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   BVerfG, 04.08.2020 - 2 BvR 1692/19   

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BVerfG, 04.08.2020 - 2 BvR 1692/19 (https://dejure.org/2020,28781)
BVerfG, Entscheidung vom 04.08.2020 - 2 BvR 1692/19 (https://dejure.org/2020,28781)
BVerfG, Entscheidung vom 04. August 2020 - 2 BvR 1692/19 (https://dejure.org/2020,28781)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung der Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen im Unterbringungsverfahren begründet Verstoß gegen Freiheitsgrundrecht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 GG, Art 104 Abs 2 GG, § 93a Abs 2b BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen (§ 331 S 1 Nr 4 FamFG) im Unterbringungsverfahren begründet Verstoß gg Art. 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 u 2 GG - Unterlassen einer gebotenen Anhörung kann durch eine später ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen (§ 331 S 1 Nr 4 FamFG) im Unterbringungsverfahren begründet Verstoß gg Art. 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 u 2 GG - keine rückwirkende Heilung durch Nachholung der Anhörung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen (§ 331 S. 1 Nr. 4 FamFG ) im Unterbringungsverfahren begründet Verstoß gg Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 u 2 GG - Unterlassen einer gebotenen Anhörung kann durch eine ...

  • rechtsportal.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen (§ 331 S. 1 Nr. 4 FamFG ) im Unterbringungsverfahren begründet Verstoß gg Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 u 2 GG - Unterlassen einer gebotenen Anhörung kann durch eine ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen (§ 331 S 1 Nr 4 FamFG) im Unterbringungsverfahren begründet Verstoß gg Art. 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 u 2 GG - keine rückwirkende Heilung durch Nachholung der Anhörung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2020 - 2 BvR 1692/19
    Es würde der Bedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit, wie ihn das Grundgesetz garantiert, nicht entsprechen, wenn das Recht auf verfassungsgerichtliche Klärung einer behaupteten Freiheitsverletzung bei Wiedergewährung der Freiheit ohne Weiteres entfiele (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 65, 317 ; BVerfGK 11, 323 ; stRspr).

    Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ).

    Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden freiheitsschützenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 183 ; 58, 208 ).

    Das Gebot, den Betroffenen grundsätzlich vor Erlass einer einstweiligen Anordnung mündlich anzuhören, gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfGE 58, 208 ; BVerfGK 11, 323 ).

    Der persönliche Eindruck des entscheidenden Richters gehört deshalb als Kernstück des Amtsermittlungsverfahrens (§ 26 FamFG) zu den wichtigsten Verfahrensgrundsätzen des Unterbringungsrechts (vgl. BVerfGE 58, 208 ).

    Zu diesem Zweck müssen bei Unterbringungsmaßnahmen im Hinblick auf die ihnen eigene Eilbedürftigkeit andere, weniger vordringliche Dienstgeschäfte notfalls zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 58, 208 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 1990 - 2 BvR 1592/88 -, NJW 1990, S. 2309 ).

    Einer nachgeholten Anhörung, die nur unter engen zeitlichen Voraussetzungen zulässig ist, kann daher nur für die Zukunft "heilende Wirkung" beigemessen werden, so dass die Aufrechterhaltung der Unterbringung nach Anhörung einem erstmals formell ordnungsgemäßen Neuerlass der Anordnung gleichzuachten ist (vgl. BVerfGE 58, 208 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 1990 - 2 BvR 1592/88 -, NJW 1990, S. 2309 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1996 - 2 BvR 927/95 -, InfAuslR 1996, S. 198 ; BVerfGK 9, 132 ; 13, 400 ).

  • BVerfG, 14.06.2007 - 1 BvR 338/07

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 und

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2020 - 2 BvR 1692/19
    Auch nach Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ist in Fällen gewichtiger, aber in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse anzuerkennen, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 104, 220 ; 110, 77 ; BVerfGK 2, 318 ; 11, 323 ; stRspr).

    Es würde der Bedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit, wie ihn das Grundgesetz garantiert, nicht entsprechen, wenn das Recht auf verfassungsgerichtliche Klärung einer behaupteten Freiheitsverletzung bei Wiedergewährung der Freiheit ohne Weiteres entfiele (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 65, 317 ; BVerfGK 11, 323 ; stRspr).

