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   BVerfG, 04.10.2000 - 2 BvR 36/00   

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BVerfG, 04.10.2000 - 2 BvR 36/00 (https://dejure.org/2000,1938)
BVerfG, Entscheidung vom 04.10.2000 - 2 BvR 36/00 (https://dejure.org/2000,1938)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Oktober 2000 - 2 BvR 36/00 (https://dejure.org/2000,1938)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Globalentschädigungsabkommen - DDR - Dänemark - Verfassungsbeschwerde - Erbgarantie - Gleichheitssatz - Willkürverbot

  • Judicialis

    GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 59 Abs. 2 Satz 1; ; BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; ZPO § 591; ; ZPO § 578 Abs. 1; ; ZPO § 580 Ziff. 7 Buchstabe b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtswirkungen des Globalentschädigungsabkommens zwischen der ehemaligen DDR und dem Königreich Dänemark

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2001, 64
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerfG, 04.10.2000 - 2 BvR 36/00
    Sie wirft keine Fragen auf, die nicht bereits verfassungsrechtlich geklärt wären (zur Auslegung völkerrechtlicher Verträge vgl. BVerfGE 4, 157 ; 40, 141 ; 46, 342 ; zu diplomatischem Schutz vgl. BVerfGE 94, 315 ; zu Eigentumsentziehungen in der DDR vgl. BVerfGE 84, 90 ).

    Denn diese Vorschrift galt im Gebiet der ehemaligen DDR nicht (vgl. BVerfGE 84, 90 ).

    Eine solche faktische Enteignung auch ausländischen Vermögens (vgl. BGHZ 134, 67 ; BVerwG, Beschluss vom 12. September 1996 - BVerwG 7 B 265.96 -, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 87) durch die DDR ist der Bundesrepublik aber nicht zuzurechnen (vgl. BVerfGE 84, 90 ).

  • BVerfG, 13.05.1996 - 2 BvL 33/93

    Zwangsarbeit

    Auszug aus BVerfG, 04.10.2000 - 2 BvR 36/00
    Sie wirft keine Fragen auf, die nicht bereits verfassungsrechtlich geklärt wären (zur Auslegung völkerrechtlicher Verträge vgl. BVerfGE 4, 157 ; 40, 141 ; 46, 342 ; zu diplomatischem Schutz vgl. BVerfGE 94, 315 ; zu Eigentumsentziehungen in der DDR vgl. BVerfGE 84, 90 ).

    Im Rahmen der diplomatischen Schutzausübung machte der Heimatstaat insofern ein eigenes Recht darauf geltend, dass Wiedergutmachung von Rechtsverletzungen in der Person seines Staatsangehörigen erreicht werde (vgl. BVerfGE 94, 315 ).

  • BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

    Gegenläufige Kindesrückführungsanträge

    Auszug aus BVerfG, 04.10.2000 - 2 BvR 36/00
    Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Auslegung und Anwendung des Völkervertragsrechts grundsätzlich nach den für die Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen allgemein geltenden Maßstäben (vgl. BVerfGE 18, 441 ; 99, 145 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann gestützt auf Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG im Einzelfall die Einhaltung der völkervertragsrechtlichen Bindungen der Bundesrepublik durch die einfachen Gerichte zu kontrollieren haben, wenn dies erforderlich ist, um eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Bundesrepublik zu vermeiden (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 59, 63 ; zustimmend zitiert in BVerfGE 99, 145 ).

  • BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72

    Ostverträge

    Auszug aus BVerfG, 04.10.2000 - 2 BvR 36/00
    Sie wirft keine Fragen auf, die nicht bereits verfassungsrechtlich geklärt wären (zur Auslegung völkerrechtlicher Verträge vgl. BVerfGE 4, 157 ; 40, 141 ; 46, 342 ; zu diplomatischem Schutz vgl. BVerfGE 94, 315 ; zu Eigentumsentziehungen in der DDR vgl. BVerfGE 84, 90 ).

    Diese Normen entsprechen grundsätzlich den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Maßstäben für die Auslegung völkerrechtlicher Verträge (vgl. BVerfGE 40, 141 ).

  • BVerfG, 13.12.1977 - 2 BvM 1/76

    Philippinische Botschaft

    Auszug aus BVerfG, 04.10.2000 - 2 BvR 36/00
    Sie wirft keine Fragen auf, die nicht bereits verfassungsrechtlich geklärt wären (zur Auslegung völkerrechtlicher Verträge vgl. BVerfGE 4, 157 ; 40, 141 ; 46, 342 ; zu diplomatischem Schutz vgl. BVerfGE 94, 315 ; zu Eigentumsentziehungen in der DDR vgl. BVerfGE 84, 90 ).

    Völkerrechtliche Verträge sind ausgehend von ihrem Wortlaut im Zusammenhang nach Sinn und Zweck unter Berücksichtigung des allgemeinen Völkerrechts auszulegen (BVerfGE 4, 157 ; 46, 342 ).

