Rechtsprechung
BVerfG, 03.12.2003 - 2 BvR 666/03 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
Art. 1 GG; Art. 13 Abs. 1 GG; Art. 13 Abs. 2 1. HS GG; § 102 StPO; § 105 Abs. 1 StPO.
Unverletzlichkeit der Wohnung (Schutzbereich; Menschenwürde); Durchsuchungsanordnung (Konkretisierung das Durchsuchungsziels hinsichtlich der aufzufindenden Gegenstände; tatsächliche Angaben über die aufzuklärenden Straftaten; Angabe der Tatzeit; Messbarkeit und ... - lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Zu den Anforderungen an die Begründung einer Durchsuchungsanordnung
- Wolters Kluwer
Nichtannahme zur Entscheidung wegen fehlender Aussicht auf Erfolg; Verfassungsrechtliche Anforderungen an Durchsuchungsbeschluss; Wohungsgrundrecht als geschützte persönliche Lebenssphäre
- Judicialis
GG Art. 13 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 13 Abs. 1; StPO §§ 102 105
Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hannover, 17.12.2002 - 272 Gs 5922/02
- LG Hannover, 24.03.2003 - 58 Qs 14/03
- BVerfG, 03.12.2003 - 2 BvR 666/03
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76
Quick/Durchsuchungsbefehl
Auszug aus BVerfG, 03.12.2003 - 2 BvR 666/03
Notwendig hierfür sind insbesondere tatsächliche Angaben über die aufzuklärenden Straftaten bzw. den aufzuklärenden Tatvorwurf, wobei eine nur schlagwortartige Umschreibung nicht ausreicht (vgl. BVerfGE 42, 212 ).Darüber hinaus präzisiert er den Tatvorwurf noch hinreichend deutlich, um den Beschwerdeführer in die Lage zu versetzen, die Durchsuchung zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein vorzubeugen (vgl. BVerfGE 42, 212 ).
- BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00
Wohnungsdurchsuchung
Auszug aus BVerfG, 03.12.2003 - 2 BvR 666/03
Dem Gewicht dieses Eingriffs entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2, 1. Halbsatz GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält (vgl. BVerfGE 103, 142 ).