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   BVerfG, 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19   

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BVerfG, 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19 (https://dejure.org/2021,6847)
BVerfG, Entscheidung vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19 (https://dejure.org/2021,6847)
BVerfG, Entscheidung vom 04. März 2021 - 2 BvR 1161/19 (https://dejure.org/2021,6847)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Niederlassungsfreiheit beschränkende Einkünftekorrektur ohne vorherige Vorlage an den EuGH

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 267 Abs 3 AEUV, § 1 Abs 1 AStG vom 16.05.2003
    Stattgebender Kammerbeschluss: Unterlassen einer Vorlage an den EuGH gem Art 267 AEUV verletzt bei Überschreitung des fachgerichtlichen Beurteilungsspielraums das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) - hier: steuerrechtliche Einkünftekorrektur wegen ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unterlassen einer Vorlage an den EuGH gem Art 267 AEUV verletzt bei Überschreitung des fachgerichtlichen Beurteilungsspielraums das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) - hier: steuerrechtliche Einkünftekorrektur wegen ...

  • Betriebs-Berater

    Niederlassungsfreiheit beschränkende Einkünftekorrektur ohne vorherige Vorlage an den EuGH

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Vergleichbarkeit von Konzerndarlehen im Inlandsfall und Auslandsfall; Vornahme einer Einkünftekorrektur infolge der gewinnmindernden Ausbuchung oder einer Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung gegen eine ausländische Konzerntochtergesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unterlassen einer Vorlage an den EuGH gem Art 267 AEUV verletzt bei Überschreitung des fachgerichtlichen Beurteilungsspielraums das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) - hier: steuerrechtliche Einkünftekorrektur wegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Niederlassungsfreiheit beschränkende Einkünftekorrektur ohne vorherige Vorlage an den EuGH

  • lto.de (Kurzinformation)

    Recht auf den gesetzlichen Richter: Wann müssen nationale Gerichte den EuGH anrufen?

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Verfassungswidriges Urteil des Bundesfinanzhofs zum Transfer Pricing

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Niederlassungsfreiheit beschränkende Einkünftekorrektur nicht ohne vorherige Vorlage

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    § 1 Abs. 1 AStG
    Einkünftekorrektur bei unbesicherten Konzerndarlehen

Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AStG § 1 Abs 1, OECD-MustAbk Art 9 Abs 1
    Einkünftekorrektur, Außensteuerrecht, Konzern, Darlehensforderung, Ausland, Ausbuchung, Wertminderung, unbesichertes Darlehen, Korrektur, Forderung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 617
  • WM 2021, 724
  • NZG 2021, 604
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 31.05.2018 - C-382/16

    Hornbach-Baumarkt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus BVerfG, 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19
    Soweit der EuGH in seiner Hornbach-Baumarkt-Entscheidung (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366) für die unentgeltliche Übernahme von Garantie- und Patronatszusagen im Rahmen seiner Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit entschieden habe, dass das wirtschaftliche Eigeninteresse der Konzernobergesellschaft an ihren Beteiligungsgesellschaften sowie die gewisse Verantwortung als Gesellschafterin bei der Finanzierung dieser Gesellschaften Geschäftsabschlüsse unter nicht fremdüblichen Bedingungen rechtfertigen ("erklären") und damit einer Berichtigung nach § 1 AStG entgegenstehen könnten, komme diese Einschränkung vorliegend nicht zum Tragen.

    Welche Weiterungen sich hieraus für unentgeltliche Garantie- und Patronatserklärungen ergäben, die dem EuGH-Urteil Hornbach-Baumarkt zugrunde gelegen hätten, bedürfe keiner weiteren Erörterung, weil Verpflichtungen der zuletzt genannten Art mit keiner Änderung des Vermögens- und Liquiditätsstatus der betroffenen Gesellschaften einhergingen, wohingegen die im anhängigen Verfahren zu beurteilenden Verzichtserklärungen - gleich der Leistung einer Einlage - bis zum Eintritt des Besserungsfalls auf einen Kapitalverlust, jedenfalls aber auf einen Kapitaltransfer gerichtet seien.

