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   BVerfG, 04.09.2009 - 2 BvR 338/09   

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BVerfG, 04.09.2009 - 2 BvR 338/09 (https://dejure.org/2009,9234)
BVerfG, Entscheidung vom 04.09.2009 - 2 BvR 338/09 (https://dejure.org/2009,9234)
BVerfG, Entscheidung vom 04. September 2009 - 2 BvR 338/09 (https://dejure.org/2009,9234)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zu den Anforderungen des Bestimmtheitsgebot des Art 103 Abs 2 GG im Falle des Bedeutungswandels eines Begriffs - Verurteilung wegen Handeltreibens mit psilocinhaltigen Pilzen gem § 29 Abs 1 Nr 1 BtMG iVm § 2 Abs 1 Nr 1 BtMG, Anl 1 Ss 5 BtMG verletzt nicht das ...

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Auslegung von Strafgesetzen nach Art. 103 Abs. 2 GG im Falle eines Wandels des Sprachgebrauchs; Betäubungsmitteleigenschaft von Pilzen; Verpflichtung des Gesetzgebers zur konkreten Umschreibung der Voraussetzungen der Strafbarkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Auslegung von Strafgesetzen nach Art. 103 Abs. 2 GG im Falle eines Wandels des Sprachgebrauchs; Betäubungsmitteleigenschaft von Pilzen; Verpflichtung des Gesetzgebers zur konkreten Umschreibung der Voraussetzungen der Strafbarkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 16, 190
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2009 - 2 BvR 338/09
    a) Art. 103 Abs. 2 GG enthält die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 41, 314 [319]; 47, 109 [120]; 55, 144 [152]).

    Es geht einerseits um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (vgl. z. B. BVerfGE 41, 314 [319]; 45, 346 [351]; 47, 109 [120]; 48, 48 [56]; 64, 389 [393 f.]).

    Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (vgl. BVerfGE 47, 109 [120]; 75, 329 [341]).

    Führt erst eine über den erkennbaren Wortsinn der Vorschrift hinausgehende Interpretation zu dem Ergebnis der Strafbarkeit eines Verhaltens, so kann dies nicht zu Lasten des Bürgers gehen (vgl. BVerfGE 47, 109 [121, 124]; 64, 389 [393]).

    Es ist jedoch wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Strafnormen unvermeidlich, dass in Grenzfällen zweifelhaft sein kann, ob ein konkretes Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht (vgl. z. B. BVerfGE 47, 109 [120 f.]; 48, 48 [56]; 55, 144 [152]).

  • BGH, 25.10.2006 - 1 StR 384/06

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Pflanzen

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2009 - 2 BvR 338/09
    Die herrschende Auffassung bejahte dies (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 1 StR 384/06 -, NJW 2007, S. 524, Rn. 4 mit umfassenden Nachweisen; BayObLG, Urteil vom 25. September 2002 - 4 St RR 80/2002 -, NStZ 2003, S. 270 [271]; Rahlf, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2007, § 1 BtMG Rn. 41).

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 19. April 2007 das freisprechende Urteil auf, wobei sich das Oberlandesgericht der Auffassung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 1 StR 384/06 -, NJW 2007, S. 524) anschloss.

    Dass der Normgeber der 10. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (10. BtMÄndV) vom 20. Januar 1998 (BGBl I S. 74) in diesem Sinne davon ausging, mit dem neu eingefügten Ausdruck der "Pflanze" auch Pilze, im konkreten Regelungszusammenhang also insbesondere psilocin- und psilocybinhaltige Pilze zu erfassen, ergibt sich deutlich aus der Entstehungsgeschichte der Norm (vgl. BRDrucks 881/97 S. 40 sowie näher BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 1 StR 384/06 -, NJW 2007, S. 524 [525]) und wird auch von den Beschwerdeführern nicht in Frage gestellt.

    Wie der Bundesgerichtshof demgegenüber zutreffend betont, wenden sich die Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz auch an den Bürger und berücksichtigen - trotz der Komplexität der wissenschaftlichen Erkenntnisse über Betäubungsmittel - dessen Sprachverständnis (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 1 StR 384/06 -, NJW 2007, S. 524 [525 f.]).

