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   BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10   

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https://dejure.org/2011,3245
BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10 (https://dejure.org/2011,3245)
BVerfG, Entscheidung vom 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10 (https://dejure.org/2011,3245)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 (https://dejure.org/2011,3245)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; § 121 StPO; § 203 StPO; § 112 StPO; § 199 StPO
    Untersuchungshaft; Beschleunigungsgebot; Zwischenverfahren; Rehabilitierungsinteresse

  • lexetius.com
  • Burhoff online

    Beschleunigungsgrundsatz, Zwischenverfahren, Eröffnungsreife

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verzögerte Eröffnung des Hauptverfahrens trotz dringenden Tatverdachts verletzt Untersuchungshäftling in Freiheitsgrundrecht - Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse bzgl Haftfortdauerentscheidung auch nach Aufhebung des Haftbefehls

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 370 AO 1977, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, §§ 199 ff StPO, § 121 StPO
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verzögerte Eröffnung des Hauptverfahrens trotz dringenden Tatverdachts verletzt Untersuchungshäftling in Freiheitsgrundrecht - Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse bzgl Haftfortdauerentscheidung auch nach Aufhebung des ...

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzlich ist durch geeignete Maßnahmen der Gerichtsorganisation Sorge dafür zu tragen, dass den Erfordernissen des Beschleunigungsgebots entsprochen werden kann; Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Fortdauer einer Inhaftierung trotz der ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verzögerte Eröffnung des Hauptverfahrens trotz dringenden Tatverdachts verletzt Untersuchungshäftling in Freiheitsgrundrecht - Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse bzgl Haftfortdauerentscheidung auch nach Aufhebung des ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verzögerte Eröffnung des Hauptverfahrens trotz dringenden Tatverdachts verletzt Untersuchungshäftling in Freiheitsgrundrecht - Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse bzgl Haftfortdauerentscheidung auch nach Aufhebung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätzlich ist durch geeignete Maßnahmen der Gerichtsorganisation Sorge dafür zu tragen, dass den Erfordernissen des Beschleunigungsgebots entsprochen werden kann; Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Fortdauer einer Inhaftierung trotz der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Mal wieder was aus Karlsruhe zum Beschleunigungsgrundsatz…

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen und die überlastete Strafkammer

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund zwischenzeitlicher Überlastung des Gerichts

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10
    Wie sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte ergibt, handelt es sich dabei um eng begrenzte Ausnahmetatbestände (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 20, 144 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfGK 7, 421 ; 9, 339 ; 10, 294 ; zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10 -, EuGRZ 2010, S. 674 ).

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist daher verletzt, wenn sich das Verfahren infolge vermeidbarer gerichtsorganisatorischer Fehler oder Versäumnisse erheblich verzögert (vgl. BVerfGE 36, 264 ; BVerfGK 9, 306 ).

    Der Beschuldigte hat es nicht zu vertreten, wenn seine Haftsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt, weil dem Gericht die personellen oder sächlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich wären (vgl. BVerfGE 36, 264 ; BVerfGK 6, 384 ).

  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10
    Wie sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte ergibt, handelt es sich dabei um eng begrenzte Ausnahmetatbestände (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 20, 144 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfGK 7, 421 ; 9, 339 ; 10, 294 ; zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10 -, EuGRZ 2010, S. 674 ).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung können daher jedenfalls bei erheblichen vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur weiteren Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden (vgl. BVerfGK 7, 421 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10 -, EuGRZ 2010, S. 674 ).

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10
    Im Hinblick auf das mit einer Freiheitsentziehung verbundene Rehabilitierungsinteresse besteht aber zumindest unter den hier gegebenen Umständen ein Rechtsschutzbedürfnis für die - auch nachträgliche - Feststellung der Verfassungswidrigkeit fort (vgl. für die verfassungsrechtliche Gebotenheit eines nachträglichen fachgerichtlichen Rechtsschutzes BVerfGE 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ; für das verfassungsgerichtliche Verfahren BVerfGE 10, 302 ; 32, 87 ; 53, 152 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, NJW 2000, S. 1401 ).

    Wie sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte ergibt, handelt es sich dabei um eng begrenzte Ausnahmetatbestände (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 20, 144 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfGK 7, 421 ; 9, 339 ; 10, 294 ; zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10 -, EuGRZ 2010, S. 674 ).

  • BVerfG, 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10

    Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10
    Wie sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte ergibt, handelt es sich dabei um eng begrenzte Ausnahmetatbestände (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 20, 144 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfGK 7, 421 ; 9, 339 ; 10, 294 ; zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10 -, EuGRZ 2010, S. 674 ).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung können daher jedenfalls bei erheblichen vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur weiteren Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden (vgl. BVerfGK 7, 421 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10 -, EuGRZ 2010, S. 674 ).

