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   BVerfG, 04.05.2018 - 2 BvR 632/18   

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BVerfG, 04.05.2018 - 2 BvR 632/18 (https://dejure.org/2018,11293)
BVerfG, Entscheidung vom 04.05.2018 - 2 BvR 632/18 (https://dejure.org/2018,11293)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Mai 2018 - 2 BvR 632/18 (https://dejure.org/2018,11293)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ausweisung nach Tunesien

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG
    Nichtannahmebeschluss: keine Grundrechtsverletzung durch Abschiebung nach Tunesien bei drohender, jedoch mit Sicherheit nicht vollstreckter Todesstrafe bzw lebenslanger Freiheitsstrafe - sowie zu fachgerichtlichen Aufklärungspflichten bzgl der Wahrung der Anforderungen ...

  • Wolters Kluwer

    Abschiebung eines Ausländers wegen seiner terroristischen Aktivitäten zugunsten des "Islamischen Staates" in einen Staat mit Todesstrafe (hier: Tunesien); Anwendung der Vorschriften zur Strafrestaussetzung der tunesischen Strafprozessordnung auf die Todesstrafe und die ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: keine Grundrechtsverletzung durch Abschiebung nach Tunesien bei drohender, jedoch mit Sicherheit nicht vollstreckter Todesstrafe bzw lebenslanger Freiheitsstrafe - sowie zu fachgerichtlichen Aufklärungspflichten bzgl der Wahrung der Anforderungen ...

  • ra.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    EMRK Art. 3, AufenthG § 60 Abs. 5, GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2
    Tunesien, Todesstrafe, Abschiebungsverbot, Europäische Menschenrechtskonvention, lebenslange Freiheitsstrafe, Zusicherung, Begnadigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschiebung eines Ausländers wegen seiner terroristischen Aktivitäten zugunsten des "Islamischen Staates" in einen Staat mit Todesstrafe (hier: Tunesien); Anwendung der Vorschriften zur Strafrestaussetzung der tunesischen Strafprozessordnung auf die Todesstrafe und die ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: keine Grundrechtsverletzung durch Abschiebung nach Tunesien bei drohender, jedoch mit Sicherheit nicht vollstreckter Todesstrafe bzw lebenslanger Freiheitsstrafe - sowie zu fachgerichtlichen Aufklärungspflichten bzgl der Wahrung der Anforderungen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ausweisung nach Tunesien

  • zeit.de (Pressemeldung, 07.05.2018)

    Abschiebung auch in Länder mit ausgesetzter Todesstrafe möglich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gefährderausweisung nach Tunesien

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen: Gefährder Haikel S. darf nach Tunesien abgeschoben werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Abschiebung eines Gefährders trotz drohender Todesstrafe möglich - Verfassungsbeschwerde gegen Ausweisung nach Tunesien erfolglos

Besprechungen u.ä.

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    "Versprochen ist versprochen und wird…": Probleme mit der (Un)Verbindlichkeit diplomatischer Zusicherungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 1390
  • StV 2018, 566
  • DÖV 2018, 578
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (26)

  • EGMR, 26.04.2016 - 10511/10

    MURRAY c. PAYS-BAS

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2018 - 2 BvR 632/18
    (1) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verstößt es grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK, einen erwachsenen Straftäter zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu verurteilen (vgl. EGMR, Urteile vom 12. Februar 2008 - 21906/04 -, Kafkaris/Zypern, Rn. 97; vom 4. September 2014 - 140/10 -, Trabelsi/Belgien, Rn. 112 und vom 26. April 2016 - 10511/10 -, Murray/Niederlande, Rn. 99).

    Daraus folgt, dass für einen zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten bereits im Zeitpunkt der Verhängung der Strafe sowohl eine Aussicht auf Freilassung als auch eine Möglichkeit der Überprüfung der Haft bestehen muss (vgl. EGMR, Urteile vom 9. Juli 2013 - 66069/09 et al. -, Vinter/Großbritannien, Rn. 109; vom 26. April 2016 - 10511/10 -, Murray/Niederlande, Rn. 99 und vom 17. Januar 2017 - 57592/08 -, Hutchinson/Großbritannien, Rn. 42).

    Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK kann bereits dann vorliegen, wenn die lebenslange Freiheitsstrafe entweder de jure (vgl. EGMR, Urteil vom 9. Juli 2013 - 66069/09 et al. -, Vinter/Großbritannien, Rn. 123 ff.) oder de facto (vgl. EGMR, Urteil vom 26. April 2016 - 10511/10 -, Murray/Niederlande, Rn. 113 ff.) nicht herabsetzbar ist.

    Die Begnadigung als eine Variante der Herabsetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe gewährt jedoch nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Entlassung aus der Haft, wenn sie ausschließlich aus Gründen des Mitleids (etwa wegen einer tödlichen Krankheit oder bei physischer Haftunfähigkeit) erfolgt (vgl. EGMR, Urteil vom 26. April 2016 - 10511/10 -, Murray/Niederlande, Rn. 100); sie muss grundsätzlich auch aus anderen Gründen möglich sein.

    (4) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Bedeutung der fortgeltenden Strafzwecke (vgl. EGMR, Urteile vom 17. Januar 2012 - 9146/07 et al. -, Harkins und Edwards/Großbritannien, Rn. 137 f.; vom 10. April 2012 - 24027/07 et al. -, Babar Ahmad/Großbritannien, Rn. 241 f.; vom 4. September 2014 - 140/10 -, Trabelsi/Belgien, Rn. 124 und vom 17. Januar 2017 - 57592/08 -, Hutchinson/Großbritannien, Rn. 42) und die Menschenwürde (vgl. EGMR, Urteile vom 9. Juli 2013 - 66069/09 et al. -, Vinter/Großbritannien, Rn. 113 und vom 26. April 2016 - 10511/10 -, Murray/Niederlande, Rn. 101) als wesentliche, bei der von Art. 3 EMRK geforderten Überprüfung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu berücksichtigende Kriterien hervorgehoben.

    Er hat die strengen Maßstäbe, die er für Überprüfungsmechanismen in Konventionsstaaten aufgestellt hat (vgl. EGMR, Urteile vom 26. April 2016 - 10511/10 -, Murray/Niederlande und vom 17. Januar 2017 - 57592/08 -, Hutchinson/Großbritannien), jedoch nicht ohne Weiteres auf Fälle übertragen, in denen eine Überstellung in einen Drittstaat in Rede stand.

  • EGMR, 04.09.2014 - 140/10

    Belgien wegen Auslieferung von Ex-Fußballprofi verurteilt

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2018 - 2 BvR 632/18
    Ein menschenwürdiger Strafvollzug erfordere nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteile vom 4. September 2014 - 140/10 -, Trabelsi/Belgien und vom 17. Januar 2017 - 57592/08 -, Hutchinson/Großbritannien) einen Überprüfungsmechanismus für die Fortdauer der Haft anhand objektiver, festgeschriebener Kriterien, die der Häftling im Zeitpunkt der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe auch kenne.

    (1) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verstößt es grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK, einen erwachsenen Straftäter zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu verurteilen (vgl. EGMR, Urteile vom 12. Februar 2008 - 21906/04 -, Kafkaris/Zypern, Rn. 97; vom 4. September 2014 - 140/10 -, Trabelsi/Belgien, Rn. 112 und vom 26. April 2016 - 10511/10 -, Murray/Niederlande, Rn. 99).

    (4) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Bedeutung der fortgeltenden Strafzwecke (vgl. EGMR, Urteile vom 17. Januar 2012 - 9146/07 et al. -, Harkins und Edwards/Großbritannien, Rn. 137 f.; vom 10. April 2012 - 24027/07 et al. -, Babar Ahmad/Großbritannien, Rn. 241 f.; vom 4. September 2014 - 140/10 -, Trabelsi/Belgien, Rn. 124 und vom 17. Januar 2017 - 57592/08 -, Hutchinson/Großbritannien, Rn. 42) und die Menschenwürde (vgl. EGMR, Urteile vom 9. Juli 2013 - 66069/09 et al. -, Vinter/Großbritannien, Rn. 113 und vom 26. April 2016 - 10511/10 -, Murray/Niederlande, Rn. 101) als wesentliche, bei der von Art. 3 EMRK geforderten Überprüfung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu berücksichtigende Kriterien hervorgehoben.

    Zwar hebt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Verantwortung für die Verhinderung einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung in einem Drittstaat, welche die Europäische Menschenrechtskonvention den Konventionsstaaten bei Überstellung in diesen Drittstaat auferlegt, hervor (vgl. EGMR, Urteil vom 4. September 2014 - 140/10 -, Trabelsi/Belgien, Rn. 119 f. m.w.N.).