    Das Gebot, den Betroffenen grundsätzlich vor Erlass einer einstweiligen Anordnung mündlich anzuhören, gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfGE 58, 208 ; BVerfGK 11, 323 ).

    Unterbleibt die Anhörung zunächst wegen Gefahr im Verzug, so ist sie vor diesem Hintergrund zumindest unverzüglich nachzuholen (vgl. BVerfGE 66, 191 ; BVerfGK 11, 323 ).

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2020 - 2 BvR 1692/19
    Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 312 ).

    Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ).

    Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden freiheitsschützenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 183 ; 58, 208 ).

  • BVerfG, 07.09.2006 - 2 BvR 129/04

    Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG durch Unterlassen der

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2020 - 2 BvR 1692/19
    Die persönliche Anhörung des Betroffenen ist gerade bei eilbedürftigen Entscheidungen hierfür ein geeignetes Mittel (vgl. BVerfGE 83, 24 , BVerfGK 9, 132 ).

    Sachzwänge, die allein aus solchen, für sich genommen berechtigten, Anliegen zur Verfahrensverbesserung entstehen, können daher keine Gefahr im Verzug begründen, wie § 332 FamFG es verlangt (vgl. BVerfGK 9, 132 ).

    Einer nachgeholten Anhörung, die nur unter engen zeitlichen Voraussetzungen zulässig ist, kann daher nur für die Zukunft "heilende Wirkung" beigemessen werden, so dass die Aufrechterhaltung der Unterbringung nach Anhörung einem erstmals formell ordnungsgemäßen Neuerlass der Anordnung gleichzuachten ist (vgl. BVerfGE 58, 208 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 1990 - 2 BvR 1592/88 -, NJW 1990, S. 2309 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1996 - 2 BvR 927/95 -, InfAuslR 1996, S. 198 ; BVerfGK 9, 132 ; 13, 400 ).

  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2020 - 2 BvR 1692/19
    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 83, 24 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2015 - 2 BvR 2236/14 -, Rn. 17).

    Die persönliche Anhörung des Betroffenen ist gerade bei eilbedürftigen Entscheidungen hierfür ein geeignetes Mittel (vgl. BVerfGE 83, 24 , BVerfGK 9, 132 ).

  • BVerfG, 17.01.1990 - 2 BvR 1592/88

    Unterbringung und Erfordernis vorheriger Anhörung

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2020 - 2 BvR 1692/19
    Zu diesem Zweck müssen bei Unterbringungsmaßnahmen im Hinblick auf die ihnen eigene Eilbedürftigkeit andere, weniger vordringliche Dienstgeschäfte notfalls zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 58, 208 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 1990 - 2 BvR 1592/88 -, NJW 1990, S. 2309 ).

    Einer nachgeholten Anhörung, die nur unter engen zeitlichen Voraussetzungen zulässig ist, kann daher nur für die Zukunft "heilende Wirkung" beigemessen werden, so dass die Aufrechterhaltung der Unterbringung nach Anhörung einem erstmals formell ordnungsgemäßen Neuerlass der Anordnung gleichzuachten ist (vgl. BVerfGE 58, 208 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 1990 - 2 BvR 1592/88 -, NJW 1990, S. 2309 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1996 - 2 BvR 927/95 -, InfAuslR 1996, S. 198 ; BVerfGK 9, 132 ; 13, 400 ).

  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2020 - 2 BvR 1692/19
    Es würde der Bedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit, wie ihn das Grundgesetz garantiert, nicht entsprechen, wenn das Recht auf verfassungsgerichtliche Klärung einer behaupteten Freiheitsverletzung bei Wiedergewährung der Freiheit ohne Weiteres entfiele (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 65, 317 ; BVerfGK 11, 323 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht greift erst dann korrigierend ein, wenn das fachgerichtliche Auslegungsergebnis über die vom Grundgesetz gezogenen Grenzen hinausgreift, insbesondere wenn es mit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf persönliche Freiheit nicht zu vereinbaren ist oder wenn es sachlich schlechthin unhaltbar ist und somit Willkür vorliegt (vgl. BVerfGE 65, 317 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2009 - 2 BvR 1537/08 -, Rn. 14).

