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   BVerfG, 04.10.1994 - 2 BvR 2838/93   

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BVerfG, 04.10.1994 - 2 BvR 2838/93 (https://dejure.org/1994,3151)
BVerfG, Entscheidung vom 04.10.1994 - 2 BvR 2838/93 (https://dejure.org/1994,3151)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Oktober 1994 - 2 BvR 2838/93 (https://dejure.org/1994,3151)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Behandlung eines Asylfolgeantrags im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82

    Offensichtlichkeitsentscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1994 - 2 BvR 2838/93
    Im Falle einer Ablehnung eines auf eine kollektive Verfolgungssituation gestützten Asylantrags als offensichtlich unbegründet bedarf es darüber hinaus - wiederum nach Maßgabe hinreichender Verläßlichkeit und Umfänglichkeit - der Feststellung einer gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung oder einer zweifelsfreien, widerspruchsfreien und hinreichend aktuellen Auskunftslage (vgl. BVerfGE 65, 76 [97]; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 1992 - InfAuslR 1992, 300 [302 f.], vom 5. Februar 1993 - InfAuslR 1993, 196 [199] und vom 18. Juni 1993 - DVBl. 1993, 1003 f.).

    Dabei muß sich aus den Gründen des Beschlusses klar ergeben, weshalb das Gericht gerade die qualifizierte Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt für rechtmäßig hält (vgl. BVerfGE 67, 43 [57, 62] i.V.m. BVerfGE 65, 76 [95 ff.]).

    Den sich hieraus ergebenden Mindestanforderungen inhaltlicher und verfahrensrechtlicher Art, die der wirksamen Sicherung des materiellen Asylanspruchs in einem dafür geeigneten Verfahren (vgl. BVerfGE 65, 76 [94]) und auch der Sicherung des von Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich geschützten vorläufigen Bleiberechts des Asylbewerbers dienen und die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärken sollen (vgl. BVerfGE 65, 76 [96]; 71, 276 [293]), ist durch die Neuregelung des Asylgrundrechts (hier insbesondere Art. 16a Abs. 4 GG ) sowie des Asylverfahrensrechts nicht prinzipiell die Grundlage entzogen worden (vgl. 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 25. April 1994 - 2 BvR 2002/93 - NVwZ 1994, Beil. 6/94, S. 41 f.).

  • BVerfG, 17.01.1991 - 2 BvR 1243/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1994 - 2 BvR 2838/93
    a) Es kann offen bleiben, ob die verfassungsrechtlichen Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht für die fachgerichtliche Beurteilung der Beachtlichkeit von Asylfolgeanträgen aufgestellt hat (vgl. die Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 1988 - InfAuslR 1989, 28 [30 f.]; vom 17. Januar 1991 - InfAuslR 1991, 133 [135] und vom 11. Mai 1993 - InfAuslR 1993, 304 ; vgl. auch BVerwGE 77, 323 [327]), auch auf den mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) geltenden Rechtszustand unverändert übertragen werden können (vgl. dazu auch Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 1993 - 2 BvR 1047/93 -).

    Entsprechend muß auch im Rahmen eines Folgeantragsverfahrens mit der erforderlichen Richtigkeitsgewißheit festgestellt werden, daß entweder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 1988 - InfAuslR 1989, 28 [30 f.], vom 19. Juli 1990 - InfAuslR 1991, 89 [92], vom 17. Januar 1991 - InfAuslR 1991, 133 [135] und vom 11. Mai 1993 - InfAuslR 1993, 304 [305]) oder aber - im Falle des "Durchentscheidens" -, daß ein Asylanspruch eindeutig nicht besteht.

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1994 - 2 BvR 2838/93
    Das Verwaltungsgericht muß vielmehr die Frage der Offensichtlichkeit - will es sie bejahen - erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren, klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen (vgl. BVerfGE 67, 43 [62]).

    Dabei muß sich aus den Gründen des Beschlusses klar ergeben, weshalb das Gericht gerade die qualifizierte Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt für rechtmäßig hält (vgl. BVerfGE 67, 43 [57, 62] i.V.m. BVerfGE 65, 76 [95 ff.]).

  • BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 2245/92

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Maßstäbe für die Beurteilung

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1994 - 2 BvR 2838/93
    a) Es kann offen bleiben, ob die verfassungsrechtlichen Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht für die fachgerichtliche Beurteilung der Beachtlichkeit von Asylfolgeanträgen aufgestellt hat (vgl. die Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 1988 - InfAuslR 1989, 28 [30 f.]; vom 17. Januar 1991 - InfAuslR 1991, 133 [135] und vom 11. Mai 1993 - InfAuslR 1993, 304 ; vgl. auch BVerwGE 77, 323 [327]), auch auf den mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) geltenden Rechtszustand unverändert übertragen werden können (vgl. dazu auch Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 1993 - 2 BvR 1047/93 -).

    Entsprechend muß auch im Rahmen eines Folgeantragsverfahrens mit der erforderlichen Richtigkeitsgewißheit festgestellt werden, daß entweder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 1988 - InfAuslR 1989, 28 [30 f.], vom 19. Juli 1990 - InfAuslR 1991, 89 [92], vom 17. Januar 1991 - InfAuslR 1991, 133 [135] und vom 11. Mai 1993 - InfAuslR 1993, 304 [305]) oder aber - im Falle des "Durchentscheidens" -, daß ein Asylanspruch eindeutig nicht besteht.

  • BVerwG, 23.06.1987 - 9 C 251.86

    Entscheidungskompetenz - Abgrenzung - Ausländerbehörde - Bundesamt -

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1994 - 2 BvR 2838/93
    a) Es kann offen bleiben, ob die verfassungsrechtlichen Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht für die fachgerichtliche Beurteilung der Beachtlichkeit von Asylfolgeanträgen aufgestellt hat (vgl. die Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 1988 - InfAuslR 1989, 28 [30 f.]; vom 17. Januar 1991 - InfAuslR 1991, 133 [135] und vom 11. Mai 1993 - InfAuslR 1993, 304 ; vgl. auch BVerwGE 77, 323 [327]), auch auf den mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) geltenden Rechtszustand unverändert übertragen werden können (vgl. dazu auch Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 1993 - 2 BvR 1047/93 -).
  • BVerfG, 02.12.1993 - 2 BvR 1475/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bestätigung der Ablehnung eines

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1994 - 2 BvR 2838/93
    Nur wenn hieran keine "ernstlichen Zweifel" im Sinne von § 36 Abs. 4 AsylVfG bestehen, kann der gerichtliche Eilrechtsschutz versagt werden (zur Ablehnung als "offensichtlich unbegründet": vgl. Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Dezember 1993 - 2 BvR 1475/93 - NVwZ 1994, Beil. 2, 11 f. = InfAuslR 1994, 109 [112]).
  • BVerfG, 16.12.1993 - 2 BvR 1047/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Beachtlichkeit

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1994 - 2 BvR 2838/93
    a) Es kann offen bleiben, ob die verfassungsrechtlichen Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht für die fachgerichtliche Beurteilung der Beachtlichkeit von Asylfolgeanträgen aufgestellt hat (vgl. die Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 1988 - InfAuslR 1989, 28 [30 f.]; vom 17. Januar 1991 - InfAuslR 1991, 133 [135] und vom 11. Mai 1993 - InfAuslR 1993, 304 ; vgl. auch BVerwGE 77, 323 [327]), auch auf den mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) geltenden Rechtszustand unverändert übertragen werden können (vgl. dazu auch Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 1993 - 2 BvR 1047/93 -).
  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1994 - 2 BvR 2838/93
    b) Jede verwaltungsgerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Asylanspruch muß jedenfalls den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ermittlungen zum Tatbestand "politisch Verfolgter" gerecht werden; diese müssen somit einen hinreichenden Grad an Verläßlichkeit aufweisen und auch dem Umfang nach, bezogen auf die besonderen Gegebenheiten im Asylbereich, zureichend sein (vgl. BVerfGE 76, 143 [162]).
  • BVerfG, 19.07.1990 - 2 BvR 2005/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Offensichtlichkeitsprüfung im

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1994 - 2 BvR 2838/93
    Entsprechend muß auch im Rahmen eines Folgeantragsverfahrens mit der erforderlichen Richtigkeitsgewißheit festgestellt werden, daß entweder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 1988 - InfAuslR 1989, 28 [30 f.], vom 19. Juli 1990 - InfAuslR 1991, 89 [92], vom 17. Januar 1991 - InfAuslR 1991, 133 [135] und vom 11. Mai 1993 - InfAuslR 1993, 304 [305]) oder aber - im Falle des "Durchentscheidens" -, daß ein Asylanspruch eindeutig nicht besteht.
  • BVerfG, 25.04.1994 - 2 BvR 2002/93