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2009 - 2 BvR 338/09
    Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (vgl. BVerfGE 47, 109 [120]; 75, 329 [341]).

    Die Voraussetzungen der Strafbarkeit sowie Art und Maß der Strafe müssen in solchen Fällen allerdings für den Bürger schon aufgrund des Gesetzes, nicht erst aufgrund der hierauf gestützten Verordnung, voraussehbar sein (vgl. BVerfGE 14, 174 [185 ff.]; 14, 245 [251]; 22, 21 [25]; 23, 265 [269]; 75, 329 [342]).

  • AG Hamburg, 18.03.2004 - 147 Ds 6001 Js 680/02

    Betäubungsmittelstrafrecht: Betäubungsmittelbegriff, Pilze

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2009 - 2 BvR 338/09
    Doch fand sich in jüngerer Zeit auch eine gegenteilige Auffassung, die im Wesentlichen darauf abstellte, nach einem zeitgemäßen Sprachgebrauch stellten Pilze keine Pflanzen dar, weshalb sie von dem vor Inkrafttreten der 19. BtMÄndV geltenden Gesetzestext nicht (mehr) erfasst seien (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 15. März 2006 - 1 Ss 341/05 -, juris, Rn. 10 ff.; AG Hamburg, Urteil vom 18. März 2004 - 147 Ds 6001 Js 680/02 -, StraFo 2004, S. 360).

    Schließlich vermag auch die vom Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 18. März 2004 (147 Ds 6001 Js 680/02, StraFo 2004, S. 360) vertretene Auffassung nicht zu überzeugen, wonach im Falle des Betäubungsmittelrechts ausnahmsweise allein auf den biologisch-systematischen Sprachgebrauch und nicht auf die alltagssprachliche Verwendung der Begriffe "Pilz" und "Pflanze" abzustellen sei.

  • BVerfG, 15.03.1978 - 2 BvR 927/76

    Verfassungsmäßigkeit der Bankrottstrafbarkeit nach KO a.F.

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2009 - 2 BvR 338/09
    Es geht einerseits um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (vgl. z. B. BVerfGE 41, 314 [319]; 45, 346 [351]; 47, 109 [120]; 48, 48 [56]; 64, 389 [393 f.]).

    Es ist jedoch wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Strafnormen unvermeidlich, dass in Grenzfällen zweifelhaft sein kann, ob ein konkretes Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht (vgl. z. B. BVerfGE 47, 109 [120 f.]; 48, 48 [56]; 55, 144 [152]).

  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvL 2/73

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen die

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2009 - 2 BvR 338/09
    a) Art. 103 Abs. 2 GG enthält die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 41, 314 [319]; 47, 109 [120]; 55, 144 [152]).

    Es geht einerseits um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (vgl. z. B. BVerfGE 41, 314 [319]; 45, 346 [351]; 47, 109 [120]; 48, 48 [56]; 64, 389 [393 f.]).

  • OLG Koblenz, 15.03.2006 - 1 Ss 341/05

    Betäubungsmittelstrafrecht: Anwendbarkeit auf psychoaktive Pilze im Jahr 2004

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2009 - 2 BvR 338/09
    Doch fand sich in jüngerer Zeit auch eine gegenteilige Auffassung, die im Wesentlichen darauf abstellte, nach einem zeitgemäßen Sprachgebrauch stellten Pilze keine Pflanzen dar, weshalb sie von dem vor Inkrafttreten der 19. BtMÄndV geltenden Gesetzestext nicht (mehr) erfasst seien (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 15. März 2006 - 1 Ss 341/05 -, juris, Rn. 10 ff.; AG Hamburg, Urteil vom 18. März 2004 - 147 Ds 6001 Js 680/02 -, StraFo 2004, S. 360).

    Mit Urteil vom 11. September 2006 sprach das Amtsgericht Mannheim die Beschwerdeführer - soweit hier von Interesse - zunächst aus rechtlichen Gründen unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. März 2006 (1 Ss 341/05, juris) frei.

  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 200/81

    Auslegung des Waffenrechts vor dem Hintergrund des Grundsatzes "nulla poena sine

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2009 - 2 BvR 338/09
    Es geht einerseits um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (vgl. z. B. BVerfGE 41, 314 [319]; 45, 346 [351]; 47, 109 [120]; 48, 48 [56]; 64, 389 [393 f.]).