  • BVerfG, 26.05.2020 - 2 BvR 1529/19

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts der Beschwerdeführerin durch rechtswidrige

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2020 - 2 BvR 1692/19
    Die Sache ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Mai 2020 - 2 BvR 1529/19 u.a. -, Rn. 86).
  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2020 - 2 BvR 1692/19
    Da die angegriffenen Beschlüsse schon wegen des Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und 2 GG keinen Bestand haben, kann offenbleiben, ob sie weitere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzen (vgl. BVerfGE 128, 226 ).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2020 - 2 BvR 1692/19
    Auch nach Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ist in Fällen gewichtiger, aber in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse anzuerkennen, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 104, 220 ; 110, 77 ; BVerfGK 2, 318 ; 11, 323 ; stRspr).
  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 557/68

    Anrechnung einer im Ausland erlittenen Auslieferungshaft - Grundsatz der

  • BVerfG, 11.03.1996 - 2 BvR 927/95

    Aufrechterhaltung von Abschiebehaft ohne vorherige mündliche Anhörung des

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

  • BVerfG, 25.02.2009 - 2 BvR 1537/08

    Zurückschiebung eines Ausländers auch in anderen Staat als denjenigen, aus dem

  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

  • BVerfG, 12.02.2004 - 2 BvR 1709/02

    Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug (Arrest; Schuldgrundsatz); Rechtsschutz

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 83/56

    Fristbeginn fdie Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche

  • BVerfG, 01.12.2005 - 1 BvR 2/01

    Zur Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem deliktischen Schutz des

  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvR 2042/05

    Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG durch fachgerichtliche

  • BVerfG, 04.10.2010 - 2 BvR 1825/08

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm 104 Abs 1 durch Anordnung und

  • BVerfG, 02.06.2015 - 2 BvR 2236/14

    Es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass

  • BVerfG, 08.02.1984 - 2 BvR 677/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anhörung des Betroffenen bei

  • BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70

    Rücklieferung

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.02.2021 - VerfGH 9/21

    Verfassungsbeschwerde betreffend eine vorläufige öffentlich-rechtliche

    Die Freiheitsentziehung ist dann als ein besonders schwerwiegender Grundrechtseingriff zu qualifizieren und es würde der Bedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit, wie ihn die Landesverfassung und das Grundgesetz garantieren, nicht gerecht, wenn das Recht auf verfassungsgerichtliche Klärung einer behaupteten Freiheitsverletzung bei Wiedergewährung der Freiheit ohne Weiteres entfiele (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 1983 - 2 BvR 704/84, BVerfGE 65, 317 = juris, Rn. 19, vom 14. Juni 2007 - 1 BvR 338/17, BVerfGK 11, 323 = juris, Rn. 19 f. für eine "über fünf Wochen lange Freiheitsentziehung", und vom 4. August 2020 - 2 BvR 1692/19, juris, Rn. 23, jeweils m. w. N.).

    Anlass für eine verfassungsgerichtliche Beanstandung besteht erst dann, wenn das fachgerichtliche Auslegungsergebnis über die vom Grundgesetz gezogenen Grenzen hinausgreift, insbesondere wenn es mit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf persönliche Freiheit nicht zu vereinbaren ist oder sachlich schlechthin unhaltbar ist und somit Willkür vorliegt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Februar 2009 - 2 BvR 1537/08, juris, Rn. 14, und vom 4. August 2020, a. a. O., Rn 27, jeweils m. w. N.).

  • VerfGH Thüringen, 26.05.2021 - VerfGH 101/20

    Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen

    Eine solche richtet sich gegen eine Entscheidung, mit welcher der mutmaßliche Gehörsverstoß aus einer vorangegangenen Entscheidung lediglich aufrechterhalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2020 - 2 BvR 1692/19 -, juris Rn. 24).
  • LG Freiburg, 17.11.2023 - 4 T 174/23

    Anforderungen an eine unverzügliche Anhörung und Möglichkeit der Anhörung im Wege

    Einer nachgeholten Anhörung, die nur unter engen zeitlichen Voraussetzungen zulässig ist, kann jedoch für die Zukunft "heilende Wirkung" beigemessen werden, so dass die Aufrechterhaltung der Unterbringung nach Anhörung einem erstmals formell ordnungsgemäßen Neuerlass der Anordnung gleichzuachten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.08.2020 - 2 BvR 1692/19, juris Rn. 37 m.w.N.).
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