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   BVerfG, 04.09.1995 - 2 BvR 1106/94   

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https://dejure.org/1995,4955
BVerfG, 04.09.1995 - 2 BvR 1106/94 (https://dejure.org/1995,4955)
BVerfG, Entscheidung vom 04.09.1995 - 2 BvR 1106/94 (https://dejure.org/1995,4955)
BVerfG, Entscheidung vom 04. September 1995 - 2 BvR 1106/94 (https://dejure.org/1995,4955)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bußgeldbemessung einer Dauerordnungswidrigkeit bei Erweiterung des Bußgeldrahmens im Laufe der Tatbegehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verbot mit Befreiungsvorbehalt - Bußgeldvorschrift - Genehmigungfähigkeit - Zweckentfremdung - Verschärfung des Bußgeldes - Dauerordnungswidrigkeit - Strengeres Recht - Zeitlicher Geltungsbereich - Sanktionsverschärfung - Strafbemessung - Überschreitung des Höchstmaßes - ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

    Auszug aus BVerfG, 04.09.1995 - 2 BvR 1106/94
    In dem Beschluß vom 1. Dezember 1992 (1 BvR 88, 576/91, BVerfGE 87, 399 ff.) habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß der Gesetzgeber, wenn er Verstöße gegen eine behördliche Anordnung ahnde, klarstellen müsse, ob die schlichte Widersetzlichkeit als solche oder nur die Verletzung materiellen Rechts geahndet werden solle.

    An einer solchen Regelung ist der Gesetzgeber weder vom Schuldgrundsatz noch vom Verhältnismäßigkeitsprinzip her gehindert (vgl. BVerfGE 80, 244 [255]; 87, 399 [408, 411]).

    Deshalb muß der Gesetzgeber dann, wenn er eine Widersetzlichkeit gegen behördliche Anordnungen unter Strafe oder Buße stellen will, ohne daß es für deren Verhängung auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung ankäme, dies im Tatbestand klarstellen (vgl. BVerfGE 87, 399 [411]).

    Sie gilt auch bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (vgl. BVerfGE 81, 132 [135]; 87, 399 [411]).

  • BVerfG, 15.06.1989 - 2 BvL 4/87

    Vereinsverbot

    Auszug aus BVerfG, 04.09.1995 - 2 BvR 1106/94
    An einer solchen Regelung ist der Gesetzgeber weder vom Schuldgrundsatz noch vom Verhältnismäßigkeitsprinzip her gehindert (vgl. BVerfGE 80, 244 [255]; 87, 399 [408, 411]).

    Einem Betroffenen steht zur Abwendung wesentlicher Nachteile der Eilrechtsschutz zur Verfügung (vgl. BVerfGE 80, 244 [255 f.]).

  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus BVerfG, 04.09.1995 - 2 BvR 1106/94
    Nach dem Wortlaut der Regelung ("ohne die erforderliche Genehmigung") ist damit der Verstoß gegen das Genehmigungserfordernis bußgeldbewehrt, unabhängig davon, ob auf Grund einer von der Genehmigungsbehörde vorzunehmenden Abwägung des öffentlichen Interesses am Bestandsschutz betroffenen Wohnraums gegen besonders schutzwürdige andere Belange eine Befreiung vom Zweckentfremdungsverbot erteilt werden kann (vgl. BVerfGE 38, 348 [367]).

    Das Amtsgericht ist in seiner Entscheidung erkennbar dem vom Bundesverfassungs- (vgl. BVerfGE 38, 348 [364]) und Bundesverwaltungsgericht (NJW 1983, 640 f.) vertretenen Auffassung gefolgt, wonach als Wohnraum im Sinne des Mietverbesserungsgesetzes nur solche Räumlichkeiten anzuerkennen sind, die im Rahmen des durchschnittlichen, auch außerhalb der besonders gefährdeten Gebiete anzutreffenden Standards noch als bewohnbar gelten oder doch mit vertretbarem, dem Verfügungsberechtigten objektiv zumutbarem Modernisierungs- oder Renovierungs aufwand in einen derartigen Zustand versetzt werden können.

  • BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87

    Verfassungsrechtliche Unbeachtlichkeit einer zwischen Tatbegehung und Aburteilung

    Auszug aus BVerfG, 04.09.1995 - 2 BvR 1106/94
    Die Vorschrift des Art. 103 Abs. 2 GG verbietet die rückwirkende Anwendung neuen materiellen Rechts zuungunsten des Täters, und zwar sowohl die rückwirkende Strafbegründung als auch die rückwirkende Strafschärfung (vgl. BVerfGE 46, 188 [192]; 81, 132 [135]).