    Führt erst eine über den erkennbaren Wortsinn der Vorschrift hinausgehende Interpretation zu dem Ergebnis der Strafbarkeit eines Verhaltens, so kann dies nicht zu Lasten des Bürgers gehen (vgl. BVerfGE 47, 109 [121, 124]; 64, 389 [393]).

  • BVerfG, 22.10.1980 - 2 BvR 1172/79

    Pflicht zur Auskunftserteilung - § 31a BinSchG

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2009 - 2 BvR 338/09
    a) Art. 103 Abs. 2 GG enthält die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 41, 314 [319]; 47, 109 [120]; 55, 144 [152]).

    Es ist jedoch wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Strafnormen unvermeidlich, dass in Grenzfällen zweifelhaft sein kann, ob ein konkretes Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht (vgl. z. B. BVerfGE 47, 109 [120 f.]; 48, 48 [56]; 55, 144 [152]).

  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Blankettstrafgesetz

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2009 - 2 BvR 338/09
    Die Voraussetzungen der Strafbarkeit sowie Art und Maß der Strafe müssen in solchen Fällen allerdings für den Bürger schon aufgrund des Gesetzes, nicht erst aufgrund der hierauf gestützten Verordnung, voraussehbar sein (vgl. BVerfGE 14, 174 [185 ff.]; 14, 245 [251]; 22, 21 [25]; 23, 265 [269]; 75, 329 [342]).
  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

  • BVerfG, 07.05.1968 - 2 BvR 702/65

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung der Blankettnorm des § 366

  • BVerfG, 23.05.1967 - 2 BvR 534/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 StVO - Vorladung zum Verkehrsunterricht

  • BVerfG, 04.05.1997 - 2 BvR 509/96

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Verurteilung wegen Handels mit

  • BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 15/62

    Gesetzesgebundenheit im Strafrecht

  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvL 2/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot bei

  • BayObLG, 25.09.2002 - 4St RR 80/02

    Betäubungsmitteleigenschaft von Knasterhanf und psilocybinhaltigen Pilzen -

  • VG Berlin, 24.03.2023 - 3 L 24.23

    Eilantrag gegen "Gendern in der Schule" erfolglos

    Hierfür zieht die Rechtsprechung neben dem Duden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2022 - BVerwG 3 C 9/21 -, juris Rn. 27) teilweise auch die Einschätzung der Gesellschaft für deutsche Sprache (GfdS) (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 - 2 BvR 338/09 -, juris Rn. 28) heran, die jeweils zu dem Ergebnis kommen, dass sich etwa die Variante mit Genderstern in der Schreibpraxis immer mehr durchsetze (vgl. ww.duden.de unter "Geschlechtergerechter Sprachgebrauch") bzw. im aktuellen Gebrauch mit erfasst sei (vgl. Leitlinien der GfdS zu den Möglichkeiten des Genderings, Stand August 2020), wobei es hierfür nicht darauf ankommt, dass die GdfS dieser Entwicklung erkennbar kritisch gegenüber steht.
  • OLG Köln, 13.07.2018 - 28 Wx 2/18

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verletzung der Pflicht zur Offenlegung der

    Gemessen an der Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für den Normadressaten (BVerfG v. 04.09.2009 - 2 BvR 338/09, StraFo 2009, 526) - vorliegend die Geschäftsführer der Beschwerdeführer - bestehen hier aber keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Den Anforderungen aus Art. 103 Abs. 2 GG genügt der Wortsinn des § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB a.F., zumal dieser ausdrücklich auf § 302 AktG verweist, der wiederum auf den auszugleichenden Jahresfehlbetrag abstellt.
  • OLG Köln, 03.11.2015 - 28 Wx 12/15

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Einreichung von

    Wenn Art. 103 Abs. 2 GG die Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für den Normadressaten verlangt, kann das nur bedeuten, dass dieser Wortsinn aus der Sicht des Bürgers zu bestimmen ist (BVerfG v. 04.09.2009 - 2 BvR 338/09, StraFo 2009, 526).
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