    Außerdem muss die Beschränkung geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 36 m.w.N.).

    Diese kann nach seiner Rechtsprechung (Urteil vom 21. Januar 2010, Société de Gestion Industrielle (SGI), C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 60 ff.; Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 43 ff.) eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, wenn mit der Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. EuGH, Urteil vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, EU:C:2007:194, Rn. 42; Urteil vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 54; Urteil vom 21. Februar 2013, A, C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 41; Urteil vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Damixa, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 35).

    Es könne zu einer Beeinträchtigung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten kommen, wenn den gebietsansässigen Gesellschaften eines Mitgliedstaats erlaubt würde, ihre Gewinne in Form von außergewöhnlichen oder unentgeltlichen Vorteilen auf mit ihnen verflochtene Gesellschaften, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, zu übertragen (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 44 f.).

    Denn weder die Nichtbesicherung der Darlehensforderung noch eine spätere Abschreibung der Forderung führen ohne Weiteres zu einer Übertragung von Gewinnen, also zu einem unversteuerten "Hinaustransferieren" von Gewinnen (vgl. EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 47), das geeignet sein könnte, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

    Bei den der Hornbach-Baumarkt-Entscheidung zugrundeliegenden unentgeltlichen Garantie- und Patronatserklärungen ergab sich die Eignung von § 1 AStG zur Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis aus der Anknüpfung an den Verzicht auf eine angemessene Haftungsvergütung für die Übernahme der Garantie- und Patronatserklärungen (vgl. EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 11).

    Dafür verlangt der EuGH, dass in jedem Fall, in dem der Verdacht besteht, dass ein geschäftlicher Vorgang über das hinausgeht, was die betreffenden Gesellschaften unter Marktbedingungen vereinbart hätten, dem Steuerpflichtigen, ohne ihn übermäßigen Verwaltungszwängen zu unterwerfen, die Möglichkeit eingeräumt wird, Beweise für etwaige wirtschaftliche Gründe für den Abschluss dieses Geschäfts beizubringen (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 49), die nicht fremdübliche Bedingungen rechtfertigen können (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 54, 56).

    Hierbei wird jedoch übergangen, dass wirtschaftliche Gründe für den Abschluss eines fremdunüblichen Geschäfts nach Auffassung des EuGH gerade dann vorliegen können, wenn eine Tochtergesellschaft auf die Zuführung von Kapital angewiesen ist, weil sie über kein ausreichendes Eigenkapital verfügt (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 54).

    Auch der Umstand, dass der EuGH bei Prüfung der Erforderlichkeit einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nicht nur das Ziel der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten, sondern auch das Ziel der Notwendigkeit, Steuerumgehungen zu verhindern, nennt (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 49; vgl. dazu Schwenke, DB 2018, S. 2329 ; Märtens, jurisPR-SteuerR 27/2019, Anm. 1), aber weder Art. 9 OECD-MA noch § 1 Abs. 1 AStG Missbrauchsvermeidungsnormen sind, die eine "missbräuchliche" Gewinnverlagerung voraussetzen, entbindet den Bundesfinanzhof nicht von seiner Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV.

    (4) Im Übrigen entsprechen die Ausführungen des Bundesfinanzhofs zur Erforderlichkeit der Beschränkung auch insofern nicht den vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen, als dieser weiter verlangt, dass die steuerliche Berichtigung auf den Teil zu beschränken ist, der über das hinausgeht, was die betreffenden Gesellschaften unter Marktbedingungen vereinbart hätten (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 49).

    (5) Nach alledem ist die (konkludente) Annahme eines "acte clair" oder eines "acte éclairé" infolge des Urteils des EuGH vom 31. Mai 2018 (Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366) nicht nachvollziehbar.

  • BVerfG, 19.12.2017 - 2 BvR 424/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Pflicht zur Anrufung des

    Auszug aus BVerfG, 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19
    Allerdings stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ; 147, 364 ).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (Willkürmaßstab; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 135, 155 ; 147, 364 ).

    Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums (vgl. BVerfGE 126, 286 m.w.N.; 135, 155 ; 147, 364 ).

    Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fachgerichte das Vorliegen eines "acte clair" oder eines "acte éclairé" willkürlich bejahen (BVerfGE 135, 255 ; 147, 364 ; jeweils m.w.N.).

    Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht (BVerfGE 135, 255 ; 147, 364 ).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19
    Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; stRspr).

    Allerdings stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ; 147, 364 ).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (Willkürmaßstab; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 135, 155 ; 147, 364 ).

    Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ).

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Auszug aus BVerfG, 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19
    Allerdings stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ; 147, 364 ).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (Willkürmaßstab; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 135, 155 ; 147, 364 ).

    Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums (vgl. BVerfGE 126, 286 m.w.N.; 135, 155 ; 147, 364 ).

  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

    Auszug aus BVerfG, 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19
    Allerdings stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ; 147, 364 ).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (Willkürmaßstab; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 135, 155 ; 147, 364 ).

    Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums (vgl. BVerfGE 126, 286 m.w.N.; 135, 155 ; 147, 364 ).

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

    Auszug aus BVerfG, 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19
    Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (Willkürmaßstab; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 135, 155 ; 147, 364 ).

    Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ).

    Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 128, 157 ; 129, 78 ) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 ).

  • BFH, 27.02.2019 - I R 81/17

    Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei Teilwertabschreibungen auf im Konzern

    Auszug aus BVerfG, 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19
    Mit zwei weiteren Urteilen vom selben Tag hat der erkennende Senat des Bundesfinanzhofs in anderen Fällen ungesicherter Kreditgewährung mangels Feststellungen der Finanzgerichte zu dem von § 1 Abs. 1 AStG geforderten Fremdvergleich die Sachen an die erste Instanz zurückverwiesen (Urteile vom 27. Februar 2019 - I R 81/17 -, BFHE 264, 297, Rn. 13, 21; - I R 51/17 -, BFHE 264, 292, Rn. 14 f., 23).

    Nach einer weiteren Entscheidung vom selben Tage (BFH, Urteil vom 17. Februar 2019 - I R 81/17 -, juris) kommt es für den Bundesfinanzhof zudem auf den Verzicht nicht entscheidend an, weil in dem dort im Ergebnis identisch beurteilten Fall nur eine Teilwertabschreibung, aber kein rechtsgeschäftlicher Verzicht auf eine nicht ausreichend besicherte Darlehensforderung vorlag.

  • BFH, 29.10.1997 - I R 24/97

    VGA bei Darlehensverträgen

    Auszug aus BVerfG, 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19
    a) Dabei stehe einer Korrektur nach § 1 AStG nicht bereits die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, Urteil vom 29. Oktober 1997 - I R 24/97 -, BFHE 184, 482; Urteil vom 24. Juni 2015 - I R 29/14 -, BFHE 250, 386) zum Konzernrückhalt entgegen.

    Angesichts seiner bisherigen Rechtsprechung (insbesondere BFH, Urteil vom 29. Oktober 1997 - I R 24/97 -, BFHE 184, 482), wonach Fremd-üblichkeit im Konzernfall nicht mit Fremdüblichkeit ohne Konzernzugehörigkeit gleichzusetzen sei, wäre eine Auseinandersetzung indes erforderlich gewesen.

  • BFH, 27.02.2019 - I R 73/16

    Rechtsprechungsänderung zur sog. Sperrwirkung nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk

    Auszug aus BVerfG, 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19
    Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Februar 2019 - I R 73/16 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

    Auf die Revision des Finanzamts hob der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts mit Revisionsurteil vom 27. Februar 2019 (- I R 73/16 -, BFHE 263, 525) auf und wies die Klage der Beschwerdeführerin ab.

