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   BVerfG, 04.06.2018 - 1 BvR 1180/17   

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BVerfG, 04.06.2018 - 1 BvR 1180/17 (https://dejure.org/2018,21100)
BVerfG, Entscheidung vom 04.06.2018 - 1 BvR 1180/17 (https://dejure.org/2018,21100)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Juni 2018 - 1 BvR 1180/17 (https://dejure.org/2018,21100)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelf hält Monatsfrist nicht offen

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung eines Anspruchs auf Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG; Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Monatsfrist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelf (hier: Ablehnungsgesuch nach Abschluss der Instanz) hält Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht offen - Verfassungsbeschwerde teils wegen Verfristung, teils mangels substantiierter Begründung unzulässig ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Darlegung eines Anspruchs auf Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG ; Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Monatsfrist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelf (hier: Ablehnungsgesuch nach Abschluss der Instanz) hält Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht offen - Verfassungsbeschwerde teils wegen Verfristung, teils mangels substantiierter Begründung unzulässig ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BVerfG, 04.06.2018 - 1 BvR 1180/17
    Das Ablehnungsgesuch war offensichtlich unzulässig und damit nicht geeignet, den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist offenzuhalten (vgl. BVerfGE 91, 93 ; BVerfGK 7, 115 ; 11, 203 ; 20, 199 ).

    Offensichtlich unzulässig ist ein Rechtsbehelf, über dessen Unzulässigkeit der Beschwerdeführer bei seiner Einlegung nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre nicht im Ungewissen sein konnte (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 16, 1 ; 19, 323 ; 91, 93 ).

  • BVerfG, 07.03.2018 - 1 BvR 2865/17

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Wahrung der Monatsfrist

    Auszug aus BVerfG, 04.06.2018 - 1 BvR 1180/17
    Für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde wird von einem sorgfältigen Beschwerdeführer grundsätzlich erwartet, dass er zur Ermittlung der formellen Voraussetzungen neben der Heranziehung des Gesetzestextes sachkundigen Rat zum Beispiel durch Rechtsanwälte, Fachliteratur oder durch Anforderung des Merkblatts über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht einholt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 2003 - 2 BvR 1568/02 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. März 2018 - 1 BvR 2865/17 -, juris, Rn. 2).
  • BVerfG, 06.11.2003 - 2 BvR 1568/02

    Mangelnde Substantiierung innerhalb der Einlegungsfrist - mangels

    Auszug aus BVerfG, 04.06.2018 - 1 BvR 1180/17
    Für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde wird von einem sorgfältigen Beschwerdeführer grundsätzlich erwartet, dass er zur Ermittlung der formellen Voraussetzungen neben der Heranziehung des Gesetzestextes sachkundigen Rat zum Beispiel durch Rechtsanwälte, Fachliteratur oder durch Anforderung des Merkblatts über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht einholt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 2003 - 2 BvR 1568/02 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. März 2018 - 1 BvR 2865/17 -, juris, Rn. 2).
  • BVerfG, 14.06.2017 - 2 BvR 800/17

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung als Beistand und unzulässige

    Auszug aus BVerfG, 04.06.2018 - 1 BvR 1180/17
    Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 ; 68, 360 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2015 - 2 BvR 1245/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2017 - 2 BvR 800/17 -, juris, Rn. 1).
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 233/81
    Auszug aus BVerfG, 04.06.2018 - 1 BvR 1180/17
    Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 ; 68, 360 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2015 - 2 BvR 1245/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2017 - 2 BvR 800/17 -, juris, Rn. 1).
  • BVerfG, 08.12.1965 - 1 BvR 662/65

    Verfassungsmäßigkeit des § 546 ZPO

    Auszug aus BVerfG, 04.06.2018 - 1 BvR 1180/17
    Offensichtlich unzulässig ist ein Rechtsbehelf, über dessen Unzulässigkeit der Beschwerdeführer bei seiner Einlegung nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre nicht im Ungewissen sein konnte (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 16, 1 ; 19, 323 ; 91, 93 ).
  • BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 36/16 B

    Vertragsarztrecht; Regress im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nach

    Auszug aus BVerfG, 04.06.2018 - 1 BvR 1180/17
    den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 30. November 2016 - B 6 KA 36/16 B -,.
  • BVerfG, 26.03.1963 - 1 BvR 451/62

    Mangelnde Rechtswegerschöpfung - Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 04.06.2018 - 1 BvR 1180/17
    Offensichtlich unzulässig ist ein Rechtsbehelf, über dessen Unzulässigkeit der Beschwerdeführer bei seiner Einlegung nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre nicht im Ungewissen sein konnte (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 16, 1 ; 19, 323 ; 91, 93 ).
  • BVerfG, 07.02.2013 - 1 BvR 639/12

    Belastung eines Notars mit Kosten eines Notarbeschwerdeverfahrens (§ 54 BeurkG)

    Auszug aus BVerfG, 04.06.2018 - 1 BvR 1180/17
    Das Ablehnungsgesuch war offensichtlich unzulässig und damit nicht geeignet, den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist offenzuhalten (vgl. BVerfGE 91, 93 ; BVerfGK 7, 115 ; 11, 203 ; 20, 199 ).
  • BVerfG, 14.05.2007 - 1 BvR 730/07

    Offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge im Zivilprozess (§ 321a ZPO) hält

    Auszug aus BVerfG, 04.06.2018 - 1 BvR 1180/17
    Das Ablehnungsgesuch war offensichtlich unzulässig und damit nicht geeignet, den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist offenzuhalten (vgl. BVerfGE 91, 93 ; BVerfGK 7, 115 ; 11, 203 ; 20, 199 ).
  • BVerfG, 07.03.2017 - 2 BvR 162/16

    Beschwer eines Strafgefangenen durch eine strafvollzugsrechtliche Entscheidung

  • BVerfG, 22.07.1958 - 1 BvR 49/58

    Vertretung vor dem Bundesverfassungsgericht

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 83/56

    Fristbeginn fdie Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche

  • BVerfG, 17.07.2015 - 2 BvR 1245/15

    Zum Rechtsweg gehört, soweit statthaft, auch die Anhörungsrüge

  • BVerfG, 16.12.2005 - 2 BvR 1904/05

    Offensichtlich aussichtslose Anhörungsrüge gem § 152a VwGO hält Frist des § 93

  • BGH, 15.08.2018 - I ZB 104/17

    Zulässigkeit einer Gehörsrüge

    Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch nicht mehr zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2018 - 1 BvR 1180/17, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 2 ff.).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 14.08.2022 - 1 VB 10/19

    Verfassungsbeschwerde gegen das Grünlandumwandlungsverbot nach § 27a des

    Offensichtlich unzulässige Rechtsbehelfe, die nicht zu dem nach § 55 Abs. 2 VerfGHG zu erschöpfenden Rechtsweg gehören, sind allerdings nicht geeignet, den Beginn der Monatsfrist hinauszuschieben (st. Rspr. des BVerfG, vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 - a.a.O. Rn. 33; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4.6.2018 - 1 BvR 1180/17 -, Juris Rn. 5).
  • BVerfG, 14.10.2020 - 1 BvR 296/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und Ablehnung der Beistandszulassung

    Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 ; 68, 360 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 2018 - 1 BvR 1180/17 -, Rn. 1).
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