  • OLG Nürnberg, 11.02.2009 - 1 Ws 28/09

    Ermittlungsverfahren in Strafsachen: Einzelfallentscheidung zum Vorliegen der

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10
    Dann gebietet der Beschleunigungsgrundsatz im Regelfall auch die Fassung des Eröffnungsbeschlusses (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. Februar 2009 - 1 Ws 28/09 H u.a. -, StV 2009, S. 367 f.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. November 2001 - 1 HPL 77/01 -, StV 2002, S. 152).
  • OLG Zweibrücken, 30.11.2001 - 1 HPL 77/01

    Strafprozessrecht: Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10
    Dann gebietet der Beschleunigungsgrundsatz im Regelfall auch die Fassung des Eröffnungsbeschlusses (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. Februar 2009 - 1 Ws 28/09 H u.a. -, StV 2009, S. 367 f.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. November 2001 - 1 HPL 77/01 -, StV 2002, S. 152).
  • BVerfG, 05.10.2006 - 2 BvR 1815/06

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (organisatorische Vorkehrungen bei Änderung

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10
    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist daher verletzt, wenn sich das Verfahren infolge vermeidbarer gerichtsorganisatorischer Fehler oder Versäumnisse erheblich verzögert (vgl. BVerfGE 36, 264 ; BVerfGK 9, 306 ).
  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10
    Da eine besonders intensive Form der Bearbeitung in jeder Lage des Verfahrens geboten ist, ist schon grundsätzlich zweifelhaft, ob die zeitweilige Verzögerung eines Verfahrens dadurch ausgeglichen werden kann (vgl. BVerfGK 7, 21 ).
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10
    Im Hinblick auf das mit einer Freiheitsentziehung verbundene Rehabilitierungsinteresse besteht aber zumindest unter den hier gegebenen Umständen ein Rechtsschutzbedürfnis für die - auch nachträgliche - Feststellung der Verfassungswidrigkeit fort (vgl. für die verfassungsrechtliche Gebotenheit eines nachträglichen fachgerichtlichen Rechtsschutzes BVerfGE 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ; für das verfassungsgerichtliche Verfahren BVerfGE 10, 302 ; 32, 87 ; 53, 152 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, NJW 2000, S. 1401 ).
  • BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05

    Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10
    Der Beschuldigte hat es nicht zu vertreten, wenn seine Haftsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt, weil dem Gericht die personellen oder sächlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich wären (vgl. BVerfGE 36, 264 ; BVerfGK 6, 384 ).
  • BVerfG, 27.07.1966 - 1 BvR 296/66

    Untersuchungshaft

  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

  • BVerfG, 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus; inhaltliche Anforderungen

  • BVerfG, 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Fortdauer der

  • BVerfG, 04.02.2000 - 2 BvR 453/99

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund

  • BVerfG, 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04

    Freiheit der Person; Haftbefehl (Aufhebung; Ersetzung; Beschwerde; weitere

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

  • BVerfG, 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Begründungstiefe der

    So ist nach Anklageerhebung bei Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen und im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2012 - 2 BvR 1164/12 -, juris, Rn. 43; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 21; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 28, 37; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 2018 - 2 BvR 1258/18 -, juris, Rn. 25).
  • BVerfG, 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14

    Arbeitsbelastung einer Strafkammer kann Haftfortdauer grundsätzlich nicht

    So ist im Falle der Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, juris, Rn. 15) und anschließend im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2012 - 2 BvR 1164/12 -, juris, Rn. 43).
  • BVerfG, 11.06.2018 - 2 BvR 819/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft

    So ist im Falle der Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, juris, Rn. 15) und anschließend im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2012 - 2 BvR 1164/12 -, juris, Rn. 43; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 21; Beschluss des 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 16).
  • BVerfG, 17.01.2024 - 2 BvR 1756/23

    Begründete, aber unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

    Auch im Zwischenverfahren muss das Verfahren mit der gebotenen Zügigkeit gefördert werden, um bei Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1853/20 -, Rn. 27 m.w.N.).
  • BVerfG, 14.11.2012 - 2 BvR 1164/12

    Rechtsschutzbedürfnis (Freiheitsentziehung; Rehabilitierungsinteresse;

    Denn im Hinblick auf das mit einer Freiheitsentziehung als schwerwiegendem Grundrechtseingriff verbundene Rehabilitierungsinteresse besteht unter den hier gegebenen Umständen ein Rechtsschutzbedürfnis für die - auch nachträgliche - Feststellung der Verfassungswidrigkeit fort (vgl. BVerfGE 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, juris, Rn. 11).

