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   BVerfG, 04.03.2008 - 2 BvR 264/08   

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https://dejure.org/2008,4497
BVerfG, 04.03.2008 - 2 BvR 264/08 (https://dejure.org/2008,4497)
BVerfG, Entscheidung vom 04.03.2008 - 2 BvR 264/08 (https://dejure.org/2008,4497)
BVerfG, Entscheidung vom 04. März 2008 - 2 BvR 264/08 (https://dejure.org/2008,4497)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Dauer von Auslieferungshaft im Falle einer auf das Auslieferungsverfahren bezogenen vorläufigen Maßnahme des EGMR - keine Pflicht zur erneuten Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung bei Fehlen von Abänderungsgründen iSd § 33 IRG

  • Wolters Kluwer

    Unterlassung einer wiederholten gerichtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Auslieferungshaft als Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs; Vorliegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die Freiheit der Person aufgrund einer Auslieferungshaftdauer von einem ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 103 Abs. 1; IRG § 15 Abs. 2; IRG § 33; GG Art. 2 Abs. 2; IRG § 15 Abs. 1
    D (A), Auslieferung, Türkei, Auslieferungshaft, Verfassungsbeschwerde, rechtliches Gehör, persönliche Freiheit, Haftdauer, Verhältnismäßigkeit, EGMR, Beschleunigungsgebot

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 104 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; IRG § 15 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Anordnung der Auslieferungshaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 13, 390
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • OLG Frankfurt, 07.02.2008 - 2 AuslA 10/05

    Auslieferungshaft: Anordnung der Fortdauer der Haft unter Berücksichtigung der

    Auszug aus BVerfG, 04.03.2008 - 2 BvR 264/08
    a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2008 - 2 Ausl A 10/05 -,.

    b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Januar 2008 - 2 Ausl A 10/05 -,.

    c) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2007 - 2 Ausl A 10/05 -,.

    d) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2007 - 2 Ausl A 10/05 -,.

    e) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juli 2007 - 2 Ausl A 10/05 -,.

    f) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2007 - 2 Ausl A 10/05 -,.

    g) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 2005 - 2 Ausl A 10/05 -.

  • BVerfG, 06.07.1982 - 2 BvR 856/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer der Auslieferungshaft

    Auszug aus BVerfG, 04.03.2008 - 2 BvR 264/08
    Sie darf nur aufgrund eines Gesetzes und nur dann angeordnet werden, wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten (vgl. BVerfGE 61, 28 ).

    Ab einer notwendigen Mindestdauer des Verfahrens müssen besondere, das Auslieferungsverfahren selbst betreffende Gründe vorliegen, um die weitere Vollstreckung der Auslieferungshaft zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 61, 28 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2000 - 2 BvR 66/00 -, JURIS).

    Ob die Verzögerungen die Schwelle der Verhältnismäßigkeit überschreiten, richtet sich nach den Umständen des Falles, insbesondere dem Zeitaufwand für die Aufklärung der Auslieferungsvoraussetzungen (vgl. BVerfGE 61, 28 ).

  • BVerfG, 14.02.1979 - 1 BvR 924/78

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde im Auslieferungsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 04.03.2008 - 2 BvR 264/08
    Im vorliegenden Fall hat die Bundesregierung dabei zwar die auch sie bindende (vgl. BVerfGE 111, 307 ), von dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bezeichnete vorläufige Maßnahme zu berücksichtigen und zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit diese einer Bewilligung wegen der damit verbundenen völkerrechtlichen Wirkungen (vgl. BVerfGE 50, 244 ) entgegensteht.

    Dies rechtfertigt aber jedenfalls nicht einen allgemeinen Stillstand des Bewilligungsverfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über die Individualbeschwerde des Beschwerdeführers, zumal die vorläufige Maßnahme zumindest einer negativen Bewilligungsentscheidung, welche das Auslieferungsverfahren beenden würde (vgl. BVerfGE 50, 244 ) und damit den Grund für die Auslieferungshaft entfallen ließe (§ 15 Abs. 1 IRG), nicht entgegensteht.

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BVerfG, 04.03.2008 - 2 BvR 264/08
    Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht der Gerichte, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 65, 293 ; 86, 133 ; 96, 205 ; stRspr).

    Art. 103 Abs. 1 GG schützt weiterhin auch nicht davor, dass das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt, etwa weil es nach Ansicht des Gerichts für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist (BVerfGE 21, 191 ; 69, 145 ; 70, 288 ; 96, 205 ; stRspr).