  • EuGH, 21.12.2016 - C-593/14

    Masco Denmark und Damixa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit

    Auszug aus BVerfG, 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19
    Diese kann nach seiner Rechtsprechung (Urteil vom 21. Januar 2010, Société de Gestion Industrielle (SGI), C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 60 ff.; Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 43 ff.) eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, wenn mit der Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. EuGH, Urteil vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, EU:C:2007:194, Rn. 42; Urteil vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 54; Urteil vom 21. Februar 2013, A, C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 41; Urteil vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Damixa, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 35).
  • BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87

    Verfassungsrechtliche Unbeachtlichkeit einer zwischen Tatbegehung und Aburteilung

  • BFH, 19.06.2019 - I R 5/17

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.06.2019 I R 32/17 -

  • BVerfG, 15.03.1989 - 1 BvR 1428/88

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei Überspannung der Anforderungen an eine

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

  • BVerfG, 19.08.2010 - 1 BvR 2192/05

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • EuGH, 29.03.2007 - C-347/04

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 710/82

    Verletzung des Willkürverbots durch Kostenentscheidung im Privatklageverfahren

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

  • BFH, 19.06.2019 - I R 32/17

    Einkünftekorrekturen nach § 1 Abs. 1 AStG bei Teilwertabschreibungen auf

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvR 1222/82

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei einem Nachbarstreit

  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

  • EuGH, 21.01.2010 - C-311/08

    SGI - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung -

  • BFH, 14.08.2019 - I R 34/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.08.2019 I R 14/18 -

  • BVerfG, 13.10.1970 - 2 BvR 618/68

    Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage an den

  • EuGH, 21.02.2013 - C-123/11

    A - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Steuerrecht - Fusion einer in einem

  • BVerfG, 01.07.1954 - 1 BvR 361/52

    Bindung durch Rechtsinstanz

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

  • BFH, 27.02.2019 - I R 51/17

    Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Ausbuchung sowie

  • BFH, 24.06.2015 - I R 29/14

    Sperrwirkung von Art. IV DBA-Großbritannien 1964 gegenüber Einkünftekorrektur

  • BVerfG, 08.11.2023 - 2 BvR 1079/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Auseinandersetzung des

    Zur Begründung nahm der Bundesfinanzhof auf das - durch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. März 2021 - 2 BvR 1161/19 - aufgehobene - Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Februar 2019 - I R 73/16 - (BFHE 263, 525 ) Bezug.

    b) Nach diesen Maßstäben hat der erkennende Senat des Bundesfinanzhofs das grundrechtsgleiche Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter verletzt, weil er angesichts der Unvollständigkeit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Anforderungen der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) im Hinblick auf die hier zwischen der Beschwerdeführerin und der A S.R.L. vereinbarten - vom Bundesfinanzhof in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 AStG einbezogenen - Bedingungen eine zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne hinreichende sachliche Begründung bejaht und damit den ihm zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2021 - 2 BvR 1161/19 -, Rn. 56).

    Denn weder die Nichtbesicherung der Darlehensforderung noch ein späterer Forderungsverzicht gegen Besserungsschein führen ohne Weiteres zu einer Übertragung von Gewinnen, also zu einem unversteuerten "Hinaustransferieren" von Gewinnen (vgl. EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 47), das geeignet sein könnte, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2021 - 2 BvR 1161/19 -, Rn. 60).

    Dass mit der grundsätzlichen Anerkennung von zur Wahrung einer ausgewogenen Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten geeigneten Regelungen durch den Gerichtshof der Europäischen Union auch die Frage einer legitimen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit im Hinblick auf den zwischen der Beschwerdeführerin und der A S.R.L. vereinbarten - vom Bundesfinanzhof in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 AStG einbezogenen - Sicherungsverzicht geklärt wäre, ergibt sich hieraus nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2021 - 2 BvR 1161/19 -, Rn. 61).

  • BFH, 09.06.2021 - I R 32/17

    Einkünftekorrekturen nach § 1 Abs. 1 AStG bei Teilwertabschreibungen auf

    cc) Es spricht auch gegen die von der Klägerin angestrebte Auslegung von § 1 AStG, dass eine Wertminderung der Darlehensforderung im Inland für den Fall eines (rechtsgeschäftlichen) Forderungsverzichtes zu einem außerordentlichen Buchgewinn bei der ausländischen Tochtergesellschaft führen würde (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2021, 363, dort unter Rz 19).

    Zudem ist auch nicht stets von einer Vollbesicherung auszugehen (vgl. hierzu BVerfG-Beschluss in IStR 2021, 363, Rz 48 f.).

