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   BVerfG, 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13   

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BVerfG, 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13 (https://dejure.org/2016,26039)
BVerfG, Entscheidung vom 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13 (https://dejure.org/2016,26039)
BVerfG, Entscheidung vom 04. August 2016 - 1 BvR 2619/13 (https://dejure.org/2016,26039)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit durch zivilrechtliche Schadensersatzpflicht wegen Persönlichkeitsverletzung bei verfehlter Einordnung der inkriminierten, "gemischten Äußerung" als unwahre Tatsachenbehauptung - Gegenstandswertfestsetzung

  • Wolters Kluwer

    Zivilgerichtliche Verurteilung der Verlegerin einer Fernsehzeitschrift zu einer Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung; Gerichtliche Verkennung der Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit; Beurteilung einer Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit durch zivilrechtliche Schadensersatzpflicht wegen Persönlichkeitsverletzung bei verfehlter Einordnung der inkriminierten, "gemischten Äußerung" als unwahre Tatsachenbehauptung - Gegenstandswertfestsetzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilgerichtliche Verurteilung der Verlegerin einer Fernsehzeitschrift zu einer Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung; Gerichtliche Verkennung der Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit; Beurteilung einer Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tatsache oder Meinung?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache verkürzt den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit

  • berliner-zeitung.de (Pressemeldung, 30.08.2016)

    Ausreise aus der DDR: Rückschlag für Manfred Krug im Streit um angeblichen Stasi-Deal

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13
    Bei ihrer Entscheidung haben sie jedoch dem Einfluss der Grundrechte auf die Vorschriften des Zivilrechts Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; stRspr).

    Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, liegt erst vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 42, 143 ; 85, 1 ).

    Handelt es sich um Eingriffe in die Meinungsfreiheit, kann dies allerdings schon bei unzutreffender Erfassung oder Würdigung einer Äußerung der Fall sein (BVerfGE 85, 1 ).

    Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind ferner verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik einstufen mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (BVerfGE 85, 1 m.w.N).

    Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 85, 1 ; 90, 241 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13 und 1 BvR 527/13 -, ZUM 2013, S. 793 ).

    d) Bereits die unzutreffende Einordnung der Äußerung als unwahre Tatsachenbehauptung verletzt die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, da das Kammergericht davon ausging, dass der Schutzbereich der Meinungsfreiheit nicht betroffen ist und deshalb auf die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 99, 185 ) zwischen der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kläger bei der Feststellung der Persönlichkeitsrechtsverletzung verzichtete.

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen im Bereich des Äußerungsrechts und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1; 90, 241; 93, 266; 99, 185; 114, 339).

    b) Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 94, 1 ), handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ; 124, 300 ).

    Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 85, 1 ; 90, 241 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13 und 1 BvR 527/13 -, ZUM 2013, S. 793 ).

    Das angefochtene Urteil beruht auf dem Grundrechtsverstoß, denn es ist nicht auszuschließen, dass das Gericht zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn es Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in seiner Tragweite für die zu entscheidenden Fragen berücksichtigt hätte (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen im Bereich des Äußerungsrechts und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1; 90, 241; 93, 266; 99, 185; 114, 339).

    b) Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 94, 1 ), handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ; 124, 300 ).

    Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 85, 1 ; 90, 241 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13 und 1 BvR 527/13 -, ZUM 2013, S. 793 ).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen im Bereich des Äußerungsrechts und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1; 90, 241; 93, 266; 99, 185; 114, 339).

    Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13 und 1 BvR 527/13 -, ZUM 2013, S. 793 ).

    Das angefochtene Urteil beruht auf dem Grundrechtsverstoß, denn es ist nicht auszuschließen, dass das Gericht zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn es Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in seiner Tragweite für die zu entscheidenden Fragen berücksichtigt hätte (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13
    Bei ihrer Entscheidung haben sie jedoch dem Einfluss der Grundrechte auf die Vorschriften des Zivilrechts Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; stRspr).

    Handelt es sich um Gesetze, die die Meinungsfreiheit beschränken, ist dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das eingeschränkte Grundrecht zu beachten, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ).

    b) Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 94, 1 ), handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ; 124, 300 ).