  • BVerfG, 04.05.1955 - 1 BvF 1/55

    Saarstatut

    Auszug aus BVerfG, 04.10.2000 - 2 BvR 36/00
    Sie wirft keine Fragen auf, die nicht bereits verfassungsrechtlich geklärt wären (zur Auslegung völkerrechtlicher Verträge vgl. BVerfGE 4, 157 ; 40, 141 ; 46, 342 ; zu diplomatischem Schutz vgl. BVerfGE 94, 315 ; zu Eigentumsentziehungen in der DDR vgl. BVerfGE 84, 90 ).

    Völkerrechtliche Verträge sind ausgehend von ihrem Wortlaut im Zusammenhang nach Sinn und Zweck unter Berücksichtigung des allgemeinen Völkerrechts auszulegen (BVerfGE 4, 157 ; 46, 342 ).

  • OLG Brandenburg, 26.11.1999 - 4 U 22/97
    Auszug aus BVerfG, 04.10.2000 - 2 BvR 36/00
    a) das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. November 1999 - 4 U 22/97 -,.

    b) das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Mai 1998 - 4 U 22/97 -.

  • BGH, 14.12.1955 - IV ZR 6/55

    Italienischer Friedensvertrag. Forderungsverzicht

    Auszug aus BVerfG, 04.10.2000 - 2 BvR 36/00
    Es blieb ihm daher grundsätzlich unbenommen, mit Wirkung für seine Staatsangehörigen auf deren im Gaststaat belegenes Eigentum zu verzichten (vgl. I. Seidl-Hohenveldern, Das Globalentschädigungsabkommen zwischen Österreich und der CSSR, in: FS Bindschedler, 1980, S. 299 ; Gramlich, a.a.O., S. 517 ff.; auch G. Ress, Diplomatischer Schutz und völkerrechtliche Verträge, in: ders./ T. Stein, Der diplomatische Schutz im Völker- und Europarecht, 1996, S. 83; BGHZ 19, 258 ).
  • BGH, 14.11.1996 - III ZR 304/95

    Revisivilität von der ehemaligen DDR zur Regelung vermögensrechtlicher Ansprüche

    Auszug aus BVerfG, 04.10.2000 - 2 BvR 36/00
    Eine solche faktische Enteignung auch ausländischen Vermögens (vgl. BGHZ 134, 67 ; BVerwG, Beschluss vom 12. September 1996 - BVerwG 7 B 265.96 -, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 87) durch die DDR ist der Bundesrepublik aber nicht zuzurechnen (vgl. BVerfGE 84, 90 ).
  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79

    Eurocontrol II

    Auszug aus BVerfG, 04.10.2000 - 2 BvR 36/00
    Das Bundesverfassungsgericht kann gestützt auf Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG im Einzelfall die Einhaltung der völkervertragsrechtlichen Bindungen der Bundesrepublik durch die einfachen Gerichte zu kontrollieren haben, wenn dies erforderlich ist, um eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Bundesrepublik zu vermeiden (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 59, 63 ; zustimmend zitiert in BVerfGE 99, 145 ).
  • BVerwG, 12.09.1996 - 7 B 265.96

    Klage gegen ein Ersuchen des Bundesamts für offene Vermögensfragen auf Eintragung

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77

    Eurocontrol I

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

  • BVerfG, 30.12.1997 - 1 BvR 2339/95

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem Grundstückskomplex

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

  • BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96

    DDR-Botschafter

  • BVerfG, 13.11.1990 - 1 BvR 275/90

    Willkürverbot bei Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

  • BVerfG, 07.04.1965 - 2 BvR 227/64

    AG in Zürich

  • BVerfG, 31.07.2004 - 2 BvR 1881/00

    Vermögenszuordnung von dem Globalentschädigungsabkommen DDR-Schweden

    Sie wirft keine Fragen auf, die nicht bereits verfassungsrechtlich geklärt wären (zu Art. 14 GG und Eigentumsentziehungen in der DDR vgl. BVerfGE 84, 90 ; zur Eigentumsgarantie und dem Erfordernis vorhandener durchsetzbarer vermögenswerter Rechtspositionen vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Dezember 1997 - 1 BvR 2339/95 - u.a., VIZ 1998, S. 139 f., m.w.N.; zur Auslegung von Globalentschädigungsabkommen durch Gerichte der Bundesrepublik unter Berücksichtigung des allgemeinen Völkerrechts Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2000 - 2 BvR 36/00 -, vgl. www.bundesverfassungsgericht.de; zu Art. 3 GG in seiner Ausgestaltung als Rechtssetzungsgleichheit vgl. BVerfGE 55, 72 ; 88, 87 ; zu Art. 103 Abs. 1 GG als Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung vgl. zuletzt BVerfGE 107, 395 ; zu Art. 19 Abs. 4 GG als Recht auf effektiven Rechtsschutz vgl. BVerfGE 8, 274 ; 96, 27 , m.w.N.).