    Sie gilt auch bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (vgl. BVerfGE 81, 132 [135]; 87, 399 [411]).

  • BVerfG, 09.06.1971 - 2 BvR 225/69

    Milchpulver

    Auszug aus BVerfG, 04.09.1995 - 2 BvR 1106/94
    Das Bayerische Oberste Landesgericht konnte als Rechtsbeschwerdegericht auch nicht von sich aus auf Grund eigener Sachverhaltserforschung die Zumessungsrichtlinie des § 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG mit dem Ergebnis einer Stützung des Rechtsfolgenausspruches anwenden, ohne seine Kompetenzen zu überschreiten und damit den Beschwerdeführer seinem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ) zu entziehen (vgl. BVerfGE 31, 145 [165]).
  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 393/84

    Nichtladung von Zeugen trotz Beweisbeschluß und Zahlung des Vorschusses

    Auszug aus BVerfG, 04.09.1995 - 2 BvR 1106/94
    Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Nichtberücksichtigung des Beweisangebotes im Prozeßrecht eine Stütze findet (vgl. BVerfGE 69, 141 [144]), wenn das Gericht wie hier in seinem Urteil nicht dargelegt hat, aus welchen Gründen es sich eigene Sachkunde in der Frage der Auswirkungen der Lärmbelästigung auf die Gesundheit der Bewohner zutraut (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 42. Aufl., § 244 Rn. 73 m.w.N. hin sichtlich der dahingehenden Rspr).
  • BVerwG, 25.06.1982 - 8 C 15.80

    Rechtsfolge des Unterlassens einer rechtzeitigen Verfahrensrüge gem. § 295

    Auszug aus BVerfG, 04.09.1995 - 2 BvR 1106/94
    Das Amtsgericht ist in seiner Entscheidung erkennbar dem vom Bundesverfassungs- (vgl. BVerfGE 38, 348 [364]) und Bundesverwaltungsgericht (NJW 1983, 640 f.) vertretenen Auffassung gefolgt, wonach als Wohnraum im Sinne des Mietverbesserungsgesetzes nur solche Räumlichkeiten anzuerkennen sind, die im Rahmen des durchschnittlichen, auch außerhalb der besonders gefährdeten Gebiete anzutreffenden Standards noch als bewohnbar gelten oder doch mit vertretbarem, dem Verfügungsberechtigten objektiv zumutbarem Modernisierungs- oder Renovierungs aufwand in einen derartigen Zustand versetzt werden können.
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerfG, 04.09.1995 - 2 BvR 1106/94
    Eine Art. 103 Abs. 1 GG verletzende Entscheidung, die auf einer Rechtsauffassung beruht, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerfGE 86, 133 [144 f.]), liegt schon von daher nicht vor.
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 04.09.1995 - 2 BvR 1106/94
    Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannter Rechte angezeigt; sie hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ff.).
  • BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60

    Bayerische Feiertage

    Auszug aus BVerfG, 04.09.1995 - 2 BvR 1106/94
    Eine gerichtliche Entscheidung kann nur dann wegen eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG aufgehoben werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Anhörung des Beteiligten zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte, da dann die Entscheidung auf dem Gehörverstoß beruht (vgl. BVerfGE 13, 132 [145]; stRspr).
  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 689/76

    Verfassungsmäßigkeit der Neubewertung ehemaliger Übertretungen

  • BGH, 15.02.1984 - 2 StR 884/83

    Wirkungen einer gesetzlichen Änderung des Charakters eines Straftatbestandes auf

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2007 - 2 Ss OWi 28/07

    Zur Anwendung des Ordnungswidrigkeitengesetzes bei Schwarzarbeit

    Insoweit stellt sich bei der vorliegenden Dauerordnungswidrigkeit nicht die im Fall BVerfG NStZ 1996, 192 behandelte Problematik, wie das Bußgeld unter Beachtung des Art. 103 Abs. 2 GG zu bemessen ist, wenn ein größerer Anteil der Teilakte in den Zeitraum milderer Bußgeldandrohung fällt.
  • OLG Hamm, 22.12.2004 - 3 Ss OWi 337/04

    Verjährung; Dauerordnungswidrigkeit; Nutzungänderung von Wohnraum

    Sie führt lediglich dazu, dass nur die illegale Nutzung ab dem genannten Stichtag als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann (vgl. BVerfG, NStZ 1996, 192 für die Änderung der Bußgelddrohung während der Tatbegehung).
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