  • BVerfG, 24.07.2013 - 1 BvR 444/13

    Strafrechtliche Verurteilung von Mitarbeitern einer Flüchtlingsorganisation wegen

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13
    Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13 und 1 BvR 527/13 -, ZUM 2013, S. 793 ).

    Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 85, 1 ; 90, 241 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13 und 1 BvR 527/13 -, ZUM 2013, S. 793 ).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen im Bereich des Äußerungsrechts und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1; 90, 241; 93, 266; 99, 185; 114, 339).

    d) Bereits die unzutreffende Einordnung der Äußerung als unwahre Tatsachenbehauptung verletzt die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, da das Kammergericht davon ausging, dass der Schutzbereich der Meinungsfreiheit nicht betroffen ist und deshalb auf die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 99, 185 ) zwischen der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kläger bei der Feststellung der Persönlichkeitsrechtsverletzung verzichtete.

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13
    Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, liegt erst vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 42, 143 ; 85, 1 ).
  • BVerfG, 30.09.2003 - 1 BvR 865/00

    Zur Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Veröffentlichung eines diffamierenden

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13
    Auf die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin die Äußerung des Bruders des Klägers zu Eigen gemacht hat oder ob sie sich ausreichend distanziert hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2003 - 1 BvR 865/00 - NJW 2004, S. 590 ), kommt es deshalb nicht mehr an.
  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13
    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten dient (vgl. BVerfG 120, 180 [richtig: BVerfGE 120, 180 - d. Red.] ), hat hierzu festgestellt, dass eine Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen schwierig ist, wenn es sich um Behauptungen über Beweggründe für das Verhalten eines Dritten handelt.
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    DGHS

  • EGMR, 10.07.2014 - 48311/10

    BILD-Artikel zu Gerhard Schröder und Gazprom zulässig

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20

    Facebooks Regeln gegen "Hassrede" verstoßen gegen AGB-Recht

    Das Grundrecht greift unabhängig davon ein, ob die Äußerung zugleich einen tatsächlichen Kern aufweist, denn der Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erstreckt sich auch auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13).
  • LG Hamburg, 12.01.2018 - 324 O 63/17

    Persönlichkeitsrechtsverletzung eines Gasthausbetreibers: Löschungsanspruch für

    Insbesondere das Fehlen tatsächlicher Bezugspunkte, auf die sich eine Meinungsäußerung stützt, kann ein maßgebliches Indiz dafür darstellen, dass eine Äußerung auch dann nicht mehr zu rechtfertigen ist, wenn es sich nicht um Schmähkritik handelt (vgl. BVerfG NJW 2012, 1643 - Grüne Gentechnik BVerfG, Beschl. v. 04.08.2016, 1 BvR 2619/13, Rn. 13).
  • BGH, 04.04.2017 - VI ZR 123/16

    Bewertungsportal macht sich Nutzerbewertungen zu Eigen und haftet für falsche

    Als Meinung zu qualifizieren ist auch eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, wenn sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist (Senatsurteile vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 33 - jameda.de II; vom 19. Januar 2016 - VI ZR 302/15, AfP 2016, 248 Rn. 16 - Nerzquäler; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 8 - Hochleistungsmagneten; BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13; jeweils mwN), wenn diese Elemente aus Sicht des Empfängers gegenüber den zugrunde liegenden Tatsachen also nicht in den Hintergrund treten (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2011 - VI ZR 120/10, AfP 2011, 259 Rn. 11 - Bonitätsbeurteilungen; BVerfGE 61, 1, 9).
  • BGH, 20.02.2020 - I ZR 193/18

    Zur Haftung für Kundenbewertungen bei Amazon

    Diese Verbraucherkommunikation im Internet, die maßgeblich durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist, fällt in den Schutzbereich der Meinungs- und Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13) sowie des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 EMRK und Art. 11 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (zur besonderen Bedeutung des Internets für die Meinungs- und Informationsfreiheit vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 45 = WRP 2016, 1347 - GS Media; Urteil vom 29. Juli 2019 - C-516/17, GRUR 2019, 940 Rn. 81 = WRP 2019, 1162 - Spiegel Online).
  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 240/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik

    Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (vgl. BVerfG 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13 - Rn. 13 mwN) .

