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   BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84   

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BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84 (https://dejure.org/1985,149)
BVerfG, Entscheidung vom 03.12.1985 - 1 BvL 15/84 (https://dejure.org/1985,149)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Dezember 1985 - 1 BvL 15/84 (https://dejure.org/1985,149)
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Veröffentlichungen "im Wortlaut"

Zur Verfassungsmäßigkeit von § 353d Nr. 3 StGB

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Öffentliche Mitteilung - Schutzzweck - Grundrechtsbeschränkung - Zwecktauglich

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der Veröffentlichung von Anklageschriften vor der Hauptverhandlung

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 71, 206
  • NJW 1986, 1239
  • MDR 1986, 462
  • NStZ 1987, 314
  • NStZ 1987, 321 (Ls.)
  • StV 1986, 195
  • DVBl 1986, 669
  • ZUM 1986, 137
  • afp 1986, 35
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84
    Mit dem Erfordernis der Allgemeinheit soll Sonderrecht gegen den Prozeß freier Meinungsbildung ausgeschlossen werden, das die geistige Wirkung von Meinungsäußerungen zu unterbinden sucht (vgl. BVerfGE 7, 198 (210) - Lüth).

    Die aus allgemeinen Gesetzen sich ergebenden Grenzen der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG müssen ihrerseits im Licht dieser Grundrechte gesehen werden; die allgemeinen Gesetze sind aus der Erkenntnis der Bedeutung der Freiheit der Meinungsäußerung, der Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer diese Grundrechte beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (vgl. BVerfGE 7, 198 (208 f.); st. Rspr.).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht seit jeher betont (BVerfGE 7, 198 (208); 10, 118 (121); 35, 202 (221 f.); st. Rspr.).

    Informations- und Meinungsfreiheit gewinnen bei einem Konflikt mit anderen Rechtsgütern besonderes Gewicht, wenn sie Angelegenheiten betreffen, welche die Öffentlichkeit wesentlich berühren (vgl. BVerfGE 7, 198 (212), st. Rspr., etwa noch BVerfGE 60, 234 (240) - Kredithaie).

  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84
    Den gleichen Grundsätzen ist es bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Eignung von Strafgesetzen gefolgt (BVerfGE 47, 109 (117) - § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB; 50, 142 (163) - § 170 b StGB; vgl. auch 61, 291 (313 f.) - Tierpräparatoren).

    Erfüllt das Gesetz aber im übrigen weitgehend seinen Zweck, so kann seine generelle Geeignetheit nicht verneint werden (BVerfGE 47, 109 (118 f.)).

    Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes kann dem Gesetzgeber auch im Bereich des Strafrechts nicht entgegengehalten werden, daß eine andere Regelung möglicherweise zweckmäßiger oder gerechter wäre; ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nur vor, wenn sich für eine tatbestandliche Differenzierung ein sachlich einleuchtender Grund nicht finden läßt (BVerfGE 4, 352 (355 f.); 47, 109 (124 f.)).

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84
    Darunter sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Gesetze zu verstehen, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsgutes dienen (BVerfGE 59, 231 (263 f.) - Freie Rundfunkmitarbeiter; 62, 230 (243 f.) - Boykott).

    Es bedarf mithin einer verfassungsmäßigen Zuordnung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Freiheiten und der durch § 353 d Nr. 3 StGB geschützten Rechtsgüter: Die Einschränkung jener Freiheiten, die in dem befristeten Verbot der wörtlichen Wiedergabe der in der Vorschrift bezeichneten amtlichen Schriftstücke liegt, muß geeignet und erforderlich sein, den Schutz zu bewirken, den die Vorschrift sichern soll; das, was mit ihr erreicht wird, muß in angemessenem Verhältnis zu den Einbußen stehen, welche die Beschränkung für die Freiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG mit sich bringt (vgl. BVerfGE 59, 231 (265)).

  • BVerfG, 30.11.1955 - 1 BvL 120/53

    Verfassungsmäßigkeit eines besonderen Ehrenschutzes für Politiker

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84
    Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes kann dem Gesetzgeber auch im Bereich des Strafrechts nicht entgegengehalten werden, daß eine andere Regelung möglicherweise zweckmäßiger oder gerechter wäre; ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nur vor, wenn sich für eine tatbestandliche Differenzierung ein sachlich einleuchtender Grund nicht finden läßt (BVerfGE 4, 352 (355 f.); 47, 109 (124 f.)).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84
    Durch Art. 3 Abs. 1 GG ist er dabei nur insoweit gebunden, als die gewählte Tatbestandsfassung durch sachliche Erwägungen hinreichend begründet sein muß (BVerfGE 45, 187 (268) - Lebenslange Freiheitsstrafe).
  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84
    c) Schließlich führt auch die hier vorzunehmende Zuordnung oder Gesamtabwägung (vgl. etwa BVerfGE 68, 193 (219)) nicht zu einem Ergebnis, das als verfassungswidrig anzusehen wäre.
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84
    Eine öffentliche Berichterstattung über eine Straftat, die unter Namensnennung, Abbildung oder Darstellung des Täters erfolgt, wird in der Regel dessen Persönlichkeitsbereich erheblich beeinträchtigen, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekanntmacht, seine Person in den Augen der Leser oder Hörer von vornherein negativ qualifiziert und damit eine Prangerwirkung entfaltet (vgl. BVerfGE 35, 202 (226) - Lebach).
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84
    Anderes kann gelten, wenn ein solcher Öffentlichkeitsbezug fehlt und lediglich der Sensation wegen berichtet wird oder Angelegenheiten aus der Privatsphäre eines Betroffenen ans Licht gezogen werden (vgl. BVerfGE 34, 269 (283) - Soraya); dies wird von der ratio der besonderen Bedeutung der Freiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG nicht umfaßt.
  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 426/80

    Einwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit auf die bürgerlich-rechtlichen

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84
    Informations- und Meinungsfreiheit gewinnen bei einem Konflikt mit anderen Rechtsgütern besonderes Gewicht, wenn sie Angelegenheiten betreffen, welche die Öffentlichkeit wesentlich berühren (vgl. BVerfGE 7, 198 (212), st. Rspr., etwa noch BVerfGE 60, 234 (240) - Kredithaie).
  • BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 118/53

    Berufsverbot I

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84
    Dies hat das Bundesverfassungsgericht seit jeher betont (BVerfGE 7, 198 (208); 10, 118 (121); 35, 202 (221 f.); st. Rspr.).
  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77

    Unterhaltspflichtverletzung

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

  • BVerfG, 15.11.1982 - 1 BvR 108/80

    Boykottaufruf

  • BVerfG, 27.06.2014 - 2 BvR 429/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der Veröffentlichung von

    Nichts anderes ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 353d Nr. 3 StGB (BVerfGE 71, 206 ff.).

    bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich jedoch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1985 (BVerfGE 71, 206 ff.) keine der Gesetzeskraft gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG unterfallende Feststellung, dass § 353d Nr. 3 StGB mit dem Grundgesetz unvereinbar oder nichtig ist, sofern die Veröffentlichung mit dem Willen des Betroffenen erfolgt.

    Aus den Gründen der verfassungsgerichtlichen Entscheidung geht - worauf schon das Landgericht zutreffend hingewiesen hat klar hervor, dass das Bundesverfassungsgericht bereits seinen Prüfungsumfang auf die im Tenor ausgesprochene Feststellung beschränkt hat, da nur diese im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG entscheidungserheblich war (vgl. BVerfGE 71, 206 ).

    Bedenken, es handele sich um ein Sondergesetz, bestanden bereits im Jahr 1985 nicht mehr (vgl. BVerfGE 71, 206 ).

    (1) Bei der verfassungsgerichtlichen Kontrolle der Zwecktauglichkeit von Gesetzen gebietet die Funktionenteilung zwischen gesetzgebender und rechtsprechender Gewalt Zurückhaltung (vgl. BVerfGE 71, 206 , m.w.N.).

    Dies gilt auch für materielle Strafgesetze (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 50, 142 ; 71, 206 ).

    Veröffentlichungen im Wortlaut bilden eine deutlich größere Gefahr für die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten und die vom Verfahren Betroffenen als eine lediglich inhaltlich berichtende Veröffentlichung in nichtwörtlicher Rede (vgl. BVerfGE 71, 206 ).

    Diese Gefahr besteht in besonderem Maße, wenn der öffentlichen Mitteilung das Gewicht amtlicher Authentizität zukommt (vgl. BVerfGE 71, 206 ).

    Erfüllt ein Strafgesetz jedoch trotz bestehender - den Grundrechten geschuldeter - Einschränkungen im Übrigen weitgehend seinen Zweck, kann seine generelle Geeignetheit nicht verneint werden (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 71, 206 ).

    Insbesondere sind mildere Mittel, die einen vergleichbaren Schutz der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege und der Persönlichkeitsrechte von Verfahrensbeteiligten gewährleisten, nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 71, 206 ).

    Maßgebend hierfür sind die Bedeutung der durch den Grundrechtseingriff zu schützenden und der grundrechtlich geschützten Rechtsgüter, die Wirksamkeit des angestrebten Rechtsgüterschutzes und das Ausmaß der zu diesem Zweck normierten Grundrechtsbeschränkung (vgl. BVerfGE 71, 206 ).

    Diese Lückenhaftigkeit stellt sich als Konsequenz einer möglichst weitreichenden Schonung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG einerseits und - worauf das Bundesverfassungsgericht schon 1985 hingewiesen hat (vgl. BVerfGE 71, 206 ) - dem Bestimmtheitserfordernis materieller Strafnormen (Art. 103 Abs. 2 GG) andererseits dar.

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 228/15

    Presseveröffentlichung von Buchbeiträgen eines ehemaligen Bundestagsabgeordneten

    Den von der Beklagten dabei in Anspruch genommenen Grundrechten der Meinungs- und der Pressefreiheit kommt ein besonders hoher Rang zu, weil die umfassende und wahrheitsgemäße Information der Bürger durch die Presse eine Grundvoraussetzung des Prozesses demokratischer Meinungs- und Willensbildung ist; diese Grundrechte gewinnen bei einem Konflikt mit anderen Rechtsgütern besonderes Gewicht, wenn sie - wie im Streitfall - Angelegenheiten betreffen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren (BVerfGE 71, 206, 220 [juris Rn. 47] mwN).
  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 139/15

    Urheberrechtlicher Schutz militärischer Lageberichte

    Den von der Beklagten dabei in Anspruch genommenen Grundrechten der Meinungs- und der Pressefreiheit kommt ein besonders hoher Rang zu, weil die umfassende und wahrheitsgemäße Information der Bürger durch die Presse eine Grundvoraussetzung des Prozesses demokratischer Meinungs- und Willensbildung ist; diese Grundrechte gewinnen bei einem Konflikt mit anderen Rechtsgütern besonderes Gewicht, wenn sie - wie im Streitfall - Angelegenheiten betreffen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren (BVerfGE 71, 206, 220 [juris Rn. 47] mwN).
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