    Entsprechend sieht er nach derzeitigem Verfahrensstand auch von einer möglichen Vorlage an den EuGH nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ab (vgl. hierzu BVerfG-Beschluss in IStR 2021, 363).

  • BFH, 14.11.2023 - IX K 2/21

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des BFH vom 10.10.2023 IX K 1/21 -

    d) Der Senat stellt nicht in Abrede, dass eine willkürliche Nichtbeachtung der Vorlagepflicht den Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, vgl. u.a. BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19) und dass der EuGH gesetzlicher Richter für die Auslegung des Unionsrechts ist.

    Sie ist deshalb (unmittelbar) mit der Verfassungsbeschwerde gegen die letztinstanzliche Entscheidung geltend zu machen (vgl. u.a. BVerfG-Beschlüsse vom 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78, beginnend unter C.III. und vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19, Rz 52 ff.).

    Im Rahmen des Kooperationsverhältnisses zwischen EuGH und BVerfG (vgl. dazu u.a. BVerfG-Urteil vom 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92, 2 BvR 2159/92, BVerfGE 89, 155; Voßkuhle, NJW 2013, 1329, 1330 f.) prüft das BVerfG in ständiger Rechtsprechung, ob eine Verletzung der Vorlageverpflichtung an den EuGH zu einer Verletzung des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geführt hat (vgl. u.a. BVerfG-Beschlüsse vom 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78, unter C.III. und vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19, Rz 52 ff.).

  • BFH, 10.10.2023 - IX K 1/21

    Statthaftigkeit einer Nichtigkeitsklage bei Verletzung der Vorlagepflicht

    d) Der Senat stellt nicht in Abrede, dass eine willkürliche Nichtbeachtung der Vorlagepflicht den Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzen kann (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. u.a. BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19) und dass der EuGH gesetzlicher Richter für die Auslegung des Unionsrechts ist.

    Sie ist deshalb (unmittelbar) mit der Verfassungsbeschwerde gegen die letztinstanzliche Entscheidung geltend zu machen (vgl. u.a. BVerfG-Beschlüsse vom 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78, beginnend unter C.III. und vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19, Rz 52 ff.).

    Im Rahmen des Kooperationsverhältnisses zwischen EuGH und BVerfG (vgl. dazu u.a. BVerfG-Urteil vom 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92, 2 BvR 2159/92, BVerfGE 89, 155; Voßkuhle, NJW 2013, 1329, 1330 f.) prüft das BVerfG in ständiger Rechtsprechung, ob eine Verletzung der Vorlageverpflichtung an den EuGH zu einer Verletzung des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geführt hat (vgl. u.a. BVerfG-Beschlüsse vom 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78, unter C.III. und vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19, Rz 52 ff.).

  • BFH, 13.01.2022 - I R 15/21

    Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Ausbuchung einer

    Mit Beschluss vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2021, 504) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil stattgegeben, das Senatsurteil aufgehoben und die Sache an den Bundesfinanzhof (BFH) zurückverwiesen.
  • BSG, 27.04.2021 - B 12 R 14/19 R

    Handlungsform des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer Prüfung

    Denn eine Vorlage des letztinstanzlichen Hauptsachegerichts (Art. 267 Abs. 3 Vertrag über die Arbeitsweise der EU) kann über den Fall mangelnder Entscheidungserheblichkeit hinaus dann unterbleiben, wenn sich das Gericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts die vertretbare Überzeugung bildet, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch die Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte éclairé", vgl zuletzt BVerfG Beschluss vom 4.3.2021 - 2 BvR 1161/19 - juris RdNr 55) .
  • FG Hessen, 10.06.2020 - 4 K 1124/17

    Berücksichtigen einer steuerwirksamen Teilwertabschreibung i.R.d. Feststellung

    Das Verfahren sei zudem wegen einer gegen das BFH-Urteil vom 27. Februar 2019 gerichteten Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1161/19) auszusetzen.

    das Verfahren bis zur Erledigung des bei dem Bundesverfassungsgericht unter Az. 2 BvR 1161/19 anhängigen Verfahrens auszusetzen,.