    Das Urteil beruht auch insofern auf einer Verkennung von Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit und unterliegt der Aufhebung, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung der grundrechtlichen Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (vgl. BVerfG 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13 - Rn. 15; 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 - Rn. 24) .

    Es ist zwar nicht zwingend, aber auch nicht auszuschließen, dass das Landesarbeitsgericht bei Berücksichtigung der grundrechtlichen Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (vgl. BVerfG 28. März 2017 - 1 BvR 1384/16 - Rn. 22 f.; 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13 - Rn. 16) .

  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20

    Zu Ansprüchen gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks, die unter dem

    Das Grundrecht greift unabhängig davon ein, ob die Äußerung zugleich einen tatsächlichen Kern aufweist, denn der Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erstreckt sich auch auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13).
  • OLG Köln, 26.06.2019 - 15 U 91/19

    Muss ich mir eine Bewertung mit einem Stern bei Google gefallen lassen?

    Indiz für eine Schmähkritik kann allenfalls das Fehlen jedweder die konkrete Meinungsäußerung tragender tatsächlicher Bezugspunkte sein (BVerfG v. 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13, BeckRS 2016, 50714 Rn. 13; LG Hamburg v. 12.01.2018 - 324 O 63/17, MMR 2018, 407 Rn. 43).
  • OLG Karlsruhe, 23.06.2021 - 6 U 190/20

    Erklärter Antisemit - Bezeichnung eines Politikers als "erklärter Antisemit und

    Sie darf also nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, Rn. 130; Beschluss vom 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13, Rn. 13; Beschluss vom 16.03.2017 - 1 BvR 3085/15, Rn. 13; Beschluss vom 09.12.2020 - 1 BvR 704/18, Rn. 20; BGH, Urteil vom 19.01.2016 - VI ZR 302/15, Rn. 16; BGH, Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14, Rn. 9).

    Allerdings wird im Zweifel im Hinblick auf die Schwierigkeit innere Beweggründe zu ermitteln, eine Meinungsäußerung vorliegen, wenn aus Indizien eine Schlussfolgerung zu den Beweggründen oder den etwaigen Absichten anderer gezogen wird (BVerfG, Beschluss vom 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13 -, Rn. 13; Beschluss vom 09.12.2020 - 1 BvR 704/18 -, Rn. 23; EGMR, Urteil vom 10.07.2014 - 48311/10, Rn. 63; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.04.2016 - VI ZR 505/14, Rn. 49).

    Auch wenn es sich bei der Schlussfolgerung über die Beweggründe oder Absichten des Klägers durch die Beklagte um ein Werturteil handelt, muss es auch für das Werturteil eine ausreichende Tatsachengrundlage geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13, Rn. 13; EGMR, Urteil vom 10.07.2014 - 48311/10, Rn. 64).

  • BVerfG, 09.12.2020 - 1 BvR 704/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Verlegerin gegen Verpflichtung zur

    Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13 -, Rn.13; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2017 - 1 BvR 3085/15 -, Rn. 13).

    Im Zweifel ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes davon auszugehen, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt (vgl. BVerfGE 85, 23 ; 90, 241 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13 -, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13 u.a. -, Rn. 18).

    Dieser Auffassung hat sich das Bundesverfassungsgericht angeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13 -, Rn. 13).

  • BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 523/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Zeitungsherausgeberin gegen die

    Bei Schlussfolgerungen über Beweggründe oder etwaige Absichten Dritter handele es sich eher um Werturteile als um dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen, wobei es auch für eine einem Werturteil gleichkommende Erklärung eine ausreichende Tatsachengrundlage geben müsse (vgl. EGMR, Axel Springer AG v. Deutschland (Nr. 2), Urteil vom 10. Juli 2014, Nr. 48311/10, §§ 63-64; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13 -, Rn. 13).

    Innerhalb der Abwägung macht es daher einen Unterschied, ob es sich bei der Einschätzung von Beweggründen, Absichten oder Standpunkten eines anderen um eine auf Tatsachen fußende Schlussfolgerung handelt oder um eine willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Dezember 2020 - 1 BvR 704/18 -, Rn. 23).

