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   BVerfG, 03.12.1975 - 2 BvL 7/74   

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BVerfG, 03.12.1975 - 2 BvL 7/74 (https://dejure.org/1975,128)
BVerfG, Entscheidung vom 03.12.1975 - 2 BvL 7/74 (https://dejure.org/1975,128)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Dezember 1975 - 2 BvL 7/74 (https://dejure.org/1975,128)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 40, 356
  • NJW 1976, 283
  • DVBl 1976, 73
  • DÖV 1976, 239
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1975 - 2 BvL 7/74
    Es verbietet ferner nicht nur den anderen Staatsgewalten, dem Bürger "seinen" Richter durch unbefugte Eingriffe wegzunehmen (vgl. BVerfGE 17, 294 [299]; 30, 149 [152]; 21, 139 [145]).

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG enthält auch das Gebot an den Gesetzgeber, die richterliche Zuständigkeit so eindeutig wie möglich durch allgemeine Normen zu regeln (vgl. BVerfGE 17, 294 [298 f.]; 19, 52 [59 f.]; 21, 139 [145]; 27, 18 [34]).

    "Gesetzlicher Richter" im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sind sowohl der jeweilige Spruchkörper, wie jeder an der gerichtlichen Entscheidung mitwirkende einzelne Richter (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfGE 17, 294 [298 f.]) mit näherer Begründung; BVerfGE 31, 47 [54]; 31, 181 [184]).

  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1975 - 2 BvL 7/74
    Es verbietet ferner nicht nur den anderen Staatsgewalten, dem Bürger "seinen" Richter durch unbefugte Eingriffe wegzunehmen (vgl. BVerfGE 17, 294 [299]; 30, 149 [152]; 21, 139 [145]).

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG enthält auch das Gebot an den Gesetzgeber, die richterliche Zuständigkeit so eindeutig wie möglich durch allgemeine Normen zu regeln (vgl. BVerfGE 17, 294 [298 f.]; 19, 52 [59 f.]; 21, 139 [145]; 27, 18 [34]).

  • Drs-Bund, 05.02.1969 - BT-Drs V/3816
    Auszug aus BVerfG, 03.12.1975 - 2 BvL 7/74
    Das zeigt sich schon in dem ersten Entwurf eines Vierten Änderungsgesetzes zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz, den die Bundesregierung noch in der 5. Wahlperiode den gesetzgebenden Körperschaften zuleitete (BRDrucks. 594/68; BTDrucks. V/3816 - dort Begründung S. 5 f.).

    Die Entwurfsbegründung (BTDrucks. V/3816) gibt deutlich zu erkennen, daß die Vorschrift klarstellende Bedeutung haben sollte.

  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 2/69

    Ordnungswidrigkeiten

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1975 - 2 BvL 7/74
    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG enthält auch das Gebot an den Gesetzgeber, die richterliche Zuständigkeit so eindeutig wie möglich durch allgemeine Normen zu regeln (vgl. BVerfGE 17, 294 [298 f.]; 19, 52 [59 f.]; 21, 139 [145]; 27, 18 [34]).
  • BVerfG, 18.05.1965 - 2 BvR 40/60

    Überbesetzung

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1975 - 2 BvL 7/74
    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG enthält auch das Gebot an den Gesetzgeber, die richterliche Zuständigkeit so eindeutig wie möglich durch allgemeine Normen zu regeln (vgl. BVerfGE 17, 294 [298 f.]; 19, 52 [59 f.]; 21, 139 [145]; 27, 18 [34]).
  • BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvR 443/69

    Begriff des "mitwirkenden" Richters

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1975 - 2 BvL 7/74
    Es verbietet ferner nicht nur den anderen Staatsgewalten, dem Bürger "seinen" Richter durch unbefugte Eingriffe wegzunehmen (vgl. BVerfGE 17, 294 [299]; 30, 149 [152]; 21, 139 [145]).
  • BVerfG, 08.12.1952 - 1 PBvV 1/52

    Plenargutachten Heuß

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1975 - 2 BvL 7/74
    Dem steht nicht entgegen, daß das Plenum in einem Beschluß vom 8. Dezember 1952 beiläufig und ohne nähere Begründung bemerkt hat: "Bei der Normenkontrolle gibt es überdies keinen 'gesetzlichen Richter', da die Antragsberechtigten bei der Normenkontrolle keine eigenen Rechte verfolgen, sondern nur den Anstoß zu einem objektiven Verfahren geben" (BVerfGE 2, 79 [91]).
  • BVerfG, 30.06.1970 - 2 BvR 48/70

