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   BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 96/71   

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https://dejure.org/1971,363
BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 96/71 (https://dejure.org/1971,363)
BVerfG, Entscheidung vom 04.05.1971 - 1 BvR 96/71 (https://dejure.org/1971,363)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Mai 1971 - 1 BvR 96/71 (https://dejure.org/1971,363)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerspruchsrecht des im Verfassungsbescherde-Verfahren Äußerungsberechtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 31, 87
  • NJW 1971, 1171
  • DVBl 1971, 820
  • DÖV 1971, 856
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 05.02.1963 - 2 BvR 21/60

    Rechtsweg

    Auszug aus BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 96/71
    Die einstweilige Anordnung ist kein Akt der öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 15, 275 (280); 25, 352 (365)).
  • BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvG 1/58

    Volksbefragung Hessen

    Auszug aus BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 96/71
    Die Beschränkung der Widerspruchsbefugnis auf die am Hauptverfahren Beteiligten gilt auch dann, wenn die einstweilige Anordnung Auswirkungen für Organe oder Personen hat, die im Verfassungsrechtsstreit nicht die Stellung eines Beteiligten einnehmen (BVerfGE 8, 122 (130)).
  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

    Auszug aus BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 96/71
    Die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet sich gegen die Entscheidung selbst (vgl. § 95 BVerfGG ), nicht gegen den durch die angefochtene Entscheidung Begünstigten; dieser ist daher auch nicht Antragsgegner (vgl. BVerfGE 7, 99 (106)).
  • BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 251/63

    AKU-Beschluß

    Auszug aus BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 96/71
    Darüber hinaus bleibt zu berücksichtigen, daß Verfassungsorgane sich nur durch eine ausdrückliche Beitrittserklärung am Verfahren beteiligen können (BVerfGE 24, 33 (45)).
  • BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvL 67/52

    Nachrückende Ersatzleute

    Auszug aus BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 96/71
    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt dargelegt, daß sie damit nicht Beteiligte im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht werden (BVerfGE 2, 213 (217); 3, 45 (48 f.); 20, 350 (351)).
  • BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvL 18/52

    Straffreiheitsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 96/71
    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt dargelegt, daß sie damit nicht Beteiligte im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht werden (BVerfGE 2, 213 (217); 3, 45 (48 f.); 20, 350 (351)).
  • BVerfG, 14.04.1964 - 2 BvR 69/62

    Bayerische Bereitschaftspolizei

    Auszug aus BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 96/71
    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden, daß Verfassungsorgane die Stellung eines Prozeßbeteiligten noch nicht dadurch erlangen, daß sie von ihrem Äußerungsrecht Gebrauch machen (BVerfGE 17, 319 (328)).
  • BVerfG, 23.04.1969 - 2 BvR 552/63

    Gnadengesuch

    Auszug aus BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 96/71
    Die einstweilige Anordnung ist kein Akt der öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 15, 275 (280); 25, 352 (365)).
  • BVerfG, 26.10.1966 - 1 BvL 2/60

    Keine Auslagenerstattung für Äußerungsberechtigte im konkreten

    Auszug aus BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 96/71
    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt dargelegt, daß sie damit nicht Beteiligte im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht werden (BVerfGE 2, 213 (217); 3, 45 (48 f.); 20, 350 (351)).
  • BVerfG, 01.02.2005 - 1 BvR 2790/04

    Widerspruch gegen einstweilige Anordnung des BVerfG in Sachen Görgülü erfolglos

    Die Widersprüche geben auch keine Veranlassung, die einstweilige Anordnung von Amts wegen (vgl. hierzu BVerfGE 31, 87 ; 35, 12 ) aufzuheben, abzuändern oder ihre Vollziehung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 BVerfGG auszusetzen.
  • BVerfG, 10.03.1981 - 1 BvR 92/71

    Gondelbahn

    Die hiergegen eingelegten Widersprüche hat der Senat als unzulässig verworfen (BVerfGE 31, 87).
  • BVerfG, 27.11.2015 - 2 BvQ 43/15

    Auch bei regionaler Monopolstellung besteht kein Kontrahierungszwang

    Das Verfahren über eine einstweilige Anordnung ist immer nur ein Nebenverfahren in einem Verfassungsrechtsstreit, für den das Bundesverfassungsgericht nach Art. 93 GG, § 13 BVerfGG zuständig ist (vgl. BVerfGE 31, 87 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris).
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