  • LG Frankfurt/Main, 14.12.2022 - 3 O 325/22

    Twitter muss bei einem konkreten Hinweis auf eine Persönlichkeitsverletzung auch

  • VG Hannover, 22.02.2019 - 6 B 5193/18

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Anhörung; einstweilige Anordnung; erweiterter

  • BVerfG, 16.03.2017 - 1 BvR 3085/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche

  • BVerwG, 29.06.2022 - 6 C 11.20

    Kein Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung von Äußerungen in dem Bericht des

  • BVerfG, 31.01.2017 - 1 BvR 2454/16

    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung (grundsätzliches

  • OLG Brandenburg, 04.12.2023 - 1 U 18/22
  • OLG Brandenburg, 15.10.2018 - 1 U 14/17

    Unterlassungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Haftung

  • OLG Brandenburg, 11.03.2019 - 1 U 15/18

    Ärztebewertungsportal, Unterlassung der Veröffentlichung einer Bewertung

  • OLG Brandenburg, 25.05.2020 - 1 W 5/20
  • OLG München, 08.12.2016 - 29 U 1893/16

    Werbung für ein nicht als wirksam nachgewiesenes medizinisches Produkt

  • OLG Brandenburg, 04.10.2021 - 1 U 21/21

    Anspruch auf auf Unterlassung von Presseveröffentlichungen Schutz eines

  • BayObLG, 14.02.2024 - 301 LBG-Z 1/23

    Krankenversicherung, Behandlungsfehler, Zahnarzt, Krankheit, Meinungsfreiheit,

  • KG, 20.12.2022 - 9 U 21/21

    Amtspflichtverletzung bei Äußerungen in Pressekonferenz wegen Verdachts auf

  • VGH Bayern, 08.10.2020 - 17 P 19.2114

    Gewerkschaftlicher Antrag auf Ausschluss eines Personalratsmitglieds aus dem

  • OLG Brandenburg, 05.02.2020 - 1 U 80/19

    Unterlassung der Veröffentlichung einer Bewertung eines Zahnarztes im Internet

  • OLG Brandenburg, 28.10.2019 - 1 U 15/19

    Unterlassungsansprüche eines Richters wegen herabsetzender Äußerungen eines

  • OLG Brandenburg, 13.09.2021 - 1 U 54/20

    Anspruch auf Unterlassung der Behauptung von Veruntreuungen durch einen

  • OLG Brandenburg, 07.05.2018 - 1 U 12/17

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Anspruch eines Rechtsanwalts auf Unterlassung

  • OLG Brandenburg, 04.10.2021 - 1 U 8/21

    Unterlassung von Behauptungen in Chats sozialer Medien Abgrenzung einer

  • VG Schleswig, 25.04.2023 - 9 A 31/23

    Unterlassung der Stellungnahme einer Hochschule gegen Lehrbeauftragten

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2016 - 2 TaBV 22/15

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden wegen Vorwürfen in

  • LG Karlsruhe, 23.11.2018 - 6 O 71/18

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Schonungslose Kritik an der Präsentation eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2017 - 15 B 97/17

    Zustehen einer prinzipiellen Äußerungsbefugnis eines kommunalen Amtsträgers zu

  • LG Kassel, 07.10.2021 - 16 O 181/21
  • OLG Schleswig, 19.05.2021 - 9 U 39/21

    Einstweiliger Rechtsschutz wegen Unterlassens der behauptet ehrverletzenden

  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - 15 Sa 625/20

    Einordnung von Schlussfolgerungen über Beweggründe Dritter als Werturteile

  • VG Berlin, 01.12.2023 - 12 L 399.23
  • OLG Düsseldorf, 20.01.2022 - 16 U 94/21

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch in einem Internetforum

  • OLG Düsseldorf, 17.05.2018 - 16 U 68/17
  • OLG Düsseldorf, 07.04.2022 - 16 U 5/21

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch in einem Internetforum

  • VG Saarlouis, 13.01.2023 - 3 K 60/22

    Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht eines Bürgers und der

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