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   BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 661/06   

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BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 661/06 (https://dejure.org/2010,6038)
BVerfG, Entscheidung vom 04.11.2010 - 1 BvR 661/06 (https://dejure.org/2010,6038)
BVerfG, Entscheidung vom 04. November 2010 - 1 BvR 661/06 (https://dejure.org/2010,6038)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässige gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerde - zur Auslagenerstattung nach § 34a Abs 3 BVerfGG bei Erledigung einer Verfassungsbeschwerde wegen zwischenzeitlicher Aufhebung der angegriffenen Norm

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG, Art 34a Abs 1 S 1 Nr 2 PolAufgG BY vom 14.09.1990, Art 34a Abs 1 S 1 Nr 3 PolAufgG BY vom 14.09.1990
    Nichtannahmebeschluss: Mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässige gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerde - zur Auslagenerstattung nach § 34a Abs 3 BVerfGG bei Erledigung einer Verfassungsbeschwerde wegen zwischenzeitlicher Aufhebung der angegriffenen Norm

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung des Unterbleibens einzelner Telefongespräche im Hinblick auf eine in der aufgehobenen Regelung liegende Rechtsgrundlage für Telekommunikationsüberwachungen als Geltendmachung eines besonders schwer wiegenden Grundrechtseingriffs

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässige gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerde - zur Auslagenerstattung nach § 34a Abs 3 BVerfGG bei Erledigung einer Verfassungsbeschwerde wegen zwischenzeitlicher Aufhebung der angegriffenen Norm

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässige gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerde - zur Auslagenerstattung nach § 34a Abs 3 BVerfGG bei Erledigung einer Verfassungsbeschwerde wegen zwischenzeitlicher Aufhebung der angegriffenen Norm

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PAG Art. 34a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ,3
    Geltendmachung des Unterbleibens einzelner Telefongespräche im Hinblick auf eine in der aufgehobenen Regelung liegende Rechtsgrundlage für Telekommunikationsüberwachungen als Geltendmachung eines besonders schwer wiegenden Grundrechtseingriffs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde wegen Aufhebung der angegriffenen Gesetzesnorm

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wenn der Gesetzgeber der Verfassungsbeschwerde zuvorkommt...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2011, 162
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 14.02.1979 - 1 BvR 924/78

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde im Auslieferungsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 661/06
    Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsakts oder wenigstens für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. BVerfGE 50, 244 ; stRspr).

    Ist wie hier das mit der Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgte Begehren erledigt, so besteht ein Rechtsschutzbedürfnis dann, wenn andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt; ferner besteht das Rechtsschutzbedürfnis fort, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 50, 244 ; 91, 125 ; 99, 129 ; 119, 309 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. März 2010 - 1 BvR 2380/09 -, juris, Rn. 3; stRspr).

  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 661/06
    Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Hoheitsakt, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 91, 146 ).

    In einem solchen Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris, Rn. 5).

  • BVerfG, 01.03.2010 - 1 BvR 2380/09

    Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses bei Änderung der Rechtslage

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 661/06
    Ist wie hier das mit der Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgte Begehren erledigt, so besteht ein Rechtsschutzbedürfnis dann, wenn andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt; ferner besteht das Rechtsschutzbedürfnis fort, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 50, 244 ; 91, 125 ; 99, 129 ; 119, 309 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. März 2010 - 1 BvR 2380/09 -, juris, Rn. 3; stRspr).

    Abgesehen davon, dass für nicht mehr geltendes Recht in der Regel schon kein über den Einzelfall hinausgreifendes Interesse besteht, seine Verfassungsmäßigkeit auch noch nach seinem Außerkrafttreten zu klären, und sich deshalb Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung insoweit regelmäßig nicht stellen (vgl. BVerfGE 91, 186 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. März 2010 - 1 BvR 2380/09 -, juris, Rn. 6), ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer durch die angegriffenen Regelungen einem besonders schwer wiegenden Grundrechtseingriff ausgesetzt gewesen wären.