    Nach der Wiedervereinigung sukzedierte die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 12 Abs. 1 EVertr in Verbindung mit der Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen Republik mit Schweden (BGBl 1992 II, S. 10 f. und BGBl 1994 II, S. 728) in das zwischen der DDR und dem Königreich Schweden geschlossene Globalentschädigungsabkommen und war folglich an diesen völkerrechtlichen Vertrag gebunden (vgl. BVerfGE 96, 68 ; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2000 - 2 BvR 36/00 -, www.bundesverfassungsgericht.de; Zimmermann, Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge, 2000, S. 270 f.).

    Dieser Maßstab gilt auch für die Auslegung des Völkerrechts (vgl. zur Auslegung von Globalentschädigungsabkommen der DDR unter Berücksichtigung des allgemeinen Völkerrechts Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2000 - 2 BvR 36/00 -, www.bundesverfassungsgericht.de).

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 194/05

    Keine Verletzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung oder auf rechtliches Gehör

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die in der Rechtsprechung der Fachgerichte vertretene Auffassung zur Wirkung der von der DDR mit anderen Staaten geschlossenen Globalentschädigungsabkommen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Dezember 1997 - 1 BvR 2339/95 u.a. -, VIZ 1998, S. 139 ; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2000 - 2 BvR 36/00 -, VIZ 2001, S. 33 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2003 - 2 BvR 1867/00 -, VIZ 2003, S. 280 ; BVerfGK 3, 367 ).

    Die ihnen zugrunde liegende Auffassung zur Wirkung des Globalentschädigungsabkommens findet in dem völkerrechtlichen Institut des diplomatischen Schutzes vielmehr einen normativen Anknüpfungspunkt (vgl. Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2000 - 2 BvR 36/00 -, VIZ 2001, S. 33 f.).

  • BVerfG, 06.04.2002 - 2 BvR 1829/01

    Fachgerichtliche Auslegung sowie Beurteilung der Anwendbarkeit des

    Der Eigentumseingriff liegt in einer Handlung des Heimatstaats der Beschwerdeführerin, also der USA, da diese mit Wirkung für ihre Staatsangehörige über deren Rechtsposition durch Abschluss des Abkommens verfügt (vgl. Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2000 - 2 BvR 36/00 -, DVBl 2001, S. 64).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Auslegung und Anwendung des Völkervertragsrechts grundsätzlich nach den für die Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen allgemein geltenden Maßstäben (vgl. BVerfGE 18, 441 ; 99, 145 ; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2000 - 2 BvR 36/00 -, DVBl 2001, S. 64).

  • BVerfG, 14.12.2006 - 2 BvR 1366/05

    Restitutionsausschluss eines in der ehemaligen DDR gelegenen, in Volkseigentum

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung Melchior gegen Deutschland vom 2. Februar 2006 (Beschwerde Nr. 66783/01, EuGRZ 2006, S. 249 ) auf eine Beschwerde gegen den Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2000 (- 2 BvR 36/00 -, VIZ 2001, S. 33 f.) im Hinblick auf das zwischen der DDR und Dänemark geschlossene Globalentschädigungsabkommen festgestellt, dass die vom Bundesverfassungsgericht bestätigte Auslegung des Abkommens durch die Fachgerichte, die im Wesentlichen derjenigen des vorliegenden Verfahrens entsprach, nicht willkürlich war.

    Sie beruht daher nicht auf sachfremden Erwägungen (vgl. Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2000 - 2 BvR 36/00 -, VIZ 2001, S. 33 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 2006 - 2 BvR 194/05 -, JURIS).

  • BVerfG, 14.02.2003 - 2 BvR 1867/00

    Zur Auslegung des zwischen der DDR und Österreich geschlossenen

    a) Die Rechtsauffassung der Fachgerichte zur Wirkung des Vertrags begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit sie annehmen, das Globalentschädigungsabkommen selbst habe das Eigentum der Beschwerdeführerin zum Erlöschen gebracht (vgl. Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2000 - 2 BvR 36/00 -, DVBl 2001, S. 64, zum Globalentschädigungsabkommen zwischen der DDR und Dänemark; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 2002 - 2 BvR 1829/01 -, zum Globalentschädigungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika).
  • BVerwG, 13.12.2006 - 3 B 41.06

    Faktische Entziehung als vermögensrechtliche Enteignung; Anspruch auf

    6 c) Schließlich liegt auch die gerügte Divergenz zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2000 2 BvR 36/00 (VIZ 2001, 33) und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2000 BVerwG 8 C 23.99 (BVerwGE 112, 106) nicht vor.
  • BVerwG, 28.05.2001 - 3 B 27.01

    Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung der

    Was den Einwand der Verfassungswidrigkeit anlangt, so hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen (vgl. auch den Beschluss des BVerfG vom 4. Oktober 2000 - 2 BvR 36/00 - DVBl 2001, 64).
  • BVerwG, 28.05.2001 - 3 PKH 5.01

    Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung der

    Was den Einwand der Verfassungswidrigkeit anlangt, so hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen (vgl. auch den Beschluss des BVerfG vom 4. Oktober 2000 - 2 BvR 36/00 - DVBl 2001, 64).
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