    Vielmehr erlegt er Nicht-Konventionsstaaten grundsätzlich keine Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention auf (vgl. EGMR, Urteil vom 4. September 2014 - 140/10 -, Trabelsi/Belgien, Rn. 119).

  • EGMR, 09.07.2013 - 66069/09

    Überprüfung von lebenslänglichen Haftsstrafen: "Wegsperren für immer" ist in ganz

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2018 - 2 BvR 632/18
    Daraus folgt, dass für einen zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten bereits im Zeitpunkt der Verhängung der Strafe sowohl eine Aussicht auf Freilassung als auch eine Möglichkeit der Überprüfung der Haft bestehen muss (vgl. EGMR, Urteile vom 9. Juli 2013 - 66069/09 et al. -, Vinter/Großbritannien, Rn. 109; vom 26. April 2016 - 10511/10 -, Murray/Niederlande, Rn. 99 und vom 17. Januar 2017 - 57592/08 -, Hutchinson/Großbritannien, Rn. 42).

    Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK kann bereits dann vorliegen, wenn die lebenslange Freiheitsstrafe entweder de jure (vgl. EGMR, Urteil vom 9. Juli 2013 - 66069/09 et al. -, Vinter/Großbritannien, Rn. 123 ff.) oder de facto (vgl. EGMR, Urteil vom 26. April 2016 - 10511/10 -, Murray/Niederlande, Rn. 113 ff.) nicht herabsetzbar ist.

    (2) Ein Verurteilter hat das Recht, bereits bei Verhängung der Strafe zu wissen, was er tun muss, um für eine Freilassung in Betracht zu kommen und unter welchen Bedingungen eine Überprüfung seiner Strafe erfolgen wird (vgl. EGMR, Urteil vom 9. Juli 2013 - 66069/09 et al. -, Vinter/Großbritannien, Rn. 122).

    (4) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Bedeutung der fortgeltenden Strafzwecke (vgl. EGMR, Urteile vom 17. Januar 2012 - 9146/07 et al. -, Harkins und Edwards/Großbritannien, Rn. 137 f.; vom 10. April 2012 - 24027/07 et al. -, Babar Ahmad/Großbritannien, Rn. 241 f.; vom 4. September 2014 - 140/10 -, Trabelsi/Belgien, Rn. 124 und vom 17. Januar 2017 - 57592/08 -, Hutchinson/Großbritannien, Rn. 42) und die Menschenwürde (vgl. EGMR, Urteile vom 9. Juli 2013 - 66069/09 et al. -, Vinter/Großbritannien, Rn. 113 und vom 26. April 2016 - 10511/10 -, Murray/Niederlande, Rn. 101) als wesentliche, bei der von Art. 3 EMRK geforderten Überprüfung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu berücksichtigende Kriterien hervorgehoben.

  • EGMR, 17.01.2017 - 57592/08

    HUTCHINSON v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2018 - 2 BvR 632/18
    Ein menschenwürdiger Strafvollzug erfordere nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteile vom 4. September 2014 - 140/10 -, Trabelsi/Belgien und vom 17. Januar 2017 - 57592/08 -, Hutchinson/Großbritannien) einen Überprüfungsmechanismus für die Fortdauer der Haft anhand objektiver, festgeschriebener Kriterien, die der Häftling im Zeitpunkt der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe auch kenne.

    Daraus folgt, dass für einen zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten bereits im Zeitpunkt der Verhängung der Strafe sowohl eine Aussicht auf Freilassung als auch eine Möglichkeit der Überprüfung der Haft bestehen muss (vgl. EGMR, Urteile vom 9. Juli 2013 - 66069/09 et al. -, Vinter/Großbritannien, Rn. 109; vom 26. April 2016 - 10511/10 -, Murray/Niederlande, Rn. 99 und vom 17. Januar 2017 - 57592/08 -, Hutchinson/Großbritannien, Rn. 42).

