318 ; 137, 185 ), ohne dadurch zu Antragstellern zu werden.
  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15

    Im besonderen Fall der NSA-Selektorenlisten hat das Vorlageinteresse des

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2020 - 2 BvF 2/18
    Bei der Beschlussfassung über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses handelt es sich um eine Entscheidung des Plenums des Deutschen Bundestages (vgl. BVerfGE 143, 101 ; Brocker, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 44 Rn. 29 ; Waldhoff, in: ders./ Gärditz, PUAG, 2015, § 1 Rn. 52), an der alle Mitglieder kraft ihres Rechts zur Teilhabe an parlamentarischen Entscheidungen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG mitwirken können (vgl. allgemein BVerfGE 130, 318 ; 137, 185 ), ohne dadurch zu Antragstellern zu werden.
  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2020 - 2 BvF 2/18
    Bei der Beschlussfassung über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses handelt es sich um eine Entscheidung des Plenums des Deutschen Bundestages (vgl. BVerfGE 143, 101 ; Brocker, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 44 Rn. 29 ; Waldhoff, in: ders./ Gärditz, PUAG, 2015, § 1 Rn. 52), an der alle Mitglieder kraft ihres Rechts zur Teilhabe an parlamentarischen Entscheidungen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG mitwirken können (vgl. allgemein BVerfGE 130, 318 ; 137, 185 ), ohne dadurch zu Antragstellern zu werden.
  • BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07

    Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2020 - 2 BvF 2/18
    Das Grundgesetz hat sich dafür entschieden, Abgeordneten, die bestimmte Quoren erfüllen, ohne Ansehung ihrer Zusammensetzung bestimmte Minderheitenrechte zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 142, 25 ).
  • BVerfG, 15.04.2019 - 2 BvQ 22/19

    Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2020 - 2 BvF 2/18
    Davon abgesehen müssen sie weder eine Fraktionsgemeinschaft nach § 10 Abs. 1 Satz 1 GO-BT oder Gruppe nach § 10 Abs. 4 Satz 1 GO-BT bilden noch derselben Partei angehören (vgl. nur BVerfGE 151, 152 ; Walter, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 93 Rn. 235 ; Graßhof, in: Burkiczak/Dollinger/ Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 76 Rn. 14; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 76 Rn. 15).
  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21

    Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt

    (a) Das ergibt sich schon daraus, dass die Antragstellerinnen und Antragsteller nicht berechtigt sind, in ihrer Funktion als Abgeordnete gemeinsam - wie bei der abstrakten Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, § 76 Abs. 1 BVerfGG (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 3. November 2020 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 15) - die Wahlprüfung zu initiieren.
  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18

    Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung ist

    Der Senat hat mit Beschluss vom 3. November 2020 entschieden, dass sowohl der Beitritt als auch der Anschluss von 30 Mitgliedern des Deutschen Bundestages, die der Fraktion der AfD angehören beziehungsweise damals angehörten, zu dem beziehungsweise an das Normenkontrollverfahren unzulässig sind (vgl. BVerfGE 156, 1 ff. - Parteienfinanzierung - Beitritt zur abstrakten Normenkontrolle ).
  • BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvC 4/23

    Wahlprüfungsbeschwerde: Beitritt des Deutschen Bundestages unzulässig,

    Demgegenüber habe das Bundesverfassungsgericht den Beitritt im Falle von Normenkontrollverfahren verweigert, wenn das Fehlen eines eigenen Antragsrechts durch einen Beitritt unterlaufen werden sollte (unter Bezugnahme auf BVerfGE 68, 346 ; 156, 1 - Parteienfinanzierung - Beitritt zur abstrakten Normenkontrolle ).

    Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz eröffnet in § 65 Abs. 1, § 69, § 82 Abs. 2, § 83 Abs. 2, § 88, § 94 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG nur selbst Antragsberechtigten und Verfassungsorganen die Möglichkeit, den jeweiligen Verfahren beizutreten (vgl. BVerfGE 156, 1 ).

    Ist ein solches nicht vorgesehen, steht einer analogen Anwendung der Beitrittsregelungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bereits das Fehlen vergleichbarer Tatbestände entgegen (vgl. BVerfGE 156, 1 ).

    Hinzu kommt, dass es sich bei der Wahlprüfungsbeschwerde um ein auf die Feststellung von Wahlfehlern gerichtetes objektives Verfahren handelt, in dem, soweit es einmal in Gang gesetzt ist, Anträge und Anregungen der Antragsteller nicht mehr erforderlich sind (vgl. BVerfGE 68, 346 ; 156, 1 ).

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