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   BVerfG, 04.06.1997 - 2 BvR 1761/96   

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https://dejure.org/1997,15173
BVerfG, 04.06.1997 - 2 BvR 1761/96 (https://dejure.org/1997,15173)
BVerfG, Entscheidung vom 04.06.1997 - 2 BvR 1761/96 (https://dejure.org/1997,15173)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Juni 1997 - 2 BvR 1761/96 (https://dejure.org/1997,15173)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 2; StGB § 51 Abs. 1
    Anrechnung verfahrensfremder Untersuchunngshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 16.06.1995 - 2 BvR 1414/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BVerfG, 04.06.1997 - 2 BvR 1761/96
    Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich aber später die Verfassungsbeschwerde als begründet, so entstünde dem Beschwerdeführer durch die Fortsetzung der Strafvollstreckung ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Eingriff in das Recht auf persönliche Bewegungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG , der das Grundgesetz besonderen Schutz angedeihen läßt (vgl. BVerfGE 65, 317 [322]; BVerfG, NJW 1995, 3047 f.).
  • BVerfG, 22.08.1994 - 2 BvR 2352/93

    Aussetzung der Strafvollstreckung wegen möglicher Anrechnung verfahrensfremder

    Auszug aus BVerfG, 04.06.1997 - 2 BvR 1761/96
    Unter diesen Umständen ist ein erheblicher Nachteil für das Wohl der Allgemeinheit nicht zu besorgen (vgl. die Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. August 1994 - 2 BvR 2352/93 -, abgedruckt in: StV 1994, 547 ff., und vom 18. November 1994 - 2 BvR 2232/94 -, Umdruck S. 5 f.).
  • OLG Hamburg, 28.12.1992 - 2 Ws 580/92

    Anrechnung einer Haft; Strafe; Verbindung der Verfahren; Bildung einer

    Auszug aus BVerfG, 04.06.1997 - 2 BvR 1761/96
    Eine entsprechende Anwendung des S 51 Abs. 1 Satz 1 StGB in Fällen nur möglicher Verfahrensverbindung lehne der Senat seit jeher ab (vgl. NStZ 1993, 204 f.); von dieser Rechtsprechung abzuweichen, bestehe kein Anlaß.
  • BVerfG, 18.11.1994 - 2 BvR 2232/94

    Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 04.06.1997 - 2 BvR 1761/96
    Unter diesen Umständen ist ein erheblicher Nachteil für das Wohl der Allgemeinheit nicht zu besorgen (vgl. die Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. August 1994 - 2 BvR 2352/93 -, abgedruckt in: StV 1994, 547 ff., und vom 18. November 1994 - 2 BvR 2232/94 -, Umdruck S. 5 f.).
  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

    Auszug aus BVerfG, 04.06.1997 - 2 BvR 1761/96
    Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich aber später die Verfassungsbeschwerde als begründet, so entstünde dem Beschwerdeführer durch die Fortsetzung der Strafvollstreckung ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Eingriff in das Recht auf persönliche Bewegungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG , der das Grundgesetz besonderen Schutz angedeihen läßt (vgl. BVerfGE 65, 317 [322]; BVerfG, NJW 1995, 3047 f.).
  • BVerfG, 21.05.1996 - 1 BvR 1408/95

    Kein Erfolg für Betroffene der Bodenreform beim Flächenerwerbsprogramm im

    Auszug aus BVerfG, 04.06.1997 - 2 BvR 1761/96
    Muß dagegen der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens als offen angesehen werden, so sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber versagt bliebe (vgl. BVerfGE 94, 334 [347]; stRspr).
  • BVerfG, 25.04.2001 - 2 BvQ 15/01

    Anweisung an die Strafvollstreckungsbehörde durch eA, bis zur Rechtskraft einer

    Bei dieser Sachlage muss die bei der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Abwägung des öffentlichen Interesses an der Realisierung des staatlichen Strafanspruchs mit dem Interesse des Antragstellers daran, bei Ungewissheit über den Umfang des Gesamtstrafübels vorläufig die Strafe nicht antreten zu müssen, zu Gunsten des Antragstellers ausgehen (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. November 1994 - 2 BvR 2232/94 - und vom 4. Juni 1997 - 2 BvR 1761/96 -, jeweils veröffentlicht in juris).

    Unter diesen Umständen ist ein erheblicher Nachteil für die Allgemeinheit bei Erlass der einstweiligen Anordnung nicht zu besorgen (vgl. die Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. November 1994 - 2 BvR 2232/94 - und vom 4. Juni 1997 - 2 BvR 1761/96 -, jeweils veröffentlicht in juris).

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