  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvR 658/65

    Rechtsweg gegen eine Hausstrafe im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 04.03.2008 - 2 BvR 264/08
    Art. 103 Abs. 1 GG schützt weiterhin auch nicht davor, dass das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt, etwa weil es nach Ansicht des Gerichts für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist (BVerfGE 21, 191 ; 69, 145 ; 70, 288 ; 96, 205 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 253/04

    Auslieferung nach Weißrussland (Auslieferungsersuchen; Bewilligungsverfahren;

    Auszug aus BVerfG, 04.03.2008 - 2 BvR 264/08
    Ob dies auch hinsichtlich des Beschlusses vom 17. Oktober 2007 gilt oder ob insofern der erst nach Ablauf der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gestellte Antrag vom 20. Dezember 2007 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 77 IRG in Verbindung mit § 33a StPO die Verfassungsbeschwerdefrist offen gehalten hat, kann hier dahinstehen (offen gelassen auch in BVerfGE 19, 198 ; BVerfGK 3, 159 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 1987 - 2 BvR 1389/86 -, JURIS; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. September 1997 - 2 BvQ 23/97 -, JURIS), denn die Verfassungsbeschwerde hat insofern sowie im Hinblick auf den Beschluss vom 8. Januar 2008 sowie den Beschluss vom 7. Februar 2008 jedenfalls in der Sache zurzeit keinen Erfolg.
  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 04.03.2008 - 2 BvR 264/08
    Art. 103 Abs. 1 GG schützt weiterhin auch nicht davor, dass das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt, etwa weil es nach Ansicht des Gerichts für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist (BVerfGE 21, 191 ; 69, 145 ; 70, 288 ; 96, 205 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 04.03.2008 - 2 BvR 264/08
    Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 04.03.2008 - 2 BvR 264/08
    Im vorliegenden Fall hat die Bundesregierung dabei zwar die auch sie bindende (vgl. BVerfGE 111, 307 ), von dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bezeichnete vorläufige Maßnahme zu berücksichtigen und zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit diese einer Bewilligung wegen der damit verbundenen völkerrechtlichen Wirkungen (vgl. BVerfGE 50, 244 ) entgegensteht.
  • BVerfG, 09.09.1997 - 2 BvQ 23/97

    Voraussetzungen für den erlaß einer einstweiligen Anordnung im

    Auszug aus BVerfG, 04.03.2008 - 2 BvR 264/08
    Ob dies auch hinsichtlich des Beschlusses vom 17. Oktober 2007 gilt oder ob insofern der erst nach Ablauf der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gestellte Antrag vom 20. Dezember 2007 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 77 IRG in Verbindung mit § 33a StPO die Verfassungsbeschwerdefrist offen gehalten hat, kann hier dahinstehen (offen gelassen auch in BVerfGE 19, 198 ; BVerfGK 3, 159 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 1987 - 2 BvR 1389/86 -, JURIS; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. September 1997 - 2 BvQ 23/97 -, JURIS), denn die Verfassungsbeschwerde hat insofern sowie im Hinblick auf den Beschluss vom 8. Januar 2008 sowie den Beschluss vom 7. Februar 2008 jedenfalls in der Sache zurzeit keinen Erfolg.
  • BVerfG, 02.02.2006 - 2 BvR 155/06

    Gebot der Verfahrensbeschleunigung bei Auslieferungshaft

  • BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

    Gegenläufige Kindesrückführungsanträge

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

  • BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvR 337/65

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerfG, 02.06.1987 - 2 BvR 1389/86

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zugrundelegung eines nicht

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 876/84

    Rechtlich nicht mehr gerechtfertigte Auslegung eines Ersturteils durch das

  • BVerfG, 27.07.1999 - 2 BvR 898/99

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts durch Anordnung der Fortdauer der

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

  • BVerfG, 03.02.2000 - 2 BvR 66/00

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer der

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • VerfG Brandenburg, 16.03.2018 - VfGBbg 56/16

    Verfassungsbeschwerde unbegründet; Auslegung des Rechtsschutzbegehrens;

    (BVerfGE 19, 198, 200; BVerfGK 3, 314, 316; 13, 390, 396; Beschlüsse vom 2. Juni 1987 - 2 BvR 1389/86 -, juris Rn. 31, und vom 9. September 1997 - 2 BvQ 23/97 -, juris Rn. 2), wird andererseits etwa davon ausgegangen, dass die vor Erhebung einer Kommunalverfassungsbeschwerde erforderliche Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs, für den eine Antragsfrist nicht vorgesehen ist, innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) eingeleitet werden muss (BVerfGE 76, 107, 115).
  • BVerfG, 06.10.2014 - 2 BvR 1569/12

    Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Erhebung

    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass auch bei fachgerichtlich unbefristeten Rechtsbehelfen die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nur dann offen gehalten wird, wenn der nicht befristete Rechtsbehelf innerhalb der für das Verfassungsbeschwerdeverfahren geltenden Einlegungsfrist erhoben wird (vgl. BVerfGE 19, 198 ; 76, 107 ; BVerfGK 3, 159 ; 3, 314 ; 13, 390 ).
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