    Auch in diesem Stadium muss das Verfahren mit der gebotenen Zügigkeit gefördert werden, um im Falle der Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, juris, Rn. 15) und anschließend im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. BVerfGK 10, 294 ).

    Wie sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte ergibt, handelt es sich dabei um eng begrenzte Ausnahmetatbestände (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, juris, Rn. 13; m.w.N.).

    Diese standen der Fortdauer der Untersuchungshaft unter Berücksichtigung der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG zum Zeitpunkt der dritten Haftprüfungsentscheidung entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, juris, Rn. 14).

  • BVerfG, 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

    Auch in diesem Stadium muss das Verfahren mit der gebotenen Zügigkeit gefördert werden, um im Falle der Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, juris, Rn. 15) und anschließend im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2012 - 2 BvR 1164/12 -, juris, Rn. 43).

    Wie sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte ergibt, handelt es sich dabei um eng begrenzte Ausnahmetatbestände (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, juris, Rn. 13; m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 04.07.2013 - 37-IV-13

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Entscheidungsreife hinsichtlich des Eröffnungsbeschlusses tritt zwar schon ein, wenn das Gericht im Zwischenverfahren der §§ 199 ff. StPO den dringenden Tatverdacht für eine Haftentscheidung bejaht und innerhalb der Stellungnahmefrist Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht erhoben und die Erhebung von Beweisen weder beantragt noch von der Strafkammer für erforderlich erachtet werden (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10).

    (3.1) Das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot lässt für einen Ausgleich von Verfahrensverzögerungen durch eine überobligatorische Beschleunigung des Verfahrens in anderen Verfahrensabschnitten dem Grunde nach jedenfalls dann Raum, wenn die Untersuchungshaft - wie hier - bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils noch nicht mehr als ein Jahr andauert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007, BVerfGK 12, 166 [168]; Beschluss vom 22. Februar 2005, BVerfGK 5, 109 [119 f.]; zweifelnd dagegen Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - und Beschluss vom 5. Dezember 2005, BVerfGE 7, 21 [41]; generell eine Kompensationsmöglichkeit bejahend OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 3 HEs 7/01; OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2007 - 2 Ws (Hes) 58/07; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 121 Rn. 26 m.w.N.; ablehnend Hilger, a.a.O., § 121 Rn. 32 m.w.N.).

    Gegen die Möglichkeit eines Ausgleichs von Verzögerungen wird zwar eingewandt, eine beschleunigende Gegenmaßnahme könne deshalb kein Äquivalent darstellen, weil eine solche beschleunigte Sachbehandlung ohnehin durch die staatlichen Organe in jeder Lage des Verfahrens erfolgen müsse (Hilger, a.a.O., § 121 Rn. 32; BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10).

  • BVerfG, 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

    So ist im Falle der Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, juris, Rn. 15) und anschließend im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2012 - 2 BvR 1164/12 -, juris, Rn. 43; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 21).
  • BVerfG, 01.04.2020 - 2 BvR 225/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr (Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    So ist nach Anklageerhebung bei Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen und im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2012 - 2 BvR 1164/12 -, Rn. 43; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, Rn. 21; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, Rn. 28, 37; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 2018 - 2 BvR 1258/18 -, Rn. 25).
  • BVerfG, 18.02.2020 - 2 BvR 2090/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr (Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    So ist nach Anklageerhebung bei Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen und im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2012 - 2 BvR 1164/12 -, Rn. 43; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, Rn. 21; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, Rn. 28, 37; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 2018 - 2 BvR 1258/18 -, Rn. 25).
  • KG, 11.03.2019 - 4 HEs 5/19

    Untersuchungshaft über 6 Monate: Haftbefehlsaufhebung wegen unzureichender

  • BVerfG, 15.07.2019 - 2 BvR 1108/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Beschleunigungsgebot in Haftsachen im

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 1853/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (Beschleunigungsgebot in

  • OLG Hamburg, 23.12.2021 - 2 Ws 124/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft nach Verurteilung und Revisionseinlegung und

  • KG, 03.11.2015 - 3 Ws 532/15

    Haftsache: Fortdauer der Untersuchungshaft bei erheblicher Verzögerung der

  • OLG Stuttgart, 26.08.2013 - 1 Ws 166/13

    Aufhebung eines Haftbefehls wegen absehbarer Verfahrensverzögerungen:

  • BVerfG, 01.08.2018 - 2 BvR 1258/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

  • OLG Bremen, 24.04.2019 - 1 Ws 44/19

    Zur Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des

  • OLG Braunschweig, 25.03.2020 - 1 Ws 47/20

    Lange Verfahrensverzögerung nicht durch angespannte Terminslage des Verteidigers

  • OLG Bremen, 03.01.2018 - 1 Ws 143/17

    Anforderungen an die Begründungstiefe bei Haftfortdauerentscheidungen

  • VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 5-IV-12

    Entscheidung zur Haftfortdauer verletzt wegen mangelnder Begründung

  • KG, 25.09.2015 - 141 HEs 73/15

    Einstweilige Unterbringung des Beschuldigten: Beachtung des

  • OLG Bremen, 20.10.2022 - 1 Ws 107/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft zwischen tatrichterlicher Verurteilung und

  • OLG Brandenburg, 23.02.2015 - 1 Ws 20/15

    Anforderungen an die Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen

  • OLG Stuttgart, 04.11.2013 - 4a HEs 154/12

    Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot; nicht nur kurzfristige Überlastung des

  • BGH, 14.07.2016 - StB 23/16

    Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung: Beteiligung

  • OLG Bremen, 20.05.2016 - 1 HEs 2/16

    Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen wenn später als sechs Monate

  • KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14

    Dringender Tatverdacht nach erstinstanzlichem Urteil; Fluchtgefahr;

  • VerfGH Sachsen, 29.09.2011 - 95-IV-11
  • OLG Hamm, 11.08.2016 - 3 Ws 304/16

    Rietberger Mordprozess - Untersuchungshaft dauert fort

  • OLG Stuttgart, 17.03.2014 - 2 HEs 145/12

    Besondere Haftprüfung: Schwangerschaft einer Richterin des erkennenden

  • OLG Bremen, 10.05.2022 - 1 HEs 1/22
  • OLG Düsseldorf, 09.08.2011 - 1 Ws 260/11

    Untersuchungshaft; Verletzung des Beschleunigungsgebots; Aufhebung des

  • OLG Karlsruhe, 14.10.2016 - 3 Ws 684/16

    Untersuchungshaft: Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes in Jugend- und

  • KG, 24.04.2015 - 4 Ws 34/15

    Besetzung bei Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung

  • BGH, 14.11.2012 - StB 13/12

    Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung; Fortdauer der

  • OLG Zweibrücken, 17.08.2021 - 1 Ws 188/21

    Untersuchungshaft: Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot durch Anordnung der

  • VerfGH Sachsen, 07.01.2021 - 185-IV-20
  • VerfG Brandenburg, 17.04.2015 - VfGBbg 23/15

    Setzt sich ein Gericht eingehend mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei

  • OLG Bremen, 11.01.2016 - 1 HEs 3/15

    Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen durch verspätete

  • KG, 15.08.2013 - 4 Ws 108/13

    Verhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft

  • VerfGH Sachsen, 29.09.2011 - 98-IV-11
  • OLG Nürnberg, 19.08.2014 - 1 Ws 213/14

    Vollzug der Sicherungsverwahrung in Bayern: Feststellungsinteresse des

  • OLG Hamburg, 25.04.2018 - 1 Ws 31/18

    Haftbefehlssache: Einhaltung des Beschleunigungsgebots durch gerichtliche

  • VerfGH Sachsen, 25.04.2013 - 24-IV-13

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts durch Haftfortdauerentscheidung

  • KG, 29.03.2019 - 161 HEs 18/19

    Besondere Schwierigkeit der Ermittlungen als wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1

  • KG, 17.06.2015 - 4 Ws 48/15

    Haftfortdauerentscheidung während laufender Hauptverhandlung: Umfang der

  • KG, 08.05.2014 - 4 Ws 32/14

    Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens bei Überhaft

  • KG, 28.10.2013 - 4 Ws 132/13

    Fortdauer der Untersuchungshaft: Aufhebung eines Haftbefehls bei Verstoß gegen

  • OLG Stuttgart, 12.10.2018 - H 1 Ws 105/18

    Untersuchungshaft, Beschleunigungsgrundsatz, nicht nur kurzfristige Überlastung

  • OLG Brandenburg, 09.03.2016 - 1 Ws 18/16

    Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens

  • OLG Hamm, 23.07.2020 - 1 Ws 293/20
  • KG, 29.03.2019 - 4 HEs 8/19

    Besondere Schwierigkeit der Ermittlungen als wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1

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