    Anforderungen an die richterliche Begründungspflicht im Verfahren des vorläufigen

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1994 - 2 BvR 2838/93
    Den sich hieraus ergebenden Mindestanforderungen inhaltlicher und verfahrensrechtlicher Art, die der wirksamen Sicherung des materiellen Asylanspruchs in einem dafür geeigneten Verfahren (vgl. BVerfGE 65, 76 [94]) und auch der Sicherung des von Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich geschützten vorläufigen Bleiberechts des Asylbewerbers dienen und die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärken sollen (vgl. BVerfGE 65, 76 [96]; 71, 276 [293]), ist durch die Neuregelung des Asylgrundrechts (hier insbesondere Art. 16a Abs. 4 GG ) sowie des Asylverfahrensrechts nicht prinzipiell die Grundlage entzogen worden (vgl. 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 25. April 1994 - 2 BvR 2002/93 - NVwZ 1994, Beil. 6/94, S. 41 f.).
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 83/56

    Fristbeginn fdie Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche

  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83

    Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

  • BVerfG, 18.06.1993 - 2 BvR 231/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als

  • BVerfG, 11.12.1985 - 2 BvR 361/83

    Asylrecht - Afghanistan - Klageabweisung - Einziehung zum Wehrdienst - Politische

  • BVerfG, 09.01.2002 - 2 BvR 2124/01

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unterlassenem Änderungsantrag gem §

    Die Beschwerdeführerin muss deshalb zunächst einen Änderungsantrag entsprechend § 80 Abs. 7 VwGO beim Verwaltungsgericht Sigmaringen stellen, um eine Beseitigung der sinngemäß geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) zu erreichen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 4. Oktober 1994 - 2 BvR 2838/93, NVwZ-Beilage 1995, S. 2; siehe auch Roeser/Hänlein, NVwZ 1995, S. 1082 ).
  • BVerfG, 25.10.2000 - 2 BvR 1804/00

    Wegen Nichteinhaltung der Monatsfrist des BVerfGG § 93 Abs 1 unzulässige

    Die Gegenvorstellung der Beschwerdeführer vom 8. September 2000 vermochte die Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde schon deshalb nicht offen zu halten, weil sie ihrerseits nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben worden ist (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 1995 - 1 BvR 1822/94 -, NJW 1995, S. 3248; vgl. allgemein auch BVerfGE 76, 107 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 1994 - 2 BvR 2838/93 -, NVwZ-Beilage 1/1995, S. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Dezember 1994 - 2 BvR 2084/94 -, InfAuslR 1995, S. 55).
  • BVerfG, 17.09.1998 - 2 BvR 1278/98

    Wegen Fristversäumnis unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung

    Der (vermutlich) binnen Monatsfrist gestellte Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO enthielt keine schlüssige und substantiierte Gehörsrüge (Art. 103 Abs. 1 GG), welche die Monatsfrist für die Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) hätte offen halten können (vgl. Kammerbeschlüsse vom 4. Oktober 1994 - 2 BvR 2838/93 -, NVwZ-Beilage 1995, S. 2 und vom 24. April 1998 - 2 BvR 1598/96 - in JURIS veröffentlicht; grundlegend zum Erfordernis der Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG auch bei im fachgerichtlichen Verfahren nicht fristgebundenen, zur Rechtswegerschöpfung erforderlichen Anträgen: BVerfGE 76, 107 [115 f.]).
  • VG Trier, 13.02.2019 - 1 K 6155/17

    Verfahren nach §§ 29a, 30 AsylVfG 1992; Ausreisefrist; Familienangehörige im

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nur erfolgen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich die Ablehnung des Antrags geradezu aufdrängt (vgl. zu alledem: BVerfG, Beschlüsse vom 20.09.2001 - 2 BvR 1392/00 -, vom 21.07.2000 - 2 BvR 1429/98 -, vom 04.10.1994 - 2 BvR 2838/93 -, vom 19.06.1990 - 2 BvR 369/90 - und vom 10.01.1990 - 2 BvR 1434/89 -, alle juris.).
  • BVerfG, 24.08.1998 - 2 BvR 2195/97

