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   BVerfG, 03.12.2003 - 2 BvR 2000/03   

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https://dejure.org/2003,4609
BVerfG, 03.12.2003 - 2 BvR 2000/03 (https://dejure.org/2003,4609)
BVerfG, Entscheidung vom 03.12.2003 - 2 BvR 2000/03 (https://dejure.org/2003,4609)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Dezember 2003 - 2 BvR 2000/03 (https://dejure.org/2003,4609)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2003 - 2 BvR 2000/03
    Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2003 - 2 BvR 2000/03
    Die Pflicht zur Rechtswegerschöpfung besteht zwar nur im Rahmen des Zumutbaren (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 86, 15 ; 75, 108 ; 56, 363 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01 -, NJW 2001, S. 3695).
  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2003 - 2 BvR 2000/03
    Es handelt sich damit um eine Zwischenentscheidung, deren unmittelbare Anfechtung mit der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 1, 322 ; 6, 12 ; 6, 45 ; 8, 253 ; 12, 113 ; 14, 8 ; 16, 283 ; 20, 336 ; 58, 1 ).
  • BVerfG, 16.02.2006 - 2 BvR 951/04

    Allgemeine Handlungsfreiheit; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

    Wie sich aus den von der Kammer angeforderten Akten des Ausgangsverfahrens ergibt, hat er jedoch eine entsprechende Revisionsrüge nicht angebracht, so dass im Hinblick auf die - grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde nicht angreifbare - Zwischenentscheidung der Beiordnung des Beschwerdeführers zu 1. gemäß § 138 Abs. 2 StPO der Rechtsweg nicht erschöpft ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 2000/03 -, juris, m.w.N.).
  • BVerfG, 20.02.2019 - 2 BvR 280/19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines

    Auf der Grundlage dieser Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen von Vorsitzenden erstinstanzlich zuständiger Strafkammern als unzulässig angesehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. April 2018 - 2 BvR 2039/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 2006 - 2 BvR 178/06 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 2000/03 -, juris, Rn. 2 f. m.w.N.).

    Insbesondere reicht die abstrakte Gefahr einer Wiederholung der Hauptverhandlung wegen eines Verfahrensfehlers nicht aus, um eine Unzumutbarkeit des fachgerichtlichen Verfahrens zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 2006 - 2 BvR 178/06 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 2000/03 -, juris, Rn. 4).

  • BVerfG, 09.08.2007 - 2 BvR 1277/07

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (grundsätzlicher Ausschluss gegen

    Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Betroffene etwaige durch die Zwischenentscheidung bewirkte Grundrechtsverletzungen nicht mit der Anfechtung der Endentscheidung im fachgerichtlichen Verfahren rügen kann (vgl. BVerfGE 21, 139 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22.8. 1994 - 2 BvR 1547/94 -, NJW 1995, S. 316) oder ihm die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsschutz nicht zuzumuten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3.12.2003 - 2 BvR 2000/03 -, juris, Abs.-Nr. 4; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12.8.2002 - 2 BvR 932/02 -, juris, Abs.-Nr. 20 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 25.9.2001 - 2 BvR 1152/01 -, NStZ 2002, S. 99).

    Die Nachteile der Beendigung des laufenden Verfahrens und der drohenden Wiederholung der Hauptverhandlung wegen eines Verfahrensfehlers genügen für sich genommen regelmäßig nicht, die Unzumutbarkeit des fachgerichtlichen Verfahrens zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25.4.1995 - 2 BvR 62/95, 2 BvR 765/95 -, juris, Abs.-Nr. 1; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3.12.2003 - 2 BvR 2000/03 -, juris, Abs.-Nr. 4; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1.2.2006 - 2 BvR 178/06 -, juris, Abs.-Nr. 7).

  • BVerfG, 14.08.2007 - 2 BvR 1246/07

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines

    Eine hierfür erforderliche "Sondersituation" (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 2000/03 -, juris, Abs.-Nr. 4; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01 -, NStZ 2002, S. 99) ist nicht ersichtlich.

    Der drohende Nachteil einer Wiederholung der Hauptverhandlung wegen eines Verfahrensfehlers genügt für sich genommen regelmäßig nicht, die Unzumutbarkeit des fachgerichtlichen Verfahrens zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. April 1995 - 2 BvR 62/95, 2 BvR 765/95 -, juris, Abs.-Nr. 1; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 2000/03 -, juris, Abs.-Nr. 4; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 2006 - 2 BvR 178/06 -, juris, Abs.-Nr. 7).

  • BVerfG, 01.02.2006 - 2 BvR 178/06

    Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Anwalt seiner Wahl und

    Insbesondere reicht die abstrakte Gefahr einer Wiederholung der Hauptverhandlung wegen eines Verfahrensfehlers nicht aus, um eine Unzumutbarkeit des fachgerichtlichen Verfahrens zu begründen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 2000/03 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 1995 - 2 BvR 62/95 und 2 BvR 765/95 -, juris).
  • VerfG Brandenburg, 18.03.2011 - VfGBbg 3/11

    Faires Verfahren; Rechtswegerschöpfung; Subsidiarität; notwendige Verteidigung

    Der damit drohende Nachteil der Wiederholung der Hauptverhandlung genügt für sich genommen regelmäßig nicht, die Unzumutbarkeit der Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsschutz zu begründen (vgl. BVerfG Beschlüsse vom 14. August 2007, a. a. O., vom 25. April 1995 - 2 BvR 62/95, 2 BvR 765/95 - und vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 2000/03 - jeweils zitiert nach juris).
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