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   BVerfG, 04.04.1989 - 1 BvR 248/89   

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BVerfG, 04.04.1989 - 1 BvR 248/89 (https://dejure.org/1989,6766)
BVerfG, Entscheidung vom 04.04.1989 - 1 BvR 248/89 (https://dejure.org/1989,6766)
BVerfG, Entscheidung vom 04. April 1989 - 1 BvR 248/89 (https://dejure.org/1989,6766)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1989 - 1 BvR 248/89
    Die Gerichte haben nicht verkannt, daß die Vorschriften der §§ 1 UWG , 1 Abs. 1 ZugabeVO , bei denen es sich nach den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 50, 234 >240 f.<; 62, 230 >243 f.<; 71, 206 >214 f.<) um "allgemeine Gesetze" im Sinne des § 5 Abs. 2 GG handelt, unter Berücksichtigung der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG im demokratischen Verfassungsstaat auszulegen und so in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken sind (vgl. BVerfGE 20, 162 >176 f.<; 21, 271 >281<; 50, 234 >241<).

    Das Unterlassungsgebot läßt demzufolge die pressespezifische Aufgabe der Vermittlung von Information und Meinungen nach Maßgabe publizistischer Sachprinzipien und damit den Kernbereich der meinungsbildenden und kontrollierenden Funktion der Presse (vgl. hierzu etwa BVerfGE 20, 162 >174 f.<; 52, 283 >296<; 60, 234 >240<) von vornherein unberührt.

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvR 154/78

    Gerichtspresse

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1989 - 1 BvR 248/89
    Das von den Zivilgerichten ausgesprochene Unterlassungsgebot führt nicht zu einer Einschränkung der Pressefreiheit der Beschwerdeführerin, die das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in seiner für die Demokratie konstituierenden Bedeutung (vgl. BVerfGE 10, 118 >121<; 50, 234 >239 f-<) trifft.

    Die Gerichte haben nicht verkannt, daß die Vorschriften der §§ 1 UWG , 1 Abs. 1 ZugabeVO , bei denen es sich nach den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 50, 234 >240 f.<; 62, 230 >243 f.<; 71, 206 >214 f.<) um "allgemeine Gesetze" im Sinne des § 5 Abs. 2 GG handelt, unter Berücksichtigung der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG im demokratischen Verfassungsstaat auszulegen und so in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken sind (vgl. BVerfGE 20, 162 >176 f.<; 21, 271 >281<; 50, 234 >241<).

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1989 - 1 BvR 248/89
    Erst dann ist die Schwelle eines Verstoßes gegen objektives Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, erreicht (vgl. BVerfGE 66, 116 >131<; 68, 227 >230<).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 426/80

    Einwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit auf die bürgerlich-rechtlichen

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1989 - 1 BvR 248/89
    Das Unterlassungsgebot läßt demzufolge die pressespezifische Aufgabe der Vermittlung von Information und Meinungen nach Maßgabe publizistischer Sachprinzipien und damit den Kernbereich der meinungsbildenden und kontrollierenden Funktion der Presse (vgl. hierzu etwa BVerfGE 20, 162 >174 f.<; 52, 283 >296<; 60, 234 >240<) von vornherein unberührt.
  • BVerfG, 06.11.1979 - 1 BvR 81/76

    Tendenzbetrieb

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1989 - 1 BvR 248/89
    Das Unterlassungsgebot läßt demzufolge die pressespezifische Aufgabe der Vermittlung von Information und Meinungen nach Maßgabe publizistischer Sachprinzipien und damit den Kernbereich der meinungsbildenden und kontrollierenden Funktion der Presse (vgl. hierzu etwa BVerfGE 20, 162 >174 f.<; 52, 283 >296<; 60, 234 >240<) von vornherein unberührt.
  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 414/64

    Südkurier

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1989 - 1 BvR 248/89
    Die Gerichte haben nicht verkannt, daß die Vorschriften der §§ 1 UWG , 1 Abs. 1 ZugabeVO , bei denen es sich nach den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 50, 234 >240 f.<; 62, 230 >243 f.<; 71, 206 >214 f.<) um "allgemeine Gesetze" im Sinne des § 5 Abs. 2 GG handelt, unter Berücksichtigung der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG im demokratischen Verfassungsstaat auszulegen und so in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken sind (vgl. BVerfGE 20, 162 >176 f.<; 21, 271 >281<; 50, 234 >241<).
  • BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84

    Veröffentlichungen "im Wortlaut" - Zur Verfassungsmäßigkeit von § 353d Nr. 3 StGB

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1989 - 1 BvR 248/89
    Die Gerichte haben nicht verkannt, daß die Vorschriften der §§ 1 UWG , 1 Abs. 1 ZugabeVO , bei denen es sich nach den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 50, 234 >240 f.<; 62, 230 >243 f.<; 71, 206 >214 f.<) um "allgemeine Gesetze" im Sinne des § 5 Abs. 2 GG handelt, unter Berücksichtigung der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG im demokratischen Verfassungsstaat auszulegen und so in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken sind (vgl. BVerfGE 20, 162 >176 f.<; 21, 271 >281<; 50, 234 >241<).
  • BVerfG, 15.11.1982 - 1 BvR 108/80

    Boykottaufruf

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1989 - 1 BvR 248/89
    Die Gerichte haben nicht verkannt, daß die Vorschriften der §§ 1 UWG , 1 Abs. 1 ZugabeVO , bei denen es sich nach den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 50, 234 >240 f.<; 62, 230 >243 f.<; 71, 206 >214 f.<) um "allgemeine Gesetze" im Sinne des § 5 Abs. 2 GG handelt, unter Berücksichtigung der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG im demokratischen Verfassungsstaat auszulegen und so in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken sind (vgl. BVerfGE 20, 162 >176 f.<; 21, 271 >281<; 50, 234 >241<).
  • BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 118/53

    Berufsverbot I

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1989 - 1 BvR 248/89
    Das von den Zivilgerichten ausgesprochene Unterlassungsgebot führt nicht zu einer Einschränkung der Pressefreiheit der Beschwerdeführerin, die das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in seiner für die Demokratie konstituierenden Bedeutung (vgl. BVerfGE 10, 118 >121<; 50, 234 >239 f-<) trifft.
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