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   BVerfG, 03.12.2013 - 1 BvR 953/11   

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BVerfG, 03.12.2013 - 1 BvR 953/11 (https://dejure.org/2013,42990)
BVerfG, Entscheidung vom 03.12.2013 - 1 BvR 953/11 (https://dejure.org/2013,42990)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Dezember 2013 - 1 BvR 953/11 (https://dejure.org/2013,42990)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung der Rechtsschutzgleichheit durch PKH-Versagung und Entscheidung einer ungeklärten, schwierigen Rechtsfrage im PKH-Verfahren - Zur Verfassungsmäßigkeit der Anknüpfung in § 5 Abs 6 S 1 WoGG an das Sorgerecht getrennt lebender Eltern

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 6 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgleichheit durch PKH-Versagung und Entscheidung einer ungeklärten, schwierigen Rechtsfrage im PKH-Verfahren - Zur Verfassungsmäßigkeit der Anknüpfung in § 5 Abs 6 S 1 WoGG an das Sorgerecht getrennt ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde bzgl. der Versagung von Prozesskostenhilfe in einem wohngeldrechtlichen Verfahren

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgleichheit durch PKH-Versagung und Entscheidung einer ungeklärten, schwierigen Rechtsfrage im PKH-Verfahren - Zur Verfassungsmäßigkeit der Anknüpfung in § 5 Abs 6 S 1 WoGG an das Sorgerecht getrennt ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde bzgl. der Versagung von Prozesskostenhilfe in einem wohngeldrechtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 278
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2013 - 1 BvR 953/11
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Inhalt und Reichweite des aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 beziehungsweise Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruchs auf effektiven und gleichen Rechtsschutz geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfGK 6, 53 ).

    Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2011 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz, das für die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet wird (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfGK 6, 53 ).

    a) Dieses Recht gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 ; stRspr).

    Der Unbemittelte muss nur einem solchen Bemittelten gleich gestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das endgültige Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfGK 6, 53 ).

    Diesen Anforderungen genügt es, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfGK 6, 53 ).

    Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

    Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfGE 81, 347 ; stRspr).

    Verfassungsrecht wird jedoch dann verletzt, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Rechts auf effektiven und gleichen Rechtsschutz beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

    Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfGK 6, 53 ).

    Allerdings braucht Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint; die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2013 - 1 BvR 2004/10 -, juris, Rn. 18).

    Ist dies nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris, Rn. 13).

    Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit läuft folglich auch zuwider, wenn ein Fachgericht § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass es eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage - obwohl dies erheblichen Zweifeln begegnet - als einfach oder geklärt ansieht und sie deswegen bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil des Unbemittelten beantwortet (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 820/11 -, juris, Rn. 11).

  • BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 1041/05

    Zu den Voraussetzungen, unter denen die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2013 - 1 BvR 953/11
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Inhalt und Reichweite des aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 beziehungsweise Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruchs auf effektiven und gleichen Rechtsschutz geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfGK 6, 53 ).

    Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2011 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz, das für die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet wird (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfGK 6, 53 ).

    Der Unbemittelte muss nur einem solchen Bemittelten gleich gestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das endgültige Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfGK 6, 53 ).

    Diesen Anforderungen genügt es, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfGK 6, 53 ).

    Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfGK 6, 53 ).

    Aus dem dargestellten Verbot überspannter Anforderungen folgt allerdings, dass auch die Erfolgsaussichten des weiteren Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, bereits dann zu bejahen sind, wenn dieser Erfolg lediglich offen ist, wobei an den Vortrag im Antrag keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BVerfGK 6, 53 ).

  • BVerfG, 16.01.2013 - 1 BvR 2004/10

    Versagung von PKH verletzt Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2013 - 1 BvR 953/11
    Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2013 - 1 BvR 2004/10 -, juris, Rn. 18).

    Allerdings braucht Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint; die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2013 - 1 BvR 2004/10 -, juris, Rn. 18).

    Ansonsten würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen oder darauf hinzuwirken, dass er von dort gegebenenfalls im Wege des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vor das Bundesverfassungsgericht gebracht wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2013 - 1 BvR 2004/10 -, juris, Rn. 18, m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2011 - 12 A 763/10

    Anforderungen an die Einbeziehung von Kindern als weitere Haushaltsmitglieder in

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2013 - 1 BvR 953/11
    Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2011 - 12 A 763/10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

    Den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 25. Februar 2011 - 12 A 763/10 - ab.

  • BVerfG, 28.01.2013 - 1 BvR 274/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2013 - 1 BvR 953/11
    Ist dies nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris, Rn. 13).
  • BVerfG, 22.05.2012 - 2 BvR 820/11

    Versagung von PKH unter Entscheidung einer bislang höchstrichterlich ungeklärten,

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2013 - 1 BvR 953/11
    Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit läuft folglich auch zuwider, wenn ein Fachgericht § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass es eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage - obwohl dies erheblichen Zweifeln begegnet - als einfach oder geklärt ansieht und sie deswegen bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil des Unbemittelten beantwortet (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 820/11 -, juris, Rn. 11).
  • VG Gelsenkirchen, 19.03.2010 - 3 K 4994/09

    Bewilligung von Wohngeld unter Berücksichtigung der Töchter als

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2013 - 1 BvR 953/11
    Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. März 2010 - 3 K 4994/09 - und den Wohngeldbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Essen vom 9. November 2009 - 113 000 283652 - richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2014 - 12 A 763/10

    Bewilligung von Wohngeld unter Berücksichtigung von Kindern als

    Mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 BvR 953/11 - hat das Bundesverfassungsgericht den Senatsbeschluss vom 25. Februar 2011 aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
  • BVerfG, 06.05.2020 - 1 BvR 2757/19

    Verfehlte Annahme einer Erledigung des Rechtsschutzziels im Verwaltungsprozess

    Sie ist insoweit unzulässig, da infolge der Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs der Rechtsweg noch nicht erschöpft ist (vgl. BVerfGE 104, 220 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 2013 - 1 BvR 953/11 - Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.08.2021 - 3 O 242/20

    Bedürftigkeit im Sinne des § 1 Abs. 6 PAuswGebV

    Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinn, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich, sondern es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits dann gegeben ist, wenn bei summarischer Überprüfung ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. z. B. BayVGH, Beschluss vom 9. Juni 2021 - 19 C 21.847 - juris Rn. 6; SächsOVG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 3 D 57/20 - juris Rn. 4; s. a. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 BvR 953/11 - juris Rn. 16; Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - juris Rn. 26).

    Allerdings braucht Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 2013, a.a.O. Rn. 18).

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