    Wegen Fristversäumnis unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung

    Dieser Grundsatz gilt auch für Rechtsbehelfe im weiteren Sinne - zu denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch der Änderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO gehört (vgl. BVerfGE 70, 180 ) -, derer sich ein Beschwerdeführer grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bedienen muß (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 1994 - 2 BvR 2838/93 -, NVwZ-Beilage 1995, S. 2 f.).
  • BVerfG, 06.12.1994 - 2 BvR 2084/94

    Verfristung und Subsidiarität einer Verfassungsbeschwerde

    Eine Verfassungsbeschwerde kann sich daher nur dann zulässigerweise noch gegen die Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO richten, wenn der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nach Erlaß der letztinstanzlichen Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt wurde (Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 1994 - 2 BvR 2838/93 -).
  • VG Sigmaringen, 31.08.2005 - A 7 K 10430/05

    Zur Gefährdungslage ethnischer Minderheiten im Kosovo

    Danach darf sich das Gericht nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit der "Entscheidung des Bundesamts" zufrieden geben, sondern hat die Frage der Verfahrensrelevanz des Folgeantrages bzw. im Falle des Durchentscheidens das Bestehen eines Asylanspruchs erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren, zu klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinauszugehen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 19.07.1990 - 2 BvR 2005/89 - InfAuslR 1991, 89/92, Beschluss v. 08.10.1990 - 2 BvR 643/90 - NVwZ 1991, 258/259, Beschluss v. 12.11.1991 - 2 BvR 1216/9 - InfAuslR 1992, 122, Beschluss v. 13.03.1993 - 2 BvR 1988/92 - InfAuslR 1993, 229 und Beschluss v. 04.10.1994 - 2 BvR 2838/93 - NVwZ Aktuell 1995, 2).
  • VG Ansbach, 05.09.2013 - AN 11 E 13.30587

    Im Einzelfall begründeter vorläufiger Rechtsschutz im Folgeverfahren eines im Mai

    Der Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (im Sinne der begehrten Asylanerkennung und der Flüchtlingszuerkennung) wurde nach der hier gebotenen Prüfung, wonach auch im Asylfolgeantragsverfahren die Anforderungen einer Offensichtlichkeitsentscheidung zu beachten sind (vgl. BVerfG, B.v. 4.10.1994 - 2 BvR 2838/93 - juris, Marx § 71 AsylVfG Rn. 415 ff.), nämlich zu Recht abgelehnt.
  • VG Stuttgart, 05.12.2002 - A 4 K 13990/02

    Asylfolgeantrag; zur Erforderlichkeit der persönlichen Anhörung

    Aber auch dann, wenn das Verwaltungsgericht keine ernstlichen Zweifel daran hat, dass das Folgebegehren jedenfalls auch in der Sache offensichtlich unbegründet wäre, darf der vorläufiger Rechtsschutz versagt werden; dann kann die Frage offen bleiben, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen (vgl. BVerfG , B.v. 04.10.1994 - 2 BvR 2838/93 - NVwZ-Beil. 1995, 2 f.; B.v. 08.03.1995 - 2 BvR 2184/94 - InfAuslR 1995, 342).
  • VG Stuttgart, 11.09.2003 - A 4 K 11624/03

    Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens; Aussetzung der

    Aber auch dann, wenn das Verwaltungsgericht keine ernstlichen Zweifel daran hat, dass das Folgebegehren jedenfalls auch in der Sache offensichtlich unbegründet wäre, darf der vorläufiger Rechtsschutz versagt werden; dann kann die Frage offen bleiben, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen (vgl. BVerfG , B.v. 04.10.1994 -2 BvR 2838/93 - NVwZ-Beil. 1995, 2 f.; B.v. 08.03.1995 - 2 BvR 2184/94 - InfAusIR 1995, 342).
  • VG Sigmaringen, 07.07.1998 - A 7 K 11153/98

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines Antrags auf Durchführung eines

  • VG Göttingen, 21.06.2018 - 2 B 242/18
  • VG Bremen, 27.09.2002 - 6 V 1958/02

    Irak, Armenien, Armenier, Staatsangehörigkeit ungeklärt, Sprachanalyse,

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