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   BVerfG, 03.12.1975 - 2 BvL 7/74   

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BVerfG, 03.12.1975 - 2 BvL 7/74 (https://dejure.org/1975,128)
BVerfG, Entscheidung vom 03.12.1975 - 2 BvL 7/74 (https://dejure.org/1975,128)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Dezember 1975 - 2 BvL 7/74 (https://dejure.org/1975,128)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 40, 356
  • NJW 1976, 283
  • DVBl 1976, 73
  • DÖV 1976, 239
 
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Wird zitiert von ... (54)

  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer

    a) Das Verfassungsgebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, gibt nicht nur den einzelnen Rechtsuchenden ein subjektives Recht, sondern enthält auch objektives Verfassungsrecht; der Grundsatz dient der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit im gerichtlichen Verfahren schlechthin (vgl. BVerfGE 40, 356 ).

    Sie dürfen sich nicht über sie hinwegsetzen, sondern haben von sich aus über deren Einhaltung zu wachen (vgl. BVerfGE 29, 45 ; 40, 356 ).

  • BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 2115/01

    Belehrung ausländischer Beschuldigter über das Recht auf konsularische

    Das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erstreckt sich grundsätzlich auch auf die ordnungsgemäße Besetzung der Richterbank (BVerfGE 40, 356 ).
  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16

    Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung

    Sie üben ihr Amt auf Zeit aus; die gesetzlichen Regelungen sehen eine Amtsdauer von zumindest vier Jahren vor (vgl. Art. 139 Abs. 2 Satz 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen - Bindung an die Wahlperiode der Bürgerschaft; vgl. BVerfGE 40, 356 : zweijährige Amtszeit als das "untere Ende der denkbaren Möglichkeiten"), überwiegend auch die Möglichkeit einer Wiederwahl.

    d) Der normative Befund und die Rechtsprechung zur Möglichkeit einer Wiederwahl von Richterinnen und Richtern an Verfassungsgerichten (vgl. einerseits - Ausschluss der Wiederwahl - § 4 Abs. 2 BVerfGG in der seit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 21. Dezember 1970 <BGBl I S. 1765> geltenden Fassung; ebenso § 2 Abs. 1 Satz 2 BerlVerfGHG; Art. 112 Abs. 4 Satz 3 Verfassung des Landes Brandenburg; § 5 Abs. 1 Satz 3 LVerfGG MV; § 4 Abs. 3 Satz 1 VGHG NW; andererseits - Zulässigkeit der einmaligen Wiederwahl - Art. 65 Abs. 2 Satz 2 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Art. 55 Abs. 2 Satz 2 Niedersächsische Verfassung; Art. 134 Abs. 3 Satz 2 Verfassung für Rheinland-Pfalz und § 3 Abs. 1 Satz 4 VerfGG LSA; § 3 Abs. 2 Satz 1 ThürVerfGHG sowie - uneingeschränkte Zulässigkeit der Wiederwahl - § 3 Abs. 1 Satz 3 VerfGHG BW; Art. 4 Abs. 3 BayVfGHG; Art. 139 Abs. 2 Satz 5 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Art. 130 Abs. 3 Verfassung des Landes Hessen; § 3 Abs. 2 Satz 2 SaarlVerfGHG; § 3 Abs. 3 Satz 4 SächsVerfGHG; zur verfassungsrechtlichen Bewertung vgl. BVerfGE 40, 356 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juli 1998 - 1 BvR 2470/94 -, juris, Rn. 40) stehen dieser Einschätzung nicht entgegen, da sie ein zu heterogenes Bild bieten und zudem auf die Fachgerichtsbarkeit nicht übertragbar sind.

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