    (4) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Bedeutung der fortgeltenden Strafzwecke (vgl. EGMR, Urteile vom 17. Januar 2012 - 9146/07 et al. -, Harkins und Edwards/Großbritannien, Rn. 137 f.; vom 10. April 2012 - 24027/07 et al. -, Babar Ahmad/Großbritannien, Rn. 241 f.; vom 4. September 2014 - 140/10 -, Trabelsi/Belgien, Rn. 124 und vom 17. Januar 2017 - 57592/08 -, Hutchinson/Großbritannien, Rn. 42) und die Menschenwürde (vgl. EGMR, Urteile vom 9. Juli 2013 - 66069/09 et al. -, Vinter/Großbritannien, Rn. 113 und vom 26. April 2016 - 10511/10 -, Murray/Niederlande, Rn. 101) als wesentliche, bei der von Art. 3 EMRK geforderten Überprüfung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu berücksichtigende Kriterien hervorgehoben.

    Er hat die strengen Maßstäbe, die er für Überprüfungsmechanismen in Konventionsstaaten aufgestellt hat (vgl. EGMR, Urteile vom 26. April 2016 - 10511/10 -, Murray/Niederlande und vom 17. Januar 2017 - 57592/08 -, Hutchinson/Großbritannien), jedoch nicht ohne Weiteres auf Fälle übertragen, in denen eine Überstellung in einen Drittstaat in Rede stand.

  • EGMR, 12.02.2008 - 21906/04

    KAFKARIS c. CHYPRE

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2018 - 2 BvR 632/18
    (1) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verstößt es grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK, einen erwachsenen Straftäter zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu verurteilen (vgl. EGMR, Urteile vom 12. Februar 2008 - 21906/04 -, Kafkaris/Zypern, Rn. 97; vom 4. September 2014 - 140/10 -, Trabelsi/Belgien, Rn. 112 und vom 26. April 2016 - 10511/10 -, Murray/Niederlande, Rn. 99).

    Dies ist anzunehmen, wenn die lebenslange Freiheitsstrafe de jure und de facto nicht herabsetzbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 12. Februar 2008 - 21906/04 -, Kafkaris/Zypern, Rn. 98; stRspr).

    (3) Die Herabsetzbarkeit einer lebenslangen Freiheitsstrafe de jure und de facto ist nicht bereits zu verneinen, wenn die Modifikation dieser Strafe allein von dem Ermessen eines Staatspräsidenten abhängt (vgl. EGMR, Urteil vom 12. Februar 2008 - 21906/04 -, Kafkaris/Zypern, Rn. 102 f.).

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2018 - 2 BvR 632/18
    Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung haben dem hohen Wert dieser Rechte Rechnung zu tragen (vgl. zu den Anforderungen an einen wirkungsvollen Rechtsschutz im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 2 GG BVerfGE 117, 71 ) und die Europäische Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 111, 307 ).

    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 111, 307 ; 120, 180 ).

    Wegen der Orientierungs- und Leitfunktion der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind nicht ausschließlich Entscheidungen zu berücksichtigen, deren Wirkung inter partes Deutschland bindet (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 112, 1 ).

  • EGMR, 02.03.2010 - 61498/08

    AL-SAADOON AND MUFDHI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2018 - 2 BvR 632/18
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann die begründete Befürchtung der Vollstreckung einer Todesstrafe und das damit einhergehende intensive psychische Leiden eines zum Tode verurteilten Häftlings eine Verletzung von Art. 3 EMRK sowie von Art. 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK darstellen (vgl. EGMR, Urteil vom 2. März 2010 - 61498/08 -, Al-Saadoon und Mufdhi/Großbritannien, Rn. 137).

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt darüber hinaus für die Beurteilung einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung nicht ausschließlich auf die Verhängung einer Todesstrafe, sondern zusätzlich auf die als möglich erscheinende Vollstreckung dieser Strafe ab (vgl. EGMR, Urteile vom 8. Februar 2006 - 13284/04 -, Bader und Kanbor/Schweden, Rn. 46, 48 und vom 2. März 2010 - 61498/08 -, Al-Saadoon und Mufdhi/Großbritannien, Rn. 137, 144).

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2259/04

    Auslieferung IV

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2018 - 2 BvR 632/18
    Es gehört zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs, dass dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance verbleibt, je wieder die Freiheit wiedergewinnen zu können (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 113, 154 ).

    In dieser Konstellation kommt es nur darauf an, dass in einem anderen Rechtssystem jedenfalls eine praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit besteht (vgl. BVerfGE 113, 154 ).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2018 - 2 BvR 632/18
    Es gehört zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs, dass dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance verbleibt, je wieder die Freiheit wiedergewinnen zu können (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 113, 154 ).