  • BVerfG, 28.10.1998 - 1 BvR 2349/96

    DDR-Erbbaurecht

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 661/06
    Ist wie hier das mit der Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgte Begehren erledigt, so besteht ein Rechtsschutzbedürfnis dann, wenn andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt; ferner besteht das Rechtsschutzbedürfnis fort, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 50, 244 ; 91, 125 ; 99, 129 ; 119, 309 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. März 2010 - 1 BvR 2380/09 -, juris, Rn. 3; stRspr).
  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 661/06
    Zwar stellen die durch diese Regelungen ermöglichten Datenerhebungen durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation grundsätzlich schwer wiegende Grundrechtseingriffe dar (vgl. BVerfGE 113, 348 ).
  • BVerfG, 06.10.1994 - 2 BvR 856/81

    Antrag auf Auslagenerstattung teilweise erfolgreich

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 661/06
    Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Hoheitsakt, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 91, 146 ).
  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07

    Gerichtsfernsehen

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 661/06
    Ist wie hier das mit der Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgte Begehren erledigt, so besteht ein Rechtsschutzbedürfnis dann, wenn andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt; ferner besteht das Rechtsschutzbedürfnis fort, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 50, 244 ; 91, 125 ; 99, 129 ; 119, 309 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. März 2010 - 1 BvR 2380/09 -, juris, Rn. 3; stRspr).
  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

    'Kohlepfennig'

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 661/06
    Abgesehen davon, dass für nicht mehr geltendes Recht in der Regel schon kein über den Einzelfall hinausgreifendes Interesse besteht, seine Verfassungsmäßigkeit auch noch nach seinem Außerkrafttreten zu klären, und sich deshalb Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung insoweit regelmäßig nicht stellen (vgl. BVerfGE 91, 186 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. März 2010 - 1 BvR 2380/09 -, juris, Rn. 6), ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer durch die angegriffenen Regelungen einem besonders schwer wiegenden Grundrechtseingriff ausgesetzt gewesen wären.
  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 661/06
    In einem solchen Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris, Rn. 5).
  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 661/06
    Ist wie hier das mit der Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgte Begehren erledigt, so besteht ein Rechtsschutzbedürfnis dann, wenn andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt; ferner besteht das Rechtsschutzbedürfnis fort, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 50, 244 ; 91, 125 ; 99, 129 ; 119, 309 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. März 2010 - 1 BvR 2380/09 -, juris, Rn. 3; stRspr).
  • BVerfG, 10.05.2023 - 2 BvR 390/21

    Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche

    Denn jedenfalls besteht für das nicht mehr geltende Recht kein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse, seine Verfassungsmäßigkeit auch noch nach seinem Außerkrafttreten zu klären (vgl. BVerfGE 91, 186 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. März 2010 - 1 BvR 2380/09 -, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2010 - 1 BvR 661/06 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. August 2018 - 1 BvR 2674/17 -, Rn. 4).
  • BVerfG, 27.07.2023 - 2 BvR 917/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen betreffend die Gewährung

    Für das nicht mehr geltende Recht besteht regelmäßig kein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse, seine Verfassungsmäßigkeit auch noch nach seinem Außerkrafttreten zu klären (vgl. BVerfGE 91, 186 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. März 2010 - 1 BvR 2380/09 -, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2010 - 1 BvR 661/06 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. August 2018 - 1 BvR 2674/17 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2023 - 2 BvR 390/21 -, Rn. 27).
  • BVerfG, 04.08.2023 - 2 BvR 54/19

    Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt unter anderem voraus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsakts oder wenigstens für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. BVerfGE 50, 244 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2010 - 1 BvR 661/06 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 2014 - 1 BvR 1565/11 -, Rn. 10).
  • BVerfG, 03.07.2015 - 1 BvR 2405/11

    Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass noch im Zeitpunkt

    Dies ist etwa der Fall, wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und ein schwerwiegender Grundrechtseingriff gerügt wird, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 50, 244 ; 96, 27 ; 104, 220 ; 119, 309 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2010 - 1 BvR 661/06 -, juris, Rn. 3; stRspr).
  • BVerfG, 23.11.2015 - 1 BvR 1795/08

    Festsetzung des Gegenstandswertes und Anordnung der Auslagenerstattung nach

    Das führt zu der Billigkeitsentscheidung über die Auslagenerstattung zugunsten des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 85, 109 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2010 - 1 BvR 661/06 -, Rn. 7 ff., juris).
  • BVerfG, 08.09.2014 - 1 BvR 1565/11

    Verfassungsbeschwerde betreffend Hauptversammlungsbeschlüsse einer AG erfolglos

    Es käme dann in Betracht, wenn andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt; ferner besteht das Rechtsschutzbedürfnis fort, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 50, 244 ; 91, 125 ; 99, 129 ; 119, 309 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2010 - 1 BvR 661/06 -, juris, Rn. 3).
  • VerfG Brandenburg, 20.11.2020 - VfGBbg 58/20

    Rechtsschutzbedürfnis; Verfassungsbeschwerde unzulässig; Erledigung; Gesetz

    Deshalb stellen sich Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung insoweit regelmäßig nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2010 - 1 BvR 661/06 -, Rn. 4, www.bverfg.de, m. w. N.).
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