    Der Hilfsantrag, das Verfahren bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 1161/19 auszusetzen, hat keinen Erfolg.

    Von einem Musterverfahren, das voraussichtlich zur Nichtigkeits- oder Unvereinbarkeitserklärung ohne Weitergeltungsanordnung führt, kann bei der von der Klägerin benannten Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1161/19) nicht ausgegangen werden.

  • BFH, 05.09.2023 - IX R 32/21

    Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Besteuerungsverfahren

    Denn eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht, wenn zu der entscheidungserheblichen Frage nach der Auslegung oder Gültigkeit des Unionsrechts bereits eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH existiert ("acte éclairé") oder die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt, sogenannte "acte clair" (EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 - C-283/81, EU:C:1982:335, Rz 13 ff.; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19, Rz 55; Wegener in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 267 AEUV Rz 33; Schönfeld, IStR 2022, 617, 623).
  • BFH, 27.10.2021 - X R 11/20

    Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Betätigung

    Die Unionsrechtslage ist in Bezug auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit sowohl zur Frage der Zulässigkeit von Beschränkungen beim steuerlichen Abzug von Aufwendungen für die persönliche und familiäre Situation des Steuerpflichtigen als auch zur Fortwirkung jener Grundfreiheit beim Bezug von Altersruhegeld hinreichend geklärt und damit eindeutig (vgl. zur acte-clair-Rechtsprechung u.a. EuGH-Urteil CILFIT vom 06.10.1982 - Rs. 283/81, EU:C:1982:335, Slg. 1982, 3415, Rz 13 ff.; BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2021, 504, Rz 55, m.w.N.; BFH-Urteil in BFH/NV 2021, 1357, Rz 27; Fehling in Schaumburg/Englisch, Europäisches Steuerrecht, 2. Aufl., Gerichtliche Durchsetzung des Unionsrechts, Rz 27.16.).
  • BFH, 24.05.2023 - X R 28/21

    Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien

    Die Unionsrechtslage ist, insbesondere unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils Montag (EU:C:2018:987, DStR 2018, 2622), in Bezug auf die Bedeutung der Niederlassungsfreiheit für die Frage nach der Zulässigkeit von Beschränkungen beim steuerlichen Abzug von Aufwendungen für die persönliche und familiäre Situation des Steuerpflichtigen hinreichend geklärt und damit eindeutig (vgl. zur acte-clair-Rechtsprechung u.a. EuGH-Urteil C.I.L.F.I.T. vom 06.10.1982 - Rs. 283/81, EU:C:1982:335, Slg. 1982, 3415, Rz 13 ff.; BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19, HFR 2021, 504, Rz 55, m.w.N.; Senatsurteil vom 27.10.2021 - X R 11/20, BFHE 275, 52, Rz 32 und BFH-Urteil vom 13.04.2021 - I R 19/19, BFH/NV 2021, 1357, Rz 27; Fehling in Schaumburg/Englisch, Europäisches Steuerrecht, 2. Aufl., Gerichtliche Durchsetzung des Unionsrechts, Rz 27.16.).
  • BFH, 31.08.2021 - XI B 33/21

    Unternehmereigenschaft einer Hundezüchterin

  • BFH, 29.03.2022 - XI B 72/21

    (Umsatzsteuerpflicht für Tennisunterricht)

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 1 S 3107/21

    Barrierefreier Zugang zu einem kommunalen Bezirksamt

  • OLG Karlsruhe, 04.10.2021 - Ausl 301 AR 86/21

    Bewilligung der Auslieferung unter Berücksichtigung mitgliedsstaatlicher

  • FG Münster, 22.12.2022 - 5 V 1370/22

    Aussetzung der Vollziehung der Abrechnungsbescheide über Säumniszuschläge zur

  • FG München, 13.07.2021 - 6 K 215/19

    Niederlassungsfreiheit

  • FG Münster, 16.05.2022 - 5 V 507/22

    Verfassungsmäßigkeit von Abrechnungsbescheiden ausgewiesenen Säumniszuschläge

  • FG München, 25.08.2021 - 6 K 215/19

    Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer;

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