    Es ist mit der Menschenwürdegarantie aus Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn ein Verurteilter in der Strafhaft ungeachtet seiner persönlichen Entwicklung jegliche Hoffnung, seine Freiheit wiederzuerlangen, aufgeben muss (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

  • EGMR, 17.01.2012 - 9146/07

    HARKINS AND EDWARDS v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2018 - 2 BvR 632/18
    (4) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Bedeutung der fortgeltenden Strafzwecke (vgl. EGMR, Urteile vom 17. Januar 2012 - 9146/07 et al. -, Harkins und Edwards/Großbritannien, Rn. 137 f.; vom 10. April 2012 - 24027/07 et al. -, Babar Ahmad/Großbritannien, Rn. 241 f.; vom 4. September 2014 - 140/10 -, Trabelsi/Belgien, Rn. 124 und vom 17. Januar 2017 - 57592/08 -, Hutchinson/Großbritannien, Rn. 42) und die Menschenwürde (vgl. EGMR, Urteile vom 9. Juli 2013 - 66069/09 et al. -, Vinter/Großbritannien, Rn. 113 und vom 26. April 2016 - 10511/10 -, Murray/Niederlande, Rn. 101) als wesentliche, bei der von Art. 3 EMRK geforderten Überprüfung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu berücksichtigende Kriterien hervorgehoben.
  • EGMR, 10.04.2012 - 24027/07

    Babar Ahmad u.a. ./. Vereinigtes Königreich

  • EGMR, 12.05.2005 - 46221/99

    Recht auf Freiheit und Sicherheit (Freiheit der Person; rechtmäßige

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

  • BVerfG, 20.12.2006 - 2 BvR 2063/06

    Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Feststellung eines krankheitsbedingten

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00

    Bodenreform III

  • BVerfG, 14.05.2003 - 2 BvR 134/01

    Zur asylrechtlichen Beurteilung sog Amtswalterexzesse in der Türkei

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

  • BVerwG, 17.05.2023 - 1 VR 1.23

    Abschiebungsanordnung in die Republik Irak

    In Fällen, in denen es um die Beurteilung der Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in einem Drittstaat geht, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht zu (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Mai 2018 - 2 BvR 632/18 - NVwZ 2018, 1390 Rn. 37 f.).
  • VG Gelsenkirchen, 10.08.2018 - 7a L 1437/18

    Abschiebungsverbot für Sami A. bleibt wirksam - Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

    sind bei summarischer Prüfung nach derzeitigem Sach- und Streitstand zudem inhaltlich nicht mit den vom Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht als ausreichend erachteten diplomatischen Zusicherungen beziehungsweise Verbalnoten vergleichbar, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17 -, juris Rn. 58; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Mai 2018 - 2 BvR 632/18 -, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 - 1 VR 5.17 -, juris bzw. zum Tenor: www.bverwg.de.
  • BFH, 30.03.2021 - VII B 62/20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verfahrenshandlungen - Verbindung von

    Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich entscheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts (Einstweilige Anordnung des BVerfG vom 09.02.2021 - 2 BvQ 8/21, Bayrische Verwaltungsblätter 2021, 340, Rz 5, und BVerfG-Beschluss vom 04.05.2018 - 2 BvR 632/18, NVwZ 2018, 1390, Rz 37, jeweils m.w.N.), im Streitfall also des Rechts auf Wahrung des Steuergeheimnisses.
  • VG Berlin, 17.09.2018 - 6 L 302.18

    Pakistan, Abschiebungsverbot, Desertion, Militärdienst, unmenschliche oder

    Eine lebenslange Freiheitsstrafe ist mit Art. 3 EMRK unvereinbar sein, wenn sie de jure und de facto nicht herabsetzbar ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Mai 2018 - 2 BvR 632/18 -, juris Rn. 54 m.w.N.).
  • VG Karlsruhe, 18.07.2023 - A 1 K 2085/21

    USA: Ausschlussgrund wegen schwerer Straftat; mögliches Strafmaß und

    Nach der Rechtsprechung des Bun desverfassungsgerichts liegt in der Verhängung einer Todesstrafe bei zugleich beste hender Sicherheit, dass diese nicht vollstreckt wird, kein Verstoß gegen eine men schenwürdige Strafvollstreckung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2018 - 2 BvR 632/18 - juris).
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