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1975 - 2 BvL 7/74
    Sie dürfen sich nicht über sie hinwegsetzen, sondern haben von sich aus über deren Einhaltung zu wachen (vgl. BVerfGE 29, 45 [48]).
  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1975 - 2 BvL 7/74
    Dies ist in jedem seiner Verfahren nach § 13 BVerfGG, und daher insbesondere auch in dem vorliegenden Verfahren einer konkreten Normenkontrolle nach § 13 Nr. 11 BVerfGG (Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG), der Fall (vgl. auch BVerfGE 2, 1 [9]).
  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvL 25/64

    Gebührenpflicht von Bundesbahn und Bundespost

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1975 - 2 BvL 7/74
    Das Verfassungsgebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - "Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden" - begründet nicht nur ein subjektives Recht, einen "Anspruch" des Bürgers auf den ihm gesetzlich zustehenden Richter, das geltend zu machen im Einzelfall seine Sache wäre (vgl. BVerfGE 26, 281 [291]).
  • BVerfG, 28.04.1971 - 2 BvL 14/70

    Wirksamkeit des Geschäftsverteilungsplans eines Gerichts bei unrichtiger

  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer

    a) Das Verfassungsgebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, gibt nicht nur den einzelnen Rechtsuchenden ein subjektives Recht, sondern enthält auch objektives Verfassungsrecht; der Grundsatz dient der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit im gerichtlichen Verfahren schlechthin (vgl. BVerfGE 40, 356 ).

    Sie dürfen sich nicht über sie hinwegsetzen, sondern haben von sich aus über deren Einhaltung zu wachen (vgl. BVerfGE 29, 45 ; 40, 356 ).

  • BVerfG, 04.12.2023 - 2 BvR 1699/22

    Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nach erfolgreicher Beschwerde vor dem EGMR:

    Aus diesem Grund sichert Art. 101 Abs. 1 GG den Grundsatz des gesetzlichen Richters als objektives Verfassungsrecht - als Sicherung der Rechtsstaatlichkeit im gerichtlichen Verfahren schlechthin (vgl. BVerfGE 40, 356 ).

    Der Grundsatz des gesetzlichen Richters enthält - als Sicherung der Rechtsstaatlichkeit im gerichtlichen Verfahren schlechthin - objektives Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 40, 356 ).

  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16

    Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung

    Sie üben ihr Amt auf Zeit aus; die gesetzlichen Regelungen sehen eine Amtsdauer von zumindest vier Jahren vor (vgl. Art. 139 Abs. 2 Satz 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen - Bindung an die Wahlperiode der Bürgerschaft; vgl. BVerfGE 40, 356 : zweijährige Amtszeit als das "untere Ende der denkbaren Möglichkeiten"), überwiegend auch die Möglichkeit einer Wiederwahl.

    d) Der normative Befund und die Rechtsprechung zur Möglichkeit einer Wiederwahl von Richterinnen und Richtern an Verfassungsgerichten (vgl. einerseits - Ausschluss der Wiederwahl - § 4 Abs. 2 BVerfGG in der seit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 21. Dezember 1970 <BGBl I S. 1765> geltenden Fassung; ebenso § 2 Abs. 1 Satz 2 BerlVerfGHG; Art. 112 Abs. 4 Satz 3 Verfassung des Landes Brandenburg; § 5 Abs. 1 Satz 3 LVerfGG MV; § 4 Abs. 3 Satz 1 VGHG NW; andererseits - Zulässigkeit der einmaligen Wiederwahl - Art. 65 Abs. 2 Satz 2 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Art. 55 Abs. 2 Satz 2 Niedersächsische Verfassung; Art. 134 Abs. 3 Satz 2 Verfassung für Rheinland-Pfalz und § 3 Abs. 1 Satz 4 VerfGG LSA; § 3 Abs. 2 Satz 1 ThürVerfGHG sowie - uneingeschränkte Zulässigkeit der Wiederwahl - § 3 Abs. 1 Satz 3 VerfGHG BW; Art. 4 Abs. 3 BayVfGHG; Art. 139 Abs. 2 Satz 5 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Art. 130 Abs. 3 Verfassung des Landes Hessen; § 3 Abs. 2 Satz 2 SaarlVerfGHG; § 3 Abs. 3 Satz 4 SächsVerfGHG; zur verfassungsrechtlichen Bewertung vgl. BVerfGE 40, 356 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juli 1998 - 1 BvR 2470/94 -, juris, Rn. 40) stehen dieser Einschätzung nicht entgegen, da sie ein zu heterogenes Bild bieten und zudem auf die Fachgerichtsbarkeit nicht übertragbar sind.

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